VwGH 1247/66

VwGH1247/6616.11.1966

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde der AS in W, vertreten durch Dr. Bruno Eckerl, Rechtsanwältin Wien I, Rotenturmstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 7. Juli 1966, BM. Zl. 12355‑2/1966, betreffend Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

DP §80 Abs2
GÜG §45 Abs1 litj

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1966:1966001247.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

Begründung

Die Beschwerdeführerin, Oberrevident im Post- und Telegraphendienst, welche seit dem 30. August 1965 dem Telegraphenamt 5 in Wien dienstzugeteilt war und welche sich ab 12. Oktober 1965 wegen Sehbehinderung grav. auf unbestimmte Zeit in Krankenstand befand, legte dem Kabelbauamt Wien folgende ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Augenheilkunde Dr. HF vor: „Augenbefund der Patientin AS: Es besteht ein beiderseitiges irreguläres Keratoconus, wodurch die Sehkraft der Patientin auch mit der besten Brille stark herabgesetzt ist. Der Visus beträgt beiderseitig 6/18, Jäger 3. Da die Patientin vom augenärztlichen Standpunkt für ihren derzeitigen Posten nicht geeignet ist, würde ich ersuchen, ihr einen geeigneten Posten zuzuweisen.“ Nach amtsärztlicher Untersuchung und Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1965 davon verständigt, daß gemäß § 80 Abs. 2 DP in Verbindung mit § 45 lit. j Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 93/1959, ihre Versetzung in den zeitlichen Ruhestand in Aussicht genommen sei, da sie auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. November 1965 infolge stark herabgesetzter Sehkraft auf beiden Augen bleibend unfähig sei ihren Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 18. Februar 1966 wurde die Beschwerdeführerin unter Ablehnung ihrer Einwendung vom 15. Dezember 1965, mit Ablauf des 28. Februar 1966, gemäß § 80 Abs. 2 DP in Verbindung mit § 45 lit. j Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 93/1959 in den zeitlichen Ruhestand versetzt und der ihr zustehende Ruhegenuß bemessen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres mit anstaltsärztlichem Gutachten vom 23. November 1965 festgestellten Leidens bleibend unfähig sei, ihren Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen. Ihrer in den Einwendungen erhobenen Bitte um Weiterbelassung im aktiven Dienst auf einem ihrer Behinderung entsprechenden Posten hätte nicht entsprochen werden können, da ein solcher Dienstposten nicht zur Verfügung stehe. Hinsichtlich ihres Ansuchens um Zuerkennung von Jahren erhalte sie einen gesonderten Bescheid.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 7. Juli 1966 nicht Folge geben und das Ansuchen vom 15. Dezember 1965 um Zurechnung von Jahren zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 abgewiesen. Nach der beigegebenen Begründung stehe den Bemühungen der Post- und Telegraphendirektion, die Beschwerdeführerin auf einem ihr zusagenden Dienstposten zu verwenden, entgegen, daß die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehschwäche die ihr zugewiesenen Dienstposten beim Kabelbauamt Wien, beim Rundfunkamt Wien sowie beim Telegraphenbauamt 5 in Wien nicht ordnungsgemäß habe versehen können. Laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Facharztes für Augenheilkunde Dr. HF vom 5. Oktober 1965 sei sie vom augenfachärztlichen Standpunkt für ihren Dienstposten nicht mehr geeignet. Der vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. RM vom 13. Oktober 1965 sei zu entnehmen, daß sie wegen Sehbehinderung für unbestimmte Zeit verhindert sei, ihren Dienst zu versehen. Ab 12. Oktober 1965 sei die Besehwerdeführerin krankheitshalber dem Dienst ferngeblieben. Die anstaltsärztliche Untersuchung vom 23. November 1965 habe ergeben, daß ihre Sehkraft auf beiden Augen herabgesetzt und daß sie wegen ihres Leidenszustandes bleibend unfähig sei, ihren Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen. Nach den übereinstimmenden anstaltsärztlichen Gutachten vom 7. Jänner 1966 und dem augenfachärztlichen Gutachten des Medizinalrates Dr. HK vom 18. März 1966 sei sie bloß für Arbeiten geeignet, die ein genaues Sehen nicht erfordern. Bei dieser Sachlage sei die Beschwerdeführerin bleibend unfähige ihren bisherigen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Versetzung in den Ruhestand seien demnach gemäß § 80 Abs. 2 der Dienstpragmatik gegeben. Im Hinblick auf ihr Lebensalter werde sie zunächst in den zeitlichen Ruhestand versetzt (§ 45 lit. j Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes). Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 über Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand müsse der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sein. Das herabgesetzte Sehvermögen der Beschwerdeführerin das weder einer Erblindung noch einer praktischen Erblindung gleichkomme, stehe laut amtsärztlichen Gutachten vom 7. Jänner 1966 und der augenfachärztlichen Gutachten vom 18. März 1966 (vom Medizinalrat Dr. HK sowie vom 20. Juni 1966 (von der I. Augenklinik der Universität Wien) einer leichten Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Fähigkeit, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende erwerbsmäßige Tätigkeit weiterhin auszuüben. Es erübrige sich sohin zu prüfen, ob eine gemäß § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 nicht vorsätzlich herbeigeführte schwere körperliche Beschädigung und berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie fühlt sich durch die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen ihrer herabgesetzten Sehkraft beschwert, umsomehr als ihr nach 21 einwandfreien Dienstjahren, während welcher sie immer als erstklassige Beamtin beschrieben worden sei, sicherlich ein solcher Dienstposten zugeteilt werden könnte, an welchem sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen könne. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde angeführt, daß sie durch ihre Sehschwäche die ihr zugewiesenen Dienstposten im Kabelbauamt Wien, Rundfunkamt Wien sowie beim Telegraphenbauamt 5 nicht ordnungsgemäß hätte versehen können. Diese Behauptung sei jedoch unrichtig. Beim Kabelbauamt würden infolge der schlechten Sehverhältnisse und des dauernden Arbeitens bei künstlichem Lichte auch gesunde und normal sehkräftige Augen verschlechtert. Vom Rundfunkamt sei sie nicht wegen ihrer Sehschwäche, sondern wegen persönlicher Schwierigkeiten mit der Amtsvorstehung versetzt worden. Beim Telegraphenamt 5 seien dieselben ungünstigen Voraussetzungen wie beim Kabelbauamt gegeben gewesen, sodaß sie schließlich in den Krankenstand hätte treten müssen. Es könnte aber nicht bestritten werden, daß im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung, welche sicher mehr als 10.000 Personen beschäftige, Dienstplätze vorhanden seien, die auf Grund der eingeholten Gutachten von ihr voll ausgefüllt werden könnten. Es sei auch nicht richtig, daß der Facharzt Dr. HF festgesellt habe, daß sie für einen Dienstposten nicht mehr geeignet sei. Dr. HF spreche vielmehr aus, daß sie für ihren derzeitigen Dienstposten nicht mehr geeignet wäre, wobei sie sicherlich einen anderen Dienstposten auszuüben in der Lage wäre.

Die Beschwerdeführerin ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Juli 1953, Slg. Nr. 3071/A, dargelegt hat, mit ihrer Anschauung im Unrecht, die Dienstbehörde habe, bevor sie die Versetzung eines für einen Dienstposten unfähig gewordenen Beamten in den Ruhestand in Erwägung zieht, zu prüfen, ob der Beamte nicht etwa auf einem anderen Dienstposten versetzt werden könne, für den er noch dienstfähig sei. Eine solche Pflicht besteht nicht. § 80 Abs. 2 DP läßt die Versetzung in den Ruhestand schon dann zu, wenn ein Bediensteter bleibend unfähig ist, seien Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen. Die von der Dienstbehörde auf Grund der Ergebnisse des Dienstrechtsverfahrens getroffene Feststellung in diesem Sinne wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Damit wurden aber von der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 80 Abs. 2 DP mit Recht angenommen.

Die Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, schließt aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, daß sie für sonstige leichte oder mittelschwere Arbeiten noch verwendbar ist. Der von der Beschwerdeführerin behauptete auffallende Gegensatz zwischen dem anstaltsärztlichen Gutachten vom 23. November 1965 und dem Gutachten der I. Augenklinik der Wiener Universität vom 20. Juni 1966 liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erwies sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Beschwerdeführerin war gemäß §§ 47, Abs 1, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Artikel I B Ziffer 4 und 5 der Verordnung, des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 BGBl. Nr. 4/1965 zu verhalten, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,-- und an Schriftsatzaufwand S 330,‑‑ zusammen S 390,‑‑ zu ersetzen.

Wien, am 16. November 1966

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