VfGH V81/2018 ua

VfGHV81/2018 ua14.6.2019

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans einer Salzburger Gemeinde; keine Notwendigkeit einer abschließenden Prüfung der Verkehrserschließung eines Grundstücks bereits bei Erstellung des Flächenwidmungsplans; entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr bei Fehlen anderer Auslegungsmomente Abstellen auf die "Strichmitte" bei Widmungsgrenzen zur Wahrung der Plangenauigkeit ausreichend

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z2
Sbg RaumOG 1998 idF LGBl 44/1998 §15
Sbg RaumOG 2009 idF LGBl 82/2017 §27
Sbg RaumOG 2009 idF LGBl 118/2009 §50
Sbg BebauungsgrundlagenG §12
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach vom 15.10.1998 und 17.03.1999
Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" der Gemeinde Hollersbach vom 27.05.2015
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:V81.2018

 

Spruch:

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 15. Oktober 1998 und am 17. März 1999, und der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 27. Mai 2015, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E4313/2017 eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der – bebauten – Grundstücke Nr 386/2 bzw 386/3, beide KG Jochberg, in der Gemeinde Hollersbach. Die beteiligte Partei ist Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, die im Jahr 2004 aus dem Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, herausgelöst wurden. Das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bindet an die Wegparzelle Nr 769, KG Jochberg, an, die gemeinsam mit der Wegparzelle Nr 1307, KG Paßthurn, im Eigentum der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt steht, welche darauf einen Bringungsweg unterhält, der zur Paßthurnstraße führt. Das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, – samt den später herausgelösten Grundstücken Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, – und die benachbarten Grundstücke Nr 388/1 und 386/4, beide KG Jocherg, wurden im Jahr 1994 von den Rechtsvorgängern der beteiligten Partei erworben. Auf Anregung der Rechtsvorgänger der beteiligten Partei wurden im Jahr 1999 Teile des Grundstücks Nr 386/1 (ferner Teile weiterer Grundstücke) als Bauland-Zweitwohnungsgebiete gewidmet. Andere Teile des Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, (und weiterer Grundstücke) verblieben im Grünland. Da die Herauslösung der Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, die auf Flächenteilen mit Zweitwohnungsgebietswidmung des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, lagen, erst später stattfand, nimmt der geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach in seiner planlichen Darstellung noch auf das gesamte (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, Bezug. Im Jahr 2015 erstellte die Gemeinde Hollersbach den Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt", der sich ausschließlich auf das Zweitwohnungsgebiet auf den Grundstücken Nr 388/1, 386/4 und dem (ehemaligen) Grundstück Nr 386/1, alle KG Jochberg, sohin insbesondere auch auf die nunmehrigen Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, bezieht.

1.2. Mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 13. April 1992 wurde die Bildung der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt festgestellt und der Bau einer Bringungsanlage genehmigt. Laut Protokoll der Übergabe- und Kollaudierungsverhandlung vom 24. Oktober 1995 wurde die Bringungsanlage in der Zeit zwischen dem 29. Oktober 1993 und dem 25. September 1995 errichtet. Neben den Beschwerdeführern und weiteren Personen ist auch die beteiligte Partei seit dem Erwerb der (begünstigten) Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft.

1.3. Mit Bescheid vom 14. September 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach der beteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nr 386/1, 386/6 und 386/7, alle KG Jochberg. Mit zwei Bescheiden vom 13. Dezember 2016 wies die Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach die von den beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufungen als unbegründet ab.

1.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2017, Z405-3/187/1/17-2017 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Zur strittigen Frage der hinreichenden infrastrukturellen Erschließung der Baugrundstücke begründete das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter anderem wie folgt: Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 1999 sei die Voraussetzung des Vorliegens einer technischen Infrastruktur für das betroffene Gebiet als ausreichend beurteilt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Bereits in den Parzellierungsbescheiden vom 5. Juli 1971 und 15. April 1972 werde auf Verhandlungsschriften Bezug genommen, aus denen hervorgehe, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine sechs Meter breite Aufschließungsstraße erfolge bzw planmäßig die Herstellung einer Zufahrtsstraße zu erfolgen habe und die Straße in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben sei. Mit Bescheid vom 13. April 1992 sei die Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt gegründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits eine 20-jährige Übung im Sinne des Landesstraßengesetzes gegeben. Bis dato sei eine ungehinderte Nutzung des Aufschließungsweges gegeben gewesen. Es sei auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben, weil mit dem Weg land- und forstwirtschaftliche Flächen und Bauwerke erreicht werden könnten. Die Gründung der Bringungsgemeinschaft gemäß §13 Güter- und Seilwegegesetz (Sbg GSG) habe die Nutzung als Privatstraße mit öffentlicher Nutzung nicht hindern können. Die Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft seien auch Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, sodass auch die bauwerbende Gesellschaft von dem der Liegenschaft anhängenden Recht der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Gebrauch machen könne. Im Bauplatzerklärungsverfahren sei die ausreichende Verkehrserschließung von der Behörde ermittelt und die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes überprüft worden. Ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht stehe den Beschwerdeführern überdies nicht zu.

1.5. Mit Spruchpunkt I des Erkenntnisses vom 24. Mai 2018, Z 405-1/285/1/9-2018, stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Abänderung des vor ihm in Beschwerde gezogenen Bescheides der Agrarbehörde Salzburg vom 31. Jänner 2018 in einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt über Antrag dieser Bringungsgemeinschaft "auf Unterlassung der Befahrung der Weganlage zur Errichtung einer Baustraße und Realisierung eines Zweitwohnsitzgebietes durch die Eigentümer" (ua) bestimmter Grundstücke, darunter des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, fest, dass nach §18 Z1 des Sbg GSG die Befahrung der Weganlage (Grundstücke Nr 1307, KG Paßthurn, und Nr 769, KG Jochberg, beide im Eigentum der Bringungsgemeinschaft), "soweit sie nicht der Bewirtschaftung dieser Grundstücke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zulässig und zu unterlassen ist". Das Landesverwaltungsgericht Salzburg begründete dies ua damit, dass die beteiligte Partei zwar Mitglied der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt sei und ihr damit ein Bringungsrecht "im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Grundstücke" zustehe. Eine darüber hinausgehende Berechtigung sei aber nicht zu erkennen. Die Erklärung des Obmannes der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt vom 15. Oktober 1998 habe keine darüber hinausgehenden Rechte eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426, die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erhobene Amtsrevision der Agrarbehörde Salzburg als unzulässig zurück.

2. Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Oktober 2017, Z 405-3/187/1/17-2017, gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach und des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, soweit sie sich auf das das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, beziehen, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Hinsichtlich der Verkehrserschließung:

 

3.1.1. Gemäß §17 Abs5 litc ROG 1998 durften Flächen nicht als Bauland ausgewiesen werden, die 'für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich [gemacht hätten] oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen [hätten] werden können'. Gemäß §28 Abs3 Z3 ROG 2009 dürfen Flächen nicht als Bauland (bzw allenfalls nur als 'Aufschließungsgebiete', §37 ROG 2009) ausgewiesen werden, wenn sie 'keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen'. Die Gesetzesmaterialien zu §28 Abs3 Z3 ROG 2009 (Erläuterungen zur RV 86 BlgLT 13. GP, 101) sprechen davon, dass 'die bisherigen Ausschlussgründe für eine Baulandwidmung gemäß §17 Abs5 litc und d ROG 1998 […] in der Z3 zusammengefasst' seien, was nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes indizieren dürfte, dass auch die 'öffentlichen Einrichtungen des Verkehrs' zur 'technischen Infrastruktur' idS zählen.

 

3.1.2. Gemäß §17 Abs7 ROG 1998 konnten innerhalb des Baulandes Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden; das Gleiche galt für Flächen gemäß §17 Abs5 leg. cit., wenn feststand, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar war. Gemäß §37 ROG 2009 können Flächen, deren Ausweisung als Bauland Widmungsverbote gemäß §28 Abs3 leg. cit. (ausgenommen Z5) entgegenstehen, 'trotzdem' ausgewiesen und als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden, wenn feststeht, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand allgemein durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist, und dieser Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird.

 

3.1.3. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass sowohl im Zeitpunkt der Widmungsänderung im Jahr 1999 als auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Jahr 2017 eine Voraussetzung für eine rechtmäßige Baulandwidmung war, dass das betreffende Grundstück verkehrsmäßig – und zwar rechtlich tragfähig – erschlossen ist oder zumindest mit verhältnismäßigen Mitteln erschlossen werden kann. Dies dürfte nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gegeben (gewesen) sein. Zwar grenzt(e) ein Bringungsweg iSd Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSG) unmittelbar an das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, an; dessen Benützbarkeit für Zwecke der Erschließung des Zweitwohnungsgebietes erscheint jedoch nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes rechtlich weder im Zeitpunkt der Widmungsänderung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gesichert (siehe die oben zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Mai 2018, Z 405-1/285/1/9-2018, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426). Daran dürfte auch das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, LGBl Nr 77/1981, im Besonderen dessen §6 Abs1 litc, nichts ändern, weil dieses Gesetz nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nur das Verhältnis zwischen dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds einerseits und dem jeweiligen Straßenträger anderseits regeln dürfte. Auch Auflagen oder Bedingungen in Parzellierungsbescheiden aus dem Jahr 1971 und 1972 betreffend andere, wenn auch nahe gelegene Baugrundstücke, Verkehrsflächen 'in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben', dürften nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht für sich allein zur außenwirksamen Begründung von Zufahrtsmöglichkeiten für Dritte ausreichen. Schließlich scheint auch eine andere Erschließung als über den vorhandenen Bringungsweg nach der örtlichen Lage nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herstellbar zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass bei dieser Konstellation – allenfalls – eine Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet (§17 Abs7 ROG 1998, §37 Abs1 ROG 2009) in Betracht gekommen wäre, nicht jedoch eine endgültige Baulandwidmung.

 

3.2. Hinsichtlich der rechtsstaatlichen Erfordernisse der Plangenauigkeit:

 

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg 19.890/2014 und zuletzt VfGH 13.6.2018, V17/2018; 24.9.2018, V36-37/2018).

 

3.2.2. Diesem Erfordernis dürfte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichthofes nicht entsprechen: Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach ist ersichtlich, dass für einen Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, eine Widmung als Zweitwohnungsgebiet und für den anderen Teil des Grundstückes eine Widmung als Grünland (Ländliche Gebiete) vorgesehen ist. Zwar müssen sich Planungsgrenzen nicht mit den Parzellen(kataster)grenzen decken (vgl VfSlg 14.851/1997 zum Begriff 'parzellenscharfer Planung'). Der Verfassungsgerichtshof vermag aber anhand der – im Maßstab 1:5.000 gehaltenen – planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, zwischen diesen beiden Widmungskategorien gezogene Widmungsgrenze genau orientiert, da beim angegebenen Maßstab bereits die Strichstärke des Plans in Natur zu einer erheblichen Unschärfe führen dürfte (vgl zuletzt VfGH 24.9.2018, V36-37/2018).

 

3.2.3. Damit lässt sich nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, welche Teilfläche des (ehemaligen) Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach eine Widmung als Zweitwohnungsgebiet und welche Teilfläche des Grundstückes eine Widmung als Grünland (Ländliche Gebiete) aufweist. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, auch aus diesem Grund gesetzwidrig sein könnte.

 

3.2.4. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Widmungsgrenze – entgegen den vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes – etwa durch in der Natur bestehende Gegebenheiten, durch Kotierungspunkte oder etwa durch den später ergangenen Bebauungsplan in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entsprechenden Weise bestimmbar ist. Der im Maßstab 1:500 gehaltene Bebauungsplan weist unter anderem die 'Baulandgrenze' aus und zwar möglicherweise – was im Verordnungsprüfungsverfahren zu klären sein wird – zumindest teilweise in durch Kotierungen präzisierter Form. Diese 'Baulandgrenze' dürfte sich mit der Widmungsgrenze des Flächenwidmungsplans decken. Unter diesen Voraussetzungen wird auch zu prüfen sein, ob diese 'Baulandgrenze', sollte sie rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entsprechen, geeignet wäre, allfällige Ungenauigkeiten der Widmungsgrenze im zuvor ergangenen Flächenwidmungsplan zu sanieren.

 

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner gegen den hiemit in Prüfung gezogenen Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, folgende Bedenken:

 

4.1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach im selben Umfang wie der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach gesetzwidrig sein könnte, sollten die Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan zutreffen. Gemäß §45 Abs4 ROG 2009 haben raumbedeutsame Planungen der Gemeinde dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Gemäß §50 Abs1 ROG 2009 hat die Gemeinde Bebauungspläne ua 'auf der Grundlage […] des Flächenwidmungsplans' für jene Teile des Gemeindegebiets aufzustellen, 'die […] für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern'. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass das Bestehen eines Flächenwidmungsplanes Voraussetzung für die Erlassung eines Bebauungsplanes ist (vgl VfSlg 5912/1969, 17.743/2005, 18.250/2007, 19.007/2010, 19.948/2015; VfGH 1.12.2017, G135/2017, V83/2017). Sollte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach im geprüften Umfang aufgehoben werden, wäre dem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die erforderliche Grundlage entzogen und würde der Bebauungsplan somit §50 Abs1 ROG 2009 widersprechen.

 

4.2. Der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach weist für Teile des (ehemaligen) Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, die Kennzeichnung 'ZG' auf und erläutert diese in seiner Legende als 'Zweitwohnungsgebiete'. Sollte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach im geprüften Umfang aufgehoben werden, würde nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch diese Kennzeichnung ihre Grundlage verlieren und sie wäre damit gesetzwidrig."

 

4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt.

5. Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Prüfungsbeschluss wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I. Zu den Bedenken betreffend die Verkehrserschließung:

 

Der Gerichtshof geht in seinem Prüfbeschluss davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach die verkehrsmäßige Erschließung der verfahrensgegenständlichen Fläche zwar in der Natur durch einen Bringungsweg gegeben war, aber keine entsprechende rechtlich gesicherte Zufahrt ableitbar wäre. Diese Feststellung des Gerichtshofs steht in Zusammenhang mit der Entscheidung des LVwG Salzburg vom 24.05.2018, Z 405-1/285/1/9-2018 mit welcher der Bescheid der Agrarbehörde dahingehend abgeändert wurde, dass die Zufahrt auf ausschließlich landwirtschaftliche Zwecke beschränkt wurde, weil der Erklärung des damaligen Obmanns der Güterwegsgemeinschaft 'Unteralpschwendt' in rechtlicher Hinsicht keine Verbindlichkeit zukommt.

 

Dem Gerichtshof wird betreffend die Interpretation der Bestimmung des §28 Abs3 Z3 ROG 2009 seitens der Salzburger Landesregierung beigepflichtet. Eine entsprechende Erschließung der Fläche ist von Gesetzes wegen erforderlich um Baulandflächen auszuweisen. Insofern ist gegenüber dem ROG 1998, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach maßgeblich war, keine Änderung eingetreten.

 

Allerdings sind die damit verbundenen Rechtsfragen nicht abschließend auf Ebene des Flächenwidmungsplanes zu beantworten, sondern ist gerade im Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung gemäß den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes LGBl 68/1969 idgF diese Rechtsfrage im Einzelfall auf Grund §14 Abs1 litd neuerlich und abschließend zu beurteilen. Dieses Erfordernis einer 'doppelten' Prüfung des gleichen Gegenstands wäre mit dem Prinzip einer effektiven Verwaltungsführung schlechterdings unvereinbar und daher schon längst beseitigt worden, wenn auf Ebene des Flächenwidmungsplanes bereits jedwedes Detail der Erschließung von Flächen abschließend geprüft werden könnte. Gerade im Falle einer Erschließung mit Privatstraßen können sich Rechtsfragen ergeben, welche zum Teil nur auf Ebene nachgeordneter öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden können.

Insofern kann auf Ebene der Flächenwidmungsplanung nur abstrakt im Sinne einer Prognose bzw 'Vorfragenbeurteilung' geprüft werden, ob eine gegebene Straße auch für die Erschließung der jeweiligen Baulandfläche herangezogen werden kann. Die Prüfung auf Ebene der Flächenwidmung erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Kriterien und zwar:

1. ob eine entsprechende Straße als Erschließung geeignet bzw vorhanden ist, falls dieses zu bejahen ist,

2. ob die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und im Falle, dass dies nicht der Fall ist,

3. ob ein entsprechender Rechtstitel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Erschließung gewährleistet.

 

Eine entsprechende Prüfung wurde seitens der Gemeinde Hollersbach in Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Fläche auch durchgeführt, indem sie vom Obmann der Bringungsgemeinschaft eine entsprechende Stellungnahme einholte bzw sich vom Widmungswerber vorlegen ließ.

Dies erklärt auch die vom VwGH in seinem Beschluss vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0426 festgestellte 'Allgemeinheit der Erklärung' war diese doch an die Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach gerichtet.

Aus dieser ergab sich nach Beurteilung der Gemeinde (und auch der Landesregierung als Aufsichtsbehörde) schlüssig, dass auf Grund der gegebenen Mitgliedschaft des Widmungswerbers eine Erschließung über die Bringungsanlage erfolgen könne. Aufgrund der Einhaltung der oben angeführten Prüfschritte und deren Ergebnis wurde seitens der Landesregierung die verfahrensgegenständliche Baulandausweisung im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht kritisiert.

 

Ob freilich diese Erklärung einerseits im Innenverhältnis ordnungskonform zustande gekommen ist, dh ob die gemäß Satzung festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder andererseits, ob damit der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt eine liquide Verpflichtung auferlegt ist, kann weder seitens der planenden Gemeinde aber auch der Landesregierung als Aufsichtsbehörde gar nicht bzw nur unter unvertretbaren Verwaltungsaufwand überprüft werden. Diesen Umstand belegt eigentlich der prüfungsgegenständliche Fall für sich selbst.

 

Der Flächenwidmungsplan ist aber trotz der vorliegenden Entscheidung betreffend den Umfang des Bringungsrechts nicht rechtswidrig geworden. Eine Rechtswidrigkeit wäre allenfalls der Bauplatzerklärung anzulasten. Dies vor allem, weil mit den derzeit vorliegenden Entscheidungen noch nicht abschließend über die Erschließung der Fläche entschieden ist.

 

Diese Annahme fußt wiederum auf folgenden Überlegungen:

 

Es könnte jederzeit eine Meinungsänderung der Bringungsgemeinschaft eintreten, und eine Einbeziehung als 'nicht-agrarisches Mitglied' erfolgen oder es könnte zum Abschluss einer entsprechenden Benützungsvereinbarung zwischen dem Bauwerber und der Bringungsgemeinschaft - dies wurde seitens der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft auch mehrfach diskutiert - kommen. Beide Möglichkeiten würden dazu führen, dass eine dem §14 Abs1 litd BGG entsprechende Erschließung gegeben ist.

 

Weiters ist seitens der Landesregierung anzumerken, dass im gegenständlichen Bereich bereits lange vor der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft im Jahr 1992 und Errichtung der Bringungsanlage in den Jahren 1993 bis 1995 eine Erschließung für nicht-landwirtschaftliche Bauführungen gegeben war. Die überwiegende Anzahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, welche nach deren Konstituierung in diese einbezogen wurden, bedurften keines Bringungsrechtes zur Befriedigung ihrer Verkehrsbedürfnisse. Diesen Umstand belegen auch die im Zuge der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft erhobenen Einwände im Akt der Agrarbehörde (siehe Beilage) und der Umfang des in der Satzung formulierten Bringungsrechts. Fraglich ist allerdings, wie diese ursprüngliche Verkehrserschließung zu Stande gekommen ist und ob diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet war.

 

Diese Frage ist anhand der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung für die damalige GN 380 und 381 in Geltung stehenden Bestimmungen zu messen (siehe dazu etwa VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071 ). Wobei hier §14 und §19 Bebauungsgrundlagengesetz idF LGBl 69/1968 sowie §38 Landesstraßengesetz 1966, LGBl 142/1966 idF LGBl 86/1970 einschlägig sind.

 

[…]

 

Für die Erteilung von Bauplatzerklärungen war gemäß der damaligen Rechtslage (§14 Abs1 litd BGG) zwingend eine Erschließung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Diesem Umstand wurde im Zuge der Erteilung der Bauplatzerklärung betreffend die Schaffung von 3 Bauplätzen aus Teilen der GN 380 und 381 KG Jochberg (Bewilligungswerber Herr ***) auch gesetzeskonform Rechnung getragen. In der Verhandlungsschrift vom 30.06.1971 und in den vidierten Plänen zu dieser Verhandlung ist eine Erschließungsstraße dargestellt, welche durch ausdrückliche Erklärung des Herrn *** als Grundeigentümer der damaligen GP 1168 und 1170/2 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. In der Verhandlungsschrift findet sich folgende eigenhändig unterschriebene Erklärung: 'Ich bin mit der Herstellung der beschriebenen Straße einverstanden und auch damit, dass sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.' Hinsichtlich des Antragsstellers findet sich in der Verhandlungsschrift Seite 2 folgender Inhalt: 'Die neu anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von 6 m als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand - einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben.' Dieses Verhandlungsergebnis wurde vom Bewilligungswerber zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsschrift auch von diesem unterfertigt. Gemessen an §38 Landestraßengesetz - diese Bestimmung verlangte keine ausdrückliche Erklärung, sondern bloß eine ausdrückliche Zustimmung - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer gegenteiligen Äußerung eine Bauplatzerklärung nicht hätte erfolgen können, ist auch aus dieser Zustimmung zum Verhandlungsergebnis eine entsprechende Widmung für den öffentlichen Verkehr hinsichtlich des davon erfassten Teilstückes der Erschließungsstraße ableitbar. Die entsprechende Erschließungsstraße gelangte zumindest hinsichtlich des hier relevanten Teiles auch zur Errichtung wie dies auf dem aus 1992 stammenden Orthofoto ersichtlich ist. Die verfahrensgegenständliche Fläche grenzt aber unmittelbar an diese dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße an.

 

[…]

 

Wie der VwGH bereits mehrfach festgehalten hat, besteht zwischen einem Güterweg auf Grundlage des Güter- und Seilbahnwegerechts und dessen straßenrechtlicher Widmung zum Gemeingebrauch keine prinzipielle Unvereinbarkeit (zu Salzburg 92/06/0238, 21.10.1993, zu Vorarlberg siehe Ra 2014/06/0038, 22.11.2017), sodass auch Güterwege bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu öffentlichen Privatstraßen erklärt werden können. Gleiches muss aber auch gelten, wenn auf der Trasse einer dem öffentlichen Verkehr kraft Widmung dienenden Privatstraße nachträglich ein Güterweg zur Errichtung gelangt. Eine gegenteilige Interpretation würde die Konsequenz nach sich ziehen, dass mit der Begründung des Bringungsrechts die bestehende Widmung für den öffentlichen Verkehr quasi untergehen würde, und keine Nutzung auf Grundlage des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs mehr zulässig wäre. Dies würde aber gerade im Bereich des Bau- und Raumordnungsrechts erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie dies der gegenständliche Prüfbeschluss des Gerichtshofes belegt. Es wäre mit der Zielsetzung der bauordnungsrechtlichen und straßenrechtlichen Bestimmungen schlechterdings unvereinbar, wenn sich Grundeigentümer der prinzipiell unwiderrufbaren Widmungserklärung (siehe dazu VwGH vom 22.10.2008, Zl 2008/06/0071) und den damit einhergehenden Verpflichtungen entledigen könnten. Dadurch würde den Grundeigentümern, welche bereits durch die bestehende Straße erschlossen werden, die Möglichkeit vermittelt andere Nutzungsinteressenten auszuschließen und insbesondere neue bauliche Entwicklungen unter Hinweis auf das bloße Bringungsrecht zu verhindern. Daher wird seitens der Salzburger Landesregierung davon ausgegangen, dass der neu entstandene Güterweg auch weiterhin dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies hat aber auch zur Folge, dass sowohl zum Zeitpunkt der Widmung als auch betreffend die Bauplatzerklärung eine entsprechende verkehrsmäßige Erschließung in rechtlicher Hinsicht hinreichend gegeben war bzw ist.

 

Auch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes die Aufnahme in den Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes nicht einen Akt der Privatverwaltung darstellt. Die Aufnahme ist gemäß §6 Abs5 FELS-Gesetz LGBl 77/1981 idgF ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt über welchen mit Bescheid abzusprechen ist. Unklar ist allerdings, welche Konsequenzen mit der Antragstellung in Blickrichtung auf §1 Abs1 litb (von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden können) verbunden sind. Ob diese Bestimmung an §1 Abs1 StVO anknüpft oder an den straßenrechtlichen Gemeingebrauch wird kontroversiell diskutiert, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner näheren Erörterung, weil noch weitere Schritte der Agrarbehörde oder der Straßenrechtsbehörde möglich wären, um eine entsprechende Erschließung der Fläche zu gewährleisten.

 

II. Zu den Bedenken betreffend die Plandarstellung

 

Zu den rechtsstaatlichen Bedenken betreffend die Plandarstellung und unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse (Vorarlberg VfGH V36-37/2018, 24.09.2018, Oberösterreich V18/2018) und Prüfbeschlüssen des Gerichtshofes betreffend andere Bundesländer (Kärnten E1159/2018, 26.11.2018 und Tirol E3084/2018, 24.09.2018) ist seitens der Salzburger Landesregierung festzustellen, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach diesen hier aufgezeigten Anforderungen nicht zu genügen scheint.

 

Zwar ist eine Bestimmbarkeit der Grenzen möglich, jedoch nur in den Grenzen des technisch Machbaren. Dies bedeutet, dass auf Grund des Maßstabs des Flächenwidmungsplanes (prinzipiell 1:5000 - siehe §1 Abs1 DarstVO 2018, LGBl 29/2018) und der Messbarkeitsgrenze, welche bei einer analogen Plandarstellung wohl mit 0,1 mm anzunehmen ist, dass die erzielbare Genauigkeit einer analogen Darstellung 50 cm in der Natur entspricht. Die Strichstärke selbst ist für diese Ungenauigkeit nicht von Belang, weil die tatsächliche Grenze genau in der Mitte der Randlinie (Strichstärke 0,35 mm gemäß §2 Abs2 DarstVO 2018) zu liegen kommt.

 

Die vom Gerichtshof in seinen Entscheidungen und Beschlüssen aus Gründen des rechtsstaatlichen Prinzips geforderte Präzision, wird nach Annahme der Salzburger Landesregierung nicht weiterreichen können, als jene Anforderungen, welche für die Vermessungen für Eigentumsgrenzen gemäß des VermG (BGBl 306/1968 idgF) gelten. Diese beträgt gemäß §6 Vermessungsverordnung (BGBl II 307/2016 idgF) 5 cm. Dies würde bedeuten, dass bei analogen Planunterlagen eingedenk der hier gegebenen Messbarkeitsgrenze zumindest einen Maßstab von 1:500 zu wählen wäre. Diese Annahme scheint auch der Prüfbeschluss des Gerichtshofes zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Bleiberg (E1159/2018) zu bestätigen, wo die Darstellung im Maßstab 1:1000 als nicht ausreichend präzise beurteilt wird.

 

Dieser Maßstab würde, gemessen an den Vorgaben des Salzburger ROG 2009, wonach die Verordnung Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet zu erfassen hat, bedeuten, dass es gegenüber dem bisherigen Maßstab 1:5000 zu einer Verhundertfachung der zur Darstellung der Verordnung erforderlichen Einzelblätter kommt. Im Durchschnitt der Salzburger Gemeinden umfasst ein Flächenwidmungsplan derzeit rund 20 Einzelblätter und müsste demnach künftig aus 2.000 Einzelblättern bestehen. Auch wenn dieses Genauigkeitserfordernis nur für jene Einzelblätter mit Baulandausweisungen angewandt würde, würde dies ein Austauscherfordernis von derzeit rund 700 Einzelblättern auf 70.000 Einzelblätter nach sich ziehen. Aus Sicht der Salzburger Landesregierung ist allerdings eine solche Fragmentierung des Flächenwidmungsplanes weder für die Gemeinden noch für das Land als Aufsichtsbehörde administrierbar, sodass nur der Weg einer vollständigen Digitalisierung der Planungsverordnungen verbliebe. Dass eine solche Umstellung nur unter Einsatz erheblicher finanzieller Ressourcen möglich und auch mit erheblicher Vorbereitungsarbeiten verbunden ist und eine kurzfristige Umsetzung nicht möglich ist, sei an dieser Stelle nur erwähnt. Zudem scheinen auch derartig erstellte Pläne keine Gewähr für eine Einhaltung der geforderten Präzision zu bieten, weil der Gerichtshof auch betreffend solcherart erstellter Flächenwidmungspläne die gleichen Bedenken in seinem Prüfbeschluss (E 3084/2018-11 vom 24. September 2018) betreffend den Flächenwidmungsplan Gemeinde St. Ulrich am Pillersee Tirol äußert. Wie im Weitern zu zeigen sein wird, wäre aber auch eine vollständige Digitalisierung der Planung nur bedingt geeignet, das Problem zu lösen, sondern könnte dieses Problem dadurch sogar noch verschärft werden.

Nach Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisse und Prüfbeschlüsse des Gerichtshofs scheinen die Pläne mit diesem Präzisionsgebot nur dann in Konflikt zu geraten, wenn Teilflächen von Grundstücken gemäß dem Vermessungsgesetz von unterschiedlichen Widmungen betroffen sind. Hierzu ist seitens der Salzburger Landesregierung auch in Einbeziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzumerken, dass in normativer Hinsicht die Widmungsgrenzen nicht von den Grundstücksgrenzen abhängen, obwohl die Darstellung des Flächenwidmungsplans auf Katastergrundlage unter Verwendung der Digitalen Katastralmappe erfolgt. Diese Katastergrundlage umfasst allerdings nicht nur Grundstücke, welche vom Grenzkataster erfasst sind, sondern auch Grundstücke die bloß vom Grundsteuerkataster erfasst sind. Eine Neuvermessung liegt ihr ausdrücklich nicht zugrunde. Die Aussage der DKM beschränkt sich insofern auf die Darstellung der Lage der Grundstücke zueinander. Über rechtlich gesicherte Grenzen verfügen ausschließlich die vom Grenzkataster erfassten Grundstücke. Die DKM unterliegt aber auch in Bezug auf diese Grenzen einer laufenden Veränderung, die nicht nur durch Teilungen von Grundstücken etc bedingt ist, sondern es erfolgen daneben auch Qualitätsverbesserungen (§52 Z7 VermG) und Mappenberichtigungen (§52 Z5 VermG). Die Widmungsgrenzen selber bleiben aber im Falle solcher Änderungen unberührt, sodass die Widmungsgrenzen allein bedingt durch diese Änderungen der Katastergrenzen nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen stehen. Daher ist auch gemäß der DarstVO 2018 (und auch den Vorgängerbestimmungen) der jeweilige als Darstellungsgrundlage zur Anwendung gelangende Stand der DKM verpflichtend anzugeben. Die weitere Konsequenz aus diesen Änderungen der DKM ist, dass zur Anpassung an die geänderten Grenzen Änderungen des Flächenwidmungsplanes erforderlich sind. So wurde etwa von der Stadtgemeinde Salzburg eine Änderung des Flächenwidmungsplans zu diesem Zweck durchgeführt. Der dazu hier auszugsweise wiedergegebene Amtsbericht zeigt das Problem treffend auf:

 

'Strichstärkenkorrektur

In vielen Fällen stimmt, entgegen dem Planungswillen, der Verlauf der Widmungsgrenze nicht mit jenem der Katastergrenze überein. Dabei wechselt in vielen Fällen die Widmungsgrenze einmal auf die eine Seite der Katastergrenze, dann wieder auf die andere Seite der Katastergrenze ("Zickzack-Verlauf" der Widmungsgrenze).

Dadurch kommt es häufig zu sogenannten schleifenden Schnitten zwischen Widmungrenze und Katastergrenze und somit zu vielen kleinen Flächen ("Splitter") unterschiedlicher Widmung entlang einer Katastergrenze.

 

Aufgrund der Vielzahl solcher Splitterflächen (über 20.000) und der Kleinteiligkeit dieser Flächen (überwiegend im mm2-Bereich; nur ein geringer Teil > 10 m2) war als erster Zugang nur eine technisch-automatische Neuzuordnung möglich.

 

Gemeinsam mit der IKT wurden dafür mehrere Prozeduren programmiert, wobei in einem ersten Schritt die Widmungsflächen entlang der Katastergrenzen aufgetrennt wurden.

Durch diese Auftrennung sind entlang von Katastergrenzen Splitter unterschiedlicher Widmungsfestlegungen entstanden.

Für die richtige Widmungszuordnung dieser Splitter wurde eine weitere Prozedur entwickelt. Dabei wurden alle Widmungssplitter innerhalb einer Katasterfläche automatisch der angrenzenden größeren Widmungsfestlegung zugeordnet.

Im Ergebnis wurde dadurch eine katasterscharfe Abgrenzung der Flächenwidmungen erreicht.

 

Diese automatische Zuordnung erfolgte jedoch nur innerhalb eines engeren Pufferbereichs von 1,75 m entlang von Katastergrenzen.

Im Rahmen der visuellen Kontrolle durch fachkundige Sachbearbeiter erfolgten manuelle Korrekturen der Widmungsgrenzen bis zu einer maximalen Breite von 3,0 m.

Da im Rahmen der automatischen Strichstärkenkorrektur nicht alle geometrischen Konstellationen zwischen Widmungsfestlegung und Katasterabgrenzung durch die verschiedenen algorithmischen Prozeduren analysiert und inhaltlich behandelt werden konnten, wurden alle Widmungsgrenzen und FWP-Inhalte mehrfach visuell kontrolliert und auf Plausibilität geprüft. Wesentliche Entscheidungsgrundlage zur manuellen Anpassung der Widmungsgrenzen im Rahmen der visuellen Kontrolle stellte der im Maßstab 1:5.000 ablesbare Planungswille im FWP 1997 dar. Unterstützend wurden für die Beurteilung des Planungswillens die Bestandsnutzung, Festlegungen im Bebauungsplan der Grundstufe (insbes. Straßenfluchtlinie, Straßenerweiterungsflächen, Pflanzgebote und -bindungen), Bauplatzabgrenzungen, der deklarative Flächenwidmungsplan aber auch die Eigentumsverhältnisse - insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum - herangezogen.

 

[…]

 

Die […] bespielhaft angeführten Darstellungen veranschaulichen die Vorgehensweise zur Strichstärkenkorrektur in einem Ausschnitt entlang der Nonntaler Hauptstraße:

 

Einerseits wurden jene Flächen, die als "Bauland - Kerngebiet" ausgewiesen waren und innerhalb der Katasterfläche der Verkehrsfläche lagen, der angrenzenden größeren Widmung innerhalb dieser Katasterfläche (hier: "wichtige Verkehrsfläche des Landes") zugeordnet […]

Andererseits wurden jene Verkehrsflächenwidmungen, die innerhalb einer Katasterfläche eines Bauplatzes lagen, der angrenzenden größeren Widmung innerhalb dieser Katasterfläche (hier: "Bauland - Kerngebiet") zugeordnet […].

Dadurch wurde eine parzellenscharfe Abgrenzung der Flächenwidmung erreicht.

Bei dem […] Beispiel sind überwiegend Kleinstflächen […] von einer Widmungsänderung betroffen, wie auch bei 90 % der durchgeführten Änderungen.'

 

Daraus ergibt sich aber aus Sicht des Landes Salzburgs, dass auch eine an Grundstücksgrenzen orientierte Festlegung von Widmungsgrenzen nicht ausreichend Gewähr für die Einhaltung der vom Gerichtshof geforderten Präzision der Planung bietet. Weiters ist die von der Stadtgemeinde Salzburg und auch von zahlreichen anderen Gemeinden des Landes erfolgende Anpassung an eine geänderte DKM nur auf einen gewissen Stand der Digitalen Katastralmappe bezogen, sodass nachfolgende Qualitätsverbesserungen und Mappenberichtigungen wiederum dazu führen, dass Grundstücksgrenze und Widmungsgrenze neuerlich auseinanderfallen und danach erfolgende Änderungen des Flächenwidmungsplanes wiederum nicht in den Plänen ersichtlich sind.

 

Freilich ist dieses Auseinanderfallen von Grundstücksgrenze und Widmungsgrenze in der Regel weder für die Normadressaten noch für den Gerichtshof auf Grund der im Planungsrecht üblichen Maßstäbe unmittelbar ersichtlich, weil diese Feststellung nur unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel bei Betrachtung der digitalen Daten aus welchen diese Pläne generiert werden, ersichtlich wird. Man könnte hier vereinfacht sagen: gnädig deckt die Strichstärke Ungenauigkeiten zu.

 

Insofern ist die Annahme des Gerichtshofs, dass bei Übereinstimmung von Grundstücksgrenze und Widmungsgrenze kein Konflikt mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Präzisionsgebot von Planungen besteht, eine trügerische Schlussfolgerung.

 

Da aber auch die in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnisse nicht immer mit den Grenzen des Katasters übereinstimmen, kann gerade im Falle einer Baulandausweisung seitens der Planung gar nicht auf Grenzen zurückgegriffen werden, sondern müsste vor jeder weiteren Planung innerhalb eines Gebietes eine Vermessung durchgeführt werden, um eine rechtskonforme Planung zu ermöglichen. Zur Verdeutlichung soll hier folgendes Beispiel - wiederum dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg entnommen - dienen.

Die in der KG Aigen I gelegene GN 210/76 weist insgesamt drei Widmungskategorien auf:

Zum ersten die Widmungskategorie Grünland/Gewässer (weil sich auf diesem Grundstück auch das Gewässer 'Aubach-Stadt Salzburg' findet), zum zweiten einen 5 m breiten Streifen der Widmungskategorie Grünland/Erholungsgebiete (unter anderem auch zur Gewährleistung einer Gewässerbetreuung) und zum dritten eine Teilfläche die als Bauland/Erweiterte Wohngebiete gewidmet ist.

 

[…]

 

Würde nunmehr die gesamte Grundstücksfläche und somit auch das Gewässer als Bauland ausgewiesen, würde sich diese Ausweisung gemessen an den Bestimmungen des §28 ROG 2009 als unzulässig erweisen. Insofern kommt eine an den bestehenden Grundstücksgrenzen orientierte Ausweisung gar nicht in Betracht. Daher hätte jedweder Planfestsetzung in diesem Bereich eine Vermessung voranzugehen, mit welcher entweder die entsprechenden Grundstückseinteilungen geändert werden, oder im Falle einer nicht an der Grundstücksgrenze orientierten Ausweisung müsste zumindest der genaue Verlauf des Gewässers bestimmt werden, weil sich daran der freizuhaltende Bereich orientiert. Da die gegenständliche Fläche bereits schon seit langem als Bauland ausgewiesen und baulich genutzt ist, ist evidenter Weise kein Interesse des Grundeigentümers ersichtlich, um diesen zur Vornahme dieser Schritte zu verhalten, sodass letztlich der Planungsträger selbst zumindest die Kosten der Vermessung zu tragen hätte. Die gleiche Ausgangslage besteht aber nicht nur hinsichtlich dieses Grundstückes, sondern hinsichtlich nahezu des gesamten Verlaufs dieses Gewässers. Dies ist auch beileibe kein lang gesuchter Einzelfall, sondern ergeben sich solche Ausgangssituationen regelmäßig entlang von kleineren Gewässern, Straßen, Gefahrenzonen der Bundeswasserbauverwaltung und Wildbach- und Lawinenverbauung usw Insofern würden auf die Planungsträger als auch auf die Grundeigentümer erhebliche zusätzliche Kosten zukommen um dem Präzionsgebot und den sonstigen für eine Baulandausweisung geltenden Bestimmungen Rechnung tragen zu können.

 

Aber auch im Falle einer Neuausweisung von Bauland ist eine vor Durchführung der Planung vom Widmungswerber abzuverlangende Vermessung nicht immer eine adäquate Lösung, weil das mit der Vermessung beauftragte Vermessungsbüro dazu die tatsächlich erforderlichen Planungsinhalte vorhersehen müsste. Dieser Umstand wird deutlich, wenn etwa aus Gründen des Immissionsschutzes die Ausweisung einer Baulandfläche planungsrechtlich nur bei gleichzeitiger Festlegung eines als Grünland gewidmeten Immissionsschutzstreifens möglich ist. Eine den Widmungsgrenzen entsprechende Grundstückseinteilung könnte dabei erst erfolgen, wenn das Planungsverfahren selbst zu einem Abschluss gebracht wurde und in weiterer Folge dem entsprechenden Vermessungsbüro die Daten der erforderlichen Grundstückseinteilung zur Verfügung gestellt werden. Eine Kundmachung der geänderten Planung wäre erst nach erfolgter Änderung der Digitalen Katastralmappe und einer entsprechenden Einarbeitung derselben in die Planung durch den beauftragten Ortsplaner möglich.

 

Eine Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des bisher in Anwendung befindlichen analogen Systems der Darstellung wäre damit freilich auch nicht verbunden, weil einerseits die Anpassung der DKM abzuwarten wäre und anderseits eine Ersetzung der jeweiligen geänderten Einzelblätter nicht in Betracht kommt, weil dabei die Gefahr besteht, dass im Bereich der Blattschnitte die Katasterinhalte (Grenzen Grundstücke etc) nicht mehr übereinstimmen. Daher würde wie bereits oben ausgeführt auch für den Gerichtshof die Übereinstimmung der Widmung mit den Grundstücksgrenzen erst nach Austausch der gesamten DKM ersichtlich.

 

Insofern ist aus Sicht der Landesregierung hier ein Dilemma gegeben: Scheint mit der Abschaffung der analogen Darstellung von Planungen ein möglicher Ausweg gegeben, werden erst dadurch die derzeit nicht erkennbaren Unschärfen für jedermann sichtbar und rechtsrelevant und führt dies zudem zu einem dauernden Korrekturerfordernis der Pläne. Daneben sind aber auch den tatsächlichen Bedingungen entsprechende Vermessungen erforderlich, um lagerichtige Festlegungen treffen zu können, welche wiederum die Planungsgrundlage selbst beeinflussen und mit erheblichen Aufwänden für die Gesellschaft verbunden sind. Daneben ist eine Umstellung der Pläne keine Angelegenheit welche binnen kurzer Frist bewerkstelligbar ist, sodass bis zum Abschluss der Anpassung mehrere Jahre der Rechtsunsicherheit für alle Bauwerber aber auch Grunderwerbern von unterschiedlich gewidmeten Grundstücken besteht.

 

Insofern scheint aus Sicht der Salzburger Landesregierung weder der Ausweg über eine zur Änderung des Darstellungsmaßstabes erforderliche vollständige Digitalisierung der Raumordnungspläne noch eine Verpflichtung zur Herstellung einer der Planung entsprechenden Grundstückseinteilung praktikabel. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Dilemma nicht nur das Land Salzburg betrifft, sondern nach Beurteilung der Salzburger Landesregierung alle Bundesländer betreffen dürfte.

Dies soll nicht bedeuten, dass mittelfristig keine Verbesserung der Pläne hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit und Genauigkeit durch Umstellung auf eine digitale Darstellungsform erfolgen wird: Hier gilt es allerdings die Gefahr einer digitalen 'Scheingenauigkeit' zu vermeiden, indem auch in solchen Systemen nicht die Daten selbst unmittelbarer Gegenstand der Verordnung werden, sondern ihre Darstellung nur bis zu einem gewissen Maßstab ermöglicht wird.

 

Ohne Kritik an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip erfließenden Bestimmtheitsgebot von Normen zu üben, kann die Salzburger Landesregierung nicht verhehlen, dass sie die nun sich abzeichnende bzw bereits erfolgte Ausdehnung auf das Erfordernis einer genauen (und der Natur entsprechenden) Verortung von Grenzen und zwar unmittelbar durch die Norm selbst als überzogen beurteilt. Diesen Anforderungen entsprechen weder die Staats-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindegrenzen noch andere Grenzen, welche das Verhalten der Normadressaten determinieren, wie etwa Verkehrsbeschränkungen gemäß der StVO.

Vielmehr sollte bei der Beurteilung des rechtsstaatlich gebotenen Genauigkeitsmaßstabs darauf abgestellt werden, welches tatsächliche Bedürfnis der Normadressaten betreffend die Klarheit besteht. Trotz allen technischen Fortschritts und der fortschreitenden Digitalisierung ist niemand in der Lage ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln und unter Beiziehung von entsprechenden Experten aus dem Grenzkataster die genaue tatsächliche Lage von Eigentumsgrenzen in der Natur zu bestimmen. Dieser Umstand wird in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis durch die damit verbundenen Streitigkeiten belegt, wenn etwa Bauführungen und sonstige Maßnahmen getätigt werden und es sich nachträglich erweist, dass ohne Absicht erforderliche Abstände, Eigentumsgrenzen etc nicht eingehalten wurden.

 

Daher geht die Salzburger Landesregierung davon aus, dass das Präzisionsgebot nur dann berührt wird, wenn dem Normadressaten auf Grund der Rechtsordnung ein Vertrauen auf eine bestimmte Flächengröße und damit auch auf die Lage der Grundstücksgrenzen eingeräumt wird: dies ist aber nur bei Grundstücken der Fall, welche vom Grenzkataster erfasst sind, nicht aber bei Grenzen von Flächen, die nur vom Grundsteuerkataster erfasst sind. Dieser Zusammenhang lässt vermuten, dass auch hinsichtlich von autonomen Widmungsgrenzen diesen kein höheres rechtliches Interesse zukommt, als den Eigentumsgrenzen gemäß des Grenzkatasters. Dies scheint auch die eigentliche Wurzel der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Präzisionsgebot zu sein. Daraus ergäbe sich aber auch, dass nicht die Bestimmtheit, sondern die Bestimmbarkeit den rechtsstaatlich geforderten Standard darstellt.

 

Wenn nunmehr nur ein vom Grenzkataster erfasstes Grundstück mehrere Widmungen aufweist, scheint nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine dem Grenzkataster entsprechende genaue Festlegung erforderlich. Damit ist aber die Frage aufgeworfen, ob eine solche Bestimmbarkeit gegeben ist. Jedenfalls ist für den Normadressaten erkennbar, dass das Grundstück unterschiedliche Widmungsfestlegungen aufweist. Wenn sich die Frage nach der genauen Grenze dieser Festlegung stellt, wird auch diese zu bejahen sein, wenn man zur Beantwortung dieser Frage nicht von der analogen (aber auch einer digitalen) Darstellung der Verordnungen ausgeht, sondern dazu auf die dahinterliegenden Daten zurückgreift aus welchen diese Darstellungen abgeleitet wurden. Raumordnungspläne werden dem heutigen Stand der Technik entsprechend digital unter Zuhilfenahme von entsprechender Software-Paketen (zB CAD-Programme und GIS-Programme) erstellt, sie sind demnach zumindest millimetergenau. Diese Daten sind allerdings für den allgemeinen Gebrauch nicht unmittelbar geeignet, sondern es bedarf einer entsprechenden Transformation (zB Zusammenführung der in unterschiedlichen Datenschichten befindlichen darzustellenden Planinhalte, Beschränkung des Maßstabes udgl) um eine Alltagtauglichkeit zu erreichen bzw deren Publizität zu gewährleisten. Damit werden auch auf Grund der Datenmenge nahezu zwangsweise auftretende Datenfehler verdeckt.

In der Praxis findet ständig eine Weitergabe dieser Daten statt, etwa an Grundeigentümern bzw von diesen Beauftragten. Kein Mensch würde etwa heute für die Erstellung einer für Bauplatzerklärungen erforderlichen Vermessungsurkunde den analogen Ausdruck eines Flächenwidmungsplanes heranziehen: vielmehr herrscht zwischen Gemeinden und deren Ortsplanern und den von Grundeigentümern beauftragten Vermessungsbüros ein reger Austausch der dahinterliegenden Daten der Planung. Werden dabei 'Datenfehler' (siehe dazu etwa den oben angeführten Amtsbericht der Stadtgemeinde Salzburg) entdeckt, so werden diese in Interpretation des Planungswillens der Planungsträger (wie er etwa aus den Planungsberichten ableitbar ist) ohne viel Aufhebens davon zu machen bereinigt. Die hier erfolgende Darlegung mag wiederum neue Bedenken des Gerichtshofs betreffend die Rechtmäßigkeit solcher 'Änderungen' der Planungsverordnungen hervorrufen, jedoch verbleiben diese auf Grund der Maßstäblichkeit der Plandarstellung im Unsichtbaren, weil sie in aller Regel von der Strickstärke der Darstellung überdeckt sind. Sie könnten daher auch als Ausdruck einer bloßen (Daten)Korrektur im Bereich von unvermeidbaren Fehlern bei der Rechtsausübung aufgefasst werden.

Freilich ist seitens der Salzburger Landesregierung einzugestehen, dass dieser Datenaustausch derzeit nach Salzburger Rechtslage nicht formalisiert ist - allenfalls könnte in diesem Zusammenhang das Salzburger ADDSG-Gesetz LGBl 73/1988 idgF ins Treffen geführt werden. Wenn die Bedenken des Gerichtshofs betreffend die Genauigkeit der Raumordnungspläne damit zerstreut werden könnten, wäre eine entsprechende Formalisierung der gegebenen Praxis mittels Änderung des ROG 2009 ein tauglicher Ausweg aus dem Dilemma. Etwa dergestalt, dass Grundeigentümern im Falle eines Zweifels über die genaue Lage der Widmungsgrenzen die der Verordnung zu Grunde liegenden Daten zu übermitteln sind. Im Falle von auch dann noch nicht ausgeräumten Bedenken des Grundeigentümers könnte diesem ein Antragsrecht auf eine bescheidförmig zu erledigende Auslegung der Verordnung im Sinne eines (Widmungs)grenzfeststellungsverfahrens bzw Planauslegungsverfahren eingeräumt werden. Gleichzeitig würde dies eine dem rechtsstaatlichen Fehlerkalkül entsprechende gerichtsförmige Überprüfung ermöglichen. Im Falle einer Baulandausweisung ist den Grundeigentümern bereits jetzt diese Überprüfbarkeit ein geräumt, weit mittels der Beantragung einer Bauplatzerklärung jederzeit auch ein Abspruch über die Widmungsgrenzen provoziert werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festlegung der Widmungsgrenzen unter Berücksichtigung der Wünsche des damaligen Widmungswerbers. Auf Grundlage dieser Widmungsgrenze wurden Parzellierungen vorgenommen, welche aufzeigen, dass trotz der 'Ungenauigkeit' der Festlegung eine präzise Bestimmung derselben möglich ist […].

 

[…]

 

Da zum damaligen Zeitpunkt nur Eigentumsgrenzen gemäß des Grenzkatasters betreffend die im Eigentum der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt stehenden Bringungsanlage und der nördlich gelegenen Einzelparzellen zu berücksichtigen waren und auch wurden, ist die Salzburger Landesregierung der Ansicht, dass die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes im gegenständlichen Bereich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Präzisionserfordernis der Planung bei unterschiedlichen Widmungs- und Eigentumsgrenzen in Einklang steht.

 

III. Zusammenfassung

 

Betreffend die Verkehrserschließung ist aus Sicht der Salzburger Landesregierung auf Ebene der Flächenwidmung nur eine provisorische Prüfung möglich, die vom Umfang her das Vorhandensein einer Erschließung und einen ausreichenden Rechtstitel zu ihrer Benützung erfasst. Die Beurteilung des Rechtstitels mag nunmehr auf Grund einer anderen Beurteilung frustriert sein, sodass allenfalls eine darauf basierende Bauplatzerklärung mit Rechtswidrigkeit belastet wird. Ein Änderungsgrund bzw eine Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung wäre erst dann gegeben, wenn keine andere Möglichkeit der Erschließung mehr bestünde. Dies ist nach Beurteilung durch die Landesregierung nicht der Fall.

Das vom Gerichtshof aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Präzisionsgebot kann auf Ebene der überörtlichen und örtlichen Planung auf Grund der dabei vorherrschenden Gegebenheiten und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabenstellung und Rahmenbedingungen nicht unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller vom Gerichtshof aufgezeigten Erfordernisse mit zumutbaren Aufwand erfüllt werden, weil weder die Digitalisierung noch vorangehende Vermessungen zu sachgerechten Lösungen führen. Dem Bedürfnis nach Präzision von planerischen Festlegungen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Erkennbarkeit und in weiterer Folge eine Bestimmbarkeit der Planinhalte gewährleistet ist. Die tagtägliche Verwaltungspraxis zeigt auf, dass dieser Problemstellung bereits bisher auf pragmatischem Wege beigekommen wird und dazu keine Änderung der Planungsinstrumente und -maßstäbe erforderlich sind, sondern gegebenenfalls eine Kodifikation der in der Praxis zum Einsatz gelangenden Methoden zur Bestimmung der Planinhalte. Dies wird seitens der Salzburger Landesregierung als einziger Ausweg aus dem sich abzeichnenden Dilemma der Planungsnormen gesehen."

 

6. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie der Äußerung der Salzburger Landesregierung entgegentritt.

7. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung.

II. Rechtslage

1. Die §§2, 15, 16, 17, 21, 22, 23 und 45 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG 1998), LGBl 44/1998 (WV), lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"Raumordnungsziele und -grundsätze

§2

 

(1) Die Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen:

1. Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben.

2. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Insbesondere ist anzustreben:

a) die Sicherung des Bodens, der Pflanzen- und der Tierwelt;

b) die Erhaltung und Wiederherstellung der Reinheit der Luft und der Gewässer sowie des natürlichen Klimas;

c) der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten sowie des Landschaftsbildes.

3. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen freigehalten werden, welche diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können. Die Nutzung von Wasserkräften hat unter möglichster Schonung der Landschaft und des Naturhaushaltes zu erfolgen.

4. Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Einrichtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich zu schützen.

5. Die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen ist in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität sicherzustellen. Insbesondere bezieht sich diese Vorsorge auf Wohnungen, Erwerbsmöglichkeiten, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Kultur-, Sozial-, Bildungs-, Sport- und sonstige Freizeit-, Informations-, Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen.

6. Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, daß die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und daß eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Dienstleistungseinrichtungen sowie für Erholungsgebiete erreicht wird. Als gleichbedeutsam ist der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter und solcher Stadt- und Ortsgebiete zu betreiben und durch Maßnahmen der Dorf- und Stadterneuerung zu unterstützen.

7. Die Grundlagen für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern.

8. Die Erhaltung einer lebensfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen. Hiebei ist diese so zu entwickeln, daß sie in der Lage ist, die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen bestmöglich zu versorgen und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten. Dafür sind ausreichende bewirtschaftbare Flächen für eine dauerhafte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern und die strukturelle Einheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhalten.

9. Gewerbe und Industrie sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei einerseits auf die Standorterfordernisse, die verfügbaren Roh- und Grundstoffe, die Energie- und Arbeitsmarktsituation sowie auf lokale Initiativen Bedacht und andererseits auf die Umweltbeeinträchtigung und die benachbarten Siedlungsgebiete Rücksicht zu nehmen ist.

10. Der Fremdenverkehr ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raumes, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes, der vorrangigen Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten.

11. Öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sind so zu entwickeln und zu fördern, daß sie in der Lage sind, ihre Versorgungsaufgaben zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur Entfaltung der Wirtschaft zu leisten.

12. Bei der Entwicklung der gewachsenen Lebensräume des Landes entsprechend ihren natürlichen Voraussetzungen, ihrer bisherigen Entwicklung, ihren absehbaren Entwicklungsmöglichkeiten und der Initiative ihrer Bevölkerung ist eine entsprechende Ausstattung der Räume mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.

13. Im Hinblick auf die vielfältigen Versorgungsstrukturen ist für das Bestehen entsprechender Entsorgungsstrukturen ausreichende Vorsorge zu treffen.

14. Die Gebiete, die sich für die Erholung eignen, sind zu sichern und weiterzuentwickeln. Hiebei ist insbesondere der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten zu sichern bzw anzustreben.

 

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. haushälterische Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland;

2. Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen;

3. Vermeidung von Zersiedelung;

4. verstärkte Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes;

5. sparsame Verwendung von Energie und vermehrter Einsatz heimischer erneuerbarer Energieträger;

6. Entwicklung der Raumstruktur entsprechend dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung;

7. Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und sonstigen Infrastruktureinrichtungen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtungen;

8. Ordnung eines Teilraumes des Landes in Abstimmung mit der Ordnung des gesamten Landesgebietes und mit der seiner Nachbarräume;

9. Entwicklung und Erhaltung einer regionalen Identität;

10. aktive Bodenpolitik der Gemeinden;

11. Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen.

 

[…]

 

2. Teil

Flächenwidmungsplanung

 

Flächenwidmungsplan;

Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe

§15

 

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes als wesentliches Instrument für dessen Verwirklichung einen Flächenwidmungsplan durch Verordnung aufzustellen.

 

(2) Der Flächenwidmungsplan regelt die geordnete Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und die absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung. Hiebei sind Entwicklungsprogramme des Landes zu beachten, bekanntgegebene Planungen des Bundes oder des Landes zu berücksichtigen und eine Abstimmung mit den Planungen der Nachbargemeinden herbeizuführen.

 

(3) Der Flächenwidmungsplan besteht aus der planlichen Darstellung auf Katastergrundlage und dem dazu erforderlichen Wortlaut. Die planliche Darstellung ist einheitlich nach Richtlinien anzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Als Beilage zum Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde vor dessen Aufstellung oder Änderung ein Verzeichnis der Grundstücke im Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, zu erstellen bzw auf den laufenden Stand zu bringen und planlich darzustellen.

 

(4) In der Stadt Salzburg kann der Flächenwidmungsplan in Teilen räumlich gegliedert erlassen werden.

 

(5) Der Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (in der Stadt Salzburg beim Magistrat) während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

 

Inhalt des Flächenwidmungsplanes

§16

 

(1) Die geordnete Nutzung des Gemeindegebietes hat im Flächenwidmungsplan durch die Festlegung folgender Nutzungsarten zu erfolgen:

1. Bauland,

2. Verkehrsflächen,

3. Grünland.

Bauland ist in einer der Widmungen gemäß §17 Abs1 Z1 bis 11, Grünland in einer der Widmungen gemäß §19 Z1 bis 15 festzulegen. In besonderen Fällen können für übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes auch unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen festgelegt werden.

 

[…]

Bauland

§17

 

(1) Zum Bauland gehören und können besonders ausgewiesen werden:

1.-7. […]

8. Zweitwohnungsgebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind

a) vorwiegend für Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern und Feriensiedlungen; daneben für

b) andere Wohnbauten;

c) hiezu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen, Gartenhäuschen, Gewächshäuser udgl);

d) Betriebe, die keine erhebliche Beeinträchtigung oder keine Gefährdung für die Nachbarschaft zu verursachen geeignet und für eine zweckentsprechende Benützung dieses Gebietes erforderlich sind (Versorgungsbetriebe, Hallenbäder udgl);

 

[…]

 

(5) Als Bauland dürfen Flächen nicht ausgewiesen werden, die

a) aufgrund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;

b) im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen sind;

c) für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich machen würden oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können;

d) für die Schulversorgung, die Sicherheitsüberwachung, den Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden;

e) Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind;

f) aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.

 

[…]

 

(7) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Das gleiche gilt für Flächen, in denen durch Einwirkungen von außen die gemäß Abs4 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, und für Flächen gemäß Abs5, wenn feststeht, daß der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist und, ausgenommen bei bereits weitgehend verbauten Gebieten, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird. Flächen, die trotz Lärmbelastung bereits bisher als Bauland ausgewiesen und, ausgenommen verhältnismäßig kleine Flächen zur Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen, bebaut sind, können anstelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet als lärmbelastete Flächen gekennzeichnet werden; der Beschluß zur Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Aufschließungszonen können weiter zum Zweck einer geordneten Bebauungsentwicklung festgelegt werden.

 

(8) Zweitwohnungen sind nur in Gebieten zulässig, die als Zweitwohnungsgebiete ausgewiesen sind. Zweitwohnungen sind Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes, sondern nur zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder für sonstige Freizeitzwecke dienen (Zweitwohnnutzung); eine solche Nutzung ist jedenfalls anzunehmen, wenn mit einer Berufsausbildung oder -ausübung kein ganzjähriger Wohnbedarf verbunden ist und auch sonst keine unbedingte Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht. Nicht darunter fallen solche Wohnungen und Wohnräume in Beherbergungsbetrieben sowie dann, wenn sie sonst im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder sonst im Rahmen des Fremdenverkehrs von höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 150 m2 Wohnungsgröße in einem Verband einer Person und deren Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder) nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr überlassen werden. Überlassungen an solche Personen von kürzerer Dauer sind zusammenzurechnen.

 

[…]

Aufstellung des Flächenwidmungsplanes

§21

 

(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes durch eine Mitteilung an die Haushalte in der Gemeinde mittels Postwurf und, wenn dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift in einem Amtsblatt der Gemeinde erfolgt, durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Gleichzeitig hat die Aufforderung zu ergehen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Gemeindegebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung bzw im Amtsblatt der Gemeinde, der Gemeinde bekanntzugeben. Außerdem hat er die beabsichtigte Aufstellung den benachbarten Gemeinden mitzuteilen, die sie ortsüblich bekanntzumachen haben. Die in Betracht kommenden Dienststellen des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Regionalverbände und die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Planungsinteressen verfolgen, sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können schriftlich Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes einbringen. Solche Anregungen sind unter Bedachtnahme auf das räumliche Entwicklungskonzept in die Beratungen über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubeziehen.

 

(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt dem erforderlichen Wortlaut ist vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Über die Auflage hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu beschließen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister ortsüblich und, wenn dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift in einem Amtsblatt der Gemeinde erfolgt, durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen und den benachbarten Gemeinden mitzuteilen, die sie ortsüblich bekanntzumachen haben. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist dem Regionalverband zu übermitteln. Die im Abs1 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

 

(3) Ist für den Entwurf des Flächenwidmungsplanes die Ausweisung eines Gebietes für Handelsgroßbetriebe vorgesehen, hat der Bürgermeister vor der Auflage des Entwurfes unter Anschluss aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen von der Landesregierung eine Stellungnahme bezüglich der Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen des Landes einzuholen. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Die Landesregierung kann den benachbarten Gemeinden sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Gelegenheit geben, sich zu den Unterlagen und zum Vorhaben zu äußern.

 

(4) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes fachlich zu beraten.

 

(5) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Flächenwidmungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung ist dieser unter Berufung auf die erteilte Genehmigung als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen; er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des §19 Abs3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft.

 

Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

§22

 

(1) Der beschlossene Flächenwidmungsplan und der erforderliche Wortlaut sind in vierfacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) und unter Anschluß des übrigen Verwaltungsaktes der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:

a) bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Entwicklungsprogrammen des Landes;

b) bei Fehlen der Abstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden;

c) bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

d) bei Fehlen oder unzulänglicher Umsetzung der nach §14 verpflichtend vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere hinsichtlich der Vorsorge für Wohnungen und Betriebsflächen. Eine unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen des §14 liegt vor, wenn die angestrebten Entwicklungsziele in den abgeschlossenen Vereinbarungen aus Gründen, die von der Gemeinde zu vertreten sind, insbesondere hinsichtlich der Größe und der Bebauungsdichte der betreffenden Flächen und der sonstigen zu ihrer Erreichung wesentlichen Vereinbarungsinhalte, nicht ausreichend verwirklicht werden; oder

e) bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des Grundsatzes des sparsamen Umganges mit Bauland, oder bei fehlender oder unzureichender Interessenabwägung.

Der Ausweisung eines Zweitwohnungsgebietes oder eines Gebietes für Handelsgroßbetriebe ist insbesondere dann die Genehmigung zu versagen, wenn sie den überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft. Bei Zweitwohnungsgebieten darf die Genehmigung jedenfalls dann nicht erteilt werden, wenn der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in der Gemeinde 10 % übersteigt. Bei Gebieten für Handelsgroßbetriebe oder für Beherbergungsgroßbetriebe ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts- oder das Ortsbild, die Verkehrsstruktur oder bei Handelsgroßbetrieben auf die örtliche oder regionale Handelsstruktur (Nahversorgung) bzw bei Beherbergungsgroßbetrieben auf die Belastbarkeit der Landschaft, die Sozialstruktur oder die Fremdenverkehrsstruktur zu erwarten sind.

 

(3) Von den vier Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes verbleibt je eine bei der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft, beim Regionalverband und bei der Gemeinde. Die Gemeinde hat das außerhalb der Aufstellung oder sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgenommene Ersichtlichmachen von Umständen gemäß §16 Abs2 der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.

 

Änderung des Flächenwidmungsplanes

§23

 

(1) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde entspricht, insbesondere zur Anpassung des ausgewiesenen Baulandes an den im Sinn des §17 Abs12 erster Satz voraussichtlich bestehenden Bedarf. Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist

1. durch eine Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde,

2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder

3. durch die Verbindlicherklärung von (geänderten) Entwicklungsprogrammen des Landes.

Eine Umwidmung von Bauland in Grünland kann, ausgenommen in den Fällen der Z2 und 3, überdies nur erfolgen, wenn ab der erstmaligen Baulandwidmung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen setzt das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe voraus, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken.

 

(2) In den Fällen des Abs1 Z3 hat die Änderung des Flächenwidmungsplanes längstens innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des (geänderten) Entwicklungsprogrammes zu erfolgen.

 

(3) Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§21 und 22 sinngemäß.

 

(4) Außerhalb der Aufstellung und sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden:

a) Geringfügige Umwidmungen von Grünland in Bauland, wenn die betreffende Fläche an gewidmetes Bauland anschließt und 2.000 m2 nicht überschreitet oder es sich um die Ausweisung einer Sonderfläche (§17 Abs1 Z11) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland handelt, allenfalls verbunden mit einer Umwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche, mit folgenden Abweichungen von den §§21 und 22:

1. Die Verfahrensschritte nach §21 Abs1 können entfallen.

2. Die Frist für die Auflage des Entwurfes (§21 Abs2) beträgt vier Wochen. Für die Auflage ist kein Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) erforderlich. Die Verlautbarung der Auflage in der Salzburger Landes-Zeitung und die Mitteilung an die benachbarten Gemeinden können entfallen.

b) Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw - zonen (§§17 Abs7 und 24 Abs1) nach folgenden Bestimmungen:

1. Vor dem Beschluß über die Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten ist den in Betracht kommenden Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einwendungen sind schriftlich einzubringen und durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. Die Einwendungen sind in die Beratungen der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzubeziehen.

2. Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) beschlossene Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten und Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw - zonen ist der Landesregierung samt der Niederschrift über die Beratung und Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen, bei Vorbehaltsmaßnahmen samt den dazu eingebrachten Einwendungen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Vorbehaltsmaßnahmen die Bestimmungen der §§16 Abs3 und 20 nicht beachtet worden sind oder bei Freigaben kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken, oder die Erschließung oder sonstige Bebaubarkeit nicht nachgewiesen ist.

3. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten der Maßnahmen gilt §21 Abs5 zweiter Satz. Sie ist der Bezirkshauptmannschaft und dem Regionalverband, die Löschung von Vorbehalten auch der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

 

[…]

Übergangsbestimmungen

§45

 

(1)–(11) […]

 

(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes - sei es auch nur hinsichtlich ihrer Widmungsbezeichnungen - nicht entsprechen, sind längstens bis zum 31. Dezember 1999 anzupassen. Für die Anpassung und sonstige Änderung des Flächenwidmungsplanes vor der Anpassung gelten folgende Bestimmungen:

1. Bis zur Anpassung kann Bauland trotz einem bereits bestehenden Baulandüberhang (§17 Abs2 erster Satz) zusätzlich ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung Flächen betrifft, für die eine Nutzungserklärung gemäß §17a Abs1 dritter Satz vorliegt, und bis 31. Dezember 2000 5 % und danach bis 31. Dezember 2001 2,5 % des Baulandbedarfes in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht überschritten werden. Die prozentmäßige Beschränkung gilt nicht für die Ausweisung von Betriebsgebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sonderflächen.

2. Von einer Rückwidmung in Grünland wegen Baulandüberhanges sind Grundflächen ausgenommen, die im alleinigen oder überwiegenden Eigentum oder im Baurecht von gemeinnützigen oder privaten Bauträgern im Sinn des §6 Abs1 Z16 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 stehen, wenn diese sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben,

a) innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Baubewilligung zur Errichtung von Wohnungen anzusuchen, deren Erwerb nach dem 3. oder deren Errichtung nach dem 6. oder 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gefördert werden kann, und

b) das Bauvorhaben längstens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung fertigzustellen.

Der Ausschluß von der Rückwidmungsmöglichkeit gilt auch für Grundflächen, die im alleinigen oder überwiegenden Eigentum oder Baurecht von Förderungswerbern gemäß §39 Abs1 Z2 bis 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 stehen, wenn diese eine solche Verpflichtungserklärung zur förderbaren Errichtung eines Wohnheimes abgegeben haben. Der Ausschluß der Rückwidmung gilt jedoch nicht in bezug auf Flächen, an denen der Bauträger das Eigentum oder das Baurecht erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben hat.

3. Flächen gemäß Z2 können in den Baulandbedarf gemäß §17 Abs12 eingerechnet werden.

4. Die Flächenwidmungspläne sind auch in bezug auf die Begrenzung der Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten durch §22 Abs2 vorletzter Satz anzupassen.

5. Zweitwohnungsgebiete dürfen nur im Rahmen der Anpassung der Flächenwidmungspläne nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach einer solchen ausgewiesen werden.

 

[…]"

 

2. Die §§8, 11, 27, 28, 37 und 45 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) LGBl 30/2009 (§§28 und 45), idF LGBl 82/2017 (§§8, 11, 27 und 37), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"1. Teil

Landes- und Regionalpläne

Entwicklungsprogramme

§8

 

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land oder Landesteile als Landesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.

 

[…]

 

Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten

§11

 

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.

 

(2) Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden.

 

3. Teil

Flächenwidmungsplanung

Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Inhalt

§27

 

(1) Jede Gemeinde hat auf Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts einen Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung zu erlassen.

 

(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus der planlichen Darstellung auf Katastergrundlage und dem dazu erforderlichen Wortlaut.

 

(3) Der Flächenwidmungsplan hat zu enthalten:

1. die Festlegung der Nutzungsarten (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) und Widmungen gemäß den §§30 bis 36;

2. die Kennzeichnungen gemäß den §§16 Abs4, 31 Abs1 Z2, 37 bis 42 und 50 Abs2 Z1;

3. die Kenntlichmachungen gemäß §43.

 

(4) Kennzeichnungen sind zur Nutzungsart und Widmung hinzutretende Beschränkungen oder Gebote mit normativer Wirkung.

 

(5) Kenntlichmachungen sind Hinweise auf planungsrelevante Umstände. Ihnen kommt keine selbstständige normative Wirkung zu.

 

(6) In besonderen Fällen können für übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebiets auch unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen festgelegt werden (Schichtenwidmung).

 

(7) Widmungen können in gesetzlich bestimmten Fällen zeitlich befristet werden. Bei Befristungen sind gleichzeitig mit der Widmung das Fristende und die Folgewidmung festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Soweit der Eintritt der Folgewidmung von der Erfüllung einer Bedingung innerhalb bestimmter Frist abhängt, ist von der Gemeinde längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist auch der Eintritt bzw Nichteintritt der Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen.

 

(8) Die Landesregierung hat zur einheitlichen Gestaltung der planlichen Darstellungen und der Planungsberichte durch Verordnung Richtlinien zu erlassen.

 

Widmungsgebote und -verbote

§28

 

(1) Die Inhalte des Flächenwidmungsplans sind so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (Abstimmungsgebot).

 

(2) Bei Festlegungen gemäß §27 Abs3 Z1 und 2 sind die der Hauptsache nach bestehenden Nutzungs- und Rechtsverhältnisse möglichst zu berücksichtigen (Beachtung bestehender Strukturverhältnisse).

 

(3) Als Bauland dürfen vorbehaltlich §37 Flächen nicht ausgewiesen werden, die

1. auf Grund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;

2. im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind;

3. keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen;

4. auf Grund der gegebenen oder erwartbaren Umweltbelastungen oder

-auswirkungen für eine widmungsgemäße Nutzung ungeeignet sind;

5. Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind; oder

6. aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.

 

(4) Als Bauland sollen nur Flächen ausgewiesen werden, die der geplanten hauptsächlichen Verwendung entsprechend

1. in angemessener Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Versorgungsinfrastruktur gelegen sind;

2. mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erschlossen sind;

3. eine ausreichende Umweltqualität (Besonnung, Klima, Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe udgl) aufweisen.

 

Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung

§37

 

(1) Flächen, deren Ausweisung als Bauland Widmungsverbote gemäß §28 Abs3, ausgenommen Z5, entgegenstehen, können trotzdem ausgewiesen und als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden, wenn

1. feststeht, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand allgemein durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist, und

2. dieser Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird.

 

[…]

 

(4) Die Wirksamkeit der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet oder -zone endet mit der Freigabe. Eine Freigabe ist vorzunehmen, wenn der Grund für diese Kennzeichnung weggefallen ist. Soweit eine Befristung gemäß §29 Abs2 wegen der Kennzeichnung nicht in Betracht kam, sind mit der Freigabe eine Befristung und eine Folgewidmung im Sinn der §§27 Abs7 und 29 Abs2 bis 4 festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen.

 

(5) Die Erteilung einer Bauplatzerklärung oder Baubewilligung ist in Aufschließungsgebieten und -zonen erst nach deren Freigabe zulässig.

 

Wirkungen des Flächenwidmungsplans

§45

 

(1) Ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.

 

[…]"

 

3. Die §§50, 51, 64 und 71 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) LGBl 30/2009 (§§51, 64 und 71), idF LGBl 118/2009 (§50), laute(te)n (auszugsweise) wie folgt:

"4. Teil

Bebauungsplanung

 

Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe; Kostentragung

§50

 

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans für jene Teile des Gemeindegebiets, die innerhalb eines Planungszeitraums von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen.

 

(2) Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich:

1. für Flächen, die auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung keiner Regelung der städtebaulichen Ordnung bedürfen (Planfreistellung). Ein solcher Beschluss kann nur im Zuge einer Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst werden und ist nur zulässig, wenn

a) die als Bauland ausgewiesenen oder im Räumlichen Entwicklungskonzept zur Bebauung vorgesehenen unverbauten Flächen das Ausmaß von 5.000 m² nicht überschreiten;

b) die Strukturen auf Grund der im jeweiligen Bereich gegebenen Bebauung bereits hinreichend vorgeprägt sind;

c) keine neuen Trassierungen für die verkehrsmäßige Erschließung erforderlich sind und

d) keine sonstigen Rücksichten einen Bebauungsplan erforderlich machen.

Die Planfreistellung ist im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen;

2. für die Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete;

3. für Sonderflächen (§30 Abs1 Z12) in Streulage;

4. für bereits verbaute Flächen;

5. für Lücken im Grünland.

 

(3) Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebiets unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung sowie auf die Erfordernisse der Feuersicherheit, der Hygiene und des Umweltschutzes, insbesondere auch der Endenergieeffizienz von Bauten. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden:

1. in Bereichen, in denen es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Erhaltung oder Gestaltung des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes oder sonst im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist;

2. für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängenden Bauplätzen mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 2.000 m² oder einer Baumasse von mehr als 7.000 m³, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 15.000 m³.

Das Erfordernis einer Aufbaustufe ist im Bebauungsplan der Grundstufe festzulegen. In den Fällen der Z2 kann das Erfordernis eines Bebauungsplans auch innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung einer solchen Bauabsicht durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt werden.

 

(4) Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wirkung auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungsgrundlagen nach §51 Abs2 Z3 bis 5 und §53 Abs2 Z3 bis 7 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans gegeben sind.

 

(5) Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entsprechender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht), bei Festlegungen nach dem Bestand (Abs4) auch aus fotografischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen werden können.

 

(6) Die Landesregierung hat zur einheitlichen Gestaltung der planlichen Darstellungen und des Planungsberichts durch Verordnung Richtlinien zu erlassen.

 

(7)-(9) […]

Grundstufe

§51

 

(1) Der Aufstellung des Bebauungsplans der Grundstufe hat die Erfassung und Darstellung folgender Umstände im Planungsgebiet voranzugehen:

1. die natürlichen oder rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit;

2. die Verkehrserschließung;

3. die Einrichtungen und die Möglichkeiten der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung;

4. das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz;

5. für unbebaute Flächen die allenfalls bestehenden rechtskräftigen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen.

 

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der im Abs1 erfassten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

1. die Straßenfluchtlinien;

2. der Verlauf der Gemeindestraßen;

3. die Baufluchtlinien oder die Baulinien;

4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen; diese Festlegung kann für bebaute Grundflächen unterbleiben;

5. die Bauhöhen;

6. das Erfordernis einer Aufbaustufe.

Im Fall des so festgelegten Erfordernisses einer Aufbaustufe können die Baufluchtlinien, die Baulinien und die Bauhöhen auch erst in der Aufbaustufe festgelegt werden.

 

(3) Im Bebauungsplan der Grundstufe ist weiters ein Auswirkungsbereich eines Seveso-II-Betriebs kenntlich zu machen.

 

(4) Im Bebauungsplan der Grundstufe können auch Festlegungen der Aufbaustufe gemäß §53 Abs2 erfolgen.

 

(5) In einem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Straßen-, Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) und deren abschätzbare Kosten darzulegen.

 

(6) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann für selbstständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirksam erklärt werden, wenn binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt. Diese Frist verlängert sich soweit, als die Frist für eine Unwirksamerklärung gemäß §53 Abs4 darüber hinausreicht. Die Unwirksamerklärung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen sowie der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft zur Evidenthaltung unverzüglich mitzuteilen.

 

[…]

Wirkungen des Bebauungsplans

§64

 

(1) Ab Inkrafttreten des Bebauungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Bebauungsplans erteilt werden.

 

(2) Für bestehende Bauten, die dem Bebauungsplan widersprechen, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen und solche Änderungen bewilligt werden, durch die der Bau von den festgelegten Bebauungsgrundlagen nicht oder nicht wesentlich mehr als bisher abweicht.

 

(3) Soweit rechtskräftige Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für bauliche Maßnahmen, mit deren Ausführung noch nicht begonnen worden ist, bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt werden konnten, sind sie auf Antrag oder von Amts wegen von der Baubehörde anzupassen oder erforderlichenfalls aufzuheben. Bis zu einer solchen Anpassung oder Aufhebung darf mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden; trotzdem begonnene Maßnahmen sind nicht bewilligten Maßnahmen gleichzuhalten. Wird dadurch die Verbauung eines Grundstücks verhindert, ist für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. §49 Abs1 bis 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Antragsfrist ab Rechtskraft der Aufhebung zu laufen beginnt.

 

Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ohne Änderung des Flächenwidmungsplans

§71

 

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen auf Grund bereits gegebener Baulandwidmung anzuwenden.

 

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel oder Verlautbarung im Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung ist das Planungsgebiet zu umschreiben. Sie hat weiters die Aufforderung an die Grundeigentümer, beabsichtigte Bauführungen im Planungsgebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Anschlags an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt, bekannt zu geben, und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb dieser Frist schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfs des Bebauungsplans eingebracht werden können.

 

(3) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel oder Verlautbarung im Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit dem Anschlag an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der Erhebung von schriftlichen Einwendungen (Abs4) hinzuweisen.

 

(4) Innerhalb der Auflagefrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.

 

(5) Im Fall der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans der Aufbaustufe ist eine Stellungnahme des Gestaltungsbeirats zum Entwurf einzuholen.

 

(6) Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan. Sie hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Einwendungen und Stellungnahmen auseinander zu setzen.

 

(7) Der beschlossene Bebauungsplan ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Der Bebauungsplan tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des §19 Abs3 des Salzburger Stadtrechts 1966, in Kraft. Gleichzeitig ist eine Ausfertigung des Bebauungsplans der Landesregierung vorzulegen.

 

(8) Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Grundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig durchgeführt werden.

 

[...]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als nicht zutreffend erwiesen:

2.2. Hinsichtlich der Verkehrserschließung:

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass sowohl im Zeitpunkt der Widmungsänderung im Jahr 1999 als auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg im Jahr 2017 der Voraussetzung für eine rechtmäßige Baulandwidmung, dass das betreffende Grundstück verkehrsmäßig erschlossen ist oder zumindest mit verhältnismäßigen Mitteln erschlossen werden kann (§17 Abs5 litc ROG 1998 bzw §28 Abs3 Z3 ROG 2009), nicht entsprochen worden sei.

2.2.2. Diesem Bedenken ist die Salzburger Landesregierung unter anderem mit dem Argument entgegengetreten, dass "auf der Ebene der Flächenwidmung nur abstrakt im Sinne einer Prognose bzw 'Vorfragenbeurteilung' geprüft" werden müsse, ob eine gegebene Straße auch für die Erschließung der zu widmenden Baulandflächen herangezogen werden könne, während die detailhafte Prüfung in einem nachfolgenden Bauplatzerklärungsverfahren erfolge. Damit ist die Salzburger Landesregierung im Ergebnis im Recht:

2.2.3. Das Salzburger Raumordnungsrecht legt den Flächenwidmungsplan vorausschauend auf einen Planungszeitraum – insbesondere einen Baulandbedarf – von zehn Jahren an (vgl §17a Abs1 ROG 1998 bzw §§20 Abs1, 29 Abs1 ROG 2009). Nach §14 Abs1 litd Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG) ist (erst) im Bauplatzerklärungsverfahren (unter anderem) zu prüfen, ob "eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen […] sichergestellt" ist. Daraus ist abzuleiten, dass im Zuge der Flächenwidmung noch nicht im Einzelnen zu prüfen ist, ob jede Baulandfläche bereits im Planungszeitpunkt über eine rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung verfügt, die ja häufig auch erst im Zuge der konkreten Erschließung hergestellt wird, sondern dass die Verkehrserschließung auf der generell-abstrakten Planungsebene bei vorausschauender Betrachtung des Planungszeitraumes nachvollziehbar darstellbar ist. Dies war im Planungszeitpunkt jedenfalls der Fall. Nachträgliche – auch rechtliche – Entwicklungen, die diese Prognose im Nachhinein als problematisch erweisen können, führen damit noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Planung, sondern allenfalls zur Notwendigkeit einer Planrevision, wenn nunmehr hervorkommende Hindernisse der Verkehrserschließung voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht ausgeräumt werden können.

2.3. Hinsichtlich der rechtsstaatlichen Erfordernisse der Plangenauigkeit:

2.3.1. Das zweite Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bestand darin, dass der präjudizielle Teil des Flächenwidmungsplanes nicht den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Plangenauigkeit entsprechen dürfte. Der Verfassungsgerichtshof vermochte anhand der – im Maßstab 1:5.000 gehaltenen – planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, gezogene Widmungsgrenze zwischen Bauland und Grünland orientiert, zumal beim gegebenen Maßstab bereits die Strichstärke des Planes in Natur zu einer erheblichen Unschärfe führen dürfte.

2.3.2. Die Salzburger Landesregierung hat diesem Bedenken entgegengehalten, dass die Strichstärke ohne Belang sei, weil die Widmungsgrenze in der Mitte der Randlinie liege. Die vom Verfassungsgerichtshof postulierten Genauigkeitsanforderungen hätten einen nicht administrierbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Auch ein Anknüpfen der Widmungsgrenzen an Katastergrenzen würde keine Gewähr für die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präzision bieten. Auch Staats-, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen würden nicht diesen Genauigkeitsanforderungen entsprechen. An Widmungsgrenzen dürften keine größeren Präzisionserfordernisse als an Katastergrenzen, insbesondere die unverbindlichen Angaben des Grundsteuerkatasters, herangetragen werden.

2.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben Pläne, die unmittelbare normative Wirkungen für Rechtsunterworfene entfalten, rechtsstaatlichen Anforderungen der Plangenauigkeit zu entsprechen.

2.3.4. So muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie des Grenzkatasters – feststellen können. Diese in ständiger Rechtsprechung formulierte Anforderung entwickelte der Verfassungs-gerichtshof mit Hinblick auf die Abgrenzung des Aufhebungsumfanges (von Teilen) von Flächenwidmungsplänen, denen keine Grundstücksnummern zu entnehmen waren: Eine nach Grundstücksnummern abgrenzende Aufhebung kommt in diesen Fällen in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 11.807/1988, 13.911/1994, 14.034/1995, 14.045/1995, 14.357/1995, 15.237/1998, 15.764/2000, 15.889/2000, 16.141/2001, 16.231/2001, 16.234/2001, 16.322/2001, 16.346/2001, 17.571/2005, 17.754/2006, 18.237/2007, 19.819/2013, 19.947/2015, 19.948/2015, 19.980/2015, 20.052/2016) nicht in Betracht, weil der Rechtsunterworfene diesfalls allein aus der (auf Grundstücksnummern bezogenen) Aufhebungskundmachung in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan nicht die geltende Rechtslage erkennen kann, ohne technische Hilfsmittel wie die Katastermappe heranzuziehen.

2.3.5. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entspricht auch nicht, wenn in verbalen Planumschreibungen bloß ein bestimmtes Flächenmaß als gewidmete Fläche ausgewiesen wird, aber die zeichnerische Darstellung die exakte Verortung dieses Flächenmaßes nicht erkennen lässt (vgl etwa VfSlg 14.270/1995), oder wenn auf historische Nutzungen im Planungszeitpunkt abgestellt wird und der Rechtsunterworfene daher erst diesbezügliche (private) Nachforschungen anstellen müsste, um den Normgehalt des Planes zu ermitteln (vgl etwa VfSlg 13.887/1994).

2.3.6. In seinem Erkenntnis VfSlg 14.851/1997 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Flächenwidmungsplänen zu Recht erkannt, dass eine planerische Grenzziehung eines Wasserschongebietes im Maßstab von 1:50.000 nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entspricht, weil die "verbleibende Unschärfe der Grenzziehung im Ausmaß von 8-12 m" zu einer den "rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit" führe. In seinem Erkenntnis VfSlg 16.317/2001 präzisierte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung anhand eines Nationalparkplanes im Maßstab von 1:25.000, aus dem weder Parzellengrenzen noch Parzellennummern erkennbar waren. Der Verfassungsgerichtshof hielt in dieser Entscheidung aber auch fest, dass der Maßstab des Planes nicht allein entscheidend ist, sondern vielmehr mit der "sonstigen Art der abgrenzenden Darstellung" in Zusammenhang steht: Wenn sich die Abgrenzung an in der Natur erkennbaren Grenzen (zB Straßenzüge, bebaute Flächen, Wege, Parzellengrenzen) orientiert, kann auch ein höheres Maß der Verkleinerung gewählt werden. Da sich die Grenzziehung im damals zu beurteilenden Plan aber ausschließlich am Verlauf und der Strichstärke der Linie im Plan bemessen hat, erachtete der Verfassungsgerichtshof den Plan im Maßstab von 1:25.000 (der bei der Strichstärke von 0,5 mm eine Ungenauigkeit von 12,5 m verursache) als aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ausreichend.

2.3.7. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof auch zu Widmungsgrenzen in Flächenwidmungsplänen, die nicht mit Parzellengrenzen übereinstimmten, in Betracht gezogen, ob sich diese Widmungsgrenzen an natürlichen Gegebenheiten orientieren, die dem Rechtsunterworfenen zur Orientierung dienen können (vgl VfSlg 19.890/2014; VfGH 13.6.2018, V17/2018). Sofern dies nicht der Fall ist, kommt es – wie in VfSlg 16.317/2001 näher ausgeführt – auf die Maßstäblichkeit und Präzision des Planes an.

2.3.8. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Planpräzision dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Allgemeinen nur einen "dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad" (vgl etwa VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 19.700/2012). Auch sind Gesichtspunkte der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes bei der Bemessung des gebotenen Maßes an Präzision mit zu berücksichtigen (zB VfSlg 8204/1977, 8875/1980, 11.469/1987, 11.615/1988). So hegte der Verfassungsgerichtshof bislang auch keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen Widmungsgrenzen, die sich an den Parzellengrenzen der Katastralmappe orientiert haben, ohne zwischen den (verbindlich und präzise feststehenden) Grenzen des Grenzkatasters (§§8 Z1, 49 f. Vermessungsgesetz, §6 Abs2 Vermessungsverordnung 2016) und jenen des (nicht verbindlichen und nicht denselben Präzisionsanforderungen entsprechenden) Grundsteuerkatasters (vgl §52 Z1 Vermessungsgesetz sowie die §§850 bis 853a ABGB) zu unterscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hat damit im Fall der Anknüpfung an Grenzen des Grundsteuerkatasters durchaus – bei wirtschaftlichem Aufwand nicht vermeidbare – Unschärfen in Kauf genommen. Ferner ist zu bedenken, dass Widmungsgrenzen – sofern sie nicht ohnehin schon infolge Übereinstimmung mit Grenzen des Grenzkatasters oder infolge digitaler Erstellung des Planes oder aus anderen Gründen höchsten Anforderungen an die Planpräzision (vgl §6 Abs2 Vermessungsverordnung 2016) zu genügen vermögen – entgegen der ursprünglichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes keinen Spielraum in "Strichstärke" eröffnen, sondern – bei Fehlen anderer Auslegungsmomente – dahingehend zu interpretieren sind, dass im Zweifel auf die "Strichmitte" abzustellen ist, die sich nach dem derzeitigen Stand der Vermessungstechnik zumindest bei Plänen im Maßstab von 1:5.000 präzisieren und mit einer Unschärfe im Bereich von nur noch wenigen Dezimetern in die Natur übertragen lässt.

2.3.9. Bei der Bestimmung des gebotenen Maßes der Plangenauigkeit von Flächenwidmungsplänen ist auch die dem Bau- und Raumplanungsrecht (in der Regel) immanente Planungshierarchie von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Bauplatzerklärungen in den Fällen der besonders sensiblen Baulandwidmungen zu berücksichtigen. So sieht das Salzburger Raumplanungsrecht für Flächenwidmungspläne den Maßstab von 1:5.000 (bei einer Strichstärke von 0,35 mm) vor, für die konkretisierenden Bebauungspläne hingegen bereits den Maßstab von 1:500. Die behördlich im Einzelfall zu verfügende Bauplatzerklärung setzt schließlich die konkreten Bauplatzgrenzen im Maßstab 1:500 fest (vgl §12 Abs1 Sbg BGG), wobei Bebauungspläne und Bauplatzerklärungen an die Vorgaben des Flächenwidmungsplanes gebunden sind, diesen aber auch präzisieren.

2.3.10. Schließlich ist zu bedenken, dass auch eine Orientierung von Widmungsgrenzen an natürlichen Gegebenheiten (wie Straßenzügen, Wegen, bebauten Flächen, Gewässerläufen, vgl VfSlg 16.317/2001) in der Regel kein Präzisionsmaß im Bereich weniger Zentimeter zu vermitteln vermag.

2.3.11. Der Verfassungsgerichtshof vermag vor diesem Hintergrund die in seinem Prüfungsbeschluss gehegten Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlichen Erfordernisse der Plangenauigkeit nicht mehr aufrechtzuerhalten.

2.4. Daraus folgt, dass sich die im Prüfungsbeschluss formulierten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach insgesamt als nicht zutreffend erwiesen haben. Aus diesem Grund treffen auch die im Prüfungsbeschluss abgeleiteten Bedenken gegen den Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach nicht zu.

IV. Ergebnis

1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 15. Oktober 1998 und am 17. März 1999, und der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) und der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 27. Mai 2015, sind nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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