Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG §21, §22
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG §21, §22
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I.
1. Im Rahmen der gemäß §§21 und 22 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz, kurz: GSpG) in der Fassung BGBl. I 111/2010 vorgesehenen öffentlichen Interessentensuche zur Konzessionserteilung zum Betrieb einer Spielbank veröffentlichte die Bundesministerin für Finanzen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen am 19. August 2011 u.a. die "Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 1' für die Stadt-Standorte: Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg-Stadt und Wien".
2. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag
begehrt die antragstellende Gesellschaft diese, ihrem Vorbringen nach als Verordnung zu qualifizierende Unterlage als gesetzwidrig aufzuheben. Zu ihrer Antragslegitimation führt sie Folgendes aus:
"4.2. Eingriff in die Rechtssphäre
4.2.1. Die ACE möchte sich als Spielbankenbetreiber am österreichischen Markt etablieren. Da derzeit und im kommenden Jahr alle 15 in Österreich zu vergebenden Spielbankenkonzessionen sowie die einzige in Österreich zu erlangende Pokersalonkonzession 'ausgeschrieben' werden, will sich die ACE um einige (sic!) dieser Konzessionen bewerben. Die rechtswidrigen Bestimmungen der 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' verhindern aber, dass ACE eine Chance auf Erteilung der gewünschten Konzessionen hat. Dadurch sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
4.2.2. Die Eingriffe in die Rechtspositionen der ACE sind nach Art und Ausmaß durch die 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' selbst eindeutig bestimmt: So findet sich zB die diskriminierende Festlegung von 'Spielbankenpaketen' in Pkt 1.3. und Pkt 1.4. der 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket'; eine nähere Ausführung dieser Festlegung ist weder vorgesehen noch notwendig. Da der Eingriff in unsere Rechtssphäre keiner weiteren Konkretisierung bedarf, ist er als unmittelbar zu qualifizieren (zB VfSlg 16.281).
4.3. Aktuelle Beeinträchtigung
4.3.1. Die 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' 'gilt' seit ihrer Publizierung auf der homepage der BMF am 19.08.2011.
4.3.2. Es ist auch eindeutig, dass sich die BMF in ihrem Konzessionsverfahren an die Bestimmungen dieser 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' hält und auch weiter zu halten gedenkt. Die BMF führt das Konzessionsverfahren ganz offensichtlich auf der Grundlage der von ihr publizierten 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' durch und erachtet sich und andere daran gebunden.
4.3.3. Die in der 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' enthaltenen Normen beeinträchtigen uns daher aktuell und nicht bloß potentiell; dies insofern, als sie im derzeit laufenden Konzessionsverfahren verhindern, dass wir eine Chance auf Erteilung der von uns gewünschten Spielbankenkonzessionen haben.
4.4. Kein zumutbarer Umweg
4.4.1. Uns steht keine andere Möglichkeit offen, um unsere Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
a. Gerichtsurteil? Die Erlangung eines Gerichtsurteils ist nicht möglich. Die Erteilung der hier in Rede stehenden Spielbankenkonzessionen erfolgt in einem von der BMF geführten Verwaltungsverfahren.
b. Feststellungsbescheid? Für uns besteht auch keine Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Mit Feststellungsbescheiden wird nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts verbindlich festgestellt (VfSIg 4032; VwGH 26.11.1991, 91/05/0165). Sie sind dann zulässig, wenn ihre Erlassung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder für die beantragende Person von rechtlichem Interesse ist (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 425). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht ein solches rechtliches Interesse dann, wenn mit dem Feststellungsbescheid Rechte und Rechtsverhältnisse zur Abwendung künftiger Rechtsgefährdungen klargestellt werden sollen (VwGH 03.07.1990, 89/08/0287).
Ein Feststellungsbescheid kann mithin nur bei
strittigen oder unklaren Sachverhalten beantragt werden. Im gegebenen Fall ist der Sachverhalt jedoch weder unklar noch strittig. Der Verfassungsgerichtshof hält den Umweg über einen Feststellungsbescheid überdies dann für unzumutbar, wenn das Feststellungsverfahren bloß zum Zweck geführt werden soll, Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg 14.591, 16.003). Im gegenständlichen Fall wäre es daher für uns nicht nur unzumutbar, die Erlassung eines Feststellungsbescheids zu begehren; die BMF dürfte einen solchen Feststellungsbescheid - mangels strittigen Rechtsverhältnisses - auch gar nicht erlassen.
c. Strafbescheid? Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist es unzumutbar, ein Strafverfahren
- etwa: durch konzessionsloses Anbieten von Spielbankenspielen
- zur Erwirkung eines letztlich anfechtbaren Bescheids zu provozieren (zB VfSlg 16.137, 16.281, 16.688). Auch diese Möglichkeit steht uns daher nicht zur Verfügung.
d. Beteiligung am Konzessionsverfahren? Schließlich ist es uns auch unzumutbar, uns am Konzessionsverfahren zu beteiligen, nur um einen ab- bzw zurückweisenden Bescheid zu erlangen, um unsere Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können. Für eine solche Beteiligung wären nämlich nicht nur umfangreiche (und kostenintensive) Vorarbeiten erforderlich; wir müssten auch vor Einbringung des Konzessionsantrags Antragskosten in der Höhe von EUR 60.000,00 entrichten (vgl Pkt 3.3.1. 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket'). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, die Führung derart kostenintensiver Verwaltungsverfahren nur zum Zweck der Geltendmachung von Normbedenken als unzumutbar zu qualifizieren.
Uns steht mithin aus rechtlicher Sicht kein
zumutbarer Umweg zur Bekämpfung der hier in Rede stehenden Bestimmungen der 'Verfahrensunterlage Stadt-Paket' offen. Die Antragsvoraussetzungen sind gegeben."
Die antragstellende Gesellschaft bringt weiters vor, dass es sich bei der "Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 1' für die Stadt-Standorte: Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg-Stadt und Wien" um eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung handle, legt dar, wieso einzelne Punkte dieser Unterlage gesetzwidrig seien und beantragt die Unterlage zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihrer Kundmachung, in eventu näher bezeichnete Teile "wegen "Gesetz- und/oder Verfassungswidrigkeit ihres Inhalts" aufzuheben.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages beantragt.
4. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Replik, in der sie u.a. Folgendes zur Zulässigkeit des Individualantrags ausführt:
"2.1. Allgemeines
Die BMF vertritt die Ansicht, unser Individualantrag sei unzulässig. Sie stützt ihre Argumentation darauf, dass wir im Verfahren um die Erteilung der Spielbankenkonzessionen ohnehin einen Konzessionsantrag gestellt haben, sodass uns ein zumutbarer Umweg zur Verfügung stehe, um unsere Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diese Ansicht ist unrichtig: Wie wir bereits in unserem Individualantrag dargelegt haben, handelt es sich bei der Verfahrensunterlage Stadt-Paket zweifellos um eine (rechtswidrig kundgemachte) Verordnung (so auch Mayer, Spielbanken im 'Paket', ecolex 2012, 174 f.). Im Einzelnen:
2.2. Kein zumutbarer Umweg
2.2.1. Allgemeines
Am 19.08.2011 wurde neben der Verfahrensunterlage Stadt-Paket unter der GZ. BMF-180000/0124-VI/5/2011 eine 'ALLGEMEINE INFORMATION Strukturierung der Konzession für Spielbanken und Pokersalon im Rahmen der öffentlichen Interessentensuche' (kurz 'Allgemeine Verfahrensunterlage') sowie am 15.12.2011 unter der GZ. BMF-180000/0208-VI/5/2011 die 'UNTERLAGE ZUR TEILNAHME an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 2' für die Land-Standorte: NÖ 1, Salzburg-Land, Tirol 1, Tirol 2, Vorarlberg-Land und Kärnten' (kurz 'Verfahrensunterlage Land-Paket') veröffentlicht.
Wir haben am 12.01.2012 einen Antrag auf Erteilung von Spielbankenkonzessionen gestellt, und zwar für lediglich zwei von den sechs im Rahmen des Stadt-Pakets ausgeschriebenen Standorten. Da die BMF (vermutlich unter Berufung auf die - angeblich: nicht normative - Allgemeine Verfahrensunterlage) davon ausgeht, dass die Spielbankenkonzessionen nur in den von ihr geschnürten Paketen vergeben werden dürfen, wird sie unseren Konzessionsantrag vermutlich zurückweisen.
Wie die BMF letztlich über unseren Konzessionsantrag entscheidet, kann für die Zulässigkeit des gegenständlichen Individualantrags freilich dahingestellt bleiben. Dies deshalb, weil sich dieser Individualantrag (auch) gegen andere Festlegungen wenden, als jene, die wir mit einer Bescheidbeschwerde gegen die Erledigung unseres Antrags auf Erteilung von Spielbankenkonzessionen bekämpfen könnten. Hinsichtlich dieses 'differenten Anfechtungsgegenstands' haben wir daher gar nicht die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof im Weg einer Bescheidbeschwerde anzurufen. Der einzige Weg, diese gesetzwidrigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensunterlage zu bekämpfen, ist mithin die Stellung eines Individualantrags. Von einer 'Doppelgleisigkeit' des Rechtsschutzes kann also keine Rede sein. Im Einzelnen:
2.2.2. Präjudizialität
Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut des §21 des 'Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens' (BGBI I 620/1989 idF BGB I 76/2011; kurz:
GSpG) sieht die Verfahrensunterlage Stadt-Paket vor, dass die Spielbankkonzessionen für die Stadtstandorte als unteilbares Paket zu sechs Konzessionen vergeben werden.
Dennoch haben wir uns am 12.01.2012 lediglich für
zwei der insgesamt sechs im Rahmen des Stadt-Pakets ausgeschriebenen Spielbankkonzessionen beworben. Es ist zu vermuten, dass unser Antrag allein aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen wird. Wir werden daher in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen diesen Zurückweisungsbescheid keine Gelegenheit haben, auf die anderen Rechtswidrigkeiten der Verfahrensunterlage Stadt-Paket einzugehen; präjudiziell wird nämlich nur die Frage der Zulässigkeit der Paketbildung sein. Die Verfassungs-, Gesetz- und Unionsrechtswidrigkeit zB der Eignungs- und Bewertungskriterien und insb der Standortfestlegungen werden wir so nicht relevieren können.
2.2.3. Unzumutbarer Aufwand/unzumutbare
Verfahrenskosten
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die Zumutbarkeit eines Umwegs die Ansicht, dass es zB im Raumordnungsrecht unzumutbar sei, dass der Antragsteller die für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen allein zu dem Zweck anfertigen lässt, um ein förmliches Baubewilligungsansuchen zu stellen, das absehbar abgewiesen wird und in weiterer Folge zur Möglichkeit der Erhebung einer Bescheidbeschwerde führt (zB VfSlg 9620).
Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Situation gleicht unserer Situation: Auch für uns wäre es unzumutbar gewesen, einen Antrag auf Erteilung aller sechs Konzessionen des Stadt-Pakets zu stellen (und alle dafür vorgesehen Formalkriterien - wie die Bezahlung der Pauschalgebühren von sechsmal EUR 10.000,00 gemäß §59a Abs1 Z1 GSpG, die Erstellung von detaillierter business-Pläne für sechs Standorte, die Hinterlegung von sechs Sicherstellungen in Höhe von mindestens 10% des Grundkapitals, die Behauptung der Einhaltung der Betriebspflicht für alle sechs Standorte etc - zu erfüllen), nur um die aus unserer Sicht evident rechtswidrigen Bestimmungen der Paketbildung, zeitversetzten Konzessionsvergabe und Standortfestlegungen prüfen lassen zu können. Auf die Einhaltung dieser Formalerfordernisse zu verzichten, hätte freilich bedeutet, unseren Konzessionsantrag mit 'einfachen' Zurückweisungsmängeln zu belasten. Uns stand und steht sohin kein zumutbarer Umweg zur Verfügung, die von uns als gesetzwidrig ausgemachte Festlegungen der Allgemeinen Verfahrensunterlage anzufechten. Die einzige Möglichkeit führt über die Erhebung eines Individualantrags.
2.2.4. Standortfestlegung
In Wien kommen insgesamt drei Spielbankenkonzessionen zur Vergabe, davon eine im Bündel des Stadt-Pakets ('Wien 1'), die beiden anderen sollen einzeln ausgeschrieben werden ('Wien Süd-West' und 'Wien Nord-Ost'). In Niederösterreich sind zwei Konzessionen vorgesehen, von denen eine im Bündel des Land-Pakets enthalten ist (Standort: Baden oder Mödling) und die andere Konzession einzeln ausgeschrieben wird (Standort: Niederösterreich außer Baden und Mödling).
Die drei Wiener Konzessionen stehen, bedingt durch das in Wien gegebene gute und dichte Verkehrsnetz, in direkter wirtschaftlicher Konkurrenz zueinander; ebenso konkurriert die von uns begehrte Konzession Wien Süd-West mit der Niederösterreichischen Konzession des Landpakets (Standort: Baden oder Mödling).
Wir halten die in der Verfahrensunterlage Stadt-Paket normierte Standortverteilung, da sie - vor allem auch in Anbetracht der zeitversetzten Ausschreibung und der Paketbildung - gleichheitswidrige Wettbewerbsvoraussetzungen schafft, für rechtswidrig; dem GSpG lassen sich solche Standortvorgaben nicht entnehmen.
Wir planen nun, uns für die Konzession Wien Süd-West zu bewerben, haben jedoch kein Interesse am Erhalt der Konzession Wien Nord-Ost und werden uns auch nicht für die Konzessionen des Land-Pakets bewerben. Wie aber sollen wir die unzulässigen Standortvorgaben der Konzession Wien Nord-Ost bzw der Konzession Baden oder Mödling bekämpfen, wenn wir bereits im diesbezüglichen Konzessionsantrag eingestehen müssten, uns dafür gar nicht zu interessieren? Eine Bekämpfung dieser - unseren Standort Süd-West grob benachteiligenden - Standortfestlegungen ist mithin nur auf dem Weg eines Individualantrags gegen die Verfahrensunterlage Stadt-Paket möglich.
2.2.5. Paketbildung
Sowohl die Allgemeine Verfahrensunterlage als auch die Verfahrensunterlage Stadt-Paket und die Verfahrensunterlage Land-Paket enthält die Festlegung auf Paket- und Einzelvergaben. Wenn wir lediglich die Allgemeine Verfahrensunterlage bekämpfen (und dort eine Aufhebung der Paketbildung erreichen), wäre die BMF doch weiter durch die Verfahrensunterlage Stadt-Paket zur Paketbildung verpflichtet. Gleiches gilt für die Standortfestlegungen. Schon aus diesem Grund muss ein gesondertes Vorgehen gegen die Verfahrensunterlage Stadt-Paket im Weg der Erhebung eines Individualantrags (die Erlangung eines Bescheids ist nämlich nicht vorgesehen) zulässig sein.
Dagegen kann nun nicht eingewendet werden, dass die Allgemeine Verfahrensunterlage und die Verfahrensunterlage Stadt-Paket bzw die Allgemeine Verfahrensunterlage und die Verfahrensunterlage Land-Paket in einem Stufenbauverhältnis stünden (und also der Verfassungsgerichtshof im Inzidentalverfahren gegen zB die Verfahrensunterlage Stadt-Paket auch die zugrunde liegende Allgemeine Verfahrensunterlage zu prüfen hätte). Die Festlegungen hinsichtlich Paketbildung und Standortfestlegung sind nämlich (nahezu) wortident. Alle drei Verfahrensunterlagen stehen mithin im Stufenbau nebeneinander und bauen nicht aufeinander auf; sie müssen daher gesondert angefochten werden."
II.
1. §§21 und 22 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lauten:
"Spielbanken
Konzession
§21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
(2) Eine Konzession nach Abs1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes
Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der
oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund
seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.
Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des §31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.
(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs1 erteilt werden.
(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs2 Z7 zu entscheiden.
(7) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß §25;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs7 Z3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.
(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für
Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.
Pokersalon
§22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß §21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro."
2. Die "Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 1' für die Stadt-Standorte: Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg-Stadt und Wien", Z BMF-180000/0118-VI/5/2011, welche während der Antragsfrist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter der Adresse http://www.bmf.gv.at/Gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht war, lautet auszugsweise wie folgt:
"[...]
Verfahren
3.1. Ablauf
Das Verfahren wird nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und den Prinzipien der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt. Die Konzessionserteilung erfolgt daher im behördlichen Verfahren durch Bescheid und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG).
Die vorliegende Unterlage zur Teilnahme an der Interessentensuche 'Spielbankenkonzession Paket 1' basiert auf den Vorgaben des §21 Abs2 Z1 bis 7 GSpG, wobei für die Ziffern 1 bis 6 entsprechende Darstellungen bzw. Nachweise erbracht und für die Ziffer 7 weitere Erklärungen und Details zu den einzelnen Anforderungen dargelegt werden müssen.
Die Verfahrensunterlage dient dazu, den unionsrechtlichen Geboten der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu entsprechen, indem sie lediglich näher erläutert, wie das BMF das in §21 Abs6 GSpG eingeräumte Ermessen ausüben wird und einzelne gesetzliche Begriffe interpretiert. Sie stellt damit die Rechtsansicht des Konzessionsgebers auf Grundlage der geltenden Rechtslage dar. Ein rechtsverbindlicher Abspruch über Rechtsfragen erfolgt jedoch erst mit dem Konzessionserteilungsbescheid. Zudem trifft sie die in §21 Abs1 GSpG vorgesehenen Verfahrensanordnungen gegenüber den Interessenten: Gemäß §21 Abs1 GSpG hat die Bundesministerin für Finanzen nämlich festzulegen, innerhalb welcher Frist Anträge auf Konzessionserteilung zu stellen sind und welche Unterlagen dabei verpflichtend vorzulegen sind. Diese Festlegungen gegenüber den Interessenten erfolgen in diesem Dokument.
Interessenten müssen auf Grundlage dieser Unterlage und unter Beibringung von geeigneten Nachweisen und Erklärungen zu den einzelnen geforderten Punkten die Erteilung von sechs (6) Konzessionen (entspricht formell sechs (6) Anträgen) beantragen. Pro Antrag ist gemäß §59a GSpG eine Gebühr von EUR 10.000,-- (zehntausend) vorgeschrieben (siehe auch Kapitel 3.3.1), somit insgesamt EUR 60.000,-- (sechzigtausend).
Sämtliche Bewerber müssen die Anträge auf Konzessionserteilung fristgerecht einbringen und die Voraussetzungen nach §21 Abs2 Z1 bis 6 GSpG zwingend erfüllen. Nähere diesbezügliche Festlegungen finden sich in den Punkten 5.2 bis 5.4 dieser Unterlage. Wenn Interessentensuche mehrere Bewerber diese Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl des Konzessionswerbers anhand der Kriterien des §21 Abs2 Z7 GSpG. Entsprechende Festlegungen finden sich in den Punkten 5.5.1 bis 5.5.11 dieser Unterlage.
Der Konzessionsgeber behält sich vor, gegebenenfalls ergänzende Angaben, die erforderlich sind, um eine Entscheidung nach §21 Abs2 Z7 GSpG treffen zu können, von den Konzessionswerbern abzuverlangen.
Die Bundesministerin für Finanzen wird sich für die Prüfung der Anträge und zur Unterstützung in der Auswahl des Konzessionärs des in §21 Abs1 GSpG vorgesehenen beratenden Beirates bedienen.
Vor Erteilung der Konzession werden gemäß §21 Abs4 GSpG vom BMF Stellungnahmen zu den Standorten vom jeweiligen Bundesland bzw. der Gemeinde eingeholt.
Nach Abschluss der Bewertungen wird eine Konzession gemäß §21 Abs7 GSpG per Bescheid erteilt. Mit Konzessionserteilung wird gemäß §59a GSpG eine Gebühr von EUR 100.000,-- (hunderttausend) pro Konzession zur Zahlung fällig.
3.2. Registrierung, Unterlagen und Kommunikation
Alle Unterlagen im Rahmen dieses Verfahrens werden über das Internetportal des BMF unter www.bmf.gv.at veröffentlicht. Nur eine Registrierung stellt sicher, dass Interessenten dem BMF bekannt sind und somit bei Bedarf per Email Informationen zum Verfahren zugesendet werden können. Dabei werden allen registrierten Interessenten Zugangsdaten zu einem entsprechenden Bereich der Internetseite des BMF zur Verfügung gestellt. Eine Liste mit registrierten Interessenten wird nicht veröffentlicht.
Das BMF hat für eine allfällige Kommunikation mit den Interessenten bzw. Antragstellern ein Email-Postfach eingerichtet. Alle Fragen bzw. Anliegen sind an folgende Email Adresse zu richten:
Spielbanken.Konzessionen.bmf.gv.at
Kontaktaufnahmen zu diesem Verfahren haben ausschließlich unmittelbar mit der Behörde und grundsätzlich über dieses Email-Postfach zu erfolgen und nicht mit den externen Experten oder den Beiratsmitgliedern. Sollten sich Fragen oder Anliegen nur auf ein konkretes Verfahren (z.B. Paket 1, NÖ 2, etc.) beziehen, so ist dies im Vorbringen deutlich anzugeben.
3.3. Inhalt und Umfang des Antrags
Der Konzessionswerber ist angehalten, die Bewerbung (gesamter Antrag inklusive aller Beilagen) vollständig, strukturiert und nur so weit detailliert darzustellen, damit die Erfüllung der Anforderungen dieser Unterlage klar nachvollzogen werden kann. Die Angaben der Bewerbung sind kurz und prägnant zu halten.
Alle Ausführungen müssen durch entsprechende Informationen oder Nachweise belegt oder auf Verlangen vorgestellt werden können. Angaben zu den einzelnen Anforderungen sind - soweit im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt ist - durch entsprechende behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern nachzuweisen. Wenn derartige behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern im Einzelfall im Sitzstaat des Bewerbers nachweislich nicht ausgestellt werden, hat ein Nachweis durch eidesstattliche Erklärung zu erfolgen.
3.3.1. Antragskosten
Sämtliche Kosten für die Teilnahme am Verfahren trägt der Konzessionswerber. Für die Ausarbeitung des Antrags sowie der unterstützenden Unterlagen steht dem Konzessionswerber - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - keine Vergütung zu.
Gemäß §59a GSpG ist für dieses Verfahren eine Gebühr für Anträge auf Konzessionserteilung in der Höhe von EUR 60.000,-- [...] zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Überreichung der Anträge auf Konzessionserteilung.
Die Antragsgebühren sind unter Angabe des Konzessionswerbers und des Verwendungszwecks Antragsgebühren §59a GSpG für Spielbankenkonzession Paket 1 durch Überweisung [...] zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist dem Dokument mit den Anträgen anzuschließen.
3.4. Zeitachse
Nachfolgend ist der Zeitplan der Interessentensuche dargestellt:
Einreichung von Fragen zum Verfahren bis 19. September 2011
Abgabefrist für Anträge bis 13. Jänner 2012
Konzessionsbescheid beabsichtigt im 2. Quartal 2012
3.5. Anfragen
Sofern erforderliche ergänzende Fragen zu dieser Unterlage bzw. zu diesem Verfahren entstehen, sollen diese schriftlich (elektronisch) an die in Kapitel 3.2 genannte Email-Adresse innerhalb der genannten Frist gestellt werden. Diese Frist erlaubt eine sorgfältige Prüfung und termingerechte Antwort, damit alle Interessenten noch Zeit haben, gegebenenfalls auf Antworten zu Anfragen zu reagieren.
Anfragen werden so rasch wie möglich bearbeitet und gemeinsam mit den Antworten gemäß Kapitel 3.6 kommuniziert. Der Name eines fragestellenden Interessenten wird nicht veröffentlicht. Zudem wird eine möglichst anonymisierte Beantwortung angestrebt. Soweit jedoch aus der Art und dem Inhalt der Frage oder der darauf ergangenen behördlichen Antwort Rückschlüsse auf den Fragesteller abgeleitet werden können, übernimmt die Behörde keinerlei Haftung dafür.
3.6. Veröffentlichung von Korrespondenz zum Verfahren
Relevante Korrespondenz zum Verfahren wird über das Internetportal des BMF unter www.bmf.gv.at veröffentlicht. In diesem Fall werden Emails an registrierte Interessenten versendet, die den Hinweis auf neue Informationen am Portal enthalten. Da die erfolgreiche Zustellung von Emails allerdings nicht garantiert werden kann, obliegt es der Verantwortung des Interessenten, regelmäßig zu prüfen, ob neue Informationen am Portal bereitgestellt wurden. Es sind jedenfalls ausschließlich Dokumente und Informationen verbindlich, die schriftlich über das Portal bereitgestellt werden.
3.7. Antragsempfänger und Antragsfrist
Die Antragsfrist endet am 13. Jänner 2012 und bis
dahin sind die Anträge bei der Poststelle des BMF [...] abzugeben oder zur Post zu geben. Nähere Angaben über die Einreichform der Anträge finden sich in Kapitel 4.3.
Damit endet für die Konzessionswerber auch die angemessene Frist für die Interessensbekundung gemäß §21 Abs1 Satz 3 GSpG. Ergänzungen der Anträge sind nur auf Veranlassung der Behörde zulässig.
3.7.1. Verspätete Anträge
Es liegt in der Verantwortung der Konzessionswerber, Anträge fristgerecht einzubringen. Anträge, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, werden zurückgewiesen. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt der Bewerber das Risiko des tatsächlichen Einlangens.
3.7.2. Empfangsbestätigung
Die Poststelle des BMF stellt jedem Konzessionswerber auf Verlangen eine Bestätigung über den Empfang der Antragsdokumente unter Angabe von Datum und Uhrzeit aus.
3.8. Öffnung der Anträge
Die Öffnung aller Anträge erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist in nicht-öffentlicher Form. Die Öffnung wird im Beisein der Finanzprokuratur protokolliert.
3.9. Fragen zu den Anträgen
Die Behörde kann vom Bewerber erforderlichenfalls weitere Informationen, Unterlagen sowie notwendige Klarstellungen und Nachweise verlangen. Allfällige Fragen werden schriftlich an die angegebene Emailadresse der genannten Bewerber-Kontaktperson gerichtet (siehe Kapitel 4.4) und müssen ebenso schriftlich innerhalb einer vorgegebenen Zeit beantwortet werden. Die Antworten dürfen sich nur auf die gestellten Fragen beziehen und keine anderen Teile des Antrags verändern.
3.10. Auswirkung der Abgabe eines Antrags
Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Konzession. Die Konzessionserteilung erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Bescheid der Bundesministerin für Finanzen.
[...]
5. Qualifikation des Konzessionswerbers
5.1. Einführung
Die Anforderungen in diesem Abschnitt sollen sicherstellen, dass der Bewerber in der Lage ist und über die notwendigen Ressourcen verfügt, im Sinne der Zielsetzungen dieses Verfahrens eine Spielbank zu planen, zu organisieren und erfolgreich zu betreiben. Die Unternehmensstruktur und die Rechtsform müssen klar dargestellt werden, damit eine eindeutige Bewertung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen möglich ist.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen jedoch nicht alle Kompetenzen und Kapazitäten besessen werden. Es muss aber bereits im Antrag nachgewiesen werden, dass der Bewerber im maßgeblichen Zeitpunkt über diese verfügen wird.
Hinweis: Sollten die gestellten Anforderungen an Informationen für eine eindeutige Entscheidung nicht ausreichen, so behält sich der Konzessionsgeber vor, im Rahmen der Evaluierung weitere, detailliertere Informationen gemäß Kapitel 3.9 unter Wahrung einer angemessenen Frist einzufordern.
5.2. Möglichkeiten der Bewerbung
Das Glücksspielgesetz sieht drei verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich Gründung und Sitz der Kapitalgesellschaft vor. Folgende Szenarien bestehen:
1. Bestehende Kapitalgesellschaft in Österreich mit ausreichendem Stamm- oder Grundkapital: Die Konzession kann direkt an diese Kapitalgesellschaft erteilt werden.
2. Bestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU/EWR Ausland und beabsichtigter Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich im Fall der Erteilung einer Konzession:
Diesfalls muss die ausländische Kapitalgesellschaft alle Bedingungen selbst erfüllen und die Konzession kann bei erfolgreicher Bewerbung direkt an sie erteilt werden. In der Folge hat die ausländische Kapitalgesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) mit Sitz in Österreich zu gründen (Bedingung im Konzessionsbescheid), die die Voraussetzungen gemäß §21 Abs2 GSpG insbesondere die Stamm- oder Grundkapitalforderungen erfüllt. Die Konzession wird nach Gründung von der Muttergesellschaft auf die neu gegründete österreichische Tochtergesellschaft übertragen.
3. Bestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU/EWR Ausland, welche über eine vergleichbare Spielbankenkonzession verfügt und über den Weg einer behördlichen Aufsichtskette beaufsichtigt werden kann. In diesem Fall muss diese Kapitalgesellschaft das Stamm- und Grundkapital gemäß §21 Abs1 Z3 GSpG nachweisen und die Konzession verbleibt bei der Kapitalgesellschaft. In Österreich genügt gemäß §21 Abs3 GSpG eine bloße Niederlassung.
Der Bewerber muss klar und verständlich darstellen, welches Szenario für ihn zum Tragen kommen soll, wie und wann Gesellschaften gegründet werden sowie wann und in welcher Gesellschaft das erforderliche Stamm- und Grundkapital zur Verfügung stehen wird. Auch muss der Bewerber ausführen, welche Garantien dem Konzessionsgeber geboten werden, damit die termingerechte Ausübung der Konzession sichergestellt werden kann.
Vom Bewerber sind hierzu besonders auch die Ausführungen in Kapitel 6.2 zu beachten.
5.3. Informationen zum Konzessionswerber
Jeder Bewerber muss im Rahmen des Antrags folgende Informationen (oder möglichst nahekommende bzw. vergleichbare Dokumente) zur Verfügung stellen. Anzugeben sind:
1. Alle Namen mit Anschrift, unter welchen das Unternehmen firmiert und in den letzten fünf (5) Jahren firmiert hat bzw. Name, Adresse und Geburtsdatum der natürlichen Person
2. Details der Registrierung des jeweiligen Unternehmens:
a. Firmenbuchauszug (bzw. vergleichbare Registrierungsurkunde(n), in der (denen) Registrierungsnummer, Registrierungsdatum, Ort der Registrierung, Adresse der Geschäftsanschrift, Rechtsform, usw. enthalten sind)
b. Adresse(n) von Niederlassungen/Büros in Österreich und gegebenenfalls von weiteren außerhalb Österreichs im Bereich der EU oder des EWRs
c. Gründungsurkunde(n) oder gleichwertige Urkunde und Satzung
d. Details über die Personen des Aufsichtsrats (Name, Funktion, Firma, etc.)
e. Namen von Geschäftsführern und Prokuristen
3. Namen und Adressen der Wirtschaftsprüfer, der Rechtsvertretung sowie der Hauptbanken des Konzessionswerbers
4. Namen und kurze Beschreibung von Subunternehmen, welche im Rahmen der Konzessionsausübung für den Spielbetrieb erforderliche Leistungen erbringen werden
5. Laufende Rechtsverfahren des Konzessionswerbers und eine Abschätzung von potentiellen Risiken für den Konzessionswerber (keine Bagatellverfahren) und
6. Rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren, streitige Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung (mit Ausnahme von Nebeninterventionen) sowie Kartellverfahren des Konzessionswerbers im EU/EWR Raum, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung abgeschlossen wurden (unabhängig von der Art der Parteistellung und unter Angabe der verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Geschäftszahl, Beilage der Entscheidungen sowie eines deutschsprachigen Überblicks über die Verfahren).
Die Anforderungen von Punkt 1 und 2 gelten im Sinne von größtmöglicher Transparenz auch für alle namentlich bekannten Gesellschafter des Konzessionswerbers, sowie für allfällige Tochtergesellschaften des Konzessionswerbers, an denen der Konzessionswerber Beteiligungen von zumindest 10% hält.
Zusätzlich sind die namentlich bekannten Eigentümer der angegebenen Gesellschafter des Konzessionswerbers zu benennen. Für diese gelten die Anforderungen von Punkt 1.
Weiters sind alle namentlich bekannten natürlichen oder juristischen Personen zu benennen (gemäß Punkt 1), die direkt oder indirekt entscheidenden Einfluss auf den Konzessionswerber ausüben können. Ein entscheidender Einfluss ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Person indirekt über zumindest 25% der Stimm- oder Anteilsrechte am Konzessionswerber verfügen kann.
5.4. Voraussetzungen für den Konzessionswerber
Der Bewerber muss nachfolgende Voraussetzungen
erfüllen und in diesem Zusammenhang die jeweilige Situation darstellen:
5.4.1. Unternehmensrechtsform und Sitz
Das Unternehmen muss in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt werden, sein Sitz nach Maßgabe des §21 Abs3 GSpG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen und den Spielbetrieb in einer Form abwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt. [§21 Abs2 Z1 GSpG]
Folgende Angaben sind zu machen:
- 1. Name, Adresse (Sitz), Stadt, Land des konzessionswerbenden Unternehmens
- 2. (Geplanter) Standort für die Hauptabwicklung des Spielbetriebs (der Spielbank)
3. (Geplante) Standorte der zentralen, technischen Infrastruktur
4. (Geplante) Standorte der Finanzabteilung
Ausländische Bewerber mit Sitz im EWR müssen über ein zum österreichischen Aufsichtsrat vergleichbares Aufsichtsgremium verfügen und diese Vergleichbarkeit nachweisen (siehe dazu auch §19 Abs2 und 3 GSpG).
Der Aufsichtsrat des Konzessionswerbers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Darüber hinaus sind für die zu gründende Tochtergesellschaft gemäß Kapitel 5.2.2 vom Bewerber die verschiedenen, zu besetzenden Aufsichtsratsrollen und -funktionen zu bezeichnen, mit einem Zeithorizont zur Besetzung zu versehen, sowie voraussichtlich zur Wahl stehende Namen zu nennen.
Falls der Sitz der Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession nicht in Österreich liegt und auch nicht geplant ist, in Österreich eine eigene Kapitalgesellschaft zu begründen, sind folgende Zusatzinformationen erforderlich:
a. Beschreibung der Spielbankenkonzession (Umfang, Glücksspiele, Darstellung der betrieblichen Aktivitäten, etc.)
b. Beschreibung der maßgeblichen Glücksspielaufsicht vor Ort, deren Kontrollmaßnahmen (im Detail) sowie eine schriftliche Erklärung dieser Glücksspielaufsicht zur Bereitschaft, erforderlichenfalls Kontrollauskünfte an die österreichische Aufsicht zu übermitteln und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort nach österreichischen Aufsichtsstandards durchzuführen (behördliche Aufsichtskette)
c. Form der österreichischen Niederlassung(en)
d. Geschäftsführung (Namen und Adressen) der österreichischen Niederlassung(en)
e. Standort(e) der österreichischen Niederlassung(en)
f. Berichtslinien und Organe der österreichischen Niederlassung(en) innerhalb der ausländischen Kapitalgesellschaft
5.4.2. Satzung der Kapitalgesellschaft
Die Satzung der Kapitalgesellschaft darf keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden könnten. [§21 Abs2 Z2 GSpG]
Die Satzung des Konzessionswerbers wird diesbezüglich überprüft (übermittelt gemäß Kapitel 5.3 Ziffer 2.c). Vom Bewerber ist unter diesem Abschnitt nur ein Kapitel-Verweis auf die Satzung des Konzessionswerbers im Antragsdokument einzufügen.
Sollte gemäß Kapitel 5.2.2 eine Kapitalgesellschaft in Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt neu gegründet werden, so ist ein Entwurf der künftigen Gesellschaftssatzung vorzulegen.
5.4.3. Stamm- und Grundkapital
Die Kapitalgesellschaft muss über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügen, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Das eingezahlte Stamm- oder Grundkapital muss zudem den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung steht und darf im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert sein (Haftungsstock). [§21 Abs2 Z3 GSpG]
Diese Anforderung stellt auf den Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung ab, weshalb das Stamm- oder Grundkapital zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eingezahlt sein muss. Der Bewerber hat dazu folgende Nachweise zu erbringen:
1. Vorlage einer geprüften Bilanz eines Geschäftsjahres, das nicht vor dem 1. Jänner 2010 geendet hat, in der ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 22 Millionen ausgewiesen ist, welches nicht durch Bilanzverluste geschmälert wurde; wenn dieser Betrag durch die letzte Bilanz nicht nachweisbar ist (z.B. Neugründung oder Kapitalaufstockung bei der Kapitalgesellschaft), sind andere geeignete Nachweise einschließlich entsprechender Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erbringen.
2. Vorlage einer Erklärung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft, dass ein Betrag von mindestens EUR 22 Millionen unbeschränkt als ausschließlicher Haftungsstock für den Spielbetrieb nach §21 GSpG zur freien Verfügung steht oder der Tochtergesellschaft zur Verfügung stehen wird. Dieser Betrag darf nicht durch andere Haftungsverpflichtungen - etwa für die Ausübung anderer in- oder ausländischer Glücksspielkonzessionen - geschmälert sein.
3. Plausibilisierung der rechtmäßigen Mittelherkunft unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unter Beilage allfälliger Jahresabschlüsse und Prüfberichte der letzten drei Jahre.
Sollte gemäß Kapitel 5.2.2 eine Kapitalgesellschaft in Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt neu gegründet werden, so sind die Anforderungen vom antragstellenden Unternehmen selbst vollständig zu erfüllen.
Ein Verweis auf bereits beigebrachte Unterlagen an anderer Stelle im Antrag ist zulässig.
5.4.4. Beteiligungen
Die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen. [§21 Abs2 Z4 GSpG]
Der Bewerber muss die Seriosität und Unbescholtenheit der natürlichen und/oder juristischen Personen, die als Eigentümer und/oder Geschäftsführer von Gesellschaftern, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% am antragstellenden Unternehmen halten, durch ausreichend Nachweise belegen, dass die Erfüllung von §21 Abs2 Z4 GSpG gegeben ist.
Diese Nachweise sind durch entsprechende behördliche Auskünfte (im Sinne des Kapitels 3.3), jedenfalls aber durch ausreichende Angaben zu allen davon betroffenen Ländern zu erbringen, insbesondere
1. ob gegen die Personen oder das beteiligte
Unternehmen ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens in Österreich abgewiesen wurde und/oder dies nach den vergleichbaren Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, der Fall ist;
2. ob gegen die Personen oder das beteiligte
Unternehmen eine rechtskräftige Verurteilung für einen der folgenden Tatbestände zutrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§278a des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§302, 307, 308 und 310 StGB; §10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§146 ff StGB), Untreue (§153 StGB), Geschenkannahme (§153a StGB), Förderungsmissbrauch (§153b StGB), Geldwäscherei (§165 StGB) oder Glücksspiel (§§168 ff StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
3. ob die Personen oder das beteiligte Unternehmen ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich und/oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, erfüllt haben.
5.4.5. Qualifikation der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleiter müssen auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und es darf kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegen. [§21 Abs2 Z5 GSpG]
Der Bewerber muss die fachliche Qualifikation der organschaftlichen Geschäftsleiter (insbesondere Vorstände, Geschäftsführer und allenfalls weitere Personen der Führungsebene) des Konzessionswerbers sowie des jeweiligen Managements der Spielbank(en) in geeigneter Form (z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, ...) durch Angabe von besonderen Kenntnissen, Funktionen, Vorbildung, Auszeichnungen, usw. angeben. Die für den ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen müssen jedoch nicht in Österreich erworben worden sein.
Der Bewerber muss auch bestätigen, dass gegen die genannten Personen kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt (z.B. bestimmte gerichtliche Verurteilung, finanzstrafbehördliche Bestrafung, Eröffnung von Konkurs-/Ausgleichsverfahren). Die Angaben sind durch entsprechende behördliche Auskünfte nachzuweisen. Wenn im Sitzstaat des Bewerbers derartige behördliche Auskünfte nicht erlangbar sind, ist eine eidesstattliche Erklärung zu den Ausschließungsgründen gemäß §13 der Gewerbeordnung 1994 zu erbringen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als sechs (6) Monate sein.
Diese Anforderung bezieht sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Geschäftsleiter des Konzessionswerbers. Sollte gemäß Kapitel 5.2.2 eine Kapitalgesellschaft in Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt neu gegründet werden, ist von dieser zum Zeitpunkt der Übertragung der Konzession die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen.
5.4.6. Wirksame Aufsicht
Die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates dürfen eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern. [§21 Abs2 Z6 GSpG]
Die Struktur des allfälligen Konzerns (Konzessionswerber) ist an dieser Stelle durch ein Organigramm darzustellen. In dieser Struktur sind die Beteiligungsverhältnisse ersichtlich zu machen. Auch sind die für eine wirksame Aufsicht allenfalls relevanten ausländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuführen und darzulegen, inwieweit diese es einer österreichischen Behörde aus Sicht des Bewerbers ermöglichen, eine solche durchzuführen (siehe §§19 und 23 GSpG).
5.5. Fachliche Qualifikation des Konzessionswerbers
Nachfolgende Punkte fordern eine Darstellung der Qualifikation des Bewerbers anhand konkreter, fachlicher Kriterien. Der Abschnitt von Kapitel 5.5.1 bis Kapitel 5.5.10 enthält allgemeine Anforderungen pro Konzessionswerber. Die Kapitel in 5.5.11 enthalten Anforderungen, die pro geplanter Spielbank zu machen sind.
5.5.1. Erfahrungen
Der Bewerber soll seine relevante Erfahrung in der Errichtung, im technischen und organisatorischen Betrieb und in der Weiterentwicklung einer Spielbank beschreiben. Im Besonderen sollen Angaben zu in Komplexität vergleichbaren Spielbankbetrieben, die zumindest seit fünf (5) Jahren in Vollbetrieb stehen, gemacht werden.
Der Bewerber soll die Namen der Spielbanken oder der Betriebe, die in diesem Unternehmen wahrgenommene Verantwortung und eine kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen (z.B. Geschäftsplanung, Organisation und Personalbesetzung, Technologien, Vertriebsnetzwerk, Marketing, usw.) sowie der angebotenen Glücksspiele angeben. Zudem sollen seine Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht beschrieben und allfällige für angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards dargestellt werden.
Von speziellem Interesse sind vergangene,
gegebenenfalls vergleichbare Erfahrungswerte im Bereich der geplant anzubietenden Glücksspiele, deren Einführung und Darstellung von positiven und negativen Einflussfaktoren für deren Entwicklung über einen Zeitraum von zumindest fünf (5), bevorzugt mehr, Jahren.
Auch soll angegeben werden, ob die verschiedenen Leistungen selbst oder durch Subunternehmen bzw. Lieferanten geleistet wurden.
Die Erfahrungen, die durch Unternehmen eingebracht werden, welche am Bewerber wesentlich (mindestens 25%) beteiligt sind oder an denen der Bewerber wesentlich beteiligt ist, werden berücksichtigt.
5.5.1.1. Image und Corporate Social Responsibility
Das Image eines Konzessionärs für Spielbanken am
Markt ist von außerordentlicher Bedeutung. Der Bewerber soll seine Erfahrungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Imagepflege und Wahrnehmung von gesellschaftspolitischer und sozialer Verantwortung darstellen.
5.5.1.2. Österreichischer Glücksspielmarkt
Der Bewerber soll darstellen, welche Kenntnisse er über den österreichischen Glücksspielmarkt hat und welche Aktivitäten in Vorbereitung auf diese Interessentensuche getroffen wurden (z.B. Marktforschung, allfällig vorhandene oder geschaffene Infrastruktur, usw.).
Weiters soll eine Markteinschätzung für den Glücksspielmarkt in Österreich dargelegt werden, welche die Situation in Österreich und die Konkurrenz aus den umliegenden Staaten berücksichtigt. Die geplante Positionierung am Markt und dem damit verbundenen Angebot soll beschrieben werden.
5.5.2. Eigenmittel
Der Bewerber soll Angaben zu seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungskraft machen. Dazu zählen u.a. Informationen über
1. die Kapitalstruktur und die Vermögenslage, Rückstellungen,
2. die verfügbare Kapitalausstattung für
Investitionen,
3. die Finanzkraft und finanziellen Möglichkeiten, um die Entwicklungsmaßnahmen und den laufenden Betrieb zu gewährleisten,
4. etwaig bestehende Abschreibungs- oder Entwertungsrisiken und
5. eventuell zusätzlich verfügbare (oder genutzte) Ressourcen von Gesellschaftern oder Eigentümern
5.5.3. Spielsuchtvorbeugung
Proaktive Spielsuchtvorbeugung ist eines der
wichtigsten ordnungspolitischen Ziele des Konzessionsgebers. Glücksspiele können sich zu einer Sucht mit negativen Auswirkungen auf das soziale Umfeld entwickeln, insbesondere dann, wenn das Spielverhalten vom Spielteilnehmer selbst nicht mehr kontrolliert werden kann. Das Glücksspielgesetz regelt in §25 Abs2 und 3 zu ergreifende Maßnahmen hinsichtlich Vorbeugung und Verweigerung der Spielteilnahme, wenn begründet angenommen werden kann, dass die Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme die Existenz gefährden könnte.
Der Bewerber soll seine Konzepte, Prozesse,
Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung und Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht beschreiben.
Darin sollen auch Angaben zu
1. Selbstkontrollmöglichkeiten durch den Spielteilnehmer,
2. Aus- und Weiterbildung des Personals und der verantwortlichen Personen,
3. der Zusammenarbeit mit
Suchtpräventionseinrichtungen,
4. Verfahren der Spielsperre und deren Aufhebung,
5. Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten überprüft werden und
6. Weiterentwicklung und Verbesserung der Maßnahmen
gemacht werden. Zusätzlich sollen Prozesse und Maßnahmen beschrieben werden, die im Falle von potentieller oder identifizierter Spielsucht eines Spielteilnehmers ergriffen werden. Auch soll dargestellt werden, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers berücksichtigt wird.
5.5.4. Spielerschutz
Spielerschutz gehört ebenso wie die Spielsuchtvorbeugung zu den wichtigsten ordnungspolitischen Zielen. Der Bewerber soll nachvollziehbar darlegen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Interessen der Spielteilnehmer vollständig ab Beginn der Konzessionslaufzeit zu schützen, diese fair zu behandeln und die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme effektiv durchzusetzen.
Der Bewerber soll seine Spielerschutzmaßnahmen
umfassend beschreiben und soll Vorschläge zu deren Fortentwicklung unterbreiten, besonders hinsichtlich
1. Zutrittsregelungen und Prozesse, wie insbesondere die Verhinderung von Teilnahme an Spielen durch Personen unter der festgelegten Altersgrenze sowie gesperrter Spielteilnehmer (über alle Spielbankstandorte, für die eine Konzession erteilt wurde, hinweg),
2. Berücksichtigung von Spielerschutzüberlegungen bei der Spiel/Produktplanung,
3. Konsumentenschutz zur Wahrung der Interessen der Spielteilnehmer,
4. Sicherstellung der Gewinnauszahlungen,
5. 'Responsible Gaming' Aktivitäten und Maßnahmen,
6. Werbetätigkeiten,
7. Schulungen,
8. Kooperationen und Forschung mit Fachexperten,
9. Gewinnerbetreuung und Gewinnerschutz (auch gegebenenfalls Personsschutz),
10. Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen,
11. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Glücksspielanbietern hinsichtlich des datenschutzgerechten Austauschs von Daten und Informationen über gesperrte Spielteilnehmer (siehe Kapitel 5.5.8) und
12. allfällige, weitere Spielerschutzmaßnahmen.
Der Konzessionär ist auch zur Zusammenarbeit mit der Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung des BMF verpflichtet.
5.5.5. Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung
Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Kriminalität sind weitere, wichtige ordnungspolitische Ziele. Es ist von eminentem Interesse des Konzessionsgebers, Glücksspiel in legaler und kontrollierter Form anzubieten und damit die gebotenen Möglichkeiten zur illegalen Abwicklung von Spielen weitestgehend einzuschränken. Dennoch birgt auch der legale Bereich ein erhöhtes Gefahrenpotential.
Der Bewerber soll seine Konzepte darlegen und Prozesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen
1. zur Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung sowie
2. zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder
nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb (z.B. Innentäter, Datenintegrität, Kassenprozesse, usw.)
beschreiben.
5.5.6. Qualitätssicherung
Eine funktionierende Qualitätssicherung der Prozesse und Systeme ist ein weiterer, wesentlicher Bestandteil für eine verlässliche Ausübung der Konzession. Prozessqualität im Betrieb und der Abwicklung von Glücksspielen kann in vielen Bereichen des Unternehmens fest- und sichergestellt werden. Unter anderen zählen dazu auch Managementsystem-Prozesse und damit verbundene Zertifizierungen. Der Bewerber soll die Herangehensweise und seine wesentlichen Maßnahmen zur Organisation und Optimierung der Qualität in den Prozessen beschreiben. Auch sollen Angaben zur Messung der Qualität gemacht werden.
Zusätzlich sollen konkrete Angaben zur Qualitätssicherung in folgenden Bereichen gemacht werden:
1. Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung
2. Kundenservice, Beschwerdemanagement
3. IT Betrieb und Systemverfügbarkeit
4. Hard- und Software
5. Schulungen: Es soll ein Schulungskonzept für das Personal der Spielbanken beigelegt werden, aus dem ersichtlich ist, wie und wann die einzelnen, wesentlichen Bereiche und Themen geschult werden. Zusätzlich soll ein Entwurf einer Ausbildungsordnung für im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers beigelegt werden.
5.5.6.1. Zertifizierungen
Der Bewerber soll über höchste Integrität und Sicherheit verfügen, um ausreichend Vertrauen am Markt genießen zu können. Dies gilt sowohl für die Organisation als auch den gesamten Betrieb, die Ausrüstung und alle damit verbundenen Aktivitäten. Damit diese Integrität und Sicherheit auch formell nachgewiesen werden kann, gibt es verschiedene, zertifizierbare Standards. Der Bewerber sollte Erfahrung mit relevanten Standards haben und über entsprechende, gültige Zertifikate verfügen.
Als Nachweis soll die entsprechende Erfahrung mit Standards beschrieben werden und dem Antrag sollen Kopien etwaig verfügbarer Zertifikate angeschlossen werden.
5.5.7. Betriebsinterne Aufsicht
Der Konzessionär soll über umfangreiche interne Aufsichtsprozesse verfügen, damit die Integrität der Organisation und des Spielbetriebs durch laufende Kontrolle gewahrt bleibt. Interne Aufsichtsprozesse können von verschiedenen Organen wahrgenommen werden. Der Bewerber soll seine Bereiche zur qualifizierten, betriebsinternen Aufsicht darlegen und beschreiben. Insbesondere sollten folgende Bereiche, sowie deren Aufgaben, Prozesse und das Berichtswesen bzw. Eskalationsmöglichkeiten dargestellt werden.
1. Aufsichtsrat
2. Management
3. Interne Revision
4. Compliance mit Gesetzen und Regularien
5. Audit- und Kontrollprozesse
6. Aufsichtsorgane und -prozesse im laufenden Spielbetrieb und deren Tätigkeiten
Das Glücksspielgesetz sieht auch Kontrollen durch den Konzessionsgeber vor. Der Bewerber soll angeben, wie diese Kontrollen unterstützt werden.
5.5.8. Infrastruktur
Der Bewerber soll übergreifend über alle Standorte Ausführungen zur geplanten bzw. bereits verfügbaren Infrastruktur machen und dem Konzessionsgeber darlegen, wie die Infrastruktur und die verfügbaren Ressourcen die zu erfüllenden Aufgaben bewältigen können. Zur Infrastruktur zählen alle physischen und organisatorischen Ressourcen, wie z. B. die Organisationsstruktur des Bewerbers, Personalressourcen, Standorte, Immobilien, Telekommunikationsnetzwerk(e), Rechenzentren, Spielbetrieb, Logistik und Sicherheit. Die Angaben sollen die geplante Situation zum Start der Konzession bzw. den Weg dorthin reflektieren.
Das BMF verfolgt das Ziel, alle Glücksspielautomaten an das gerade im Aufbau befindliche Datenrechenzentrum anzubinden (vergleiche dazu Entwurf einer Glücksspielautomaten-Verordnung auf der Homepage des BMF) und wird dazu dem Gesetzgeber während der Konzessionslaufzeit einen legistischen Entwurf zuleiten. Die Infrastruktur sollte in Zukunft auch eine Anbindung der Spielautomaten in den Spielbanken an dieses zentrale, behördliche Kontrollsystem ermöglichen. Der Bewerber soll dazu seine grundsätzliche Bereitschaft darlegen.
Darüber hinaus soll die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Sperrverbund dargelegt und durch die Infrastruktur prinzipiell vorgesehen werden (siehe §5 Abs4 Z8 GSpG).
5.5.9. Entwicklungsmaßnahmen
Unter Entwicklungsmaßnahmen sind sämtliche
Aktivitäten, die den österreichischen Glücksspielmarkt auf Basis eines guten und soliden Glücksspielangebots gemäß Glücksspielgesetz maßvoll weiter entwickeln, zu verstehen. Ziel ist ein bedürfnisorientiertes Glücksspiel, das als attraktives und für den österreichischen Markt maßgeschneidertes Spielangebot auf Basis einer verantwortungsbewussten Vermarktung eine Abdrängung der Glücksspielnachfrage in die Illegalität verhindert (siehe auch Kapitel 1.1).
Der Bewerber soll übergreifend über alle Standorte das geplante Glücksspielangebot einschließlich seines Konzepts für Lebendspiel zu Konzessionsbeginn beschreiben und die Erwartung darstellen, wie sich diese Situation in den nachfolgenden Jahren entwickeln und verändern wird (z.B. Veränderungen an den Produkten, neue Ergänzungsprodukte, neue Trends, neue Zielgruppen, Marken, Schwerpunkte, usw.).
Im Rahmen der Konzeptionierung der Standorte soll
unter anderem darauf geachtet werden, dass lokale, ordnungspolitische Gesichtspunkte berücksichtigt und eine übermäßige Konzentration von Glücksspielangeboten vermieden wird. Die Einrichtung von Spielbanken mit einer unverhältnismäßig hohen Anzahl von Glücksspielautomaten gehört nicht in das ordnungspolitische Konzept des Konzessionsgebers. Es liegt am Konzessionswerber, eine sozialverträgliche und ausgewogene Struktur seines geplanten Glücksspielangebotes pro Standort darzustellen, die der lokalen Situation in ordnungspolitischer Hinsicht gerecht wird.
Ein Überschreiten von 500 Glücksspielautomaten an
einem Standort erscheint dem Konzessionsgeber allerdings auch in Ballungsräumen nicht mehr ausgewogen, andernfalls dies durch den Konzessionswerber ausführlich darzustellen und zu begründen wäre. Im Konzessionsbescheid kann zudem eine Höchstzahl an Glücksspielautomaten für den jeweiligen Standort festgelegt werden (siehe Kapitel 6.2).
Auch sollen Angaben über die Entwicklung und Wichtigkeit der Marke, den Bekanntheitsgrad, die Beschreibung von Risiken bei Einführung neuer Marken und Logos und deren Auswirkungen auf das Spielgeschäft gemacht werden.
5.5.10. Betriebssicherheit
Unter Betriebssicherheit ist die sichere, ordnungsgemäße, transparente und dauerhafte Abwicklung und Durchführung der Glücksspiele ohne nennenswerte Unterbrechungen oder Einschränkungen zu verstehen. Solche Unterbrechungen oder Minderungen im Produkt- und Spielangebot könnten zu unerwünschter Verlagerung von Spielteilnahmen zu Spielangeboten außerhalb der ordnungspolitischen Kontrolle führen. Der Bewerber soll übergreifend über alle Standorte darlegen, mit welchen Maßnahmen er dies verhindern wird.
Zumindest sollen folgende Bereiche beschrieben werden:
1. Geschäftskontinuität: Angaben zu den Strategien und Plänen, bzw. deren Entwicklung sowie zum Krisenmanagement
2. Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen
3. Risikomanagement: Angaben zu proaktiven Risikomanagementprozessen, sowohl operativ als auch strategisch.
4. Abhängigkeiten von Vertragspartnern (insbesondere Subunternehmer, Lieferanten, usw.) können ebenso zu Einschränkungen der Betriebssicherheit führen. Der Bewerber soll seine grundsätzlichen Richtlinien und Geschäftsbeziehungen in diesem Zusammenhang beschreiben.
5.5.11. Spielbankstandort bezogene Angaben
Dieser Abschnitt erfordert die detaillierte Darlegung der jeweiligen Gesamtkonzepte pro geplantem Spielbankstandort (d.h. insgesamt sechs für dieses Verfahren), gegliedert nach Infrastruktur, Entwicklungsmaßnahmen und Betriebssicherheit unter Berücksichtigung der ordnungspolitischen Ziele, insbesondere Spielerschutz.
5.5.11.1. Spielbank [Standort] Infrastruktur
Unter Infrastruktur wird hier die gesamtheitliche Konzeption des Spielbankstandortes verstanden. Dazu zählen alle infrastrukturellen Angebote in und um die Spielbank und Überlegungen, die den jeweiligen Spielbankstandort entsprechend der Lage und des Umfelds erfolgreich machen. Dies soll in einem Standortkonzept dargestellt werden. Darin sollen unter anderem die Daten der Spielbank (z.B. bauliche Angaben, Pläne, Flächen, Parkplätze, Anbindung Verkehrsnetze, Nutzung umliegender/integrierter Betriebe, Restaurants, usw.) sowie Kriterien, Analysen und Gründe für die Auswahl des jeweiligen Standorts angegeben werden. Dazu zählen auch Nachweise, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit am vorgeschlagenen Standort belegen.
Der Bewerber soll für den Standort seine bereits verfügbare Infrastruktur (Gebäude, Technik, Personal, Versorgung, usw.) bzw. deren konkreten Planungs- und Vorbereitungsstand beschreiben. Falls neue Infrastruktur errichtet oder bestehende verändert werden muss, sollen Angaben zur Implementierung und Inbetriebnahme in Form eines entsprechenden, detaillierten Implementierungsplans gemacht werden. Etwaig vorhandene Bewilligungen zu den Standorten (baurechtlicher Natur, Betriebsanlagengenehmigungen, usw.) sollen beigelegt werden. Sollten diese nicht vorhanden sein, so soll aus den Unterlagen klar ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt welche Bewilligungen vorliegen müssen, um den Implementierungsplan nicht zu gefährden. Im Implementierungsplan soll auch das Datum des Betriebsbeginns deutlich dargestellt werden.
Dem Antrag soll ein Organisationsplan (Übersicht) beigefügt werden, der die wichtigsten Abteilungen und Funktionen identifiziert. Auch sollen Angaben über Schlüsselpositionen mit prinzipiellen Aufgaben (z.B. Stellenbeschreibungen), Personalanzahl in den einzelnen Bereichen und die zu erwartende, weitere Personalentwicklung (Neueinstellungen, Gesamtbedarf, usw.) gemacht werden. Dies betrifft sowohl den Spielbetrieb als auch etwaige zusätzliche Betriebe (Restaurants, Bar, usw.). Die Personalverfügbarkeit (besonders Spieltechnik-Personal) am vorgeschlagenen Standort soll gesondert betrachtet und beschrieben werden. Der Organisationsplan sollte im Einklang mit den erforderlichen betrieblichen Aktivitäten und Entwicklungsmaßnahmen stehen.
Auch ist im Sinne des §21 Abs4 GSpG zu beschreiben, ob die Gemeinde grundsätzlich der Errichtung eines Spielbankenstandorts positiv oder negativ gegenübersteht.
5.5.11.2. Spielbank [Standort] Entwicklungsmaßnahmen
Nach der Auswahl des Standortes gilt es, diesen zu entwickeln. Der Bewerber soll sein Entwicklungskonzept darlegen, welches die Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der Spielbank beschreibt. Zusätzlich sollen folgende, konkrete Angaben gemacht werden:
1. Darstellung des geplanten Glücksspielangebots in der Spielbank, inkl. einer Begründung, warum das jeweilige Produkt für den Standort geeignet ist (die Ist-Situation zum Beginn der Konzession)
2. Ein Marketingkonzept inklusive einer Beschreibung von geplanten Entwicklungen von Produkten und sonstigen Angeboten zu weiteren Leistungen (z.B. Hotel, Restaurant, Bar, Events, Unterhaltung, usw.) zumindest für die nächsten fünf
(5) Jahre mit einer Begründung, warum die geplanten Produkte, Angebote oder Entwicklungen für den Standort geeignet scheinen
3. Darstellung der Zielgruppen; wie diese erreicht werden und welche Entwicklungen diesbezüglich zu erwarten sind
4. Detaillierte Beschreibung des geplanten
Spielbetriebs zu Beginn der Konzessionslaufzeit, insbesondere
a. die Art und Anzahl der Lebendspiele (Tische) und Geldspielautomaten mit Angaben über Gerätetyp und Hersteller;
b. Grundriss- oder Baupläne der Spielbank, aus denen die geplanten Standorte der Spieltische und Geldspielautomaten hervorgehen (als Anhang);
c. Vorschläge für Spielregeln für Lebendspiele und Spielautomaten;
d. der eingesetzten IT, Abrechnungs- und Kontrollsysteme;
e. Anzahl und Funktionsbeschreibung von
Jackpotspielen (einzeln oder verlinkt);
f. Besucherordnung und vorgeschlagene Spielzeiten;
5. Eine Gesamtentwicklungsplanung des Standortes mit Investitionen und Auswirkungen auf die Umgebung (Arbeitsmarkt, Fremdenverkehr, Unternehmen, usw.) für einen Zeitraum von zumindest fünf (5) Jahren
6. Technologische (Weiter-)Entwicklungen und Investitionen im Spielbetrieb über die Konzessionslaufzeit
7. Gegebenenfalls Bereiche für weiteres Entwicklungspotential
5.5.11.2.1. Wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank [Standort]
Pro Spielbankstandort soll ein detaillierter Businessplan vorgelegt werden. Dieser Plan soll vollständige Angaben zu Anlaufkosten (Aufbau, Einrichtung, Investitionen, Inbetriebnahme, usw.) für den Zeitraum ab Konzessionserteilung sowie zu sämtlichen Betriebs- und Entwicklungskosten für den weiteren Spielbetrieb enthalten und im Einklang mit den Marketingmaßnahmen stehen. Dazu sollen Angaben zur Finanzierungs- und Liquiditätsplanung gemacht werden. Jedes einzelne Jahr ab Beginn 2012 soll dargestellt werden, wobei die Angaben bis zum Jahresende 2013 vierteljährlich zu machen sind.
Ergänzend soll ein Ausblick über die erwartete
Umsatz- und Ertragssituation sowie Besucherzahlen für die ersten fünf (5) Jahre des Spielbetriebs angegeben werden.
Getroffene Angaben, Annahmen oder Schätzungen sollen deutlich dargelegt und rational bzw. nachvollziehbar begründet werden (z.B. durch allfällige Marktstudien).
Die Finanzierung der geplanten Maßnahmen soll vollständig nachvollziehbar dargelegt werden. Dokumente bzw. Nachweise über diese Finanzierungen oder entsprechende Zusagen sollen ebenso beigelegt werden.
5.5.11.3. Betriebssicherheit in der Spielbank
[Standort]
Vertrauen in die Sicherheit und den geordneten Ablauf in einer Spielbank sind unabdingbar. Dies betrifft Schutz gegen Außentäter aber auch Innentäter. Der Bewerber soll darlegen, wie er dieses Vertrauen sicherstellt, insbesondere durch detaillierte Beschreibung der
1. Sicherheitskonzepte für den einzelnen Standort
(inkl. Rechenzentren, Lager, etc.) gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe, insbesondere für die
a. frühzeitige Erfassung unerlaubter Handlungen und Vorkommnisse bei Vorgängen im Spielsaal, an den Spieltischen und Geldspielautomaten, und deren organisatorische und technische Unterstützung (Personalprozesse, Video, Technik, usw.),
b. Sicherheitszonen und Zutrittskontrollsysteme zum Schutz von sensiblen Bereichen (Kassen, EDV, Videoüberwachung, usw.),
c. Sicherung des Geldflusses,
d. Alarmkonzepte und -systeme, Notfallkonzepte,
e. Sicherung, Verwahrung und Prüfung von
Spielmitteln,
f. IT Sicherheit (Datensicherung, Ausfallssicherheit, Netzwerksicherheit, usw.) und
g. Gebäudesicherheit und -technik (Brandschutz, Klima, Notstrom, usw.).
2. Sicherstellung, dass nur berechtigte Personen
Zugang zum Spielangebot vorfinden
3. Sicherstellung eines geordneten Spielbetriebs
Zur Unterstützung der Konzepte sollen entsprechende Unterlagen sowie Bau- oder Grundrisspläne der jeweiligen Spielbank als Anhang beigelegt werden.
5.5.11.4. Übergangslösung für die Spielbank
[Standort]
Sieht der Konzessionswerber eine Übergangslösung für einen temporären Spielbetrieb (Provisorium) an diesem Standort vor, sollen an dieser Stelle Angaben dazu gemacht werden. Konkret sollen genauer Ersatzstandort, eine Beschreibung des temporären Spielangebots, der Infrastruktur sowie zur Betriebssicherheit gemacht werden. Jedenfalls ist ein Spielbetrieb gemäß Glücksspielgesetz zu gewährleisten.
Die Übergangslösung ist im Implementierungsplan
(siehe Kapitel 5.5.11.1) entsprechend darzustellen.
6. Konzessionsbescheid
Der Konzessionsbescheid muss gemäß §21 Abs7 GSpG bestimmte Festlegungen enthalten und kann mit weiteren Bestimmungen versehen sein. Diese werden nachfolgend erläutert.
6.1. Gesetzlich geforderte Festlegungen
1. Die Konzessionsdauer beginnt für jeden Standort mit 01. Jänner 2013 und beträgt fünfzehn (15) Jahre.
2. Nach Erteilung der jeweiligen Konzession ist eine Sicherstellung für die Konzessionsdauer zu leisten. Diese wird in Abhängigkeit vom angebotenen Glücksspielportfolio, jedenfalls mit mindestens 10% des gesetzlichen Mindeststamm oder Grundkapitals des Konzessionärs im Konzessionsbescheid festgesetzt. Im Einvernehmen mit dem Konzessionsgeber ist diese Sicherstellung
a. in bar oder
b. in Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften oder Kreditinstituten jeweils mit solider Bonität
bei einem Kreditinstitut mit solider Bonität zu erlegen. Hierbei dürfen Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, nur bis zu 25% der erforderlichen Gesamtsicherstellung als Sicherstellung hinterlegt werden, wobei zur Berechnung dieser Grenze Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§30 Bankwesengesetz - BWG) zusammenzuzählen sind.
3. Die Bezeichnung und Art der Durchführung der Glücksspiele
4. Die Art der Kontrolle der Besucher gemäß §25 GSpG
5. Die Spielzeit in der Spielbank und der Preis der Eintrittskarte
6. Die Betriebspflicht für Lebendspiele
6.2. Weitere Bestimmungen
Der Konzessionsgeber kann im jeweiligen Konzessionsbescheid die Konzessionen mit Bestimmungen versehen. Folgende Punkte können z.B. im Bescheid enthalten sein (nicht abschließend):
* Im Fall einer Bewerbung gemäß Kapitel 5.2 Ziffer 2 werden mit dem Konzessionsbescheid Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass die Tochtergesellschaft auch die Anforderungen gemäß §21 Abs2 GSpG erfüllt.
* Auch behält sich der Konzessionsgeber zur Sicherung der kontinuierlichen Konzessionsausübung vor, in den Antragsdokumenten vorgesehene Meilensteine o.ä. verbindlich festzulegen.
* Auflagen, dass das Stamm- oder Grundkapital über die Laufzeit der Konzession nicht reduziert werden darf;
* Auflagen zur Einhaltung der im Antrag dargestellten Meilensteine und Konzepte mit einer Absicherung von bis zur Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals;
* Auflagen zur zulässigen Höchstzahl von Glücksspielautomaten pro Standort (siehe Kapitel 5.5.9);
* Auflagen für Besucherjetons.
Auf die Rechtsfolgen des §23 GSpG wird hingewiesen.
7. Evaluierung und Entscheidungskriterien
Dieser Abschnitt beschreibt allgemein die Evaluierungskriterien zur Ermittlung jenes Bewerbers, von dem neben Erfüllung der formalen Kriterien die beste Ausübung der Konzessionen zu erwarten ist.
Es wird ein beratender Beirat eingerichtet, welcher die erhaltenen Anträge analysiert und bewertet und nach Abschluss eine Empfehlung an die Bundesministerin für Finanzen zur Erteilung der Konzessionen abgibt.
Zur Erörterung der eingelangten Anträge der Konzessionswerber kann eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung angesetzt werden.
7.1. Evaluierungskriterien
Jeder Antrag wird unter Berücksichtigung aller zeitgerecht erhaltenen Informationen professionell und fachlich beurteilt. Dazu wird ein entsprechendes Bewertungssystem verwendet.
7.1.1. Allgemeine Bewertung
Gemäß §21 Abs2 Z1 bis 6 GSpG sind folgende Kriterien zu erfüllen:
[...]
7.1.2. Spezielle Bewertung
[...]
7.1.3. Punktevergabe für die Bewertung
[...]
Jedes bewertete Kriterium des Antrags erhält somit eine Punkteanzahl, die sich aus der Multiplikation von verfügbaren Punkten mit dem erzielten Prozentsatz ergibt. Die Summe aller erzielten Punkte ergibt das Gesamtergebnis.
Obwohl die verschiedenen Kriterien unterschiedlich gewichtet sind, wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich alle Anforderungen ausreichend erfüllt werden müssen - unabhängig von ihrer Gewichtung. Sollte ein Bewerber hinsichtlich eines der Kriterien gemäß Punkt 7.1.2 mit 'Die Antwort wird als unzureichend eingestuft oder deutet auf nicht ausreichende Kompetenz hin' beurteilt werden, kann dessen Bewerbung nur dann zum Zug kommen, wenn alle anderen Bewerber ebenfalls hinsichtlich mindestens eines Kriteriums gemäß Punkt 7.1.2 mit 'Die Antwort wird als unzureichend eingestuft oder deutet auf nicht ausreichende Kompetenz hin' bewertet wurde. Sollte ein Bewerber hinsichtlich mehrerer Kriterien nach Punkt 7.1.2 mit 'Die Antwort wird als unzureichend eingestuft oder deutet auf nicht ausreichende Kompetenz hin' bewertet werden, wird ihm die Konzession nur dann erteilt werden, wenn sämtliche anderen Bewerber ebenfalls hinsichtlich der gleichen oder einer höheren Anzahl von Kriterien gemäß Punkt 7.1.2 diese Bewertung erhalten haben und dieser Bewerber insgesamt die höchste Punktezahl aller Bewerber erhält. Sollte es zu einem Punktegleichstand kommen, so bewirkt die höhere Einzel-Punkteanzahl aus dem Bereich Spielerschutz, die Entscheidung.
7.2. Konzessionserteilung
Die Bundesministerin für Finanzen wird jenem
Bewerber, der sämtliche Voraussetzungen des §21 Abs2 Z1 bis 6 GSpG erfüllt und die Anforderungen nach §21 Abs2 Z7 GSpG am besten erfüllt, die Konzession durch Bescheid erteilen."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
III.
1. Der Verfassungsgerichtshof geht seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG voraussetze, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
2. Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB
VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988, 14.867/1997).
3. Wie die belangte Behörde in ihrer als Gegenschrift bezeichneten Äußerung und auch die antragstellende Gesellschaft selbst in ihrem Antrag und ihrer Replik ausführen, hat die antragstellende Gesellschaft mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 fristgerecht die Erteilung einer Konzession gemäß §§21 und 22 GSpG, welche den Betrieb einer Spielbank umfasst, beantragt. Gemäß §21 Abs6 GSpG ist über "alle fristgerecht eingebrachten Anträge [...] im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden".
Das Verwaltungsverfahren ist noch nicht beendet. Es besteht somit die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den zu erlassenden Bescheid anzurufen und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Regelungen darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof wäre für den Fall, dass er gegen eine - im zulässigen Beschwerdeverfahren präjudizielle - Verordnung Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit hätte, verpflichtet, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten. Angesichts dessen besteht - selbst unter der Annahme, dass die "Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 1' für die Stadt-Standorte:
Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg-Stadt und Wien" eine Verordnung sein könnte - keine Legitimation der antragstellenden Gesellschaft zur Stellung eines Individualantrages (vgl. VfGH 5.12.2011, V101/11).
Dass ein Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß §§21 und 22 GSpG, welche den Betrieb einer Spielbank umfasst, im Falle der antragstellenden Gesellschaft von vornherein voraussichtlich zurückzuweisen wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (vgl. VfSlg. 8846/1980, 14.673/1996, 14.739/1997). Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft in ihrer Replik nichts, dass im Hinblick darauf, dass sie für lediglich zwei von den sechs im Rahmen des "Stadtpaketes 1" ausgeschriebenen Standorten einen Antrag auf Erteilung von Spielbankkonzessionen gestellt hat, die zuständige Bundesministerin für Finanzen den Antrag "vermutlich zurückweisen [werde]".
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der "Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche 'Spielbankenkonzession' 'Paket 1' für die Stadt-Standorte: Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg-Stadt und Wien" um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt.
IV.
1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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