VwGH 1908/62

VwGH1908/629.5.1963

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde des RP in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. August 1962, Zl. M. Abt. 70‑X‑P 142/62, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto Kern und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissärs Dr. GM, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
KFG 1955 §80
StPolO 1947 §18
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §9 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1963:1962001908.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Juni 1962 schuldig, am 30. April 1962 gegen 7.25 Uhr in Wien 13., Hietzinger Kai, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W nnn den vom der Stadtbahnstation Ober St. Veit befindlichen Schutzweg mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren zu haben, obwohl zur gleichen Zeit zwei Passanten in der Mitte des Schutzweges gingen und der Schutzweg durch zwei Gefahrenzeichen deutlich gekennzeichnet ist, und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGB. Nr. 159 (StVO) begangen zu haben. Sie hat über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,‑‑ (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Ergänzung keine Folge, daß im ersten Absatz des Spruches zwischen den Worten „mit“ und „unverminderter“ der Satzteil „besonderer Rücksichtslosigkeit in“ einzufügen ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegte Wachemeldung vom 30. April 1962 sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit den im Bereich des Tatortes befindlichen Schutzweg mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren habe, obwohl zur gleichen Zeit zwei Passanten in der Mitte des Schutzweges gegangen seien. Der Schutzweg sei als solcher deutlich durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet gewesen. Der Beschwerdeführer verantworte sich im wesentlichen damit, daß er beim Überfahren des Schutzweges die Fußgänger in keiner Weise gefährdet habe, da diese bereits vor seinem Fahrzeug über den Fußgängerstreifen gegangen seien, nachdem der Beschwerdeführer mit ihnen den Augenkontakt hergestellt habe. Diese Darstellung werde durch die Relation des Meldungslegers vom 30. April 1962 widerlegt. Das Straßenaufsichtsorgan, das vermöge seines Diensteides einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliege, habe in der vorgenannten Relation folgendes ausgeführt:

„Der angezeigte Lenker RP näherte sich mit seinem Kraftfahrzeug dem Fußgängerübergang vor der Stadtbahnstation bereits mit erhöhter Geschwindigkeit. seine Fahrgeschwindigkeit betrug mindestens 70 km/h. Als die beiden Fußgänger die Fahrbahn betraten, befand sich RP mit seinem Fahrzeug 50 m vor dem Schutzweg, Das kann ich deshalb angeben, weil 50 m und 15 m vor dem Schutzweg je ein Gefahrenzeichen nach § 50 StVO Bild Nr. 1 (Fußgängerübergang) aufgestellt ist. Der Fahrzeuglenker hat diese Verkehrszeichen nicht beachtet und fuhr, obwohl die Passanten bereits am Schutzweg gingen, (in Fahrbahnmitte) hinter diesen vorbei. Die Fußgänger erschraken und beeilten sich, um den Schutzweg zu verlassen.

Der Lenker spricht von einem Augenkontakt mit den Passanten. Davon kann gar keine Rede sein, da die Fußgänger, als sie das Fahrzeug bei der 1. Verkehrstafel sahen, die Fahrbahn betraten und dann ihren Kopf nicht mehr nach links (zum Kraftfahrzeug) richteten.

Weiters spricht der Lenker von einem ungehinderten und ungefährdeten Überqueren der Fahrbahn durch die Fußgänger. Das ist ebenfalls unrichtig, da beide Fußgänger, die erst angenommen haben werden, daß der Lenker vor dem Schutzweg anhalte, erschrocken sind und sich beeilten, um vom Schutzweg wegzukommen.

Nach § 9 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ist der Fahrzeuglenker verpflichtete dem Fußgänger ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Ich stand unmittelbar neben dem Schutzweg und habe den Vorfall genau beobachtet.

Auch mußte der Fahrzeuglenker unbedingt bemerkt haben, daß ich versucht habe, ihn mit Handzeichen und der Signalpfeife anzuhalten.“

Da aus den schlüssigen Ausführungen des Meldungslegers hervorgehe, daß er den maßgebenden Vorfall von seinem Standort aus genau habe beobachten können, sei der Schuldspruch zu bestätigen gewesen. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO begehe eine Verwaltungsübertretung und sei mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,‑‑ oder mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter besonderer gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstoße, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährde oder behindere. Daß das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne dieser Vorschrift als besonders rücksichtslos angesehen werden müsse, ergebe sich schon daraus, daß der Beschwerdeführer den Schutzweg mit unverminderter Fahrgeschwindigkeit überquert habe. Die Berufungsbehörde erachte den Meldungsleger auf Grund seiner besonderen Schulung im Straßenaufsichtsdienst als befähigt, die damalige Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges zur fraglichen Zeit mit mindestens 70 km/h zu schätzen. Ein solches Verhalten müsse zweifellos auch dann als besonders rücksichtslos angesehen werden, wenn die Fußgänger in ihrer körperlichen Sicherheit nicht konkret gefährdet gewesen seien. Durch den vom Meldungsleger geschilderten Umstand, daß die Fußgänger erschrocken seien und sich beeilt hätten, den Schutzweg zu verlassen, seien sie zweifellos im Sinne des § 9 Abs. 2 StVO im Überqueren der Fahrbahn gehindert gewesen, weil sie zur Wahl eines größeren Tempos gezwungen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er vor Befahren des an der gegenständlichen Straßenstelle befindlichen Schutzweges die Geschwindigkeit seines Wagens unvermindert gelassen hat, wendet jedoch ein, die damals auf dem Schutzwege gehenden Passanten hätten ihm vermittels einen „Augenkontaktes“ zu verstehen gegeben, daß sie ihn weiterfahren ließen und sie gewillt seien, die Fahrbahn etwas schneller zu räumen. Daß der Meldungsleger das Gegenteil behaupte, erkläre sich dadurch, daß dieser von seinem Standort aus den mit den Passanten hergestellten „Augenkontakt“ nicht habe sehen können.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde auf den Inhalt der Anzeige und dessen ausführliche Relation vom 8. Juni 1962 verwiesen. Hienach habe der Meldungsleger die Geschwindigkeit des Wagens des Beschwerdeführers knapp vor Erreichen des Schutzweges auf mindestens 70 km/h geschätzt. Er hat bezeugt, daß die Fußgänger durch das mit unverminderter Geschwindigkeit erfolgte Herankommen des Wagens erschraken und sich sehr beeilten, den Schutzweg zu verlassen. Der Meldungsleger hat gleichzeitig festgestellt, daß er unmittelbar neben dem Schutzweg gestanden und den Vorfall genau beobachtet habe und von einem „Augenkontakt“ zwischen Beschwerdeführer und den auf dem Schutzweg befindlichen Passanten keine Rede sein konnte.

Wenn nun die belangte Behörde den von ihr an sich als schlüssig angesehenen Ausführungen des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hat als den Behauptungen des Beschwerdeführers, so war sie hiezu auf Grund des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung befugt. Es ist noch zu bemerken, daß der Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ein verkehrsgeschultes Organ der Sicherheitswache könne ein ‑ wenn auch nur im Schätzungswege - gewonnenes Urteil darüber zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreite (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1952, Slg. N. F. Nr. 2572/A, und vom 4. März 1957, Zl. 601/55). Daß eine mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h erfolgende Annäherung eines Kraftfahrzeuges an den Schutzweg, auf dem sich Passanten befinden, der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO widerspricht, steht außer Frage.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch einwendet, bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 70 km/h hätte er nicht erst hinter den Passanten die Fahrbahnmitte, sondern schon vor ihnen überfahren müssen, so hebt die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht hervor, daß bei der vom Beschwerdeführer angestellten Berechnung die Gehgeschwindigkeit der Fußgänger unrichtig angesetzt ist. Denn der Meldungsleger hat ja ausdrücklich bezeugt, daß sich die Passanten sehr beeilen mußten, um noch rechtzeitig den Schutzweg überqueren zu können.

Es kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Beweiswürdigung etwa auf einen mangelhaft ermittelten Sachverhalt stützte oder die Denkgesetze verletzte. Sie konnte bei der gegebenen Sachlage in dem Vorgehen des Beschwerdeführers, ohne daß Gesetz zu verletzen, eine Gefährdung und Behinderung des Überquerens dar auf dem Schutzwege befindlichen Fußgänger erblicken und dieses Verhalten als besonders rücksichtslos qualifizieren.

Abschließend ist noch zu bemerken, daß selbst dann, wenn ein sogenannter „Augenkontakt“ zwischen Passanten und Kraftfahrer vor dem Befahren des Schutzweges hergestellt gewesen sein sollte, dadurch allein für den Kraftfahrer eine Befreiung von der ihn treffenden Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 StVO noch nicht statthaben kann.

Der angefochtene Bescheid widerspricht somit nicht dem Gesetz und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. Mai 1963

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