VfGH V57/2016 ua

VfGHV57/2016 ua12.12.2016

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling; Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der Überleitung dieser Verordnung auf die neu geschaffene Marktgemeinde Scheifling

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Stmk KanalabgabenG 1955 §7 Abs2
Stmk GdO 1967 §11 Abs2, §92 Abs1
KanalabgabenO 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16.12.2014 §8
ÜberleitungsV des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling vom 02.01.2015 Punkt II. Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2016:V57.2016

 

Spruch:

I. 1. §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2014, kundgemacht durch Anschlag der Auflegung zur öffentlichen Einsicht an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014, war gesetzwidrig.

2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2014, kundgemacht durch Anschlag der Auflegung zur öffentlichen Einsicht an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 (in der Folge: Kanalabgabenordnung 2014), sowie Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Scheifling vom 2. Jänner 2015 bis 19. Jänner 2015 (in der Folge: Überleitungsverordnung), als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind hervorgehoben):

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 (Stmk. Kanalabgabengesetz), LGBl 71/1955 idF LGBl 81/2005, lauten:

"Kanalabgabenordnung

§7

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:

a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§1);

b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§6);

c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (§4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;

d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;

e) die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes, aus denen sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages errechnet;

f) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.

(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (Stmk. GemO 1967), LGBl 115 idF LGBl 131/2014, lauten:

"§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach §6 Abs2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß §11 Abs1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

[…]

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach §103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter.

(2) Zu den unaufschiebbaren Geschäften des nach Abs1 eingesetzten Regierungskommissärs zählt auch die Erlassung von Verordnungen, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden; demnach ist der Regierungskommissär ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§8 oder 10 Abs2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren hat der Verordnungsgeber der gemäß den §§8, 9 und 10 Abs1 neu geschaffenen Gemeinde unter Bedachtnahme auf §71 Abs2 und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder so durchzuführen, dass diese tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. Von einer außergewöhnlichen Erhöhung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die einzelne Gebühr um mehr als 20 % von der bisherigen Vorschreibung nach oben hin abweicht. In solchen Fällen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderliche Anpassung auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gebietsänderung wirksam wird.

[…]

Fünftes Hauptstück

Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs1 kundzumachen."

3. Die Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2014, kundgemacht durch Anschlag der Auflegung zur öffentlichen Einsicht an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014, lautet auszugsweise:

"§8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung 2006 in der letztgültigen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. März 2006, außer Kraft."

4. Die Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Scheifling vom 2. Jänner 2015 bis 19. Jänner 2015, lautet:

"Überleitung der in den ursprünglichen Gemeinden Scheifling und St. Lorenzen bei Scheifling im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnung in die neue Marktgemeinde Scheifling

VERORDNUNG

Aufgrund des §11 Abs2 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 115, wird angeordnet, dass die folgenden Verordnungen für die bis zum Ablauf des 31.12.2014 bestehenden örtlichen Geltungsbereiche weiter gelten:

 

I. Ursprüngliche Marktgemeinde Scheifling [GRB = Gemeinderatsbeschluss]:

[…]

4. Kanalabgabenordnung GRB vom 13.11.2014

5. Wassergebührenverordnung GRB vom 13.11.2014

6. Abfallabfuhrordnung GRB vom 13.11.2014

[…]

 

II. Ursprüngliche Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling [GRB = Gemeinderatsbeschluss]:

[…]

4. Kanalabgabenordnung GRB vom 16.12.2014

5. Wassergebührenverordnung GRB vom 16.12.2014

6. Abfallabfuhrordnung GRB vom 16.12.2014

[…]

Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling hat am 16. Dezember 2014 die Kanalabgabenordnung 2014 beschlossen. Die Beschlussfassung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 kundgemacht; die Verordnung lag in diesem Zeitraum im Gemeindeamt St. Lorenzen bei Scheifling zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. §8 erster Satz Kanalabgabenordnung 2014 ordnet an, dass die Verordnung am 30. Dezember 2014 in Kraft tritt.

1.2. Im Zuge der Gemeindestrukturreform im Land Steiermark kamen die Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling und die Gemeinde Scheifling überein, sich zu einer Gemeinde zusammenzuschließen. Der Antrag auf Vereinigung gemäß §6 Abs2 iVm §8 Abs1 Stmk. GemO 1967 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 genehmigt und im LGBl 41/2014 kundgemacht. Von der Steiermärkischen Landesregierung wurde in der Folge ein Regierungskommissär bestellt und – ab dem 1. Jänner 2015 und bis zur Konstituierung eines Gemeinderates – mit der Führung der laufenden Amtsgeschäfte der neuen Marktgemeinde Scheifling betraut. Mit Verordnung vom 2. Jänner 2015 ordnete der Regierungskommissär die Überleitung von näher bezeichneten, in den ursprünglichen Gemeinden Scheifling und St. Lorenzen bei Scheifling im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen in die neue Marktgemeinde Scheifling an (Überleitungsverordnung); mit Punkt II. Z4 Überleitungsverordnung wurde. die Weitergeltung der Kanalabgabenordnung der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Dezember 2014 (Kanalabgabenordnung 2014) für den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bestehenden örtlichen Geltungsbereich angeordnet. Die Überleitungsverordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Scheifling vom 2. Jänner 2015 bis 19. Jänner 2015 kundgemacht.

1.3. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 17. Februar 2016 wurden dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Kanalbenützungsgebühren für 2015 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der Gemeinderat stützte seine Entscheidung auf die Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014 sowie auf die Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs vom 2. Jänner 2015. Bei der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde sind beim Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen entstanden.

2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.1. Nach §92 Abs1 Stmk. GemO 1967 beginne die Rechtswirksamkeit von Verordnungen – sofern nicht anderes bestimmt werde – mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz sehe als lex specialis dazu vor, dass die Kanalabgabenordnung (sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen) nach den Bestimmungen der Stmk. Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen seien und – sofern nicht anderes bestimmt werde – mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft träten. Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 beschlossene Kanalabgabenordnung der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling sei von 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 kundgemacht worden und wäre gemäß §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. §8 der Kanalabgabenordnung 2014 ordne ein (rückwirkendes) Inkrafttreten der Verordnung am 30. Dezember 2014 (und damit vor Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist am 31. Dezember 2014) an und widerspreche insoweit §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz.

2.2. Die Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling habe am 1. Jänner 2015 nicht in Kraft treten können, "weil es aufgrund der Gemeindefusion keinen örtlichen Geltungsbereich mehr gegeben" habe. Gemäß §11 Abs2 Stmk. GemO 1967 sei der Regierungskommissär nur ermächtigt, Verordnungen überzuleiten, die bereits in der "Altgemeinde" gegolten hätten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach dem eine Überleitungsverordnung "auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten" solle. Da die Kanalabgabenordnung in der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling nie in Kraft getreten sei und daher in der "Altgemeinde" nie gegolten habe, sei der Regierungskommissär nicht zur Überleitung berechtigt gewesen. Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling widerspreche insoweit §11 Abs2 Stmk. GemO 1967.

2.3. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Scheifling habe am 17. Dezember 2015 eine Kanalabgabenordnung 2015 beschlossen, die am 1. Jänner 2016 in Kraft getreten sei. Gemäß §8 Abs2 Kanalabgabenordnung 2015 seien damit u.a. die Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling sowie die Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs vom 2. Jänner 2015 außer Kraft getreten. Auf Grund ihrer Zeitbezogenheit seien diese Verordnungen auf davor liegende Sachverhalte jedoch nach wie vor anzuwenden, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragt werde.

3. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Scheifling hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt.

4. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

4.1. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Steiermärkische Landesregierung im Wesentlichen vor, dass einer Aufhebung des §8 erster Satz Kanalabgabenordnung 2014 durch den Verfassungsgerichtshof nur die Rechtswirkung eines späteren Inkrafttretens (am 1. Jänner 2015 statt am 30. Dezember 2014) der Kanalabgabenordnung 2014 zukäme. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sei die Vorschreibung der Kanalabgabe für das Jahr 2015, nicht jedoch für den vom antragstellenden Gericht (auf Grund der Anordnung des §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014) als gesetzwidrig erachteten Zeitraum von 30. bis 31. Dezember 2014. §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 sei daher im Anlassverfahren nicht präjudiziell.

Überdies habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Kanalabgabenordnung 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014 und nicht in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden (bis 31. Dezember 2015 in Geltung stehenden) "Fassung" der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs vom 2. Jänner 2015 angefochten. Soweit der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf §8 der Kanalabgabenordnung 2014 "in der durch [die] Überleitungsverordnung als weitergeltend angeordneten Fassung" beziehe, sei der Antrag, Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung als gesetzwidrig aufzuheben, nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung als zu weitreichend zurückzuweisen, zumal die Aufhebung dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass "die ganze als weitergeltend angeordnete Kanalabgabenordnung außer Kraft treten würde" und nicht nur die – gegebenenfalls gesetzwidrige – Bestimmung des §8 der Kanalabgabenordnung 2014.

4.2. In der Sache teilt die Steiermärkische Landesregierung die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wonach es sich bei §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz um eine lex specialis zu §92 Abs1 Stmk. GemO 1967 handle. Rechtsgrundlage für die Erlassung der Kanalabgabenordnung 2014 sei jedoch §7 Abs1 Stmk. Kanalabgabengesetz. Weder §92 Abs1 Stmk. GemO 1967 noch das Stmk. Kanalabgabengesetz enthielten eine Ermächtigung, auf Grund derer Verordnungen ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürften. Die Kanalabgabenordnung 2014 sei daher gesetzwidrig; das Landesverwaltungsgericht Steiermark stütze die behauptete Gesetzwidrigkeit rechtsirrig auf §7 Abs2 (anstatt auf Abs1) Stmk. Kanalabgabengesetz, weshalb die beantragte Aufhebung von §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 abzuweisen sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Kanalabgabenordnung 2014 auf Grund der ausdrücklichen – wenn auch gesetzwidrigen – Anordnung in §8 erster Satz leg.cit. am 30. Dezember 2014 in Kraft getreten sei und Geltung erlangt habe. Weder aus §92 Abs1 Stmk. GemO 1967 noch aus §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz könne abgeleitet werden, dass "für den Fall, dass eine Gemeinde eine Verordnung rechtswidriger Weise ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend in Kraft setzt, […] diese Verordnung ex lege mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt".

Entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei zudem zwischen der (durch den Gemeinderatsbeschluss und die ordnungsgemäße Kundmachung erfolgten) Erlassung und dem Inkrafttreten einer Verordnung zu differenzieren: Nach §11 Abs2 Stmk. GemO 1967 sei der Regierungskommissär ermächtigt, die Weitergeltung von im eigenen Wirkungsbereich der bisherigen Gemeinde erlassenen Verordnungen anzuordnen; der Bestimmung sei nicht zu entnehmen, dass die Verordnung bereits in Kraft getreten sein müsse. Die Kanalabgabenordnung 2014 sei erlassen worden, in Kraft getreten und habe daher auch übergeleitet werden können. Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung sei daher nicht mit der vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht Steiermark behaupteten Gesetzwidrigkeit behaftet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Die Steiermärkische Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität des §8 der Kanalabgabenordnung 2014 mit der Begründung in Zweifel, dass die Bestimmung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kanalgebühren für das Jahr 2015 nicht anzuwenden sei. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden:

Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters (und daran anknüpfend die Berufungsentscheidung des Gemeinderates) der Marktgemeinde Scheifling stützt sich ausdrücklich auf die – mit Verordnung des Regierungskommissärs vom 2. Jänner 2015 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 in die neu gebildete Marktgemeinde Scheifling übergeleitete – Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht hiebei zutreffend davon aus, dass im Anlassverfahren die Anwendung der nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben für die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches maßgebenden Rechtslage voraussetzt, dass diese Rechtslage für den maßgeblichen Zeitraum tatsächlich in Geltung stand. Dies ist für den vorliegenden Fall §8 der Kanalabgabenordnung 2014 zu entnehmen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Regelung anzuwenden hat (vgl. VfSlg 19.946/2015; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften vgl. zB VfSlg 16.115/2001).

Entgegen der Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung begründet die Anordnung der Weitergeltung gemäß Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung keine neue "Fassung" der Kanalabgabenordnung 2014. Übergeleitet – dh. für das Gebiet der urspünglichen Gemeinde St. Lorenzen der neuen Marktgemeinde Scheifling anwendbar erklärt – wurde nämlich die Kanalabgabenordnung 2014 in der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014.

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. für Gesetzesprüfungs-verfahren VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013).

Entgegen der Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung von Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling vom 2. Jänner 2015 ebenfalls als zulässig. Die Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014 hat ihren Geltungsgrund für den maßgebenden Abgabenerhebungszeitraum in Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung. Die Anordnung der Weitergeltung hat sohin konstitutive Wirkung (vgl. VfGH 2.7.2016, V157/2015 ua.); folglich war Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung mitanzufechten.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Soweit sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegen §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 richtet, ist er auch begründet:

Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gehen dahin, dass das in §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 zum 30. Dezember 2014 – und damit vor Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist – angeordnete Inkrafttreten §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz widerspricht.

Nach dem Verordnungsakt wurde die Kanalabgabenordnung 2014 vom Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling am 16. Dezember 2014 beschlossen. Die Beschlussfassung wurde an der Amtstafel am 17. Dezember 2014 angeschlagen und am 31. Dezember 2014 abgenommen; die Verordnung lag in diesem Zeitraum im Gemeindeamt St. Lorenzen bei Scheifling zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Gemäß der – eine lex specialis zu §92 Abs1 dritter Satz Stmk. GemO 1967 darstellenden (vgl. VfSlg 15.675/1999) – Bestimmung des §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz treten die Kanalabgabenordnung sowie deren allfällige spätere Änderungen – sofern nicht anderes bestimmt wird – mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur (vgl. VfSlg 2966/1956, 7139/1973, 8946/1980, 12.843/1991, 13.370/1993) die Auffassung, dass eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig ist, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt; die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Eine solche Ermächtigung erteilt §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz gerade nicht (vgl. VfSlg 15.675/1999).

§8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 16. Dezember 2014 sieht entgegen §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung mit 30. Dezember 2014 vor; es ist daher auszusprechen, dass §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 wegen Verstoßes gegen §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz gesetzwidrig war.

2.3. Soweit sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegen Punkt II. Z4 der Überleitungsverordnung richtet, ist er hingegen abzuweisen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark leitet aus dem Wortlaut des §11 Abs2 Stmk. GemO 1967 ab, dass der Regierungskommissär nur dann zur Überleitung von Verordnungen ermächtigt sei, wenn die betreffende Verordnung in der ursprünglichen Gemeinde auch tatsächlich in Kraft getreten sei. In Ermangelung eines örtlichen Geltungsbereiches auf Grund der zum 1. Jänner 2015 erfolgten Vereinigung der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling mit der Gemeinde Scheifling sei die Kanalabgabenordnung 2014 in der ursprünglichen Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling nie in Geltung gestanden und habe sie daher vom Regierungskommissär auch nicht wirksam auf die neue Marktgemeinde Scheifling übergeleitet werden können.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Die Kanalabgabenordnung 2014 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling am 16. Dezember 2014 beschlossen. Die Beschlussfassung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 kundgemacht; die Verordnung lag in diesem Zeitraum im Gemeindeamt St. Lorenzen bei Scheifling zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Damit hat die Kanalabgabenordnung 2014 als eine von der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling erlassene Verordnung auch in der Gemeinde St.Lorenzen bei Scheifling iSd §11 Abs2 Stmk. GemO 1967 Geltung erlangt (vgl. zB VfSlg 14.354/1995 mwN) und konnte als solche vom Regierungskommissär auf die neu geschaffene Marktgemeinde Scheifling übergeleitet werden.

Der Ausspruch, dass §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 gesetzwidrig war, steht der Einhebung der Kanalgebühren für das Jahr 2015, die sich nunmehr auf die Überleitungsverordnung stützt, nicht entgegen. Das Begehren auf Aufhebung (auch) des Punktes II. Z4 der Überleitungsverordnung erweist sich insofern als unbegründet.

V. Ergebnis

1. Da die Anordnung des Inkrafttretens am 30. Dezember 2014 gegen §7 Abs2 Stmk. Kanalabgabengesetz verstößt, ist auszusprechen, dass §8 erster Satz der Kanalabgabenordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2014, kundgemacht durch Anschlag der Auflegung zur öffentlichen Einsicht an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014, gesetzwidrig war.

2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk. Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetz.

3. Im Übrigen ist der Antrag, soweit er sich auf Aufhebung des Punktes II. Z4 der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Scheifling, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Scheifling vom 2. Jänner 2015 bis 19. Jänner 2015, bezieht, abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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