VfGH G41/05 ua

VfGHG41/05 ua8.3.2006

Zurückweisung von Anträgen Unabhängiger Verwaltungssenate (UVS) auf Aufhebung der Regelung betreffend Berufungen gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde an den UVS und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Bundesbetreuungsgesetz mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen in Folge zwischenzeitig erfolgter Novellierung

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AVG §64 Abs2
BundesbetreuungsG (GrundversorgungsG-Bund 2005 seit BGBl I 100/2005 - Fremdenrechtspaket 2005) §9 Abs2 und Abs3
VfGG §62 Abs4
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AVG §64 Abs2
BundesbetreuungsG (GrundversorgungsG-Bund 2005 seit BGBl I 100/2005 - Fremdenrechtspaket 2005) §9 Abs2 und Abs3
VfGG §62 Abs4

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oö) sind zwei Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, anhängig.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 wurde einem Asylwerber die aufgrund des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 32/2004 (im Folgenden: BBetrG), bis dahin gewährte Versorgung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nach §64 Abs2 AVG mit der Begründung entzogen, dass der Asylwerber mehrmals grob gegen die Hausordnung verstoßen habe und die Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstelle gefährdet gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Asylwerber die Aufhebung des Bescheides und Gewährung der Grundversorgung im vollen Umfang, wobei er auf eine posttraumatische Belastungsstörung verwies, die auch Grund für seine Einweisung in die Psychiatrische Abteilung des LKH Vöcklabruck gewesen sei.

In der zweiten, beim UVS Oö anhängigen Berufung wird die Aufhebung eines Bescheides vom 21. Jänner 2005 bekämpft, mit dem die Versorgung nach dem BBetrG ausgeschlossen wurde, weil der Asylwerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, seine Einvernahme unter Inanspruchnahme eines türkischen Dolmetschers abgelehnt und einen kurdischsprachigen Dolmetscher gefordert und daher trotz Aufforderung nicht an der Feststellung des Sachverhaltes im Asylverfahren mitgewirkt habe.

Anlässlich dieser Berufungen stellt der UVS Oö den zu G41/05 protokollierten Antrag vom 5. April 2005, §9 Abs2 und 3, in eventu nur §9 Abs2 BBetrG als verfassungswidrig aufzuheben, dies mit der Anregung verbunden, das BBetrG gemäß Art140 Abs3 B-VG zur Gänze von Amts wegen aufzuheben.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS Nö), sind ebenfalls mehrere Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, anhängig, mit denen Asylwerbern die bis dahin gewährte Versorgung aufgrund des BBetrG entzogen und einer Berufung gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Bescheide wurden durchwegs mit groben Verstößen der Asylwerber gegen die Hausordnung und Gefährdung der Sicherheit anderer Mitbewohner begründet.

Aus Anlass der jeweils dagegen erhobenen Berufungen, in denen die Bescheidaufhebung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung begehrt wird, stellt der UVS Nö die unter G 69, 84, 146/05 sowie G 5, 6, 13, 15 und 17/06 protokollierten Anträge vom 23. Mai, 30. Juni, 28. November 2005, 3. und 26. Jänner, 9. sowie 21. Februar 2006, in denen er (mit wortidenter Begründung) die Aufhebung von §9 Abs2 und 3 BBetrG als verfassungswidrig begehrt.

3. Die antragstellenden Behörden begründen ihre Anträge mit den (im Wesentlichen gleichlautend vorgebrachten) Bedenken, die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen Art129c Abs1 B-VG sowie gegen die Kompetenzverteilung der Art10 ff. B-VG.

4. Die Bundesregierung hat zum Antrag des UVS Oö eine Äußerung erstattet, in der sie die Auffassung vertritt, dass die (Mit-)Anfechtung von §9 Abs3 BBetrG mangels Erbringung des Nachweises der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen unzulässig sei. Da aber die Absätze 2 und 3 eine untrennbare Einheit bilden, seien die Anträge zur Gänze zurückzuweisen. Auch den Eventualantrag erachtet die Bundesregierung als unzulässig, weil dem Antrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sei, zu welcher Verfassungsbestimmung die zur Aufhebung beantragte Gesetzesstelle in Widerspruch stehe. In der Sache nahm die Bundesregierung von einer Äußerung Abstand.

Im Verfahren zu den Anträgen des UVS Nö hat die Bundesregierung ebenfalls von einer Äußerung in merito Abstand genommen und für den Fall der Gesetzesaufhebung die Bestimmung einer 18-monatigen Frist für das Außer-Kraft-Treten beantragt.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden im - zeitlich auf ein Jahr befristeten - Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl. Nr. 452/1990, erstmals gesetzlich geregelt (gemäß §1 Abs3 bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch). Dieses Gesetz enthielt eine eigene Verfassungsbestimmung, die eine Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung des Gesetzes vorsah und im AB 1458 BlgNR XVII. GP, 1 f., damit gerechtfertigt wird, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter Fremdenpolizei (Art10 Abs1 Z7), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei.

Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405/1991, eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach §1 Abs3 BBetrG in der Stammfassung bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung, vielmehr sollte diese in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe RV 158 BlgNR XVIII. GP, 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 als Reaktion auf diese Rsp auch VfGH 15.10.2004, G237/03 ua.). Eine verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung war daher nicht mehr getroffen worden.

2. Mit der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003) haben die Mitgliedstaaten für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft und Verpflegung (Art13 Abs1), gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass insbesondere gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein müsse (Art21 Abs1).

Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004, "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art1 Abs1). In den Art3 und 4 der Grundversorgungsvereinbarung wird eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern geregelt, wobei gemäß Art3 Abs1 letzter Satz der Bund für "die Erstaufnahme der Asylwerber" sorgt.

3. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug ArtII der Novelle BGBl. I Nr. 32/2004 Rechnung, die auch eine hoheitliche Vollziehung des BBetrG einführte (vgl. AA 72 BlgNR XXII. GP, 55. S. Zu ArtII). Gemäß §2 Abs1 BBetrG leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn z.B. ein (nach §2 Abs1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortsetzt und nachhaltig gefährdet. Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4 BBetrG). Von der Behörde ist ferner der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

4. Die angefochtenen Bestimmungen des BBetrG, BGBl. Nr. 405/1991 idF ArtII des BGBl. I Nr. 32/2004, lauteten wie folgt:

"§9.

(1)...

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§57 oder 64 Abs2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4) ..."

Mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgegeben am 16. August 2005, wurde der Titel des BBetrG geändert, welches nunmehr "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005)" heißt. Die Änderungen, wie etwa jene des §2 Abs1, stellen größtenteils sprachliche Neuformulierungen dar (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 14); in §9 Abs3 entfällt ein Hinweis auf §57 AVG, wogegen dem §9 die Abs3a und 3b angefügt wurden, in denen die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate und die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres geregelt sind. §9 Abs2 blieb von der Novelle unberührt.

§9 Abs1 und 2 (idF ArtII des BGBl. I Nr. 32/2004) sowie Abs3 (idF BGBl. I Nr. 100/2005) lauten:

"Behörden

§9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §64 Abs2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Mit dem BGBl. I Nr. 100/2005 wurden nicht etwa die Worte "§§57 oder" gestrichen, sondern eine gesamte Neufassung des Abs3 des §9 in den Gesetzestext aufgenommen.

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 angefügten Absätze 3a und 3b des §9 lauten:

"(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

Durch Art6 des sogenannten Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wurde - wie bereits ausgeführt - §9 Abs3 neu gefasst.

Dem §16 Abs11 wurde folgender Abs12 angefügt:

"(12) Die §§1, 2, 4 Abs3, 5 Abs1 und 3, 6, 7 Abs3 bis 5, 10 Abs3 und 11 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§9 Abs3a und 3b sowie 10 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Da §9 Abs3 in dieser Übergangsbestimmung nicht genannt ist, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung gemäß Art49 Abs1 B-VG ebenfalls mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung, also mit 17. August 2005, in Kraft getreten ist.

Da der UVS Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bei ihm angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen hat, ist es ausgeschlossen, dass die antragstellenden UVS bei ihrer Entscheidung über die anhängigen Berufungen im Anlassverfahren §9 Abs3 BBetrG idF BGBl. I Nr. 32/2004, also vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden haben. Da die UVS ihre Anträge entgegen der sich aus §62 Abs4 VfGG ergebenden Verpflichtung nicht zurückzogen, sind die Anträge, soweit sie sich auf §9 Abs3 beziehen, mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 16.136/2001).

Die Abs2 und 3 des §9 BBetrG bilden insofern eine Einheit, als im Falle der Aufhebung des §9 Abs2 die Zuständigkeit des UVS für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegfiele, nicht aber die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §9 Abs3. Die Aufhebung bloß des Abs2 würde bewirken, dass über den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Behörde zu entscheiden hätte, die weder in erster Instanz noch als Berufungsbehörde mit der Sache befasst wäre. Damit entstünde eine Regelung, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist (vgl. VfSlg. 17.238/2004 ua.).

Da der Antrag auf Aufhebung des §9 Abs3 idF des BGBl. I Nr. 32/2004 aus den oben dargelegten Gründen unzulässig ist und eine untrennbare Einheit des Abs3 mit Abs2 besteht, ist auch eine isolierte Anfechtung des §9 Abs2 BBetrG unzulässig, sodass sowohl die Hauptanträge als auch die Eventualanträge zurückzuweisen sind.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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