VfGH G28/10

VfGHG28/1026.4.2010

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der ausschließlich an Beamte gerichteten Regelung des StGB betreffend den Missbrauch der Amtsgewalt und zur Einbringung einer Klage gegen einen Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als aussichtslos

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. In der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Antrages, "der VfGH möge den Gesetzgeber verpflichten, eine Regelung wie einen §302 a StGB zu beschließen, welche Richter- und StA-Verbrechen der Rechtsbeugung wie §302 unter Strafe stellt und die Entsprechung in die Gesetze wie ZPO, StPO, RStDG, Geo, GOG aufzunehmen, dem Gesetzgeber dazu eine Jahresfrist zu setzen". In eventu wird die "Überweisung an den VwGH beantragt".

2. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antragsvorbringen - auch Richter und Staatsanwälte nach §302 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, könnte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.453/1996) die (gänzliche) Untätigkeit des Gesetzgebers nicht über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG releviert werden, weil weder Art140 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung den Verfassungsgerichtshof ermächtigt, den Gesetzgeber zu einem Gesetzgebungsakt zu verpflichten.

Der Einschreiter wäre auch nicht zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 StGB legitimiert, weil diese strafrechtliche Regelung, die sich ausschließlich an "Beamte" im Sinne dieser Bestimmung richtet, nicht geeignet ist, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen (s. den in Bezug auf den Einschreiter ergangenen Beschluss VfGH 26.2.2008, A1/08, G1/08).

Da somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre, erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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