Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TrassenV, BGBl II 352/2000, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TrassenV, BGBl II 352/2000, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. a) Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 7. April 2009 eingelangten, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Eingabe beantragt ein Eigentümer zweier näher bezeichneter in Rannersdorf gelegener Grundstücke die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 als gesetzwidrig.
b) Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:
"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet:
Der Straßenverlauf des Abschnittes 'Vösendorf-Schwechat' im Zuge der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Knoten Vösendorf in Verlängerung der A 21 Wiener Außenring Autobahn mit Rampen von und zur A 2 Süd Autobahn, verschwenkt in der Folge nach Norden und unterfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Vösendorf. Nördlich von Vösendorf verläuft die Trasse in einem Rechtsbogen um anschließend in etwa parallel zur Landesgrenze Wien-Niederösterreich zu liegen. Hier verläuft die Trasse in West-Ost-Richtung, unterfährt die Bahnlinie der ÖBB Meidling-Wiener Neustadt ('Pottendorfer Linie') und das Areal des projektierten Güterterminals Inzersdorf-Metzgerwerke, umfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Leopoldsdorf im Norden. Danach folgt die Trasse weiter im wesentlichen der Landesgrenze, umfährt das Umspannwerk Wien Südost im Süden und quert anschließend die Bahnlinien der ÖBB Wien/Aspangbahnhof-Felixdorf ('Aspangbahn') und Wien/Süd-Nickelsdorf ('Ostbahn') südlich der Klederinger Umkehrschleife. Der Ortsraum von Schwechat-Rannersdorf und somit das Schwechattal wird mit einem Tunnel unterfahren. In der Folge verschwenkt die Trasse nach Norden, unterfährt östlich von Schwechat das Kreuzungsplateau der B 9 Preßburger Straße und B 10 Budapester Straße und bindet nach der Brücke über die 'Flughafenschnellbahn' in den bestehenden Zubringer zum Knoten Schwechat mit Anbindung an die A 4 Ost Autobahn ein. - Die bestehende Anschlussstelle Mannswörth wird durch die Errichtung zweier zusätzlicher Rampen von und zur Mannswörther Straße niveaufrei ausgebaut.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. 11.100.001-013 im Maßstab 1 : 2000 und Übersichtsplan Nr. 11.100.101 im Maßstab 1 : 20 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 812.301/43-VI/B/6/97 vom 30. Jänner 1998 genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Zl. 812.301/35-III/6/00 vom 19. September 2000.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 812 301/38-III/6/00 vom 16. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der 'mitwirkenden' Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81 im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) sowie bei den Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf und Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.
§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."
c) Zu seiner Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, er sei Eigentümer zweier näher bezeichneter Liegenschaften in Rannersdorf und von der bekämpften Verordnung deshalb unmittelbar betroffen, weil auf Grund des mit ihr bestimmten Trassenverlaufes eine Enteignung seiner beiden Grundstücke drohe:
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2005/06/0117-14, den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welchem die beiden Grundstücke (bereits) 2003 enteignet worden seien, aufgehoben, sodass das Enteignungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet und der Antragsteller (weiterhin) deren Eigentümer sei. Ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung stünde ihm nicht zur Verfügung; die an sich offen stehende Möglichkeit, den Enteignungsbescheid abzuwarten und gegen diesen - gestützt auf das Argument der Gesetzwidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnung - mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorzugehen, sei wegen des darin liegenden Verzögerungseffektes nicht zumutbar (Hinweis auf VfSlg. 9823/1983).
In der Sache behauptet der Antragsteller mit näherer Begründung vor allem die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung.
2. a) Die bekämpfte Verordnung wurde am 10. November 2000 im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
b) Die (dauerhafte) Enteignung der Teilflächen zweier im Eigentum des Anstragstellers stehender, ihm laut Antrag die Antragslegitimation vermittelnder Grundstücke zugunsten des Bundes sowie die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer Teilflächen für Baustelleneinrichtungen für die Errichtung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wurde von der ÖSAG mit Antrag vom 25. Februar 2002 begehrt.
Mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom 7. Oktober 2002 verfügte der Landeshauptmann von Niederösterreich u.a. die Enteignung näher bezeichneter Teilflächen der Grundstücke des Antragstellers sowie die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer Teilflächen für die Dauer der Bauarbeiten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Antragsteller u.a. die Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung geltend.
c) Gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2003 erhob der Antragsteller sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2005, B803/03, ablehnte und sie mit Beschluss vom 6. April 2005 antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
d) Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2005/06/0117, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers in seinem Spruchpunkt I (mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
e) Der - auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte - Antrag wurde am 2. April 2009 per Fax und am 7. April 2009 im Original beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
3. Das den Gegenstand der angefochtenen Verordnung bildende Teilstück Vösendorf - Schwechat der S 1 wurde am 28. April 2006 für den Verkehr freigegeben.
4. Der Antrag ist nicht zulässig.
a) Nach der mit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung setzt die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 11.344/1987, 18.182/2007).
b) Seit seinem Erkenntnis VfSlg. 9823/1983 erachtete es der Verfassungsgerichtshof insbesondere für unzumutbar, den Ausgang eines Enteignungsverfahrens abzuwarten, um gegen den letztinstanzlichen Enteignungsbescheid mit dem Argument der Gesetzwidrigkeit der diesem Bescheid zugrunde liegenden Trassenverordnung die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen (VfSlg. 15.098/1998, 16.031/2000): Bis zur Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung könnten unter Umständen schon Baukosten in solcher Höhe aufgewendet worden sein, dass aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine andere, von der angefochtenen Trassenverordnung abweichende Trassenvariante nicht mehr in Frage komme, wenn der Antragsteller zuvor einen Bescheid erwirken müsste, um zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der ihn rechtlich belastenden Verordnung zu gelangen.
Solche besonderen Umstände lägen jedoch insbesondere dann nicht (mehr) vor (so VfGH 26.2.2009, V22/07), wenn zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits ein Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Individualantrag eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid im Enteignungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren.
c) Eine Verzögerung im oben angeführten Sinn, die zur Unzumutbarkeit des Beschreitens des Rechtsweges über die Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides im Enteignungsverfahren im Verfahren nach Art144 B-VG führen würde, liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Antragstellung die Straße, deren Verlauf mit der angefochtenen Verordnung festgelegt wird, bereits errichtet ist.
Das Gleiche muss gelten, wenn das Enteignungsverfahren in II. Instanz (nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wieder) anhängig ist.
Andere besondere Umstände, die das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages begründen könnten, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht hervorgekommen.
Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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