Leitsatz
Aufhebung von Teilen der Kanal- und Wassergebührenordnungen der Gemeinde Steinbach am Attersee betreffend die Jahre 2016 bis 2020; Sachlichkeit der Festlegung einer verbrauchsunabhängigen Mindestgebühr neben einer von der Liegenschaftsgröße abhängigen Grundgebühr durch Berücksichtigung der Grundstücksgröße und Intensität der Nutzung; Unsachlichkeit der unterschiedlichen Gebührenhöhe für Eigentums- und Mietwohnungen; Unsachlichkeit der Höhe der Mindestgebühr, da diese nicht auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch der (ständig anwesenden) Gemeindebewohner, sondern auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person in Österreich abstellt; keine Erhebung der durchschnittlichen Verbrauchs- bzw Medianmenge der ständig anwesenden Gemeindebewohner im Verfahren zur Erlassung der Verordnungen sowie keine Auseinandersetzung mit dem Zweck der Kostenüberdeckungen durch die eingehobenen Gebühren
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des *) §5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 und §5 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, *) des §6 Abs3 zweiter Satz, §6 Abs5 und §6 Abs8 der Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016 (Indexanpassungen der Gebührenhöhe festgelegt mit Beschlüssen vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019), *) des §6 Abs3 zweiter Satz, §6 Abs5 bis Abs7, §6 Abs9 und §6 Abs12 der Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020, *) des §4 Abs1 zweiter Satz und §4 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, *) des §5 Abs1 zweiter Satz und §5 Abs3 bis Abs5 der Wassergebührenordnung vom 14.12.2016 (Indexanpassungen der Gebührenhöhe festgelegt mit Beschlüssen vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019) sowie *) des §5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 bis Abs9 der Wassergebührenordnung vom 02.12.2020.
Sachlichkeit der Festlegung einer Mindestgebühr neben einer Grundgebühr:
Es entspricht den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine Benützungsgebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann daher im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühr typisierend festlegen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen eine Bereitstellungsgebühr, sei es in der Art der Grundgebühr zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.
Die Gemeinde hat neben der Grundgebühr, die sich nach der Fläche des in Anspruch genommenen Objektes bemisst, eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr ausgeschrieben, die pro Eigentumswohnung verrechnet wird. Es verstößt nicht von vornherein gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn eine Gemeinde neben einer Grundgebühr eine Mindestgebühr erhebt. Es müssen allerdings sachliche Gründe vorliegen, welche die Gemeinde veranlasst haben, eine Grundgebühr und darüber hinaus eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr (kumulativ) festzulegen.
Die Gemeinde begründet das verordnete Gebührenmodell damit, dass die Grundgebühr pro Quadratmeter der Liegenschaft (der bebauten Grundfläche eines Grundstückes) berechnet werde, was nicht zwingend in allen Fällen zu sachgerechten Lösungen führe. Die Alternative, eine höhere Grundgebühr zu verordnen, würde bei großen Objekten, die auch intensiv genutzt werden (hohe Grundgebühr und hohe verbrauchsabhängige Gebühr), zu einem unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Nachteil gegenüber kleinen Objekten, die wenig genutzt werden (niedrige Grundgebühr und niedrige verbrauchsabhängige Gebühr), führen. Da unabhängig vom Verbrauch jede Liegenschaft Vorhalte-, Wartungs- und Betreuungskosten verursache, diese Kosten aber nicht von der Größe der Liegenschaft abhingen, erscheine das gewählte Modell sachlicher als die Vorschreibung einer höheren Grundgebühr, was eine (deutlich) stärkere Gewichtung der bloßen Größe des Objekts bedeuten würde.
Der VfGH stimmt den Ausführungen der Gemeinde zu, dass das in den angefochtenen Verordnungen festgelegte Gebührensystem an sich eine ausgewogene Verteilung der Gebührenschuld zwischen großen und intensiv genutzten Grundstücken einerseits sowie kleinen und nicht intensiv genutzten Grundstücken andererseits darstellen kann.
Unsachlichkeit der Anknüpfung der Mindestgebühr an die Eigentumswohnung:
Es ist unsachlich die Rechtsform der Eigentumswohnung iSd Wohnungseigentumsgesetzes als Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Mindestgebühr heranzuziehen. Dasselbe trifft aber auch zu, wenn man ideelles Miteigentum als Anknüpfungspunkt für die (verbrauchsabhängige) Mindestgebühr für Wasser und Kanal versteht. In beiden Konstellationen widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Gebühren für Wasser und Kanal unterschiedlich hoch sind, je nachdem, ob es sich um Eigentums- oder Mietwohnungen handelt. Eine gleichheitskonforme Anknüpfung bestünde nach Auffassung des VfGH darin, an Wohneinheiten und nicht an Eigentumswohnungen anzuknüpfen.
Unsachlichkeit der Höhe der Mindestgebühr:
Die Kosten, die der Gemeinde durch die bloße Bereitstellung entstehen, können offenkundig niemals höher sein als die Gesamtkosten der Anlage, weil sie nur einen Teil dieser Gesamtkosten bilden. Es ist daher unsachlich, von einem Mindestwasserverbrauch auszugehen, der nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch steht. Die Festlegung einer Mindestmenge muss (gleichzeitig) zwei Kriterien erfüllen: Einerseits darf sie nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen. Andererseits darf sie - wenn sich die Verbrauchsmengen stark ungleich verteilen - auch nicht über jener Menge liegen, die als Median oder Zentralwert bezeichnet wird. Das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte.
Bei der Festsetzung der Mindestgebühr kommt auf den tatsächlichen Wasserverbrauch an einer Liegenschaft grundsätzlich nicht an. Der Verordnungsgeber kann im Rahmen des bestehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen. Der VfGH hat mit VfSlg 16.456/2002 beginnend ausgesprochen, dass es möglicherweise zulässig ist, bei der durchschnittlichen Verbrauchsmenge bzw der Medianmenge nur auf ständige Bewohner in einer Gemeinde abzustellen, weil Personen, die sich nur zu einem geringen Teil des Jahres im angeschlossenen Objekt aufhalten, die Anlagen während dieser Zeit voll nützen und sie auch in der übrigen Zeit bereitgehalten werden müssen.
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Erlassung der Verordnung eine derartige Erhebung nicht zugrunde gelegt worden ist. Aus diesem Grund ist es dem VfGH nicht möglich, die in den angefochtenen Verordnungen festgelegten Jahresmindestgebühren für die Wasserbenützung und für die Kanalbenützung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Soweit in den Äußerungen auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person in Österreich abstellt wird, kommt es auf diesen allgemeinen Durchschnittswert für einen Haushalt in Österreich gerade nicht an; es geht vielmehr um den (Durchschnitts-)Wert bzw Medianwert in der Gemeinde, welche die Verordnungen erlassen hat.
Zur Höhe der Gebühren im Allgemeinen:
Gemäß der Rsp des VfGH ist §17 Abs3 Z4 FAG 2017 so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmeentwicklung zu vermeiden. Das Erfordernis des inneren Zusammenhanges der für das Entstehen von Überschüssen maßgebenden Gründe mit der betreffenden Einrichtung soll sicherstellen, dass das Ausschöpfen der Ermächtigung nicht dazu führt, den Benützern einer bestimmten Gemeindeeinrichtung neben der Anlastung der vollen Kosten zusätzlich noch eine Steuer im finanzwissenschaftlichen Sinn (in maximal gleicher Höhe) aufzuerlegen. Kostenüberdeckungen nehmen dabei den Charakter einer Steuer nicht schon dann an, wenn diese im betreffenden Jahr der Entstehung zur Abdeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden, sondern erst dann, wenn die für das Entstehen der Überschüsse maßgebenden Gründe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes zu beurteilen.
Die Gemeinde und die Oö LReg führen aus, dass die Gebühren für Wasserbenützung und Kanalbenützung einerseits mehr als kostendeckend sind, andererseits aber das doppelte Jahreserfordernis nicht überschreiten. Aus den dem VfGH übermittelten Unterlagen zur Erlassung der angefochtenen Verordnungen ist zunächst nicht gänzlich nachvollziehbar, welcher konkrete Kostendeckungsgrad durch die Festlegung der Höhe der Wassergebühren und der Kanalgebühren in den einzelnen Kalenderjahren jeweils erreicht wird bzw worden ist. Entscheidend ist, dass aus den vorgelegten Verordnungsakten überhaupt nicht hervorgeht, für welche Zwecke die Kostenüberdeckungen verwendet werden. Wenn die Gemeinde die durch die Gebührenhöhe bewirkte Kostenüberdeckung damit begründet, dass die Bevölkerung Anreize verspüren solle, mit der Ressource Wasser schonend und sparsam umzugehen und dies nicht mit Gebührenansätzen gelingen könnte, die über die Maßen günstig seien, verkennt sie die Regelung des §17 Abs3 Z4 FAG 2017 und die dazu ergangene Rsp des VfGH in grundlegender Weise. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie eine hohe Mindestabnahmemenge und damit einhergehend eine hohe (verbrauchsunabhängige) Mindestgebühr Anreize schaffen kann, mit der Ressource Wasser schonend umzugehen.