Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 dritter Satz
FernmeldegebührenO §47 Abs2, §48 Abs2
RundfunkgebührenG §2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 dritter Satz
FernmeldegebührenO §47 Abs2, §48 Abs2
RundfunkgebührenG §2
Spruch:
Die Wortfolge "lit. b" in §48 Abs2 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B463/04 und B740/04 Beschwerden gegen die Bescheide der (damals zuständigen) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der (damals zuständigen) Finanzlandesdirektion für Salzburg anhängig, mit welchen die Berufungen gegen die Nichtzuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen abgewiesen wurden. Gestützt auf §48 Abs1 und 2 iVm. §47 Abs2 Z2 lita Fernmeldegebührenordnung, BGBl. 170/1970, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 (im Folgenden: FGO), wird ausgeführt, dass die Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführer den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteige.
2. Bei der Behandlung der Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "lit. b" in §48 Abs2 FGO entstanden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2005 leitete der Gerichtshof daher ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Wortfolge ein.
3. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Bestimmung von folgender Rechtslage aus:
3.1. Die Einhebung der Rundfunkgebühr für Radio- und/ oder Fernsehempfangseinrichtungen wird durch das Rundfunkgebührengesetz (im Folgenden: RGG) geregelt. Nach §2 Abs1 RGG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr, wenn Rundfunkempfangsanlagen in Gebäuden betrieben werden, wobei die Gebühr von demjenigen zu entrichten ist, der die Rundfunkempfangsanlage betreibt (Rundfunkteilnehmer). Dem Betrieb wird die Betriebsbereitschaft gleichgehalten. §3 Abs1 RGG legt die monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr für Radio- und/oder Fernsehempfangseinrichtungen mit derzeit € 0,36 bzw. € 1,16 fest, welche gemäß §4 Abs1 RGG von der GIS Gebühren Info Service GmbH eingehoben wird. Nach §3 Abs5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht für Radio- und/oder Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien, die die Voraussetzungen nach §§47 bis 49 FGO erfüllen.
Zusätzlich zu den Rundfunkgebühren hebt die GIS Gebühren Info Service GmbH gemäß §4 Abs1 RGG auch die "sonstige[n] damit verbundene[n] Abgaben und Entgelte" ein. Dazu gehört auch das in §31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. I Nr. 83/2001, geregelte Programmentgelt, dessen Zahlung gemäß §31 Abs1 leg.cit. zum Empfang der Hörfunk- und Fernsehsendungen des ORF berechtigt. Das Programmentgelt ist gemäß Abs3 leg.cit. unabhängig "von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen". Die Verpflichtung zur Entrichtung sowie die Befreiung vom Programmentgelt richten sich nach den für die Rundfunkgebühr geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
3.2. §§47 bis 49 FGO idF Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, lauten (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"§47.
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§3 Abs1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§3 Abs1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
- 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
- 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a) Blindenheime, Blindenvereine,
- b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
- 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§48.
(1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach §47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs1 finden auf die nach §47 Abs2 Z1 und Z2 litb anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
- 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§49.
Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- 2. der Antragsteller muss volljährig sein,
- 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß §47 Abs2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung."
3.3. Bis zur Novelle der FGO durch das Budgetbegleitgesetz 2003 waren neben den Beziehern einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, den Beziehern eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung auch generell "taube oder praktisch taube Personen" gemäß §47 Abs2 Z2 lita iVm. §48 Abs2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen befreit. Nach der nunmehr maßgeblichen Rechtslage sind Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen (§47 Abs2 Z2 lita FGO) von den Befreiungstatbeständen des §48 FGO dann erfasst, wenn auch die (zusätzliche) Voraussetzung, dass das Haushalts-Nettoeinkommen (iSd. §48 Abs3 bis 5 FGO) den Richtsatz nach §48 Abs1 FGO nicht übersteigt, vorliegt.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind und er die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden hat.
Im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes in Art7 Abs1 B-VG hegte der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken:
"Mit der Ausnahme in §48 Abs2, die vorsieht, dass Pflegeheime für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr befreit sind, nimmt der Gesetzgeber offenkundig Bedacht auf den Umstand, dass das Fernsehprogramm von hörbehinderten Personen nur in eingeschränktem Ausmaß genützt werden kann. Indem er aber die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen [gemäß §48 Abs1 FGO] von der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens abhängig macht, scheint er zwischen Heimen für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen einerseits und den betroffenen Personen selbst anderseits in unsachlicher Weise zu differenzieren.
Weiters scheint, dass Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen (, die in einem Haushalt mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über dem in §48 Abs1 FGO festgesetzten Richtsatz leben) aufgrund dieser ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die gebührenpflichtige öffentliche Leistung des Fernsehempfangs - wie sie der ORF anbietet - in vollem Ausmaß zu konsumieren. Diese Einschränkung scheint - wie im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist - dadurch besonders ins Gewicht zu fallen, dass Sendungen häufig weder mit Untertiteln versehen, noch in Gebärdensprache übersetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, dass es angesichts dessen unsachlich ist, Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen zur Entrichtung der (gesamten) Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zu verpflichten.
Zwar verkennt der Gerichtshof nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr in §2 Abs1 RGG nicht auf die tatsächliche Nutzung des Fernsehempfangsgerätes bzw. des ORF-Programmangebots abstellt. Doch auch dieser Normeninhalt vermag, so die vorläufige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, nichts an der bereits (gegenwärtig) unterschiedlichen Ausgangslage für diese Gruppe von Behinderten zu ändern, wonach sie wegen ihrer Behinderung von vornherein nicht die Möglichkeit haben, das Medium Fernsehen in zumindest annähernd gleichwertiger Weise zu nutzen wie Personen ohne diese Behinderung.
[...] Die möglicherweise vom Gesetzgeber beabsichtigte Verhinderung von Missbräuchen in der Form, dass hörbehinderte von nicht (hör-)behinderten Personen, mit denen sie in einem Haushalt leben, zwecks Erlangung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr vorgeschoben werden, dürfte - va. im Hinblick auf §49 Z3 FGO - nichts an der vorläufigen Auffassung des Gerichtshofes ändern."
2.1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie - ausgehend von der "begrifflichen Trennung zwischen den Rundfunkgebühren nach dem RGG ... und den sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten ..." - die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung annimmt, den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs entgegentritt und beantragt, die in Prüfung gezogene Wortfolge des §48 Abs2 FGO nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2.2. In der Sache hält die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs folgendes entgegen:
"Es handelt sich bei der Rundfunkgebühr im engeren Sinn nach [§2 Abs1 RGG] ... um eine Form einer Sachsteuer auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung. Weder der Wortlaut des RGG noch die Materialien hiezu lassen einen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass es sich bei den Rundfunkgebühren (entgegen ihrer Bezeichnung) um eine Gebühr im Sinne der vom VfGH zu den kommunalen Benützungsgebühren entwickelten Judikatur (vgl. VfSlg. 5028/1965, 5945/1969, 7583/1975, 8847/1980, 9889/1983, 11.294/1987, 11.559/1987) handelt.
Hingegen richtet sich die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts bzw. die Berechtigung zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) nach §31
ORF-G.
...
Die an dem Tatbestandsmerkmal des Betriebs oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung anknüpfende Gebührenpflicht nach dem RGG stellt aus finanzwissenschaftlicher Betrachtungsweise des Steuergegenstandes eine Sachsteuer dar, die unabhängig davon, ob das Gerät überhaupt tatsächlich benutzt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkveranstalter über Satellit oder Kabel empfangen werden und auch unabhängig von der jeweiligen Nutzung des Gerätes in einem bestimmten Zeitabschnitt eingehoben wird.
Insofern ähnelt die Rundfunkgebühr im engeren Sinn auch der zeitabhängigen Maut nach §10 Bundesstraßen-Mautgesetz (Vignette) - wo ebenfalls nicht die tatsächliche Kilometerleistung, sondern die (auch vielleicht nur kurzfristige und einmalige) Benützung der mautpflichtigen Strecke per se die Pflicht zur Entrichtung der Maut durch Aufkleben der Vignette begründet - oder etwa der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß §5 Abs1 Z3 und §6 Abs3 Versicherungssteuergesetz, wo ebenfalls unabhängig von der tatsächlichen Nutzung die Steuer zu entrichten ist.
...
Soweit aber konkret der ORF angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein beträchtlicher Teil von dessen Fernsehprogramm (aber darüber hinaus auch z.B. Teile der in Österreich über Kabel und Satellit empfangbaren Programme ARD, ZDF, BBC oder Phoenix) hörbehindertengerecht aufbereitet wird. Wie bereits angesprochen, darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass das Medium Fernsehen einen wesentlichen Teil seiner Rolle als Informationsvermittler aus der visuellen Eindruckskraft bezieht und den Gehörlosen und schwer Hörbehinderten durch die zusätzliche Aufbereitung eine wesentlich verbesserte Nutzung des Mediums Fernsehen ermöglicht wird.
Zur Verdeutlichung des bestehenden umfangreichen Angebotes für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen ist darauf zu verweisen, dass nach Auskunft des ORF das Angebot für die rund 500.000 in Österreich lebenden hörbehinderten Menschen in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert wurde:
Derzeit bietet der ORF den Gehörlosen und stark Hörbehinderten pro Monat durchschnittlich rund 278 Stunden Fernsehen mit Untertiteln an, was deutlich mehr ist als die beiden großen deutschen Nachbarsender ARD und ZDF zusammen untertiteln.
Im Programmjahr 2004 hat der ORF insgesamt 3433 Stunden Fernsehen mit Teletext-Untertiteln ausgestrahlt (Gesamtprogrammstunden: 17.825). Darüber hinaus wird die Sendung 'Wochenschau' seit vielen Jahren mit Gebärdensprache ausgestrahlt, und seit Juli 2004 bietet der ORF auf 'ORF 2 Europe', der unverschlüsselten Ausstrahlung von ORF 2 via Digitalsatellit, die 'Zeit im Bild 1' durchgängig in Gebärdensprache an. Auch im Teletext sind für Hörbehinderte spezielle Informationen aufbereitet.
Untertitelungen werden vom ORF täglich und quer durch alle Genres und Sparten sowohl auf ORF 1 als auch auf ORF 2 angeboten, von der Information inklusive Sport über die Unterhaltung bis hin zu Serien und Spielfilmen.
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Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Rundfunkgebühren unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Mediums Fernsehen pauschal mit 1,16 Euro monatlich für Fernsehempfangseinrichtungen festsetzt, ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der bestehenden technischen Unmöglichkeit, die Gebühren nutzungsabhängig von der Dauer des Fernsehkonsums einzuheben. Die Eröffnung einer derartigen Berechnungsmöglichkeit wäre nur unter Verwendung technischer 'Zähleinrichtungen' möglich, deren Kosten jedoch außer jedem Verhältnis zur Höhe der Abgabe stünden. Erst unter diesen Voraussetzungen wäre eine tatsächliche nutzungsabhängige Verrechnung möglich, die auch Rücksicht auf jenen tatsächlich von den Hörbehinderten zumindest annähernd gleichwertig wahrgenommenen Teil des Fernsehprogramms (und zwar aller Programme, nicht nur jener des ORF) nehmen könnte.
Aus diesem Grunde, nämlich der technischen Unmöglichkeit einer nutzungsabhängigen Bemessung der Abgabe auf betriebsbereit gehaltene Endgeräte und dem Argument der Verwaltungsökonomie, ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu beanstanden, dass das Gesetz von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und wie in anderen Bereichen des Abgabenrechts eine nutzungsunabhängige Abgabe vorsieht.
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Übersehen werden darf auch nicht, dass die Aufhebung der vom VfGH in Prüfung genommenen Wortfolge zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde: In Anbetracht des vielfältigen ORF-Angebotes aber auch anderer in Österreich empfangbarer Rundfunkprogramme gibt es nämlich ebenso wenig eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Hörbehinderte, die die für sie visuell wahrnehmbaren und wie oben dargestellt zu einem nicht unbeträchtlichen Teil untertitelten Fernsehprogramme einschließlich des umfassenden Teletextangebots konsumieren, gar keiner Gebührenpflicht unterliegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Weg gewählt, dass durch die Berücksichtigung des Haushaltsnettoeinkommens auf die finanzielle Situation des Einzelnen Rücksicht genommen wird und dort, wo tatsächlich ein soziales Bedürfnis besteht, auch die entsprechende Befreiung nach §§47 ff FGO zum Tragen kommt.
Zudem ist ... auszuführen, dass das vom Verfassungsgerichtshof zu den kommunalen Benützungsgebühren entwickelte Äquivalenzprinzip (vgl. VfSlg. 5028/1965, 5945/1969, 7583/1975, 8847/1980, 9889/1983, 11.294/1987, 11.559/1987) hier keine Bedeutung hat, da es sich bei den Rundfunkgebühren im engeren Sinn trotz der irreführenden Bezeichnung um keine Gebühr, sondern um eine Abgabe handelt. Insofern steht dem Gesetzgeber hier innerhalb der genannten Grenzen auch ein weiterer Ermessensspielraum für Abgabenregelungen zu, die ihre inhaltliche Schranke darin finden, dass durch den Gleichheitssatz sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verboten werden (vgl. VfSlg. 14.868/1997 mwN).
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Eine systematische Betrachtung des §47 FGO lässt aber nach Auffassung der Bundesregierung vielmehr deutlich werden, dass der Gesetzgeber zwei Arten von Befreiungstatbeständen, nämlich hinsichtlich bestimmter Personengruppen einerseits und hinsichtlich bestimmter Einrichtungen andererseits, normieren wollte:
Genannt werden in §47 leg. cit. mehrere Personengruppen, die aufgrund bestimmter, vom Gesetzgeber anerkannter sozialer Gründe von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien sind, darunter unter anderem die Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung, die Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, die Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und eben auch die Gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen. Dass Letztere - systematisch verfehlt - nicht in Abs1, sondern Abs2 leg. cit. genannt werden, ändert nichts an dieser Einordnung, sondern stellt lediglich ein Ergebnis der vielfältigen Novellierung der Bestimmung dar.
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Der vom Gesetzgeber gewählten taxativen Aufzählung bestimmter, potentiell von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr zu befreiender Personengruppen, liegt nämlich nicht ein Abstellen auf die (uneingeschränkte) Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, sondern vielmehr die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihrer potentiell geringeren Erwerbs- und Einkommensmöglichkeiten die Möglichkeit haben sollen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu erwirken. Dies trifft auf Studienbeihilfenbezieher ebenso zu wie auf Pensionisten und Gehörlose. Für die Unterscheidung im Tatsächlichen ist maßgeblich, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. das verminderte Einkommen tatsächlich unter einem gewissen Normeinkommen, welches durch Richtsätze festgelegt wird, liegt.
Da §48 FGO genau auf diese Unterscheidung im Tatsächlichen abzielt, liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung gerade nicht vor. Den Anspruch auf die Befreiung von einem bestimmten Haushaltsnettoeinkommen abhängig zu machen, erscheint andererseits im Sinne sozialer Treffsicherheit insofern angebracht, als es, wie bereits im Bescheidprüfungsverfahren im Schriftsatz des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ... dargelegt wurde, in der Vergangenheit (dh. bis zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) auch Fälle gab, in denen behinderten Menschen bei Haushaltseinkommen von monatlich mehr als EUR 7.000,- eine Befreiung zuzusprechen war, während auf der anderen Seite Mindestpensionisten wegen einer Richtsatzüberschreitung des Haushaltsnettoeinkommens um wenige Euro die Befreiung zu versagen war.
Neben den eben genannten Personengruppen werden auf der anderen Seite aber auch bestimmte Einrichtungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit: es sind dies Blindenheime und Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen sowie Heime für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der Rundfunkempfang diesen Personen zugute kommt.
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[D]em Gesetzgeber [ist es] bei den Befreiungstatbeständen für diese Kategorie von Gebäuden ebenso wenig wie bei den Heimen für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, den Blindenheimen und den Pflegeheimen für hilflose Personen auf den Aspekt des geringen Einkommens per se oder der (eingeschränkten) Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen angekommen ..., sind doch vor allem Heime für ältere Menschen durchwegs heterogen mit Einkommensbeziehern der unterschiedlichsten Stufen besetzt, sodass mit Sicherheit nicht alle in einer derartigen Einrichtung lebenden Personen in den Genuss einer Gebührenbefreiung nach §47 FGO kommen würden. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte vielmehr aufgrund der faktischen Vollzugsschwierigkeiten eine einkommensabhängige Befreiung für Rundfunkempfangseinrichtungen in den genannten Einrichtungen vermieden werden: Einerseits verfügt ein Heimträger wohl kaum, auch nicht bilanztechnisch, über ein 'Haushaltsnettoeinkommen' oder Ähnliches, zum anderen stößt die Ermittlung desselben bei den Heimbewohnern nach Auskunft der GIS Gebühren Info Service GmbH in der Praxis auf größte Schwierigkeiten, wenn beispielsweise in Gemeinschaftsräumen für mehrere Heimbewohner Fernsehgeräte aufgestellt werden, sodass hier generelle Ausnahmebestimmungen normiert wurden.
Das den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG lässt im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes auch Raum für eine Bedachtnahme auf die Praktikabilität eines Gesetzes, die ihre Grenze dort findet, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen ist als den verwaltungsökonomischen Erwägungen (vgl. zur Verfassungskonformität der steuerlichen Begünstigung der Umsätze von blinden Kleingewerbetreibenden gemäß §6 Abs10 lita UStG VfSlg. 9524/1981). Eine derartige sachwidrige Interessensabwägung hat hier nicht stattgefunden:
[...] Die einkommensunabhängige Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für in Heimen lebende Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen hat auch den Charakter einer Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation des Einzelnen: Sie ist materieller Ausgleich für diejenigen Kosten, die den Behinderten für ihre Unterbringung und Betreuung in der entsprechenden Einrichtung entstehen und damit rechtlich nicht anders zu beurteilen, als etwa die ebenfalls einkommensunabhängige Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderten im Rahmen der §§34 f EStG. Die einkommensunabhängige Befreiung von der Rundfunkgebühr der in Heimen lebenden Gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen hat ihre sachliche Rechtfertigung daher auch darin, dass die Aufwendungen für eine Unterbringung in einer der genannten Einrichtungen für die Betroffenen ohnedies bereits erheblichere finanzielle Mehrbelastungen mit sich bringen als etwa die Betreuung und Unterbringung im Familienverband. Im Rahmen des zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes hat der Gesetzgeber hier eine praktikable und auf Unterschieden im Tatsächlichen beruhende Regelung getroffen.
...
Die sachliche Rechtfertigung, die der Gesetzgeber der Begünstigung für Heime für ältere Menschen und für Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten in §3 Abs3 Z6 RGG zu Grunde legt, nämlich die Hebung der Lebensqualität der in solchen Heimen und Anstalten untergebrachten Personen (vgl. zur Vorgängerbestimmung - §8 Abs2 litb der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965 idF BGBl. Nr. 338/1978 - den Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 97/A, 958 dB XIV. GP), lässt sich auf die in §47 Abs2 FGO genannten begünstigten Einrichtungen übertragen. Auch hier wurde ein materieller Ausgleich für die naturgemäß mit der Unterbringung in einem Heim für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen bzw. einem Blindenheim einhergehende Einschränkung der persönlichen Lebensqualität der Betroffenen geschaffen, die eine auf Unterschieden im Tatsächlichen beruhende sachliche Andersbehandlung rechtfertigt.
[...] Zugleich soll durch die generelle Befreiung von der Gebührenpflicht staatlicherseits ein Anreiz zur Hebung der Lebensqualität der Betroffenen geschaffen werden, indem die Aufstellung von Fernsehempfangseinrichtungen in diesen Einrichtungen durch die Befreiung von der Rundfunkgebühr begünstigt wird. Insoweit kann daher auch von einer abgabenrechtlichen und sozial wünschenswerten Begünstigung bzw. Subventionierung der entweder vom Heimträger oder von den Heimbewohnern aufgestellten Fernsehgeräte gesprochen werden, wie sie in ähnlicher Form auch für die Beherbergungsbetriebe nach §3 Abs3 Z5 RGG (wenngleich aus anderen Gründen, vgl. wiederum zur Vorgängerbestimmung - §8 Abs2 litb der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965 idF BGBl. Nr. 338/1978 - den Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 97/A, 958 dB XIV. GP) gewährt wird.
[...] Nur ergänzend darf zu bedenken gegeben werden, dass eine Unterbringung sowohl in einem Heim für Gehörlose als auch etwa in einem Blindenheim nicht immer auf Dauer angelegt ist: Diese Einrichtungen dienen auch der Rehabilitation von hör- oder sehbeeinträchtigten Menschen und ihrer Unterstützung für ein selbständiges Leben im Alltag. Es wäre nun aber jedenfalls unbillig, jene Personen, [die] zum Zwecke einer Therapie oder der Rehabilitation in einer derartigen Einrichtung Aufnahme finden, noch zusätzlich mit dem verwaltungstechnischen Aufwand eines Antrags um eine Befreiung von der Rundfunkgebühr zu belasten, sodass hier eine generelle Befreiung dieser Einrichtungen sachlich ebenso gerechtfertigt scheint.
[...] Nach Auskunft der GIS Gebühren Info Service GmbH zeigt die Praxis, dass in den meisten Fällen gehörlose Personen mit Personen ohne derartige Beeinträchtigungen im gemeinsamen Haushalt leben. Eine einkommensunabhängige Befreiung würde bedeuten, dass diese nicht behinderten Personen (so wie vor der Novelle der FGO durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003) in den Genuss einer Befreiung kämen, ohne dass es dafür eine soziale Notwendigkeit bzw. Begründung gäbe. Dies stellte nach Meinung der Bundesregierung jedoch eine Benachteiligung aller die Gebühren entrichtenden Rundfunkteilnehmer dar. Der vom Verfassungsgerichtshof zitierte §49 Z3 FGO vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Nachweis, dass der Antragsteller von anderen Personen für die Gebührenbefreiung vorgeschoben wurde, in der Praxis nie erbracht werden kann.
...
Zuletzt gilt es noch zu bedenken, dass ein großer Teil der betroffenen Personengruppe der Gehörlosen und der schwer Hörbehinderten auch Bezieher von Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen ist. Dies ist insofern von Bedeutung, als bei einer Heimunterbringung des Gehörlosen oder des schwer Hörbehinderten auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers, die Ansprüche auf das Pflegegeld nach §13 BPGG zu höchstens 80 vH (was allerdings den Regelfall darstellt), auf den Kostenträger übergehen und der pflegebedürftigen Person ohnedies nur ein Taschengeld (vgl. §13 Abs1 leg. cit.) in Höhe von 10 vH des Pflegegelds der Stufe 3 gebührt. Das entspricht einem monatlichen Betrag von etwa 42,- Euro. Eine pauschale Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für die in Heimen untergebrachten Gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen hat auch in diesem Faktum ihre sachliche Rechtfertigung, zumal die 'Haushaltseinkommen' - in einem Heim müsste hier wohl die jeweilige Wohneinheit herangezogen werden - ohnedies nur in den seltensten Fällen den Ausgleichsrichtsatz nach §48 FGO überschreiten können, was umgekehrt jedoch den entstehenden Verwaltungsmehraufwand, insbesondere auch den Kontrollaufwand, in keiner Weise zu rechtfertigen vermag."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Gerichtshofs, er habe die in Prüfung gezogene Wortfolge anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahme in §48 Abs2 FGO, die vorsieht, dass Pflegeheime für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr befreit sind, offenbar auf den Umstand Bedacht nimmt, dass das Fernsehprogramm von hörbehinderten Personen nur in eingeschränktem Ausmaß genützt werden kann. Er hatte daher zunächst das Bedenken, dass der Gesetzgeber durch die - mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 eingeführte - Koppelung der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen an die zusätzliche Voraussetzung, dass die Haushalts-Nettoeinkommen Gehörloser und schwer hörbehinderter Personen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen dürfen, unsachlich zwischen Pflegeheimen für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen einerseits und den betroffenen Personen selbst anderseits differenziere.
Dieses Bedenken erweist sich als nicht zutreffend:
Gemäß §47 Abs2 Z2 litb iVm. §48 Abs2 FGO kommt die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen lediglich den Pflegeheimen für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen als solche zugute. Die dort lebenden Personen profitieren bloß indirekt von der Gebührenbefreiung für Fernsehempfangseinrichtungen. Da die Personen(gruppen), die in Pflegeheimen leben, heterogen sind, ist eine Bedachtnahme auf die persönliche Einkommenssituation, wie sie §48 Abs1 FGO vorsieht, nicht möglich. Die typisierende Betrachtungsweise ist daher zulässig und sachlich gerechtfertigt.
2.2. Auch das Bedenken, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß Art7 Abs1 B-VG vorliege, wenn Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen (, die in einem Haushalt mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über dem in §48 Abs1 FGO festgesetzten Richtsatz leben) zur Entrichtung der (gesamten) Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen verpflichtet sind, obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die gebührenpflichtige öffentliche Leistung des Fernsehempfangs in vollem Ausmaß zu konsumieren, erwies sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend:
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß §2 Abs1 RGG eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Daher ist für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich.
2.2.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Für die Beurteilung der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Regelung ist auch auf Art7 Abs1 dritter Satz B-VG, idF BGBl. I Nr. 87/1997, Bedacht zu nehmen. Demnach bekennt sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Diese Vorschrift verbietet es ohne Zweifel dem Gesetzgeber auch, behinderte und nichtbehinderte Menschen in allen Fällen gleich zu behandeln, in denen eine Differenzierung sachlich geboten ist. Der Gesetzgeber ist dem Gebot in Art7 Abs1 dritter Satz B-VG im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, dass er die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen auf Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen erstreckt hat. Es kann ihm aber auf der anderen Seite nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Begünstigung auf Fälle sozialer Bedürftigkeit beschränkt und ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfallen lässt, zumal es sich - wie hier - um eine relativ geringfügige finanzielle Belastung handelt.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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