VfGH G312/97 ua

VfGHG312/97 ua16.3.2000

Gleichheitswidrigkeit der als überschießend bewerteten Mindestgeldstrafe von S 50.0000,-- im Abfallwirtschaftsgesetz aufgrund Unklarheit und Unbestimmtheit der Verwaltungsstraftatbestände sowohl im Hinblick auf die verpönten Verhaltensweisen als auch auf den persönlichen Anwendungsbereich; interpretative Beschränkung der Anwendbarkeit auf gewerbsmäßige Abfallsammler oder Abfallbehandler nicht möglich

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AbfallwirtschaftsG §39 Abs1 lita
BVG Umweltschutz
VfGG §65a
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AbfallwirtschaftsG §39 Abs1 lita
BVG Umweltschutz
VfGG §65a

 

Spruch:

1. Die Wortfolge "von 50 000" in §39 Abs1 lita Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. 1990/325 in der Fassung BGBl. 1996/434, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die aufgehobene Wortfolge ist auf die den Anträgen G196/98 und G21/99 zugrunde liegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

5. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (im folgenden: UVS Tirol) ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts einer Übertretung nach §39 Abs1 lita Z2 iVm. §17 Abs1 zweiter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 1990/325 (im folgenden: AWG 1990) idF BGBl. 1994/155 (womit §39 Abs1 lita Z2 eingeführt wurde) anhängig. In erster Instanz war aufgrund dieser Bestimmungen über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 50.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt worden, weil er gefährlichen Abfall, nämlich einen nicht zum Verkehr zugelassenen näher bestimmten PKW, außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert habe.

Aus Anlaß des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellt der UVS Tirol den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten - zu G312/97 protokollierten - Antrag auf Aufhebung der Wort- und Zahlenfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1996/434 (Z2 wurde dadurch nicht berührt, nur die Z5-7 wurden angefügt), sowie die Feststellung, daß die erwähnte Wortfolge in §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1994/155 verfassungswidrig war. Für den Fall der Aufhebung regt der UVS Tirol die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG auf sämtliche bundesweit bei den UVS anhängige Verfahren an.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschlüssen vom 23. Oktober 1997, Z A114/97 (protokolliert zu G457/97), und vom 15. Jänner 1998, Z A4/98 (protokolliert zu G23/98), jeweils den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die Wortfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita des AWG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben.

Die diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlaßfälle betreffen den Verdacht der Übertretung des §39 Abs1 lita Z1 iVm. §15 AWG 1990. In beiden Fällen sei die Tätigkeit eines Abfall- bzw. Altölsammlers und eines Abfall(Altöl)behandlers ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeübt worden.

1.3. Mit Beschlüssen vom 2. April 1998 (protokolliert zu G71/98), vom 28. Mai 1998 (protokolliert zu G109/98), vom 29. Juni 1998 (protokolliert zu G121/98), vom 3. Dezember 1998 (protokolliert zu G3/99), vom 22. Jänner 1999 (protokolliert zu G15/99) und vom 28. Dezember 1999 (protokolliert zu G6/00) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS OÖ) die auf Art140 B-VG gestützten Anträge, die Wortfolge "von 50.000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben. (Die zum Teil zunächst unrichtig eingebrachten, auf "von S 50.000" lautenden Anträge wurden in der Folge berichtigt.) Bei den Anlaßfällen handelt es sich um Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Verurteilungen nach §39 Abs1 lita Z1 oder Z2 AWG 1990.

2.1. §39 Abs1 lita AWG 1990 (Einleitungssatz) lautet in der Fassung BGBl. 1990/325 (die angefochtene Wortfolge ist unterstrichen):

"Strafbestimmungen

§39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

..."

Die Tatbestände der Z1 und 2 liegen den Anlaßfällen alternativ zugrunde und lauten in der jeweils von den Antragstellern anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155:

"1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß §15 Abs1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen §15 Abs5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß §15 Abs8 ausübt;

2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert;"

2.2. Die angefochtene Wortfolge im Einleitungssatz des §39 Abs1 lita wurde durch das AWG 1990, BGBl. 1990/325, geschaffen und blieb seitdem inhaltlich unverändert. Dieser Strafrahmen von S 50.000,- bis S 500.000,- galt zunächst für die damaligen Z1 bis 4, die den heutigen Z1, 3 und 4 entsprachen. Z2 wurde durch die Novelle zum AWG 1990, BGBl. 1994/155, eingeführt. Im Zuge der (EU-)Novellierung des AWG 1990, BGBl. 1996/434, wurden dem §39 Abs1 die Z5 bis 7 hinzugefügt. Die bislang letzte Novelle des AWG 1990, BGBl. I 1998/151, brachte eine inhaltliche Änderung der Z2 und 7 und erweiterte den Abs1 um die Z8. §39 lautet daher in der derzeit geltenden Fassung in seinem maßgeblichen Zusammenhang (die angefochtene Wortfolge bleibt unterstrichen):

"Strafbestimmungen

"§39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß §15 Abs1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen §15 Abs5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß §15 Abs8 ausübt;

2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §11 Abs2 oder §17 Abs1a vermischt oder vermengt;

3. entgegen einer Verordnung gemäß §21 Abs4, §22 Abs3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §22 Abs3 entgegen den §§3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß §29a Abs2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5. den in einer Verordnung gemäß §29 Abs18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach §9 Abs8 errichtet oder anpaßt oder entgegen §29 Abs19 nicht an eine gemäß §29 Abs18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß §29 Abs19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß §7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß §7e Abs4 Entgelte einhebt;

8. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §20 Abs3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß §2 Abs3a, 5 oder 7, §7 Abs2 oder 12, §12 Abs1 oder §38a zuwiderhandelt;

2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß §9 Abs1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß §9 Abs2 nicht einhält;

3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß §10 Abs1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß §10 Abs2 nicht getrennt sammelt;

5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §11 Abs1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6. entgegen einer Verordnung gemäß §11 Abs3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß §11 Abs4 sammelt;

8. die gemäß §7b oder §15 Abs4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10. nicht gefährliche Abfälle entgegen §17 Abs1a vermischt oder vermengt;

11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§17 Abs3 oder 5 sowie 20 Abs3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen §17 Abs2 verstößt;

13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen §17 Abs4 nicht behandelt;

14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §20 Abs1 oder 2 befördert;

15. Altöl entgegen §22 stofflich verwertet oder entgegen §23 vermischt;

16. Motoröle oder Ölfilter entgegen §24 abgibt oder nicht gemäß §24 zurücknimmt;

17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß §25 verstößt;

18. die gemäß den §§28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19. entgegen §29 Abs14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20. eine Sammelstelle ohne der nach §30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21. eine Sammelstelle entgegen den nach §30 erteilten Auflagen betreibt;

22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §7b Abs4 Z2, §9 Abs2, §18 Abs2, 3 oder 4, §§32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23. entgegen §36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art25 Abs2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß §36 nicht einhält;

24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß §34 Abs3 Z1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß §35a oder der Bewilligung gemäß §36 nicht entspricht, vornimmt;

26. entgegen §37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß §40a verstößt;

c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§7 Abs9 oder 12 Abs3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2. entgegen §9 Abs6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß §12 Abs2 entsorgt;

4. Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z1 - entgegen §12 Abs3 lagert oder ablagert;

5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß §13 Abs1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6. die in §14 Abs1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7. entgegen §2 Abs3c oder 3d, §4a Abs1, §7e Abs2 oder 6, §13 Abs3, §15 Abs2 Z2 oder einer Verordnung gemäß den §§2 Abs3a, §7c Abs2, §14 Abs3 oder 4, §19 Abs4, §29 Abs18 oder §45 Abs15 oder den Art5 Abs2, 5 oder 6, Art8 Abs2, 5 oder 6, Art15 Abs8, Art20 Abs7, 8 oder 9, Art23 Abs6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8. einen Geschäftsführer nach §15 Abs6 nicht unverzüglich bestellt;

9. die in §15 Abs6a, 7 oder 11 oder §45 Abs12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10. Abfälle entgegen §19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen §19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §19 Abs3 einer Verpflichtung gemäß §9 Abs4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11. entgegen §26 Abs2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12. entgegen §33 Abs2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen §33 Abs3 die Probenahme nicht duldet;

13. die in den §§34 Abs4, 35 Abs3 oder 35 Abs5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14. entgegen Art11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß §35a Abs2 verstößt;

16. entgegen §37 Abs2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17. entgegen §§9 Abs5 oder 45 Abs6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß §7 Abs2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß §10 Abs2 nicht getrennt sammelt;

d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß §125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§7 Abs9 oder 12 Abs3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§7 Abs9 oder 11 Abs3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f) mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des §29a Abs1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs1 litb Z23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs1 litb Z23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 1996/434)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß §15 Abs1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs1 lita und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach §7 Abs2 Z3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind."

2.3. Die §§11, 15 und 17 AWG 1990 (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155 (die Novelle 1996 enthält keine diesbezüglichen Änderungen)), auf die die den Anlaßfällen zugrundeliegenden Z1 und 2 des §39 Abs1 AWG 1990 Bezug nehmen, lauten:

"Getrennte Sammlung

§11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden.

(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird.

...

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs1 unterliegen nicht

1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) - (4) ...

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs1 und 4.

(6) Scheidet der gemäß Abs5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(7) ...

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs1, 3 oder 5 vorliegen.

(9) - (11) ...

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

(2) - (5) ..."

2.4. §12 AWG 1990 (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. 1994/155 (die Novelle 1996 enthält keine diesbezüglichen Änderungen)), der in seinem Abs4 unter anderem auf §17 AWG 1990 Bezug nimmt, lautet:

"Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

(1) - (3) ...

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß §125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß §125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des §15 Abs2 Z3 übergeben werden.

(5) ..."

3.1.1. Der UVS Tirol führt in seinem Antrag aus, daß er die angefochtene Wortfolge "von 50.000" des §39 Abs1 lita AWG 1990 idF BGBl. 1994/155 im bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach ebendieser Bestimmung (Z2) anzuwenden habe. Diese sei daher präjudiziell.

3.1.2. Das Ausmaß der durch die zitierte Bestimmung vorgesehenen Mindestgeldstrafe verstoße gegen Art91 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargetan, die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze würden dem Gesetzgeber gebieten, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies sei der Fall, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf eine hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohungen vorsehe, wozu auch besonders hohe Geldstrafen zählten. Diese Grundsätze seien auf den Fall einer besonders hohen Mindestgeldstrafe übertragbar. Die Strafdrohung des §39 Abs1 lita AWG 1990 falle aufgrund der hohen Mindestgeldstrafe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit.

3.1.3. Die zitierte Bestimmung verstoße auch gegen Art7 B-VG.

Vor Inkrafttreten des AWG 1990 sei die Unterlassung der schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen nach dem Sonderabfallgesetz 1983 mit Geldstrafe bis S 100.000,- sanktioniert gewesen. Dieser Strafrahmen sei durch die Novelle zum Sonderabfallgesetz, BGBl. 1988/376, auf S 300.000,- und durch die Novelle, BGBl. 1989/256, auf S 500.000,- ausgedehnt worden. Mit Inkrafttreten des AWG 1990 sei das Sonderabfallgesetz 1983 aufgehoben worden. Zunächst habe dann §39 Abs1 litb Z10 AWG 1990 idF BGBl. 1990/325 die Verwaltungsübertretung des Lagerns, Behandelns oder Ablagerns gefährlicher Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 mit einer Geldstrafe von S 5.000,- bis S 100.000,- sanktioniert. Mit der AWG-Novelle, BGBl. 1994/155, sei derselbe Tatbestand nunmehr der Z2 des §39 Abs1 lita unterstellt und der Strafrahmen mit S 50.000,- bis S 500.000,- festgesetzt worden. Damit habe der Gesetzgeber aber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten.

Gemäß §19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung. Die in Frage kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe seien abzuwägen. Das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Anders als im Tagessatzsystem des gerichtlichen Strafverfahrens werde im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldsummenstrafe verhängt. Es sei daher grundsätzlich nicht unproblematisch, durch den Vergleich von Strafdrohungen die Sozialschädlichkeit von Gerichts- und Verwaltungsdelikten in Relation zu setzen. Im gegebenen Fall sei ein solcher Vergleich allerdings möglich, weil alle umweltstrafrechtlichen Bestimmungen (mit Ausnahme des §182 Abs1 StGB) verwaltungsakzessorisch konzipiert seien. Die Tatbilder der Umweltdelikte nach dem StGB setzten zweierlei voraus:

Der Täter müsse gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bescheidauflage verstoßen haben, welche zum Schutz der Umwelt erlassen wurden. (Bei §39 Abs1 lita Z2 AWG 1990 handle es sich um eine solche Norm.) Es müßten aber noch zusätzliche Tatumstände hinzutreten.

Diese tatbildlichen Zusatzelemente seien ua. folgende: bei den Delikten der Beeinträchtigung der Umwelt nach den §§180 und 181 StGB die Herbeiführung einer potentiellen Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen (Z1) oder für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet (Z2). §180 Abs2 StGB verlange eine qualifizierte Verunreinigung eines Gewässers oder des Bodens. Das umweltgefährdende Beseitigen von Abfällen und das Betreiben von Anlagen - darunter falle die Behandlung, Lagerung, Ablagerung, das Ablassen oder sonstige Beseitigen von Abfällen (Z1) sowie das Betreiben einer schadstofffreisetzenden Anlage (Z2) - werde durch §181b StGB sanktioniert, der zusätzlich die Gefahr einer nachhaltigen, schweren Verunreinigung in großem Ausmaß voraussetze, die nur mit hohem Aufwand oder gar nicht beseitigbar sei.

Das StGB sehe für die Umweltdelikte keine Strafuntergrenze vor, obwohl die sozialschädlichen Wirkungen eines solchen Delikts durch das erforderliche Vorliegen der qualifizierten Tatumstände, die die gerichtliche Zuständigkeit erst begründeten, in jedem Fall größer sei als die bloße "Verletzung der dem Umwelttatbestand vorangegangenen Mißachtung der Verwaltungsvorschrift".

Eine Mindestgeldstrafe von S 5.000,-, wie sie §39 Abs1 litb AWG 1990 vorsehe, im verwaltungsrechtlichen Strafverfahren könne als Ausgleich für die größere Präventivwirkung, die mit dem gerichtlichen Strafverfahren verbunden sei, gesehen werden. Mit diesem Argument ließe sich aber eine Mindestgeldstrafe von S 50.000,- nicht mehr rechtfertigen.

Die Ungleichbehandlung werde bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters deutlich. Im Rahmen des Tagessatzsystems könne darauf Rücksicht genommen werden, im Verwaltungsstrafverfahren aber nicht. In diesem Fall könne man im gerichtlichen Strafverfahren bei fiktiver Annahme eines Tagessatzes mit der Mindesthöhe von S 30,-

und selbst bei Verhängung von 360 Tagessätzen auf einen Strafbetrag von S 10.800,- kommen, der weit unter der angefochtenen Mindesthöhe liege.

Auch §20 VStG biete keinerlei Handhabe, wirtschaftliche Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Überdies sei im gerichtlichen Strafverfahren im Gegensatz zum Verwaltungsstrafrecht eine bedingte Strafnachsicht möglich. Weiters könne eine Verwaltungsübertretung nach (dem hier anzuwendenden) §39 Abs1 lita AWG 1990 auch fahrlässig begangen werden, während der vergleichbare Tatbestand des §181b StGB Vorsatz erfordere. Auch das Institut der "tätigen Reue", auf dem die Regelung des §183b StGB beruhe, sei dem Verwaltungsstrafrecht fremd.

Insgesamt sei daher die Strafnorm des §39 Abs1 lita AWG 1990 verfassungswidrig.

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet in seinen Anträgen (G457/97 und G23/98) die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in den bei ihm anhängigen Verfahren damit, daß er hinsichtlich der Höhe der über die Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen §39 Abs1 lita AWG 1990 anzuwenden habe. Diese Bestimmung sei aufgrund der in den Beschwerdefällen jeweils tatsächlich im Ausmaß von S 50.000,- verhängten Geldstrafen im Rahmen der durch den Verwaltungsgerichtshof durchzuführenden Rechtskontrolle für ihn präjudiziell.

3.2.2. Gegen die in §39 Abs1 lita AWG 1990 vorgesehene Mindestgeldstrafe im Ausmaß von S 50.000,- bestünden im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit folgende Bedenken:

Der Gesetzgeber habe durch die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe in der dargelegten Höhe den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der im Zusammenhang mit der Sachlichkeit der Regelung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes von Bedeutung sei, überschritten.

Im Regelfall habe die Strafbemessung nach den Kriterien des §19 VStG zu erfolgen und gemäß dessen Abs2 auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Durch die Vorgabe einer Mindestgeldstrafe im Ausmaß von S 50.000,- blieben diese Aspekte für einen bestimmten Bereich weitestgehend ausgeschaltet. Dies bedeute eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in bezug auf andere verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände, bei denen §19 VStG umfassend zur Anwendung komme.

Auch das Anliegen besonders strenger Strafen im Umweltstrafrecht könne die angefochtene Geldstrafe nicht rechtfertigen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 14381/1995 zu einer Mindestgeldstrafe nach dem Mietrechtsgesetz in Höhe der verbotenen Ablöse ausgesprochen, daß der Gesetzgeber den Straftatbestand verbotener Ablösen im Falle eines Mieterwechsels mit einer relativ hohen Strafe belegen könne. Der vorliegende Fall unterscheide sich aber vom eben zitierten dadurch, daß die Mindestgeldstrafe nach dem Mietrechtsgesetz zu Zwecken der Generalprävention mit einem bei Begehung der Straftat zu Unrecht entgegengenommenen Geldbetrag korreliere. Dem angefochtenen Verwaltungsstraftatbestand sei ein solcher, durch die Straftat gewonnener Vermögensvorteil in besonderer Höhe fremd. In vielen der in §39 Abs1 lita AWG 1990 zusammengefaßten Fällen sei es vielmehr denkbar, daß der generalpräventiven Wirkung schon durch Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe entsprochen werde.

Die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß §20 VStG könne die Ungleichbehandlung nicht ausgleichen, weil sie weder das ungleiche Ausmaß des Verschuldens noch die individuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtige.

Die angefochtene Mindestgeldstrafe führe nicht nur in außergewöhnlichen, sondern in als durchschnittlich zu bewertenden Fällen zu einer überschießenden Reaktion des Gesetzgeber in bezug auf das jeweilige Fehlverhalten. Dies deshalb, weil die Höhe der vorgesehenen Mindestgeldstrafe die Höhe eines durchschnittlichen Monatseinkommens bei weitem überschreite. Diese Konstellationen könnten daher nicht als vereinzelte untypische Härtefälle abgetan werden. Die Geldstrafe schaffe schon allein aufgrund der Höhe in der Regel für einen Betroffenen in durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen gerade wegen der Ausschaltung der ansonsten gemäß §19 VStG zu berücksichtigenden Strafbemessungsgrundsätze besondere Härten mit existenzbedrohenden Dimensionen, die nicht mehr sachgerecht erschienen.

Gleichzeitig werde dadurch eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Verwaltungsstraftatbestände nach §39 Abs1 lita Z1 bis 4 AWG 1990 bewirkt.

Auch im Vergleich zum gerichtlichen Umweltstrafrecht lägen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vor. Nur im gerichtlichen Strafverfahren gebe es ein Tagessatzsystem, das die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtige. Auch sehe nur das AWG 1990 eine Mindestgeldstrafe vor, obwohl die gerichtlich strafbaren Umweltdelikte hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes wesentlich schwerer zu bewerten seien als die entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Delikte.

Gerade die jüngere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13083/1992, 13084/1992 und 13115/1992) nehme eine strenge Prüfung der Normen vor. Dem Gesetzgeber werde verwehrt, von selbst geschaffenen, aus Regelungen ableitbaren Vorstellungen ohne sachliche Rechtfertigung abzuweichen. Eine solche Prüfung der Wertungen des Gesetzgebers im System des Umweltstrafrechtes lasse die Mindestgeldstrafe in §39 Abs1 lita AWG 1990 in bezug auf das nach dem StGB zu ahndende Umweltstrafrecht als unverhältnismäßig erscheinen.

Im Ausschluß der ansonsten nach §19 VStG vorgesehenen Strafbemessungskriterien für den Bereich der angefochtenen Mindestgeldstrafe liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestimmter Täter, die auch vom Gesetzgeber nicht näher begründet werde.

Bedenken bestünden weiters unter dem Gesichtspunkt des Art11 Abs2 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof führe zwar etwa in VfSlg. 5910/1969 aus, diese Bedarfskompetenz beziehe sich nicht auf die besonderen Bestimmungen des materiellen Verwaltungsstrafrechtes, dh. auf die Normierung der Straftatbestände und Strafdrohungen. Diese Aussage sei aber nicht schlechthin auf Regelungen anwendbar, in denen vom Gesetzgeber eine Mindestgeldstrafe, insbesondere in einer derartigen Höhe, festgelegt werde. §19 VStG sei eine aufgrund des Art11 Abs2 B-VG unter dem Aspekt des Bedarfs nach allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts für notwendig erachtete generelle Regel der Strafbemessung. Die vorgesehene Mindestgeldstrafe schalte die Anwendung des §19 VStG in einem nicht unbeachtlichen Ausmaß aus. Eine Erforderlichkeit bzw. Unerläßlichkeit für eine von §19 VStG abweichende Regelung sei jedoch selbst im Fall einer offenbar erwünschten strengen Strafe nicht ersichtlich.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof begründet den Umfang seiner Anfechtung unter Berufung auf verfassungsgerichtliche Judikatur damit, daß nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden solle, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, ohne aber den verbleibenden Teil einer Bedeutungsänderung zu unterwerfen. Ohne die Strafbarkeit der in §39 Abs1 lita Z1 AWG 1990 umschriebenen Verwaltungsübertretung an sich in Frage zu stellen, sei lediglich die Aufhebung der Mindestgeldstrafe im Ausmaß von S 50.000,- in lita zu beantragen.

3.3.1. Der UVS OÖ führt in seinen Anträgen aus, er habe in den den Anträgen zugrundeliegenden Berufungsverfahren die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Bei der erforderlichen Überprüfung der Strafbemessung sei er an die Mindestgeldstrafe des §39 Abs1 lita AWG 1990 gebunden (wenn auch in manchen der Berufungsverfahren die Geldstrafe gemäß §20 VStG gemildert worden sei). Die Bestimmung sei aufgrund der in den Berufungsfällen verhängten Geldstrafen im Rahmen der von ihm durchzuführenden Rechtskontrolle präjudiziell.

3.3.2. Der UVS OÖ hegt in seinen Anträgen folgende Bedenken:

3.3.2.1. Im zu G71/98 protokollierten Antrag verweist der UVS OÖ zunächst auf den "ihm bekannten" Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren G23/98 und schließt sich den dort vorgebrachten Argumenten vollinhaltlich an. Ergänzend führt der UVS OÖ aus, daß sich gerade im Anlaßfall die "Lebensferne" und Unzulänglichkeit der "exorbitant hohen" Mindestgeldstrafe zeige. Nicht jedes erlaubnislose Sammeln von gefährlichen Abfällen bewirke zwangsläufig eine Gefährdung der Umwelt.

Zusätzlich bringt der UVS OÖ vor, daß der staatliche Strafanspruch eine Mindestgeldstrafe in dieser Höhe nicht mehr rechtfertige und die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers überfordere. Dies ergebe sich aus einem Vergleich dieser Mindestgeldstrafe mit Höchststrafen in ähnlicher Höhe für Alkoholdelikte im Straßenverkehr, denen regelmäßig die "höchsten" Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens von Menschen zugrundelägen. Auch sehe die schärfste Strafdrohung in der Gewerbeordnung 1994 in §366 Abs1 eine Höchststrafe von S 50.000,- vor, wobei in dieser Bestimmung gewichtige Delikte wie die konsenslose Errichtung oder Inbetriebnahme von Betriebsanlagen sanktioniert seien. Ein Vergleich mit dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 1997 zeige, daß auch ohne Anordnung einer Mindestgeldstrafe die mit der Strafsanktion bezweckten Ziele erreicht werden könnten. Auch dort sei das bewilligungslose Sammeln von - allerdings nicht gefährlichem - Abfall unter Strafe gestellt. Die Höchststrafe betrage ebenfalls S 500.000,-, eine Mindestgeldstrafe sei jedoch nicht vorgesehen.

Weiters liege eine Ungleichbehandlung unter Straftätern vor, weil im Anwendungsbereich dieser Mindestgeldstrafe eine tat- und schuldangemessene Bestrafung nach den Grundsätzen des §19 VStG nicht möglich sei.

Der UVS OÖ untermauert seine Bedenken mit Härten, die sich gerade im Anwendungsbereich der Z2 des §39 Abs1 lita AWG 1990 ergäben: Dieser Tatbestand sei bereits dann erfüllt, wenn jemand ein Altauto, das er gekauft habe, bei seinem Haus abstelle, um Ersatzteile daraus für sein in Verwendung stehendes Kraftfahrzeug zu gewinnen. Die unbefugte Lagerung von Autowracks, die (mit Betriebsteilen) als gefährlicher Abfall gelten würden, würde in nahezu 100% der anhängig gewordenen Fälle von sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten begangen. Diesen sei die Bezahlung der allenfalls nach §20 VStG herabgesetzten Mindestgeldstrafe in dieser Höhe unzumutbar. Im Ergebnis führe dies dazu, daß eine bloße Mindestgeldstrafe in eine Primärfreiheitsstrafe mutiere.

Allfällige durch die Verwaltungsübertretung entstandene Vermögensvorteile würden ohnehin durch die Regelung des §39 Abs5 AWG 1990 abgeschöpft.

3.3.2.2. Auch in seinem zu G109/98 protokollierten Antrag verweist der UVS OÖ zunächst auf den oben genannten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Begründung. Der UVS OÖ sieht in der angefochtenen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit einer von §19 VStG abweichenden Regelung.

Mit einer eigenen Begründung substantiiert der UVS OÖ seine Bedenken mit jenen (im Antrag angeführten) Einwänden, die er schon im Begutachtungsverfahren zur AWG-Novelle, BGBl. 1994/155, mit der die angefochtene Mindestgeldstrafe eingeführt wurde, vorgebracht habe. Diese Bedenken decken sich mit den im Verfahren G71/98 ausgeführten und oben wiedergegebenen Argumenten.

3.3.2.3. Die zu G121/98 und G15/99 protokollierten Anträge des UVS OÖ entsprechen in ihrem wesentlichen Vorbringen jenem zu G71/98.

3.3.2.4. Die zu G3/99 und G6/00 protokollierten Anträge des UVS OÖ entsprechen in ihrem wesentlichen Vorbringen jenen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof in den zu G457/97 und G23/98 protokollierten Anträgen vorgebracht hat.

4. Die Bundesregierung hat Äußerungen erstattet.

4.1. Den Bedenken des UVS Tirol in seinem zu G312/97 protokollierten Antrag hält sie folgendes entgegen:

4.1.1. Der Ansicht des UVS Tirol, die betreffende Strafnorm falle in den Kernbereich des gerichtlichen Strafrechts, sei grundsätzlich entgegenzuhalten, daß ein direktes Gegenüberstellen von Geldstrafen im Bereich des Justizstrafrechts und des Verwaltungsstrafrechts problematisch sei. Justiz- und Verwaltungsstrafrecht seien nicht im Sinne einer "linearen Streng-Mild-Skala der (Geld-)Sanktionen voneinander systematisch abgrenzbar". Während im Verwaltungsstrafrecht die Geldstrafe die Hauptsanktion darstelle, markiere die Geldstrafe im gerichtlichen Strafrecht bloß den Übergang zur strenger empfundenen Freiheitsstrafe. Dieses Sanktionsfeld kenne keine - im Verwaltungsstrafrecht nicht selten vorgesehenen - Untergrenzen. Selbst bei höheren Freiheitsstrafdrohungen könnten im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung relativ niedrige Geldstrafen verhängt werden. Aufgrund der mit der gerichtlichen Verurteilung verbundenen sozialethischen Tadelsfunktion und sonstigen Rechtsfolgen (Strafregistereintragung, "Vorbestraftsein") könne in vielen Fällen der Vollzug der Strafe bedingt nachgesehen werden. Aufgrund des derart breiten Ermessensspielraums für die tatsächliche Schwere der gerichtlichen Sanktion sei die Auffassung, höhere Geldstrafendrohungen seien dem Gericht vorbehalten, nicht vereinbar.

Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, stelle die Strafdrohung des §39 Abs1 lita AWG 1990 keinen Verstoß gegen Art91 B-VG dar. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12151/1989, 14361/1995) sei die besondere Empfindlichkeit der angedrohten Strafe der ausschlaggebende Gesichtspunkt für ihre Zurechnung zum "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit". Dabei sei es unmaßgeblich, ob es sich dabei um eine Höchst- oder eine Mindestgeldstrafe handle. Daß aber eine Geldstrafe von S 50.000,- an sich in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit falle, sei vom UVS Tirol nicht behauptet worden und ließe sich auch nicht begründen.

4.1.2. Den Bedenken des UVS Tirol, die angefochtene Bestimmung verstieße gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, sei zu erwidern: Das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot setze dem Gesetzgeber inhaltliche Schranken. Dem Gesetzgeber komme aber bei Verfolgung seiner politischen Zielsetzungen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zB VfSlg. 13120/1992).

Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums stehe es dem Gesetzgeber offen, sich in verschiedenen Sachgebieten für eigene Ordnungssysteme zu entscheiden. Nur wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen müßten zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen.

Zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht bestünden beachtliche Unterschiede im System. Weder die Höhe der angedrohten noch die der tatsächlich verhängten Strafe habe in den beiden Rechtsgebieten denselben Stellenwert. Das Justizstrafrecht wirke am meisten aus den gesellschaftlichen Konsequenzen einer Verurteilung und nicht aus der unmittelbaren Übelswirkung der Strafe, wie es für das Verwaltungsstrafrecht jedoch zutreffe. Bei den beiden Sanktionsregimen handle es sich somit um jeweils unterschiedliche eigenständige Ordnungssysteme, die nur in sich sachlich gerechtfertigt sein müßten.

Daran vermöge auch die Verwaltungsakzessorietät der gerichtlichen Umweltstrafdelikte nichts zu ändern. Das Justizstrafrecht sei keine bloße "Verlängerung" der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften, sondern von eigener Qualität. Das StGB knüpfe in den §§180 ff. primär an die potentielle Gefährlichkeit von Umweltbelastungen und nicht an den Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften an.

Die Verwaltungsakzessorietät erweise sich in diesem Kontext als Begrenzung der Strafbarkeit aus dem Gedanken heraus, daß das Strafrecht dem Emittenten nicht mehr an Umweltschutz abverlangen könne, als es das Verwaltungsrecht tue. Insbesondere durch individuelle Rechtsakte lasse sich der Konflikt zwischen unversehrter Natur einerseits und notwendiger, diese beeinträchtigender Nutzung anderseits auf angemessene Weise lösen. Verwaltungsstrafrecht und gerichtliches Strafrecht seien in Wahrheit unvergleichbar. Die bloße Regelwidrigkeit begründe in jenem das Unrecht abschließend, während sie in diesem als begrenzender Faktor für das Unrecht der potentiellen Gefährdung erscheine.

Diese Einschätzung werde durch einen konkreten Vergleich zwischen §39 Abs1 lita Z1 AWG 1990 und §181b StGB bestätigt. Die Verwaltungsstrafbestimmung wende sich nur an einen eingeschränkten Adressatenkreis, die Vorschrift des StGB hingegen an jedermann.

Umweltverstößen durch Unternehmer könne nur durch Sanktionen wirksam begegnet werden, die das Unternehmen empfindlich treffen würden. Sie müßten so bemessen sein, daß das Risiko, entdeckt zu werden, diesen Verstoß unter wirtschaftlichen Bedingungen als unrentabel erscheinen ließe.

Eine Haftung nach §9 Abs7 VStG für die über die Verantwortlichen verhängten Geldstrafen sei im Bereich des gerichtlichen Strafrechts nicht vorgesehen. Auch deshalb könne nur eine Verwaltungsstrafe in empfindlicher Höhe Unternehmen von Umweltverstößen abhalten. Dieser Eindruck werde durch die Tatsache erhärtet, daß das gerichtliche Umweltstrafrecht in der Praxis fast ausschließlich auf Bagatellfälle angewendet würde.

Auch innerhalb des Ordnungssystems des Verwaltungsstrafrechts erscheine §39 Abs1 lita AWG 1990 nicht unsachlich. Die Mindestgeldstrafe weise keine Höhe auf, die "mit den hergebrachten, der Rechtsordnung immanenten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar sei" (VfSlg. 12920/1991). In Anbetracht der hohen Gefahren für die Umwelt und in Zusammenhalt mit der Höchststrafe von S 500.000,- bilde die Bestimmung einen ausgewogenen Strafrahmen.

Es sei bei Verwaltungsstrafen auch häufig so, daß die Mindestgeldstrafe mit 10% der Höchststrafe angesetzt sei.

Die generalpräventive Wirkung einer Strafe sei davon abhängig, daß der durch die Verwaltungsstrafe zu erwartende Vermögensnachteil mit dem erzielten Vorteil korreliere (VfSlg. 14381/1995). Dort, wo ein sensibles Gut wie die Umwelt geschützt werden soll, habe die Generalprävention eine besondere Bedeutung. Im vorliegenden Fall liege daher kein Mißverhältnis zwischen Sanktion und Gewicht der strafbaren Handlung vor.

Im übrigen sei die Einengung des Ermessensspielraums der Behörde durch die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe angesichts des Regelungszwecks sachlich und im Hinblick auf die eingeschränkte Anwendung des §19 VStG unbedenklich.

Wie der Antragsteller selbst einräume, käme §20 VStG zur Anwendung und könne die Mindestgeldstrafe zur Hälfte unterschritten werden, wobei §20 VStG ungeachtet des Wortes "kann" der Behörde kein Ermessen einräume.

In Ausnahmefällen könne die Behörde sogar gemäß §21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen.

Spezifisch zum Anlaßfall führt die Bundesregierung aus, daß Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. 1991/49, näher angeführte, als gefährlich einzustufende flüssige Betriebsmittel enthielten. Deshalb würden nicht trockengelegte Altkraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall gelten. Das Gefährdungspotential sei durch die (näher dargestellte) Gefahr der Entzündung des Treibstoffs, Explosionsgefahr, Potential der Wassergefährdung ua. hoch. Das Abfallrecht müsse den Schutz der öffentlichen Interessen in dieser Hinsicht übernehmen. Auch sei das notwendige Bewußtsein für die hohen Umweltgefahren nur sehr mangelhaft ausgeprägt. Stellte man überdies die Mindestgeldstrafe den im Fall des Austrittes der genannten Flüssigkeiten der Allgemeinheit dadurch erwachsenden Kosten gegenüber, ergebe sich, daß eine Mindestgeldstrafe von S 50.000,- keineswegs zu hoch sei.

Zusammenfassend meint die Bundesregierung, die geltendgemachten Bedenken seien insgesamt nicht stichhaltig.

4.1.3. Die Bundesregierung stellt abschließend den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §39 Abs1 lita AWG 1990 nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

4.2. Im Verfahren zu G457/97 hat die Bundesregierung eine weitere Äußerung erstattet, auf die sie auch in allen übrigen Verfahren verweist. Deren Inhalt deckt sich im wesentlichen mit den Argumenten, die die Bundesregierung schon zum Antrag G312/97 vorgebracht hat und die oben wiedergegeben wurden. (Die Anträge sind ebenfalls gleichlautend.)

4.3. Zusätzlich äußert sich die Bundesregierung aber zur behaupteten Ausschaltung der Strafbemessungsgründe des §19 VStG. Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Erkenntnis VfSlg. 14381/1995 zur Strafe für verbotene Ablösen im Mietrechtsgesetz würden die Strafbemessungsgründe des §19 VStG tatsächlich keine Rolle spielen, da eine ausdrückliche Bestimmung die Strafbemessung für die vom Regelungsbereich erfaßten Fälle umfassend regle. Der Ausschluß der Strafbemessungskriterien des §19 VStG ergebe sich dort nicht aus einer möglicherweise hohen Untergrenze, sondern dadurch, daß eigene Regelungen für die Strafbemessung getroffen würden.

Im vorliegenden Fall werde lediglich eine relativ hohe Untergrenze festgelegt. Von einer Ausschaltung der Strafbemessungsgründe könne keine Rede sein. Zu betonen sei, daß auch die dem oben zitierten Erkenntnis zugrundeliegende betreffende Bestimmung des Mietrechtsgesetzes eine Untergrenze für die Strafbemessung enthalte und vom Verfassungsgerichtshof dennoch für verfassungskonform gehalten worden sei.

Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art11 Abs2 B-VG sei zu betonen, daß die angefochtene - dem Gefährdungspotential dieses Delikts entsprechend relativ hohe - Untergrenze die Strafbemessungsregel des §19 VStG keineswegs ausschalte. §19 VStG komme weiterhin zur Anwendung. Deshalb stelle §39 Abs1 lita AWG 1990 keine abweichende Regelung im Sinne des Art11 Abs2 B-VG dar. Aus der Sicht der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes müßte auch eine Höchststrafe eine Abweichung von §19 VStG im Sinne des Art11 Abs2 B-VG darstellen, was nicht ernsthaft angenommen werden könne.

4.4. Mit der Äußerung im Verfahren G109/98 ergänzt die Bundesregierung das bisher Gesagte um folgende Bemerkungen:

Die Tatbilder der in §15 Abs1 bzw. §17 Abs1 AWG 1990 angeführten Verwaltungsübertretungen setzten keinen besonderen Taterfolg voraus, vielmehr werde allein der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift sanktioniert. Es handle sich daher um schlichte Ungehorsamsdelikte. Eine Mindestgeldstrafe in der angeführten Höhe sei durch den Handlungsunwert der jeweiligen Tathandlung in Verbindung mit einem abstrakten Gefährdungspotential zu rechtfertigen. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, 94/05/0231, seien schon sehr kleine in Alt-Kfz enthaltene Mengen von Öl und Benzin geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen.

Außerdem richte sich §39 Abs1 lita Z2 AWG 1990 entgegen der vom UVS OÖ vertretenen Auffassung nicht gegen Privatpersonen. Private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen unterlägen gemäß §12 Abs4 AWG 1990 bezüglich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den in §17 AWG 1990 festgelegten Verwertungs- und Behandlungsgrundsätzen. Nachdem §39 Abs1 lita Z2 AWG 1990 ausdrücklich auf §17 Abs1 AWG 1990 Bezug nehme, sei eine Bestrafung von Privatpersonen nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Von der gegenständlichen Strafnorm seien daher keine sozial benachteiligten Randgruppen der Bevölkerung wie zB Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Rentner usw. betroffen.

Auch die vom UVS OÖ angesprochenen sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen seien jedoch dann strafbar, wenn sie unbefugt als Abfallsammler oder -behandler gemäß §15 AWG 1990 aufträten. Dies erscheine aus generalpräventiven wie auch aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt.

Nach bisherigen Erfahrungen könne Umweltverstößen durch Unternehmer nur dann wirksam begegnet werden, wenn die gegen Unternehmer zu verhängende Geldstrafe so bemessen sei, daß das Risiko, entdeckt zu werden, diesen Verstoß unter wirtschaftlichen Aspekten unrentabel erscheinen lasse. Umso mehr sei eine derart hohe Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen in Fällen gerechtfertigt, in denen die Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler von Privatpersonen ausgeübt werde, um in diesem Bereich eine Schattenwirtschaft zu vermeiden.

4.5. Die mitbeteiligte Partei (der Beschuldigte) im Verfahren vor dem UVS OÖ, aus Anlaß dessen der beim Verfassungsgerichtshof zu G121/98 protokollierte Antrag gestellt wurde, hat eine Äußerung erstattet und beantragt, dem Antrag des UVS OÖ zu folgen.

4.6. Im Verfahren zur Zahl G3/99 unterstützt der Magistrat der Stadt Steyr den Antrag des UVS OÖ in einer Äußerung.

5.1. Der UVS OÖ replizierte im zu G109/98 protokollierten Verfahren, daß Autowracks nicht in den Beispielen des §2 Abs6 AWG 1990 angeführt seien und es sich daher um gefährliche Abfälle handle, die dem §17 Abs1 AWG 1990 unterlägen. Daher erfasse der Straftatbestand des §39 Abs1 lita Z2 AWG 1990 sehr wohl auch die von der Bundesregierung so bezeichneten "sozial benachteiligten Randgruppen der Bevölkerung".

5.2. Auch im zu G121/98 anhängigen Verfahren erstattete der UVS OÖ eine Replik und hält den Gesetzesprüfungsantrag aufrecht.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß der UVS Tirol, der Verwaltungsgerichtshof und der UVS OÖ bei Erledigung der bei ihnen anhängigen Beschwerden, die Anlaß zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, jeweils die in diesen Anträgen angefochtene Bestimmung anzuwenden hätten. Im Hinblick darauf, daß die angefochtene Wortfolge durch die Stammfassung des AWG 1990 eingeführt wurde und seither unverändert blieb, wertet der Verfassungsgerichtshof den vom UVS Tirol gestellten Antrag dahin, daß ein - in Ansehung des Verwaltungsgeschehens - bloß zeitlich differenziert formuliertes, aber der Sache nach einheitliches Begehren vorliegt, welches auf Aufhebung der durch das AWG 1990 eingeführten und noch in Geltung stehenden Bestimmung über die Mindestgeldstrafe in §39 Abs1 lita AWG 1990 (Einleitungssatz) abzielt (vgl. ähnlich VfSlg. 12282/1990; sinngemäß auch zum Begehren des Aufhebens statt der Feststellung der Gesetzwidrigkeit VfSlg. 8871/1980). Die Zulässigkeit des Antrages wird dadurch nicht berührt.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen sei, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, anderseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren solle (vgl. VfSlg. 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, daß der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfaßt werden. Der Verfassungsgerichtshof hält an diesen Grundsätzen, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutreffen (so VfSlg. 8155/1977, 13701/1994), fest.

Der Umfang der Anfechtung wird insbesondere in den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes unter Berufung auf diese verfassungsgerichtliche Judikatur damit begründet, daß nicht die Strafbarkeit der betreffenden Verwaltungsübertretung an sich in Frage gestellt, sondern lediglich die Aufhebung der Mindestgeldstrafe im Ausmaß von S 50.000,- in lita erreicht werden solle. Deshalb beschränke sich der Umfang der Anfechtung auf die Wendung "von 50.000" im Einleitungssatz des §39 Abs1 lita AWG 1990.

Eine Abwägung zwischen den genannten Zielen ergibt daher, daß der gewählte Anfechtungsweg nicht zu einer einschneidenderen Veränderung der einfachgesetzlichen Rechtslage führen würde als die Anfechtung und gänzliche Beseitigung eines oder mehrerer Verwaltungsstraftatbestände der einzelnen Ziffern des §39 Abs1 lita AWG 1990.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die den Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Anträge sind im Ergebnis berechtigt.

2.2. Der Strafrahmen des §39 Abs1 lita AWG 1990 wurde durch die Stammfassung des AWG 1990 geschaffen und blieb seither unverändert. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 1990 (1274 BlgNR, XVII. GP, S 42) beschränken sich hinsichtlich §39 auf die Aussage, es handle sich dabei um "die erforderlichen Strafbestimmungen ...". Zweck dieser Strafbestimmungen ist die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des AWG 1990 und damit der Verwirklichung von dessen Zielen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 7967/1976 ausgesprochen, daß es nicht unsachlich ist, wenn sich die Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert. Demnach ist eine besondere Berücksichtigung des Strafzwecks bei Normierung der Strafhöhe gemäß §19 Abs1 VStG grundsätzlich zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Umwelt ein sensibles Gut und das Ziel des Umweltschutzes ein berechtigtes Anliegen ist, dessen Wahrung zu den Staatsaufgaben zählt (vgl. VfSlg. 11294/1987 unter Hinweis auf das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 1984/491). Selbst wenn aber aus Gründen der General- und Spezialprävention vom Gesetzgeber strenge Strafen intendiert sind, muß auch in diesen Fällen die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen (vgl. VfSlg. 9901/1983 und 11587/1987).

Wenn die Bundesregierung meint, Umweltverstöße durch Unternehmer könnten wirksam nur durch ein "besonderes, nicht mehr wirtschaftlich einkalkulierbares Strafausmaß hintangehalten werden", so mag dies zutreffen. Die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des AWG 1990 und damit der Verwirklichung von dessen Zielen kann tatsächlich nur dann erreicht werden, wenn die für den Fall des rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich ist, daß ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann (vgl. VfSlg. 7967/1976). Ein aus präventiven Erwägungen für erforderlich befundenes Strafausmaß kann aber auch ohne die angefochtene Mindestgeldstrafe erreicht werden. Die Ausschöpfung des in §39 Abs1 lita AWG 1990 durch die Normierung einer Höchststrafe von S 500.000,- vorgesehenen Strafrahmens ermöglicht nämlich jedenfalls die Verwirklichung der durch die Verwaltungsstrafandrohung angestrebten general- und spezialpräventiven Ziele und ist - unabhängig von einer Mindestgeldstrafe - für sich bereits ausreichende Grundlage des durch diese Strafbestimmung zum Ausdruck gelangenden Unrechtsgehaltes.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß es ungeachtet des aufgezeigten Umstandes, daß die Ausschöpfung der normierten Höchststrafe für die Verwirklichung der durch die Verwaltungsstrafdrohung angestrebten Ziele prinzipiell ausreicht, im Anwendungsbereich des AWG 1990 besondere Situationen für erwerbsmäßige Abfallsammler und Abfallbehandler geben kann, in welchen etwa im Hinblick auf das dem Regelungsbereich zugrunde liegende Gefährdungspotential und das mögliche Einkalkulieren des Strafausmaßes bei Begehung einer tatbestandsmäßigen Handlung die angefochtene Mindestgeldstrafe für einen eingeschränkten Personenkreis gerechtfertigt sein könnte. In diesem Sinne versucht die Bundesregierung, die Erforderlichkeit der Höhe der angefochtenen Mindestgeldstrafe mit dem Hinweis zu begründen, daß sich die Strafbestimmungen der Ziffern 1 und 2 des §39 Abs1 lita AWG 1990 ausschließlich auf Unternehmer bzw. gewerblich tätige Personen beziehen würden und Umweltverstößen durch diesen Personenkreis nur durch Sanktionen einer gewissen Schärfe wirksam begegnet werden könne, die Verstöße wirtschaftlich unrentabel erscheinen ließen.

Nun könnte die Bestimmung in der Tat gerechtfertigt sein, wenn ihr Anwendungsbereich auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler beschränkt wäre. Die Formulierung der Strafbestimmungen der Ziffern 1 und 2 des §39 Abs1 lita AWG 1990 läßt diese Einschränkung jedoch nicht zu. Insbesondere die Ziffer 2 des §39 Abs1 lita AWG 1990 ermöglicht - im Zusammenhang mit dem insbesondere durch die Bestimmungen der §§17 Abs1 und 12 Abs4 AWG 1990 legistisch unklar umschriebenen persönlichen Anwendungsbereich der verpönten Verhaltensweisen - eine den Adressatenkreis der Strafbestimmungen in der beschriebenen Weise einschränkende Deutung auf gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Unternehmer nicht mit ausreichender Klarheit. Die vom Gesetzgeber gewählte, zuvor aufgezeigte normative Konstruktion dieser Straftatbestände läßt in Verbindung mit den in ihnen enthaltenen Verweisungen eine eindeutige Interpretation in diesem Sinn nicht zu.

2.4. Bereits in VfSlg. 13492/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Gesetzesvorschrift (jedenfalls auch) gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn sie wegen ihrer weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit gar nicht auf ihre Gleichheitskonformität beurteilt werden kann. Die oben aufgezeigte Unklarheit und Unbestimmtheit der Verwaltungsstraftatbestände des §39 Abs1 lita Z1 und 2 AWG 1990 lassen jedoch sowohl im Hinblick auf die verpönten Verhaltensweisen als auch auf ihren persönlichen Anwendungsbereich eine ausreichende Klarheit vermissen und ermöglichen es insbesondere nicht, die Verbote als ausschließlich an gewerbsmäßig tätige Abfallsammler oder Abfallbehandler gerichtet zu verstehen. Die angefochtene Mindestgeldstrafe ist daher jedenfalls überschießend und insofern sachlich nicht zu rechtfertigen, sodaß sie mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot unvereinbar ist.

3. Die durch die Wortfolge "von 50 000" in §39 Abs1 lita AWG 1990 festgesetzte Mindestgeldstrafe widerspricht somit dem Gleichheitsgrundsatz und ist als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Es erübrigt sich somit, auf die sonstigen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung einzugehen.

5. Kosten waren - soweit sie für abgegebene Äußerungen verzeichnet wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 14631/1996 uva.).

6. Da aus prozeßrechtlichen Gründen die Einbeziehung der zu G196/98 und G21/99 protokollierten, dieselbe Wortfolge betreffenden Anträge nicht möglich war, ergeht der Ausspruch, daß die aufgehobene Wortfolge auch in den diesen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

7. Die Aussprüche über das Nichtwiederinkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen sowie über die Kundmachung der Aufhebung stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

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