Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §57 Abs1
BAO §131b, §323 Abs45
BarumsatzV 2015, BGBl II 247/2015
Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §57 Abs1
BAO §131b, §323 Abs45
BarumsatzV 2015, BGBl II 247/2015
Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag, begehrt die antragstellende Gesellschaft
"– die Aufhebung von §131b Abs1 Z1 Bundesabgabenordnung, BAO idF
BGBI I 2015/118;
– eventualiter die Aufhebung der Worte 'mit elektronischer Registrierkasse' in §131b Abs1 Z1 BAO idF BGBI I 2015/118;
– eventualiter die Aufhebung des §131b BAO idF BGBI I 2015/118 zur Gänze;
– die Aufhebung des §323 Abs45 leg cit hinsichtlich des Inkrafttretens des §131b Abs1 Z1 BAO;
– eventualiter die Aufhebung des §323 Abs45 BAO in derselben Fassung (BGBI I 2015/118) zur Gänze;
– eventualiter die Aufhebung der Barumsatzverordnung des BM für Finanzen, BGBI II 2015/247 (BarUV);
– eventualiter die Aufhebung des als (Rechts-)Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B‑VG zu wertenden Erlasses des BM für Finanzen vom 12.11.2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, veröffentlicht auf bmf.gv.at (findok).
Hingewiesen wird auf die mangelnde gesetzeskonforme Publikation dieser außenwirksamen Rechtsnorm."
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, idF des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 118/2015, welche ab 1. Jänner 2016 zu wesentlichen Neuerungen im Zusammenhang mit Aufzeichnungspflichten für Unternehmer geführt haben, lauten wie folgt (die vom ersten Hauptbegehren erfasste Bestimmung ist hervorgehoben):
"§131b. (1) 1. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des §131 Abs1 Z6 einzeln zu erfassen.
2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.
3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegen-leistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Ge-schenkmünzen und dergleichen.
(2) Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs1 Z1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unverän-derbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsat-zes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs1 sowie Abs2 bestehen mit Beginn des viert-folgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Gren-zen des Abs1 Z2 erstmals überschritten wurden.
(4) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Auf-zeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Abs2 geforderten Signaturerstellungseinheit besteht. Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.
Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Unternehmer haben jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme dem Finanzamt binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu melden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:
1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signaturerstellungs-einheit, zur kryptografischen Signatur, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,
2. Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsicht-lich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,
3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Abs4), insbe-sondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewähr-leistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Abs4 genannte Anzahl von Registrierkassen,
4. Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Abs4 letzter Unterab-satz.
[…]
§323. (45) §131 Abs1 und 4, §131b Abs1 und Abs3, soweit sich dieser auf Abs1 bezieht, und Abs5 Z2, §132a Abs1 bis 7 und §163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. §131b Abs2, Abs3, soweit sich dieser auf Abs2 bezieht, und Abs4 und Abs5 Z1, 3 und 4 und §132a Abs8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die §§131b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 118/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft; sie gelten jedoch für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, soweit sie nicht den Anforderungen der §§131b und 132a entsprechen, erst ab 1. Jänner 2027. Verordnungen auf Grund der §§131 Abs4, 131b Abs5 und 132a Abs8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 118/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015, folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor
dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind."
Die auf Grund der §§131 Abs4 und 131b Abs5 Z2 BAO, BGBl 194/1961 idF BGBl I 118/2015, erlassene und mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015), BGBl II 247/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
"Vereinfachte Losungsermittlung
§1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach §131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach §132a BAO kann nur in den Fällen der §§2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß §131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach §132a BAO.
Umsätze im Freien
§2. (1) Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze gemäß §131 Abs4 BAO von 30 000 Euro Jahresumsatz die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
(2) Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß §131b BAO und zur Belegerteilung gemäß §132a BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs1) erstmalig überschritten wurde.
(3) Wird die Umsatzgrenze (Abs1) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß §131b BAO und zur Belegerteilung gemäß §132a BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
[…]
Leistungen außerhalb der Betriebsstätte
§7. Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach §131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des §132a Abs3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.
Wegfall der Registrierkassenpflicht
§8. Werden die Umsatzgrenzen (§131b Abs1 Z2 BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß §131b BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellende Gesellschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Betriebsform des Taxi- und Mietwagengewerbes. Zu ihrer Antragslegitimation bringt sie vor, sie überschreite die in §131b Abs1 Z1 BAO genannten Umsatzgrenzen jährlich. Das angefochtene Regelungssystem greife aktuell und direkt, ohne den Umweg einer bescheidförmigen, individuell-konkreten Festlegung in ihre subjektiven Rechte ein. Es bewirke wegen einer Schlechterstellung von vergleichbaren Betrieben iSd BarUV 2015 eine aktuelle Berührung der antragstellenden Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Außerdem berühre das Regelungssystem durch die Beschränkung der Erwerbsausübung wirtschaftliche Grundrechte und führe zu einem Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Da vergleichbare Betriebe keine aufwändige elektronische Erfassung der Barumsätze vornehmen müssten, berühre das Regelungssystem die antragstellende Gesellschaft auch im Recht auf "Nicht-Diskriminierung" nach Art14 EMRK iVm Art1 des 1. ZPEMRK.
Zur unmittelbaren Wirksamkeit des Rechtseingriffes führt die antragstellende Gesellschaft aus, durch den als Rechtsverordnung zu wertenden Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, werde klargestellt, dass die gesetzliche Verpflichtung für jedes einzelne Fahrzeug der antragstellenden Gesellschaft bestehe. Es genüge somit nicht, eine zentrale Registrierkasse für das Unternehmen zu installieren, sondern es bedürfe einer technisch aufwändig zu installierenden, unpraktikabel zu handhabenden und in ihrem Aufwand unverhältnismäßigen Registrierkasse iS der Kassen-Richtlinie und der BarUV 2015 in jedem betriebseigenen Kraftfahrzeug, welche die antragstellende Gesellschaft auf eigene Kosten installieren müsse.
Die eigentumsrelevanten Rechtspflichten umfassten bereits seit dem 1. Jänner 2016 eine Pflicht der antragstellenden Gesellschaft zur Ausstellung von Belegen vor Ort, dh. im Fahrzeug selbst. Hiedurch entstünden weitere variable Kosten, die somit kraft ihrer sanktionsbewehrten Anordnung unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtssphäre hätten. Zu den variablen Kosten zählten der Bedarf an Papier durch die Verwendung des Druckers im Fahrzeug und die Kosten für Wartung sowie der allfälligen Reparatur von Druckköpfen. Die betroffenen Unternehmer, so auch die antragstellende Gesellschaft, müssten in ihrer Kostenkalkulation die kurze Lebenszeit der Systeme in Kauf nehmen, welche durch den mobilen Einsatz in einem Kraftfahrzeug technisch bedingt sei. Die Gründe dafür seien auch ohne sachverständiges Wissen evident und zeigten deutlich, dass es einer Differenzierung zwischen ortsgebundenen Betriebsstätten und Fahrzeugen bedurft hätte, die weder der Gesetzgeber (im angefochtenen §131b BAO) noch der Bundesminister für Finanzen (in der BarUV 2015 oder im Erlass vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015) vorgenommen hätten. Durch die Handhabung der Einrichtungen zur Übertragungstechnik (zB Tablets, Netbooks etc.) auf engstem Raum seien erhöhter Verschleiß und Beschädigungen der Hardware durch externe Faktoren wie Herunterfallen, Anstoßen und andere Einwirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Für die antragstellende Gesellschaft bestehe auch kein zumutbarer Weg zur Anfechtung im Wege eines Bescheides bzw. Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes, was schon angesichts der Zeitnähe des Inkrafttretens und der Strafsanktionen evident erscheine. Die Beschreitung eines verfahrensrechtlichen Umwegs über ein Strafverfahren sei unzumutbar; da es auch keine Möglichkeit gebe, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, gelte dies auch für ein Verwaltungsverfahren vor den Abgabenbehörden. Angesichts des Erlasses und dessen Bekanntgabe in den Medien sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sei es auch auszuschließen, dass ein rechtliches Interesse bestehe, einen derartigen Bescheid zu erwirken. Insbesondere sei es aber auch nicht zumutbar, eine Bestrafung nach §25 Finanzstrafgesetz (FinStrG) abzuwarten und den Strafbescheid letztlich im Wege des Bundesfinanzgerichtes zu bekämpfen.
2. Ihre Bedenken gegen §131b BAO legt die antragstellende Gesellschaft auszugsweise wie folgt dar:
"A. Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit
[…]
In einem Taxi oder Mietwagen kann aus Platzgründen kein Tintenstrahl- oder Laserdrucker mitgeführt werden, da sonst eine Mitnahme von Gepäck oder Gehhilfen nicht mehr möglich wäre. Der in einem durchschnittlichen KFZ zur Verfügung stehende freie Platz im Fahrerbereich ist sehr begrenzt. Aus dem Umstand, dass zumindest zwei zusätzliche Hardwarekomponenten (Tablet und Drucker) in Reichweite des Fahrers unterzubringen sind (eine Verwahrung im Kofferraum oder an anderer Stelle im Fahrzeug ist aus Gründen der Handhabung unzumutbar) und des Weiteren die für die Gewährleistung der Stromversorgung erforderlichen Kabel den ohnehin nur in sehr geringem Ausmaß zur Verfügung stehenden Platz weiter behindern, resultiert eine erhebliche und letztendlich untragbare Einschränkung des Fahrerraumes und somit des Arbeitsplatzes der jeweiligen Fahrerin bzw des jeweiligen Fahrers. Der durch das Mitführen der Geräte verursachte Platzmangel stellt eine arbeitsbedingte Belastung dar, die zu Fehlbeanspruchungen und damit zu Beeinträchtigungen der Leistung, Gesundheit und Sicherheit der Fahrerin bzw des Fahrers führt […].
Die Sicherheit der Fahrgäste und weiterer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer kann auf diese Weise nicht mehr gewährleistet werden. Zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kann es weiters durch das Verrutschen der anzubringenden Geräte sowie ein Verheddern der Kabel kommen. Die überladenen Flächen stellen auch im Hinblick auf unvermeidbare, verkehrsbedingte heftige Bremsungen und/oder Richtungsänderungen eine ernste Gefahr für alle Beteiligten dar. Die Dienstnehmerin bzw der Dienstnehmer muss somit ihre bzw seine Dienstleistung unter unzumutbaren Bedingungen erbringen und sieht sich selbst und ihre bzw seine Fahrgäste einer unkontrollierbaren Gefahr ausgesetzt.
Ein kompakter Thermodrucker ist, wie auch der Name indiziert, temperaturempfindlich. Angesichts der bis zu 80 Grad Celsius betragenden Schwankungen in einem Taxi oder Mietwagen (nach Wartezeit und Abstellen im Winter bei Minusgraden; aktivierter KFZ-Heizung oder Standheizung, die dann auf 22° aufheizt; im Sommer in Armaturenbrettnähe auch bis zu 60° beim Abstellen) ist ein solcher Drucker den äußeren Einflüssen nicht gewachsen; darunter leidet auch der Beleg, dessen gesetzlich geforderte Les- und Überprüfbarkeit unmöglich wird.
Wie dramatisch hier in ständig zu wiederholenden Abläufen Eingriffe in die Erwerbstätigkeit mobiler Chauffeure entstehen und damit in unadäquater bzw unverhältnismäßiger Weise in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen, zeigt folgende Tatsache. Im Vergleich zu den nunmehr zwingend erforderlichen Abläufen, nahm der durchschnittliche Kassiervorgang bisher – angesichts der Tatsache, dass ca 90% der Fahrten von den Fahrgästen umgehend in bar, mitunter sogar abgezählt vorbereitet, bezahlt wurden – lediglich einen in Sekunden messbaren Zeitraum zwischen Anhalten des Taxis und Aussteigen des Fahrgastes in Anspruch. Durch die nun erzwungene Handhabung von Tablet und Drucker sowie das systembedingte Hochfahren der Software nach dem Anhalten tritt hingegen zwangsweise und ohne jede Möglichkeit einer diesen Aufwand reduzierenden Routine eine massive Erschwerung und Verzögerung der Abläufe ein.
Genügte bisher der Griff zur Geldtasche, um den Fuhrlohn zu kassieren, bedarf es nunmehr dreier Arbeitsschritte: Griff zur Geldtasche, Hochfahren und Bedienen des Tablet und schließlich Übertragung der Daten zum Drucker und die damit verbundene, manuelle Tätigkeit. Wer immer einen Drucker in einem Büro bedient hat, weiß um die Sensibilität des Vorgangs der Blattentnahme oder des Abreißens eines perforierten Endlospapiers. Vermutlich gibt es keine treffendere Anwendung des Sprichwortes 'Eile mit Weile' als im Kontext mit diesem simpel erscheinenden Vorgang, weil jegliche Voreiligkeit (Herausziehen oder -reißen) die filigranen Transportwalzen von Druckern aller Art beschädigen und zu Papierstaus führen kann.
[…]
Eine weitere Unwägbarkeit, die sowohl im Lichte der Erwerbsfreiheit als auch des Gleichheitsgrundsatzes relevant ist, besteht in der mangelnden Netzabdeckung im ländlichen Raum. Auf Grund der anders als in Ballungsräumen gearteten, topografischen Struktur kann in engen alpinen Tälern, von denen das Salzkammergut reich ist, eine stabile Onlineverbindung nicht aufgebaut werden. Daher benutzen auch Rettungseinrichtungen nach wie vor Pager oder spezielle, für Einsatzdienste reservierte Funkfrequenzen. Einem privaten Unternehmer sind diese technischen Infrastruktur-Einrichtungen nicht zugänglich. Das zivile Funk- und Mobiltelefonnetz aber kann angesichts der alpenländischen Topografie keine volle Netzabdeckung ermöglichen. In der Praxis bedeutet das eine, sowohl für Kunden als auch für die Taxilenkerinnen und -lenker bzw Mietwagen-Fahrerinnen und -fahrer problematische und im Lichte des Eingriffs als unadäquat anzusehende Vorgangsweise. Auch wenn die Erstellung eines Ersatzbelegs hier partiell Abhilfe schaffen mag, bedingt die neue Rechtslage eine Abhängigkeit von Infrastruktur, die mangels Differenzierung in den angefochtenen Rechtsgrundlagen eine sachliche Rechtfertigung vermissen lässt.
Für die Taxibranche, die von Schnelligkeit und rascher Einsetzbarkeit der Fahrzeuge lebt, sind derartige Verzögerungen nicht nur geschäftsschädigend, sondern bewirken im Effekt einen massiven und verfassungswidrigen Eingriff in die Rechtssphäre, da es sich um Tätigkeiten handelt, die jeder einzelne Unternehmer und alle Arbeitnehmer oder selbstständig tätigen Fahrer tagtäglich vornehmen müssen.
[…]
Da elektrische Geräte zur Datenübertragung üblicherweise nicht sofort betriebsbereit sind, sondern im stromfressenden Standby-Betrieb laufen oder erst langsam hochgefahren werden' müssen, kommt es durch die neuen Belegpflichten zu einer Verlängerung des Abrechungs- bzw Kassiervorgangs in Minutenlänge. Viele Fahrgäste werden eine Wartezeit in dem eben beschriebenen Ausmaß nicht akzeptieren wollen oder können. Die mit der Ungeduld und dem Missfallen der Kundinnen und Kunden konfrontierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen damit umgehen und geraten unter einen ständigen Rechtfertigungsdruck. Aus Erfahrungen in vergleichbaren Branchen im Transportgewerbe, insbesondere dem Luftfahrtwesen ist empirisch nachweisbar, dass dieser Druck zu Frustration und Unkonzentriertheit führt, wobei es anders als bei der Zivilluftfahrt keine Trennung in 'Boden bzw Bordpersonal' und Piloten gibt. Im Taxi ist der Fahrer 'Pilot' und muss die tendenziell immer stärkere Belastung ebenfalls abfedern, die eilige, aggressive und mit den gesetzgeberischen Komplikationen nicht vertraute Fahrgäste auf ihn ausüben.
Die erhebliche Zeitverzögerung beim Kassiervorgang erscheint aber auch als eine unsachliche […]. Die Einführung von bewussten Komplikationen bei der Bezahlung von Dienstleistungen im Taxi- und Mietwagengewerbe erscheint als völlig konträr zu den Bemühungen in anderen Branchen, den Bezahlvorgang für die Kundinnen und Kunden zu optimieren […], indem dieser verkürzt wird. Durch die Einführung der Registrierkasse werden diese Bemühungen ad absurdum geführt."
Die antragstellende Gesellschaft macht ferner Bedenken "im Lichte der Verkehrssicherheit" geltend, da mit der Verlängerung des Kassiervorganges auch eine Behinderung des Verkehrsflusses verbunden sei, die zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen könne.
Ferner wendet sie sich gegen das durch die §§131b Abs1 und 323 Abs45 BAO idF BGBl I 118/2015 geregelte Inkrafttreten der Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016. Die Regelung sei mit 1. Jänner 2016 für mobile "umschlossene Betriebsstätten" überfallsartig ohne entsprechende Legisvakanz etabliert worden.
Die antragstellende Gesellschaft vertritt weiters die Ansicht, dass das angefochtene Regelungssystem sie in den genannten wirtschaftlichen Grundrechten und durch "unsachliche Anordnung (vor allem im Lichte des Erlasses vom 12. November 2015 und der BarUV 2015)" auch im Gleichheitssatz verletze. Sie begründet dies wie folgt:
"Der BMF rechtfertigt (siehe die Homepage des BMF) die Registrierkassenpflicht mit grundsätzlichen Erwägungen der Abgabeneinbringung und der Verhinderung von 'Schwarzgeldzahlungen'; die Antragstellerin bestreitet nicht, dass dieses Ziel im öffentlichen Interesse liegt. Doch rechtfertigt diese Zielsetzung keine undifferenzierte, nur an den Umsatzgrenzen ansetzende Behandlung unterschiedlicher Betriebe bzw Unternehmen und Unternehmensgruppen.
Zudem kann das angestrebte gesetzgeberische Ziel mit beträchtlich einfacheren und für die Rechtsunterworfenen schonenderen Mitteln erreicht werden. Die Festlegung einer Registrierkassenpflicht für Taxis und andere dem GeIVG unterliegende Fahrzeuge (zB Mietwagen) ist daher nicht erforderlich im Sinne des Art6 StGG.
Für ein ex definitione mobiles Unternehmen wie das Taxi- und Mietwagengewerbe stellt eine effiziente Registrierkasse iSd einschlägigen Rechtsnormen einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Die Unterscheidung zwischen Betriebsstätten und mobilen Betriebsmitteln, die gewöhnlich getroffen wird, durchbricht der BMF in willkürlicher Weise, die nur dazu dienen soll, auch einzelne Fahrzeuge, die ex definitione nicht als Betriebsstätten iSd UStG anzusehen wären, in die gesetzliche Pflicht nach §131b BAO einzubeziehen. Durch diese Fiktion wird aber in unsachlicher Weise über die Problematik mobiler Einrichtungen hinweggegangen.
Während sich ortsfeste Betriebsstätten an einem Standort ansiedeln können, bei dem (nötigenfalls durch Nachrüstung mit Antennen oder Glasfasernetzkabeln) ein durchgängiger Onlinebetrieb möglich ist, haben mobile Einrichtungen außerhalb einer Großstadt diese Möglichkeit regelmäßig nicht. In der Natur des Taxi- und Mietwagengewerbes liegt es aber, dass auch Orte mit schlechterer Netzabdeckung angefahren werden müssen.
Weder sind im ländlichen Raum hauptsächlich Funktaxiunternehmerinnen und -unternehmer tätig, noch ist das Führen eines Taxameters oder einer Funkeinrichtung bisher gesetzlich zwingend gewesen.
Umsätze der Fahrerinnen und Fahrer aufzuzeichnen kann für interne Kontrollzwecke Sinn machen, zudem dient dies auch der Transparenz und erleichtert die Losungsermittlung und Abgabenerklärungen. Doch ist die sofortige Registrierung jedes einzelnen getätigten Umsatzes im Rahmen der neuen Rechtslage überschießend. Es ist auch nicht zumutbar, dass die Taxifahrerin bzw der Taxifahrer jedes Mal eine zentrale Stelle zwecks Registrierung der soeben getätigten Umsätze anfährt. […]
Wird nicht per Funk die Allokation durchgeführt, sondern werden Taxis per Telefon angefordert oder vom Standplatz aus bestellt, ist der Nachrüstungsaufwand für eine Registrierkasse bedeutend größer. Vor allem bei kleinen Unternehmen oder Einzelfahrerinnen und -fahrern fragt es sich daher, ob der nunmehr zu tätigende Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum abgabenrechtlichen Ziel und damit dem verfolgten öffentlichen Interesse steht. Somit handelt es sich um eine inadäquate, nicht zur Zielerreichung erforderliche gesetzliche Verpflichtung, der auch die sachliche Rechtfertigung fehlt und die somit Art6 StGG verletzt."
Ferner wendet die antragstellende Gesellschaft gegen §131b BAO ein, dass die Regelung nicht die nach dem Gleichheitsgrundsatz erforderlichen Differenzierungen enthalte. Wörtlich heißt es:
"Dies gilt umso mehr wenn zwischen ortsfesten und mobilen Betriebsstätten unterschiedliche sachliche Voraussetzungen in verschiedenen Betriebsformen bestehen. Unterlässt der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, belastet er bereits die gesetzliche Grundlage mit Verfassungswidrigkeit, da und insoweit diese dann keine systemkonforme Ausnahme mehr zulässt.
§131b Abs1 BAO differenziert nicht zwischen einzelnen Unternehmen, sondern setzt allgemein nur an Umsatzgrenzen (€ 15.000,-) an; somit erfasst diese Regelung sowohl frei beruflich tätige wie auch gewerbliche Betriebe. In der Nicht-Differenzierung im Gesetz ist eine unsachliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Lebenssachverhalte offenkundig angelegt, die somit bereits in der angefochtenen Gesetzesnorm §131b Abs1 Z1 und 2 ihren Sitz hat. Dem Gesetzgeber stünde es aber offen, nach Bereinigung der Rechtslage durch den VfGH ein sachliches Regelungssystem durch gesetzliche Ausnahmen zu normieren.
Aus Sicht der antragstellenden Gesellschaft ist es allerdings, da es keine sie erfassende gesetzliche Ausnahme de lege lata gibt, nur möglich, eine solche zu erzwingen, indem sie den gesamten, nicht zwischen einzelnen Unternehmensformen bzw Betriebsstätten differenzierenden §131b Abs1 BAO anficht und dessen Aufhebung beantragt."
2.1. Gegen die eventualiter angefochtene BarUV 2015 führt die antragstellende Gesellschaft ins Treffen, dass diese zwar Erleichterungen vorsehe, diese sich aber in gleichheits- und verfassungswidriger Weise nicht auf Taxis und Mietwagen bezögen. Darüber hinaus erscheine die BarUV 2015 im Lichte des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig und überschreite den vom Gesetz her gezogenen Rahmen. Wörtlich führt die antragstellende Gesellschaft wie folgt aus:
"Taxifahrerinnen und -fahrer kommen nicht in den Genuss der Ausnahmen für 'Umsätze im Freien', Taxis sind vielmehr, im Sinne einer Fiktion als Betriebsstätten und als 'fest umschlossene Räumlichkeiten' anzusehen. Diese Einstufung hält einer Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes nicht stand, sie erscheint bereits bei einer groben Prüfung, jedenfalls aber im Vergleich mit ausgenommenen mobilen Einrichtungen wie Kutschen, Schlitten etc als unsachlich. Der BMF behandelt hier Gleiches in unsachlicher Weise ungleich, da es nicht auf die Motorisierung ankommen kann."
2.2. Die antragstellende Gesellschaft hegt ferner Bedenken gegen die "unsachliche Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs" durch den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, den sie als Rechtsverordnung qualifiziert, und führt dazu Folgendes aus:
"Die §§124-125 […] BAO idF BGBI I 2015/118 sehen Aufzeichnungspflichten für bestimmte Unternehmen vor, welche in §§131 ff BAO präzisiert werden. §11 UStG idF BGBI I 2015/188 und §29 UStG stehen in einem engen Kontext mit diesen Verpflichtungen, wobei aber der Betriebsstättenbegriff des UStG mit jenem der mobilen 'fest umschlossenen Räumlichkeit' als inkommensurabel erscheint. Dies zeigt aber, dass der BMF in unsachlicher Weise eine als Präzisierung bzw 'Erlass' getarnte Rechtsverordnung iSd Art18 iVm Art139 B‑VG erlassen hat; grundsätzlich ist jede Verwaltungsbehörde auch jenseits ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zur Erlassung einer DurchführungsV ermächtigt, doch sollte diese auch so bezeichnet und entsprechend kundgemacht werden. Somit fehlt dem als RechtsV zu wertenden Erlass vom 12.11.2015 eine entsprechende, ordnungsgemäße Kundmachung, weshalb beantragt wird, diesen zur Gänze aufzuheben.
[…]
Klar wird aus diesem Erlass auch die nach außen (an die Normadressatinnen und -adressaten) gerichtete Verpflichtung, falls keine technisch als elektronische Registrierkasse dienlichen Taxameter eingesetzt werden (wozu keine Verpflichtung besteht und was auch insbesondere im ländlichen Gebiet nicht der Ausrüstungsstandard ist), ein Abrechnungssystem mit Belegdruck im Fahrzeug zu installieren, das diesen Anforderungen genügt. […] Angesichts dieser Tatsache, dass der Unternehmer gezwungen wird, auf eigenes Risiko in eine womöglich nicht zukunftssichere Technik zu investieren, ist auch der Erlass bzw die RechtsV vom 12.11.2015 mit Gleichheits- bzw Verfassungswidrigkeit belastet. Es fehlt auch eine entsprechende Kundmachung im BGBl oder in ortsüblicher Weise.
[…]
Den abgabenrechtlichen Vorschriften lag bis dato (1.1.2016) ein Begriff einer Betriebsstätte zugrunde, der zwar eine Taxizentrale, nicht aber mobile Einheiten wie insbesondere die KFZ erfasst hat. Die Unsachlichkeit des angefochtenen Regelungssystems kommt in der folgenden, lebensfernen und im Lichte von BAO und UStG 1994 gesetzwidrigen Formulierung zum Ausdruck: 'Unter festumschlossenen Räumlichkeiten, die dem Unternehmer zugeordnet werden können, sind feste Gebäude bzw Räume (zB Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen) zu verstehen. Darunter fallen auch 'fahrbare" Räumlichkeiten (zB Taxis, Verkaufsbusse) [...]'.
Anders als ein Verkaufsbus steht ein Taxi nicht längere Zeit auf einem gesetzlich zulässigen Abstellplatz (zB Marktfläche), sondern muss gemäß StVO die Fahrgäste nach Erreichen des Fahrziels zumeist in zweiter Spur anhaltend, unverzüglich aussteigen lassen. Ein längeres Blockieren des fließenden Verkehrs ist nicht nur untunlich, sondern verboten und daher ist es auch nicht zumutbar, dass in einer 'fahrbaren Räumlichkeit' länger andauernde Vorgänge wie zB die aufwändige Handhabung einer Registrierkassen-App durchgeführt werden, die auch die Konzentration der Lenkerin bzw des Lenkers zur Gänze in Anspruch nehmen und auf die oben geschilderten, technischen Probleme stoßen (Temperaturschwankungen, Abbruch der Onlineverbindung etc).
Schließlich zeigt sich die Unsachlichkeit des Regelungssystems auch im Binnen-Vergleich mit ähnlichen Erwerbszweigen. So fallen auch nach der Interpretation des BMF dem Mietwagengewerbe verwandte Tätigkeiten unter die sogenannte 'coldhand'-Ausnahme, wie das Beispiel für 'Umsätze im Freien' zeigt. Darunter fällt nämlich auch die Beförderung von Personen mit Fiakern oder Pferdeschlitten.
Indem aber der BMF genau jene Betriebsformen, aus denen sich historisch das Taxigewerbe entwickelt hat, in einer Ausnahme nennt, aber die mit denselben faktischen Problemen behafteten Mietwagen und Taxis nach dem GeIVG nicht ausnimmt, belastet er die genannten Rechtsverordnungen mit Gleichheitswidrigkeit, wobei diese gleichheitswidrige Auslegung auch auf das Gesetz selbst (§131b Abs1 Z1 und Z2 BAO) durchschlägt.
Sollte der VfGH zu dem Schluss kommen, dass eine Bereinigung der Rechtslage nur durch die Aufhebung des gesamten §131b BAO idF BGBl I 2015/118 möglich ist, so verweist die antragstellende Gesellschaft auf die Anfechtungserklärung und den Eventualantrag zur Aufhebung des gesamten §131b BAO."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Zulässigkeit der Hauptanträge und der dazu ergangenen Eventualanträge wegen Vorliegens einer (zumindest teilweise) entschiedenen Sache bestreitet, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G606/2015 ua., über die Verfassungsmäßigkeit der §§131b und 323 Abs45 BAO bereits abgesprochen habe.
3.1. Soweit sich die antragstellende Gesellschaft auf dieselben Bedenken wie die Antragsteller im Verfahren zu G606/2015 ua. stütze, liege hinsichtlich der im Antrag geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen mangelnder zeitlicher Anpassung, Inadäquanz des gesamten Regelungssystems und der Inkrafttretensregel jedenfalls res iudicata vor. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der auf Aufhebung des §131b Abs1 Z1 BAO gerichtete Hauptantrag und die dazugehörigen Eventualanträge zu eng gefasst seien, da sich durch deren Aufhebung nichts an der Situation der antragstellenden Gesellschaft ändern würde, sie sich u.a. auch gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung und Ausfolgung von Belegen mit bestimmten Mindestinhalten richte und die Belegerteilungspflicht nach §132a BAO weiterbestünde. Dessen ungeachtet sei der Aufhebungsumfang des ersten Eventualantrages falsch gewählt, weil bei Aufhebung der Wortfolge "mit elektronischer Registrierkasse" in §131b Abs1 Z1 BAO ein unverständlicher Torso verbliebe. Im Übrigen sei es Sache der antragstellenden Gesellschaft und nicht des Verfassungsgerichtshofes, die pauschal vorgetragenen Bedenken gegen die verschiedenen Gesetzesstellen der BAO, die BarUV 2015 und den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen, weshalb die Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen seien.
3.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft entgegen.
3.2.1. Zunächst hält die Bundesregierung die Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit für unbegründet. Denn unabhängig davon, dass die Beleg-erteilungspflicht nicht mit der Registrierkassenpflicht gleichzusetzen sei, scheine die Antragstellerin zu übersehen, dass bereits vor 2016 jeder Fahrgast vom Taxilenker (etwa auf Grundlage des früheren §132a BAO, der jeweiligen Taxi-Betriebsordnung oder des §11 UStG 1994, wenn der Fahrgast Unternehmer ist) einen Beleg für die Taxifahrt verlangen durfte. Es sei sohin unklar, "weshalb ausgerechnet die durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 vorgenommenen Änderungen der BAO nunmehr eine ungebührliche Mehrbelastung der Taxilenker zur Folge haben sollten." Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die händische Ausstellung eines Beleges im Vergleich zum Betätigen eines Knopfes, um einen Druckvorgang einzuleiten, tatsächlich so viel weniger kompliziert sei. Auch im Taxibereich würden seit geraumer Zeit moderne, tragbare und damit sehr platzsparende (Beleg-)Drucker verwendet werden.
3.2.2. Zu den Bedenken hinsichtlich der Behinderung des Verkehrsflusses und der Gefährdung der Verkehrssicherheit merkt die Bundesregierung an, dass Taxilenker auch nach Einführung der Registrierkassenpflicht nach wie vor iSd §23 Abs3a Straßenverkehrsordnung 1960 zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz anhalten dürften; die Gefahren, die bereits in der Vergangenheit für die Sicherheit der Fahrgäste bzw. der Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen anlässlich des Ausstiegs aus dem Taxi bestanden haben, hätten sich durch die Registrierkasse nicht geändert.
3.2.3. Zur mangelnden Netzabdeckung im ländlichen Raum, in der die antragstellende Gesellschaft eine weitere, im Lichte des Gleichheitssatzes relevante Unwägbarkeit erkennt, bringt die Bundesregierung vor, sie könne mangels unmittelbarer Konnexität zwischen Internetverbindung und Registrierkasse keine Gleichheitswidrigkeit erkennen; das Gleiche gelte für die behauptete Verletzung der Erwerbsfreiheit. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit durch die gleiche Behandlung unterschiedlicher Betriebe bzw. Unternehmen und Unternehmensgruppen im Rahmen der Registrierkassenpflicht verweist die Bundesregierung auf Rz 86 des Erkenntnisses VfGH 9.3.2016, G606/2015 ua. Nach Auffassung der Bundesregierung erscheine es überhaupt zweifelhaft, ob tatsächlich eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Betrieben bzw. Unternehmen notwendig sei. Gerade der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie das Ziel der Vermeidung von Steuerausfällen, die durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften bedingt seien, rechtfertige es, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes neben allgemeinen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten mit Blick auf Abgabenverfahren als Massenverfahren für sämtliche Betriebe einheitliche Regelungen anwende. Damit bestünde kein Grund für eine weitergehende Differenzierung. Dieses Argument werde noch dadurch bekräftigt, dass die Handhabung einer Registrierkasse in einem Taxi relativ einfach erscheine und damit einhergehend kein Grund für eine weitergehende Differenzierung bestehe.
4. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verordnungsakten der BarUV 2015 vor und erstattete eine Äußerung, in der er den im Antrag gegen die BarUV 2015 erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
Der Antrag sei unzulässig, weil es die antragstellende Gesellschaft unterlassen habe, ihre subjektive Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung darzulegen und die Gesetzwidrigkeit der Verordnung auszuführen. Bei dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, handle es sich um keine (Rechts-)Verordnung, sondern vielmehr "um eine geschlossene Darstellung der Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen", wie dies auch bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 oder den Lohnsteuerrichtlinien 2002 der Fall sei. Der Erlass richte sich zudem nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen eingeschränkten Adressatenkreis, nämlich die nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen. Die Veröffentlichung des Erlasses in der Finanzdokumentation (FinDok) sei gängige Praxis des Bundesministeriums für Finanzen und diene "in erster Linie der Information der Abgabepflichtigen im Hinblick auf die von den Finanzämtern einzunehmende rechtliche Behandlung von möglichen steuerlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Registrierkassenthema." Moderne Verwaltungen seien heute transparent in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Sachverhalten, "sodass die Veröffentlichung des Erlasses als Service für die Abgabepflichtigen und ihrer Vertretungsbefugnis dient (Auslegungshilfe)." Wie der Aufbau des Erlasses veranschauliche, folge dieser dem Aufbau und den Anforderungen der §§131 ff. BAO. Es knüpften keine Rechte und Pflichten der (potentiellen) Steuerpflichtigen an den Erlass; diese ergäben sich vielmehr aus den "(alleine maßgeblichen) Bestimmungen der BAO." Der Erlass trage in materieller Hinsicht keine wie immer geartete Normativität in sich und regle keinesfalls Rechtsverhältnisse für einzelne Personen.
5. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Replik, in der sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G606/2015 ua., Bezug nimmt und den Ausführungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Finanzen entgegentritt.
IV. Erwägungen
1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.; zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
Unzulässig ist ein Antrag auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.824/2013 mwN, 19.933/2014).
1.2. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl. auch VfSlg 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014).
1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann Art140 Abs1 B‑VG nur der Sinn beigemessen werden, dass über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nach allen Seiten hin Rechtskraft (vgl. VfSlg 5872/1968; ferner zB VfSlg 10.311/1984 mwN).
Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem weiteren Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg 11.646/1988 und 12.784/1991) und zum anderen über das im Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg 10.841/1986, 11.259/1987, 13.179/1992 und zum Ganzen VfSlg 18.776/2009).
1.4. Zum Hauptantrag auf Aufhebung des §131b Abs1 Z1 BAO und zu den Eventualanträgen auf Aufhebung der Wortfolge "mit elektronischer Registrierkasse" in §131b Abs1 Z1 BAO und des §131b BAO zur Gänze:
Mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G606/2015 ua., hat der Verfassungsgerichtshof mehrere u.a. auf Aufhebung des §131b BAO idF BGBl I 118/2015 wegen Verfassungswidrigkeit gerichtete Anträge als unbegründet abgewiesen.
Die antragstellende Gesellschaft macht über die in diesem Erkenntnis zu §131b Abs1 BAO behandelten Bedenken hinausgehend gegen die Registrierkassenpflicht für Taxiunternehmen und die Ausstattung von Fahrzeugen mit Registrierkassen geltend, dass die Regelungen zum einen wegen der fehlenden Differenzierung zwischen ortsfesten und mobilen Betriebsstätten und zum anderen wegen Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Unternehmen, die die "coldhand-Ausnahme" in Anspruch nehmen könnten, unsachlich seien und auf Grund der mangelnden Netzabdeckung im ländlichen Raum und im Lichte der Verkehrssicherheit für Taxiunternehmer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und den Gleichheitsgrundsatz darstellten.
Vor dem Hintergrund dieser Bedenken verkennt die antragstellende Gesellschaft aber die Rechtslage, wenn sie zwecks Beseitigung der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit mit dem Hauptantrag nur die Aufhebung des §131b Abs1 BAO begehrt, sind doch auch in einer Reihe anderer Vorschriften (vgl. etwa §131 Abs4 und §131b Abs5 Z2 BAO) Vereinfachungen vorgesehen, die von den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft berührt werden. Da die antragstellende Gesellschaft somit den Anfechtungsumfang zu eng gewählt hat, erweist sich der Hauptantrag als unzulässig.
Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Erwägungen erweisen sich auch die auf Aufhebung der Wortfolge "mit elektronischer Registrierkasse" in §131b Abs1 Z1 BAO und des §131b BAO zur Gänze gerichteten Eventualanträge als unzulässig.
1.5. Zum Hauptantrag auf Aufhebung des §323 Abs45 BAO "hinsichtlich des Inkrafttretens des §131b Abs1 Z1 BAO" und zum Eventualantrag auf Aufhebung des §323 Abs45 BAO zur Gänze:
Zum Inkrafttreten der Registrierkassenpflicht nach §323 Abs45 BAO bringt die antragstellende Gesellschaft dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken vor, über die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. März 2016, G606/2015 ua., abgesprochen hat. Die Anträge erweisen sich daher wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig.
1.6. Zum Antrag auf Aufhebung der BarUV 2015:
Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und dabei insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht (im Sinne des §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
Die antragstellende Gesellschaft bringt in ihrem Antrag pauschal Bedenken gegen die in der BarUV 2015 vorgesehenen Erleichterungen vor, weil sich diese "in gleichheits- und somit verfassungswidriger Weise nicht auf Taxis beziehen". Dabei unterlässt sie es, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Verordnungsregelungen iSd §57 Abs1 VfGG im Einzelnen darzulegen. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
1.7. Zum Antrag auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015:
Die antragstellende Gesellschaft hegt nach ihrem Vorbringen Bedenken gegen die "unsachliche Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs" durch den vorstehend bezeichneten Erlass, den sie als Rechtsverordnung qualifiziert, die als solche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Taxis würden nach dem Erlass gesetzwidrigerweise als fahrbare Räumlichkeiten unter den Begriff der fest umschlossenen Räumlichkeiten (Betriebsstätten) fallen und hiebei in unsachlicher Weise mit Verkaufsbussen gleichbehandelt und gegenüber bestimmten verwandten Tätigkeiten, denen die Begünstigung für Umsätze im Freien zustünde, in unsachlicher Weise benachteiligt.
Mit diesem Vorbringen vermag die antragstellende Gesellschaft aber nicht den Formerfordernissen des §57 Abs1 VfGG zu entsprechen, wonach der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat; auch ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den einzelnen Bestimmungen zuzuordnen, deren Aufhebung begehrt wird:
Im Antrag werden weder Bestimmungen des Erlasses bezeichnet, gegen die sich die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen richten, noch werden die Bedenken schlüssig und überprüfbar einzelnen Bestimmungen des Erlasses zugeordnet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für die antragstellende Gesellschaft zu präzisieren (vgl. zB VfSlg 19.870/2014 und 19.938/2014 mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, um eine Verordnung iSd Art139 B‑VG handelt.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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