Normen
BauONov Linz 1946
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1969:1968001424.X00
Spruch:
Die Beschwerde des JA in W, vertreten, durch Dr. Erich Druckenthaner Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 29, gegen die Oberösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Antrag der Stadtgemeinde Wels auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Am 27. Jänner 1967 suchte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wels um die Baubewilligung für die Erweiterung seines auf der Liegenschaft Grundstück Nr. nn/12 der KG. Wels, EZ. nn des Grundbuches über diese Katastralgemeinde, befindlichen Werkstättengebäudes an. Diesem Ansuchen gab der Magistrat Wels mit Bescheid vorn 2. Juni 1967 Folge, erteilte die angestrebte Baubewilligung und sprach im Punkt II folgendes aus:
„Gemäß den §§ 30 und 37 der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9 und 10/1947, in Verbindung mit dem rechtswirksamen Teilbebauungsplan 5 ist der Bauwerber verpflichtet, den vor dem Bauplatz nn/12 liegenden Grund, Parzelle nn/2, mit 144 m2 als Baumaske in den genannten Bauplatz einzubeziehen. Hiebei hat der Bauwerber gemäß § 40 Abs. 2 lit. d) der Bauordnungsnovelle 1946 für eine Fläche von 139 m2 an die Stadt Wels eine Entschädigung zu leisten, während das Restausmaß von 5 m2 als seinerzeitige Mehrleistung unentgeltlich zurückzustellen ist. Die Einlösung der Baumaske ist binnen einem halben Jahr nach Rechtskraft dieses Bescheides grundbücherlich durchzuführen.“
Gegen diese Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sowohl die Verpflichtung zur Einbeziehung der Baumaske als auch die Berechnung der Mehrleistung beitritt. Diese Berufung legte der Magistrat Wels am 19. Juli 1967 dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung vor. Da diese Behörde bis zum 25. September 1968 über die Berufung nicht entschied, der Beschwerdeführer auch seitens keiner anderen Behörde eine Erledigung über sein Rechtsmittel erhielt, erhob er an dem genannten Tage beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Diese Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat seinen Ausgang von einem Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau genommen. Gemäß § 37 der Bauordnungsnovelle 1946 ist mit der Baubewilligung gleichzeitig auszusprechen, welche Flächen der Bauwerber nach Maßgabe des bekanntgegebenen Fluchtlinienplanes an die Gemeinde abzutreten oder von dieser einzulösen hat. Gemäß § 2 desselben Gesetzes haben, wenn auf einem bisher unbebauten oder bebaut gewesenen Grund ein Neu-, Zu- oder Umbau ausgeführt wird, ohne daß gleichzeitig eine Teilung erfolgt, die Bestimmungen der Teilung über die zweckmäßige Gestaltung des Bauplatzes, über die Rückwirkung auf die Bebaubarkeit des Baublockes und über die mit der Teilungsbewilligung verbundenen Verpflichtungen zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Grundabtretung gemäß den §§ 6 und 7 sowie die Bestimmungen des § 8 Anwendung zu finden. Die Genehmigung entfällt für Bauplätze, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften geschaffen worden sind, wenn der Bebauungsplan unverändert geblieben ist oder keine Ergänzung durch Nachbargrund wegen der durch dieses Gesetz gestellten höheren Anforderungen für eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bebauung stattgefunden hat.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß bei Neu-, Zu- und Umbauten ein Bauplatz zu schaffen ist, wenn ein solcher nicht bereits nach den Bestimmungen der Bauordnungsnovelle 1946 geschaffen wurde und der Bebauungsplan unverändert geblieben ist. Die Schaffung des Bauplatzes kann entweder in der Form der Teilung (§§ 1 bis 9 des I. Teiles der Bauordnungsnovelle 1946) oder im Zusammenhang mit der Baubewilligung erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde der letztgenannte Weg beschritten. In einem solchen Falle haben die Bestimmungen über Grundeinbeziehungen und Grundabtretungen gemäß den festgesetzten Baulinien so zu erfolgen, als ob der Bauplan in einem Teilungsverfahren geschaffen würde.
Hinsichtlich der Teilung (Grundabteilung) hat der Verwaltungsgerichtshof gerade wegen des wesensmäßigen Zusammenhanges zwischen Bauführung und Bauplatzschaffung in mehreren Erkenntnissen, so auch in dem zur Bauordnung für Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom 16. Oktober 1967, Zl. 1492/66, ausgesprochen, daß in jenen Fällen, in welchen die Erteilung der Baubewilligung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, auch die vorangehende Bauplatzschaffung zu diesem Wirkungsbereich gehört. Dieser Rechtsansicht hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen und in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1968, Zl. G 24/67, auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 5 Abs. 4 der Bauordnungsnovelle 1946 (in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/1966) als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der Abteilungsbewilligung berufen hat. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 8. April 1968, Zl. 1305/67, die Grundeinlösung als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet.
Der im Gegenstand befragte Stadtsenat der Stadtgemeinde Wels hat zu dieser Frage ausgeführt, eine Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung sei durch ihn deswegen nicht erfolgt, weil sich der Stadtsenat hiezu nicht für zuständig erachtet habe. § 37 Abs. 4 der Bauordnungsnovelle 1946 bestimme, daß bei Grundabtretung und Grundeinlösung gegen die Entscheidung des Magistrates die Berufung an die Landesregierung offen stehe. Dieser Bestimmung sei auch durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 nicht derogiert worden. Der II. Teil der Bauordnungsnovelle 1946, in dem sich die vorangeführte Gesetzesbestimmung finde, sei mit „Enteignungen“ überschrieben. Daraus sei ersichtlich, daß der Landesgesetzgeber bei Erlassung dieser Bestimmung der Auffassung gewesen sei, es handle sich bei der Grundabtretung und Grundeinlösung um einen Fall der Enteignung oder einer rechtlich gleich zu wertenden Institution. Diese Meinung werde auch in der Literatur vertreten. Hinsichtlich der Enteignungsbestimmungen habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, B 75/66, zu Recht erkannt, daß sie dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht zuzuordnen seien. Hiezu ist folgendes zu sagen:
Ob ein Verwaltungsakt ein Enteignungsbescheid (Enteignungserkenntnis) ist oder nicht, richtet sich nicht danach, ob der Gesetzgeber diesen Bescheid so bezeichnet, sondern nach dem Wesen der getroffenen Regelung. Ebensowenig kann diese Frage allein nach den Marginalien eines Gesetzes beantwortet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1962, Slg. N. F. Nr. 5914/A). Nach Adamovich, Verwaltungsrecht, II. Band, S. 112, ist unter der Enteignung ein Verwaltungsakt zu verstehen, durch den subjektive Privatrechte, vor allem das Recht des Eigentums, aus Gründen des öffentlichen Wohles zugunsten eines anderen Rechtssubjektes gegen Entschädigung entzogen oder eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2934/1959) gehört zum Begriff der Enteignung, daß in Privatrechte eingegriffen wird, sei es, daß diese dem Berechtigten entzogen oder nur geschmälert werden. Für eine Enteignung im engeren Sinn ist erforderlich, daß entweder durch einen Verwaltungsakt oder unmittelbar durch Gesetz eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder daß in der gleichen Weise fremde Rechte begründet werden.
Was die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Grundabtretung (und Grundeinlösung) anlangt, so hat zwar der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 3666/1959 ausgesprochen, daß jede Verpflichtung individuell bezeichneter Personen zur Abtretung von Grundflächen an eine bestimmte Gebietskörperschaft stets, auch schon vor dem 1. Oktober 1925, unter der Enteignungsbegriff des § 365 ABGB und damit auch des Art. 5 zweiter Satz StGG zu subsumieren sei. Die Frage, ob die Verpflichtung zur Grundabtretung (und zur Grundeinlösung) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht behandelt. Die hier in Betracht kommenden Erkenntnisse haben sich vielmehr nur mit der Enteignung von Grundflächen für öffentliche Straßen beschäftigt. Bei der Prüfung der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage dürfen die Unterschiede zwischen der Enteignung und der Verpflichtung zur Grundabtretung (und Grundeinlösung) nicht übersehen werden. Für die Enteignung ist charakteristisch, daß Eigentum gegen den Willen des Berechtigten entzogen oder beschränkt wird. Bei der Verpflichtung zur Grundabtretung oder Grundeinlösung handelt es sich dagegen um eine Verpflichtung, die nur im Baufall oder im Abteilungsfall entsteht. Es ist aber in das Belieben des Eigentümers gestellt, ob er seine Liegenschaft der Bebauung zuführen oder auf Bauplätze abteilen will oder nicht. Selbst bei einer bereits erteilten Bewilligung, in welcher die Verpflichtung zur Grundabtretung oder Grundeinbeziehung ausgesprochen worden ist, hängt es vom freien Willen des Eigentümers ab, ob er von der Bewilligung Gebrauch macht oder darauf verzichtet; im letzteren Falle werden die damit verbundenen Auflagen gegenstandslos. Alles dies rechtfertigt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, daß die Verpflichtung zur Grundabtretung und Grundeinlösung im Abteilungs- oder Baufall nicht als Enteignung im Rechtssinn anzusehen ist. Handelt es sich aber bei der Grundabtretung und Grundeinlösung um eine Rechtsfigur besonderer Art, dann muß auch die Frage nach der Zugehörigkeit derselben zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besonders beurteilt werden. Hiebei ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes von entscheidender Bedeutung, daß es rechtlich nicht möglich ist, eine Auflage - in dieser Form wird die Verpflichtung zur Grundabtretung und Grundeinlösung festgesetzt - dem Wirkungsbereich nach anders zu behandeln als den begünstigenden Verwaltungsakt, als dessen belastende Nebenbestimmung sich die Auflage darstellt. Selbst wenn es daher strittig wäre, ob diese Verpflichtungen als Enteignung anzusehen sind, so müßten wegen des engen Konnexes mit den baubehördlichen Bewilligungen diese Verpflichtungen zufolge der Bestimmung des Art. 118 Abs. 2 B‑VG als zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörig angesehen werden.
Daß die Erteilung der Baubewilligung im vorliegenden Fall nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, ist nicht hervorgekommen. Es hat daher auch die Bauplatzschaffung in diesem Wirkungsbereich zu erfolgen. Über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Wels in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat aber zufolge § 61 Abs. 1 des Statutes der Stadt Wels (LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/1965) nicht die Landesregierung, sondern der Stadtsenat zu entscheiden. Die gegen die Landesregierung erhobene Säumnisbeschwerde mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Dem Antrag der Stadtgemeinde Wels auf Ersatz der Kosten konnte nicht Folge gegeben werden, da ein Anspruch auf Kostenersatz zufolge § 47 Abs. 1 VwGG 1965 nur der obsiegenden Partei zusteht, die Stadtgemeinde Wels aber nicht obsiegende Partei ist, weil der Vorwurf der Säumigkeit vom Beschwerdeführer nicht Organen der Stadt, sondern der Landesregierung zur Last gelegt würde.
Wien, am 3. März 1969
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