VfGH G194/2014 ua, V97/2014

VfGHG194/2014 ua, V97/201411.3.2015

Unzulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
BG zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
Eigenkapitalersatz-G
Krnt Landesholding-G §4
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
BG zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
Eigenkapitalersatz-G
Krnt Landesholding-G §4

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin erhebt ihre Anträge gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts, wie er sich auf das Wesentliche zusammengefasst aus den insoweit unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin und der im Verfahren beteiligten Parteien ergibt:

Die im Jahr 1894 gegründete Kärntnerische Landes-Hypothekenanstalt wurde gemäß §2 Abs1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl 37/1991, zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die bisherige Landes- und Hypothekenanstalt übernahm als Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) die Funktion des (Allein-)Aktionärs. Ab dem Jahr 1992 traten neben die Kärntner Landesholding weitere Aktionäre. Die Antragstellerin war von Oktober 2007 bis Dezember 2009 (Mehrheits-)Gesellschafterin des seit einer Spaltung im Jahr 2004 als "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG" firmierenden Kreditinstituts.

Nachdem schon die Gründung einer Kärntnerischen Landes-Hypothekenanstalt "unter Haftung des Landes" 1895 kundgemacht wurde, normiert das K-LHG anlässlich der Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes- Hypothekenanstalt zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft in seinem §5 eine Haftung des Landes Kärnten zugunsten dieser Aktiengesellschaft. Gleichzeitig wird in §4 K-LHG die Haftung des einbringenden und fortbestehenden Rechtsträgers entsprechend der (damals geltenden) bankaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (§8a Abs10 Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen [Kreditwesengesetz — KWG], BGBl 63 idF BGBl 475/1990; siehe nunmehr §92 Abs9 Bundesgesetz über das Bankwesen [Bankwesengesetz – BWG], http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_532_0/1993_532_0.pdf idF http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_97_1/2001_97_1.pdf ) geregelt.

Auf Grund der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts musste Österreich der Kommission im Zuge eines einschlägigen Verfahrens zusagen, (u.a.) diese Gewährträgerhaftung unter Einhaltung einer Übergangsfrist abzuschaffen (siehe Kommission vom 30. April 2003, E 8/2002, C [2003] 1329 fin). §5 K‑LHG wurde daraufhin insofern neu gefasst, als in einem stufenweisen Übergang das Land Kärnten zunächst für neu eingegangene Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nur für den Fall, dass deren Laufzeit nicht über einen bestimmten Stichtag hinausgeht, und für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr haftet.

Auf der Grundlage eines zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der Antragstellerin abgeschlossenen Rahmenkreditvertrages vom 30. Jänner 2008 ("Master Loan Agreement") hat die Antragstellerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG mehrere Darlehen gewährt sowie im Rahmen eines sogenannten "Debt Issuance Programme" der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, einer Rahmendokumentation für die Begebung von öffentlich handelbaren und an einer Börse notierten Anleihen, eine von dieser emittierte Schuldverschreibung angekauft. Der Rahmenkreditvertrag enthält auch ein Zustimmungsrecht der Antragstellerin für den Fall einer Fusion, Entflechtung, Verschmelzung oder Umstrukturierung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Kreditnehmerin (Pkt. 9.3. und 9.4. des Rahmenkreditvertrages), sowie ein Recht auf Fälligstellung der gewährten Darlehen durch die Antragstellerin aus bestimmten Gründen, etwa dem Verzug mit fälligen Zahlungen, sonstigen Vertragsverletzungen, der Insolvenz, der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder dem Eintritt eines wesentlichen nachteiligen Ereignisses (Pkt. 11 des Rahmenkreditvertrages). Im Rahmenkreditvertrag wurde für den Rahmenkreditvertrag und alle nach diesem geschlossenen Einzelverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart (Pkt. 21.1.). Weiters enthält der Rahmenkreditvertrag in Pkt. 21.4. die folgende Gerichtsstandsvereinbarung:

"Der Kreditnehmer unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Münchner Gerichte. Diese Klausel enthält keine Bestimmung, die das Recht des Kreditgebers einschränkt, gerichtliche Schritte gegen den Kreditnehmer an einem anderen zuständigen Gericht einzuleiten."

Nach dem, der von der Antragstellerin gezeichneten, von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG emittierten Schuldverschreibung zugrunde liegenden Basisprospekt für ein Emissionsprogramm der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vom 19. September 2008 unterliegt diese Schuldverschreibung deutschem Recht und ist als Gerichtsstand (nicht ausschließlich) Frankfurt am Main vereinbart.

Am 29. Dezember 2008 führte der Bund der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstmals auf Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 in der damals geltenden Fassung, Partizipationskapital iHv. EUR 900 Mio. zu. Zwischen Juni 2010 und April 2014 folgten weitere Finanzierungsmaßnahmen nach dem FinStaG.

Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 erwarb der Bund die Anteile der Antragstellerin an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – zum damaligen Zeitpunkt 67,08% – zum Kaufpreis von EUR 1,‑ ‑. Zeitgleich erwarb der Bund alle von anderen Aktionären gehaltenen Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Im Aktienkaufvertrag wurden verschiedene "Kapitalmaßnahmen" (Pkt. 4 des Aktienkaufvertrages) und "Liquiditätsmaßnahmen" (Pkt. 5 des Aktienkaufvertrages) vereinbart, wonach die Antragstellerin – zusammengefasst – auf die Rückzahlung von von ihr gewährtem Ergänzungskapital in bestimmter Höhe sowie von bestimmten von ihr gewährten Darlehen verzichtete und der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bereits gewährte Finanzierungsmittel weiter zur Verfügung stellte bzw. deren Laufzeit verlängerte. In Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages wurde weiters die folgende Verpflichtung des Bundes vereinbart:

"Im Falle der Aufspaltung der Bank oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der Bank nicht mehr gewährleistet ist, wird der Bund die BayernLB rechtzeitig im Vorhinein verständigen und stellt der Bund auf Verlangen der BayernLB die Rückzahlung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehen und Kreditlinien der BayernLB an die Bank sicher."

Im Aktienkaufvertrag wurde die Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss von Kollisionsnormen vereinbart (Pkt. 10.2.) und als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien-Innere Stadt zuständige Gericht vereinbart (Pkt. 10.1.).

Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG leistete nach dem Kauf der Anteile der Antragstellerin durch den Bund zunächst absprachegemäß fällige Zins- und Tilgungszahlungen für die von der Antragstellerin gewährten Darlehen. Im Dezember 2012 stellte die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die Zahlungen unter Berufung auf §14 Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG), BGBl I 92/2003 idF BGBl I 58/2010, ein. Am 13. Dezember 2012 brachte die Antragstellerin eine auf den Bestand der Zahlungspflicht der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gerichtete Klage beim Landgericht München I ein, in der sie die Rückzahlung von von ihr gewährten Finanzierungsmitteln iHv. EUR 2,3 Mrd. begehrt. Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG begehrt umgekehrt im Wege der Widerklage insbesondere die Rückerstattung bereits rückgeführter Darlehen iHv. EUR 3,32 Mrd.

Am 31. Juli 2014 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014, kundgemacht. Die Bestimmungen dieser Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Am 7. August 2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014.

Mit Bescheid der FMA vom 30. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum 30. Oktober 2014 kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG iVm §2 Abs1 und §3 Abs6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält, sowie dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach §2 Abs3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit gemäß §3 GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Oktober 2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31. Oktober 2014 wurde ihre Firma in HETA Asset Resolution AG geändert.

2. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B‑VG stellt die Antragstellerin folgende Anträge:

"I.

Der Verfassungsgerichtshof möge

1. in der 'Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSan V)', BGBl II 195/2014,

- in Anlage 1 die Z52, 53, 54, 55 und 56, und

- Anlage 2, bestehend aus den Z1 bis 6, zur Gänze;

in eventu

- §1 zur Gänze,

- §2 zur Gänze,

- in Anlage 1 die Z52, 53, 54, 55 und 56, und

- Anlage 2, bestehend aus den Z1 bis 6, zur Gänze;

in eventu

die HaaSanV (BGBl II 195/2014) zur Gänze

als gesetzwidrig, und

2. im 'Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL (HaaSanG)' (Artikel 6 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014),

- §3 zur Gänze,

- §4 zur Gänze,

- §5 zur Gänze,

- §2 Z2 letzter Satz ('Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.'), in eventu §2 Z2 zur Gänze;

in eventu

- §1 Abs2, in eventu §1 zur Gänze,

- §2 Z2, Z3, Z4, Z5, Z7 und Z8 jeweils zur Gänze,

- §3 zur Gänze,

- §4 zur Gänze,

- §5 zur Gänze,

- §6 zur Gänze,

- §7 Abs2 und Abs3 jeweils zur Gänze,

- den Einleitungstext von Anlage 1 ('Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des §2 Z2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des §2 Z5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)'),

- die Z57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 67 der Anlage 1 zum HaaSanG, und

- Anlage 2 zum HaaSanG (samt Einleitungstext) zur Gänze;

in eventu

das HaaSanG (Artikel 6 des Bundesgesetzes BGBI I 51/2014) zur Gänze

als verfassungswidrig aufheben.

II.

Der Verfassungsgerichtshof möge im 'Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)' (Artikel I des Bundesgesetzes BGBI I 51/2014)

- §1 Abs4 zur Gänze,

- §2 zur Gänze,

- §7 Abs1 erster Satz,

- §7 Abs1 letzter Satz,

- §7 Abs3;

in eventu

- §§1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 (jeweils zur Gänze);

in eventu

das GSA (Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBI I 51/2014) zur Gänze,

als verfassungswidrig aufheben.

[...]"

2.1. Zur Antragslegitimation bringt die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes vor:

2.1.1. Durch §1 der HaaSanV iVm den Z52 bis 56 der Anlage 1 der HaaSanV und §3 HaaSanG würden als "Gesellschafterverbindlichkeiten" qualifizierte Forderungen der Antragstellerin iHv. rund EUR 797 Mio., die vor dem Landgericht München I aktuell streitverfangen seien, erlöschen; dies ungeachtet ihrer Fälligkeit. Das Erlöschen erfolge unabhängig davon, wie der Rechtsstreit vor dem Landgericht München I ausgehe. Die das HaaSanG umsetzende HaaSanV greife damit direkt und gezielt in das laufende Gerichtsverfahren ein und würde dessen Ergebnis vorwegnehmen. Dass die Antragstellerin aus prozessualer Vorsicht im Verfahren vor dem Landgericht München I den Standpunkt vertrete, dass das HaaSanG und die HaaSanV auf Grund eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anwendbar seien, würde dem Eingriff in die Rechte der Antragstellerin keinen Abbruch tun.

Durch die Bestimmungen des §3 zweiter Satz und des §5 Abs1 HaaSanG, wonach unmittelbar mit den Forderungen auch dafür bestehende Sicherheiten erlöschen, würde die Antragstellerin auch die bestehende Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding nach §4 K-LHG und die vertraglich vereinbarte Garantie des Bundes gemäß Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages verlieren. Weiters könne sie ihr vertraglich eingeräumte Zustimmungs- und Kündigungsrechte nicht ausüben. Der Entzug dieser Rechte erfolge unmittelbar durch die das HaaSanG umsetzende HaaSanV. Unabhängig davon, ob es sich bei der Haftung der Kärntner Landesholding um eine Ausfallsbürgschaft handle und die Garantie des Bundes an die in Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages festgelegten "Tatbestände" anknüpfe, erfolge der Entzug der Sicherheiten sofort, weshalb unmittelbar in vermögenswerte Rechte der Antragstellerin eingegriffen werde.

Auf der Grundlage von §2 HaaSanV iVm der Anlage 2 der HaaSanV und §4 Abs1 iVm §2 Z5 HaaSanG werde der – ebenfalls vor dem Landgericht München I streitverfangene – restliche Teil der Forderungen der Antragstellerin gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG iHv. rund EUR 1,556 Mrd. jedenfalls und unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits zumindest bis zum 30. Juni 2019 "zwangsgestundet". Gemäß §4 Abs3 HaaSanG stünden der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt der Stundung auch keine Verzugszinsen zu. Bis 2019 betrage alleine der Verlust des Zinsanspruches rund EUR 356 Mio.

§7 Abs1 letzter Satz GSA bewirke, dass die – bereits vorliegende – Überschuldung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nicht als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelte. Auf Grund des Ausschlusses der Anwendung von Gläubiger schützenden Bestimmungen der Insolvenzordnung, RGBl. 337/1914 idF BGBl I 69/2014, (insbesondere deren §§67 und 131 Abs1) würden die "zwangsgestundeten" Forderungen der Antragstellerin nicht, wie sonst insolvenzrechtlich vorgesehen, anteilig sichergestellt. Aus diesem Grund würden die gestundeten Forderungen unmittelbar entwertet werden. Selbst bei vollständigem Obsiegen der Antragstellerin im Verfahren vor dem Landgericht München I habe die Antragstellerin daher keinerlei Aussicht auf Befriedigung dieser Forderungen aus dem Vermögen der Abbaueinheit, da dieses bis zum Ende des Stundungszeitraumes vorhersehbar erschöpft sein werde. Der Ausschluss insolvenzrechtlicher Bestimmungen entfalte seine verfassungswidrige Wirkung für die Antragstellerin in Zusammenhalt mit §4 HaaSanG, aber auch unabhängig davon. Selbst ohne die Maßnahme der Stundung (bzw. der Löschung) von Verbindlichkeiten sei die Antragstellerin durch eine fortgesetzte Verwertung des Vermögens der manifest überschuldeten Bank ohne die Eröffnung der Insolvenz und daher ohne durch §131 Abs1 IO vorgeschriebene Sicherstellung ihrer vor dem Landgericht München I anhängigen Forderungen bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits in ihren Rechten beeinträchtigt. Daher sei die Antragstellerin auch von §7 Abs1 GSA unmittelbar betroffen, und zwar unabhängig davon, ob die Regelung erst ab jenem Zeitpunkt materielle Wirksamkeit entfalte, zu dem die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit weitergeführt werde. Da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (auf Grund von Überschuldung) das augenscheinliche Konzept des GSA konterkarieren würde, derogiere das GSA bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung dem allgemeinen Insolvenzrecht. §7 Abs1 letzter Satz GSA entfalte seine für die Antragstellerin nachteiligen Wirkungen demnach bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung.

§1 Abs4 GSA greife insofern unmittelbar in vermögenswerte Rechte der Antragstellerin ein, als dieser nach dem Aktienkaufvertrag zustehende Zustimmungsrechte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Abbaueinheit sowie ihre vertraglichen Kündigungsrechte aufgehoben werden würden. Die Sicherstellungsansprüche der Antragstellerin würden zwar bereits durch die §§3 und 5 HaaSanG mit Inkrafttreten der HaaSanV für erloschen erklärt, §1 Abs4 GSA ordne ein solches Löschen aber auch für den Fall einer Übertragungsanordnung nach §1 GSA an. Die im Aktienkaufvertrag vereinbarte Garantie des Bundes solle aber die Antragstellerin u.a. gerade vor der in §2 GSA vorgesehenen Weiterführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit, die nach §3 GSA ausschließlich Portfolioabbau betreiben dürfe, schützen. Durch die gesetzliche Anordnung des §1 Abs4 GSA umgehe der Bund seine vertraglich eingegangene Verpflichtung. Obwohl die Konstituierung der Abbaueinheit erst unmittelbar bevorstehe, sei die Antragstellerin durch den Verlust ihres "aktuellen oder latenten" Rechts auf Sicherstellung unmittelbar betroffen; ihre Eigentumsrechte würden bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell und unmittelbar entwertet.

§7 Abs3 GSA normiere spezielle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sanierung iSd §14 EKEG und erhöhe damit plötzlich und unerwartet die Hürde für eine Aufhebung der im EKEG vorgesehenen Rückzahlungssperre. Die Sanierungsvoraussetzungen des §14 EKEG würden dadurch verschärft, dass gemäß §7 Abs3 GSA nur bestimmte Aktiva für die Beurteilung einer Sanierung einbezogen werden dürften, und zwar unabhängig davon, ob die Aktiva der Abbaueinheit insgesamt zur Bedienung von Verbindlichkeiten ausreichen würden. Forderungen gegenüber Kreditinstituten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, Kundenforderungen sowie Immobilien zählten beispielsweise, obwohl sie potentiell sehr werthaltige Aktiva seien, nicht zu den für das Vorliegen einer Sanierung iSd §7 Abs3 GSA zu beachtenden Aktiva. Diese Verschärfungen könnten einem für die Antragstellerin positiven Prozessausgang vor dem Landgericht München I entgegenstehen. Die Entscheidung des Landgerichts München I könne nämlich denkmöglich davon abhängen, ob die Bank iSv §14 EKEG zu einem Zeitpunkt vor den durch das GSA angeordneten Maßnahmen saniert gewesen sei. Dies wäre dann prozessentscheidend, wenn das Landgericht München I – entgegen dem Standpunkt der Antragstellerin – zu dem Ergebnis käme, dass die von der Antragstellerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gewährten Darlehen während einer "Krise" iSd §2 Abs3 EKEG gewährt worden seien und die Rückzahlungssperre des §14 EKEG greife, solange keine Sanierung im Sinne des EKEG vorliege. Nach der Prozessposition der Antragstellerin sei eine solche Sanierung bereits eingetreten, weil die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach dem Aktienkauf durch den Bund frisches Kapital erhalten und einen "Turnaround" verkündet habe. Die Verschärfung der Voraussetzungen für eine Sanierung in §7 Abs3 GSA greife in diese Prozessposition der Antragstellerin vor dem Landgericht München I ein.

2.1.2. Die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor einem österreichischen Gericht zur Geltendmachung der erloschenen bzw. gestundeten Forderungen der Antragstellerin gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, um damit die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof auf diesem Weg heranzutragen, sei der Antragstellerin nicht möglich. Eine auf Rückzahlung der Forderungen gerichtete Klage sei bereits seit 13. Dezember 2012 beim Landgericht München I anhängig, das selbst nicht berechtigt sei, Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Einleitung eines weiteren zivilgerichtlichen Verfahrens in Österreich sei daher verfahrensrechtlich nicht möglich. Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit des HaaSanG bzw. der HaaSanV erst in einem späteren, in Österreich einzuleitenden Exekutionsverfahren zur Durchsetzung eines im anhängigen Verfahren vor dem Landgericht München I erlangten Vollstreckungstitels sei der Antragstellerin keinesfalls zumutbar, würden doch die angefochtenen Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV – vorausgesetzt das Landgericht München I würde sie anwenden – in die dort streitanhängigen Forderungen eingreifen. Sollte das Landgericht München I die Bestimmungen nicht anwenden und die Antragstellerin einen vollstreckbaren Exekutionstitel erhalten, sei davon auszugehen, dass zu diesem zukünftigen Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshof möglicherweise das HaaSanG bzw. die HaaSanV bereits auf Antrag anderer betroffener Gläubiger aufgehoben haben werde und der Exekution daher eine "bereits verfassungsrechtlich 'immunisierte [..]' Rechtslage" entgegenstehen könnte.

Die durch §3 zweiter Satz und §5 Abs1 HaaSanG erloschenen Sicherheiten einschließlich Haftungen stünden mit den Forderungen der Antragstellerin gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in einem so engen Zusammenhang, dass ein zulässiger Individualantrag zur Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit des ex lege Erlöschens bzw. der Stundung von Forderungen auch die Beeinträchtigung dieser Garantien, Haftungen und Rechte auf Sicherstellung aufgreifen müsse. Der untrennbare Zusammenhang zeige sich schon am Einleitungswort des zweiten Satzes des §3 HaaSanG ("Gleichzeitig"). Es wäre nach Ansicht der Antragstellerin nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt, wenn im Fall der Aufhebung der das Erlöschen von Forderungen anordnenden Bestimmungen Sicherheiten für diese Forderungen weiterhin erloschen blieben.

Zudem wäre der Antragstellerin die Einleitung gesonderter zivilgerichtlicher Verfahren in Österreich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den zugunsten der Antragstellerin gewährten Sicherheiten nicht zumutbar. Wie bei verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfahren liege in der Möglichkeit, ein Zivilgericht anzurufen, kein zumutbarer Umweg, wenn der einzige Zweck eines solchen Verfahrens darin bestünde, die gegen das zugrunde liegende Gesetz oder die Verordnung bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gleichwohl behalte sich die Antragstellerin vor, allenfalls eine zivilgerichtliche Klage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages gegen den Bund einzubringen. Dies ändere jedoch nichts an der Zulässigkeit des Individualantrages der Antragstellerin, die schon auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der Erlöschensanordnung für Forderungen einer- und Sicherheiten andererseits vorliege. Auch die Möglichkeit der Einbringung einer gesonderten Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Haftung der Kärntner Landesholding sei nicht als zumutbarer Umweg anzusehen, da das HaaSanG und die HaaSanV ganz offensichtlich unmittelbar die Beseitigung eben dieser Ausfallsbürgschaft anordneten.

Schließlich müsse der Individualantrag nach Ansicht der Antragstellerin schon aus rechtsstaatlichen Gründen sowohl bezüglich der Anordnung des Erlöschens von Forderungen als auch bezüglich der Anordnung des Erlöschens von Sicherheiten im HaaSanG bzw. der HaaSanV zulässig sein, weil sonst ein anderer Gläubiger, der vor der Antragstellerin die Aufhebung des zweiten Satzes des §3 HaaSanG durch den Verfassungsgerichtshof erreiche, in den Genuss der sogenannten "Anlassfallwirkung" und damit der Wiederherstellung seiner Sicherheiten kommen würde, während die Antragstellerin nur die Wiederherstellung ihrer Forderungen erreichen könnte.

Auch auf Feststellung des Bestehens von Kündigungs-, Zustimmungs- und anderen Gestaltungsrechten der Antragstellerin gerichtete zivilgerichtliche Klagen seien deswegen nicht als zumutbarer Umweg anzusehen, weil der einzige Verfahrenszweck solcher Klagen in der Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit liegen würde. Ebenso stehe der Antragstellerin kein Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendbarkeit des §67 IO in §7 Abs1 letzter Satz GSA zur Verfügung.

Da die Frage des eigenkapitalersetzenden Charakters bestimmter Forderungen der Antragstellerin aktuell beim Landgericht München I streitverfangen sei, könne auch die behauptete Verfassungswidrigkeit der durch §7 Abs3 GSA gegenüber §14 EKEG verschärften Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sanierung nicht durch die Einleitung eines weiteren zivilgerichtlichen Verfahrens in Österreich an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

2.2. In der Sache macht die Antragstellerin mit ausführlicher Begründung Verstöße der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Grundlagen der HaaSanV gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art20 GRC), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung und das Territorialitätsprinzip geltend.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Entwicklung und den wirtschaftlichen Hintergrund der angefochtenen Bestimmungen darstellt. Sodann führt die Bundesregierung zur Zulässigkeit des Individualantrages der Antragstellerin zunächst – ohne nähere Darlegungen – aus, dass die Prozessvoraussetzungen hinsichtlich der Anfechtung von Bestimmungen des HaaSanG zumindest insoweit vorliegen dürften, als die Antragstellerin durch die angefochtenen Bestimmungen in ihrer Rechtsposition betroffen sei und ihr auch kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung stehe.

Die Anträge betreffend das GSA seien hingegen nach Ansicht der Bundesregierung unzulässig. Hinsichtlich des angefochtenen §1 Abs4 iVm §2 GSA stellt die Bundesregierung dem Verfassungsgerichtshof zur Erwägung, einen zumutbaren anderen Weg zur Geltendmachung der verfassungsrechtlichen Bedenken zu bejahen. Hinsichtlich der Aufhebung des Rechts der Antragstellerin auf Sicherstellung gemäß Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages sei darauf hinzuweisen, dass im Aktienkaufvertrag für Streitigkeiten ausschließlich die Zuständigkeit des in Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart worden und somit ein der Antragstellerin zumutbarer Rechtsweg gegeben sei, um eine Prüfung der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit zu erwirken.

Hinsichtlich §7 Abs1 und 3 GSA erscheine fraglich, ob diese Bestimmungen die Antragstellerin unmittelbar in ihren Rechten berührten, da sich die Normen nicht an die Antragstellerin richteten. Die im letzten Satz des §7 Abs1 GSA enthaltene Bestimmung, wonach die Überschuldung für eine Insolvenzeröffnung unbeachtlich sei, betreffe in erster Linie die Rechtsposition der FMA als zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages zuständige Amtspartei.

In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken der Antragstellerin mit ausführlicher Begründung entgegen.

4. Die FMA und die HETA Asset Resolution AG erstatteten ebenfalls Äußerungen, in denen sie sich der Äußerung der Bundesregierung anschließen und in der Sache ergänzende Ausführungen machen. Insbesondere weist die HETA Asset Resolution AG darauf hin, dass eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung erst vorliege, wenn die Fortbestehensprognose ungünstig sei und das nach Liquidationswerten bewertete Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsverfahren nicht ausreiche. Weder die "rechnerische" Überschuldung noch eine negative Fortbestehensprognose würden für sich den insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand des §67 IO erfüllen.

5. Auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofes teilte die Antragstellerin mit, dass sie am 16. Dezember 2014 beim Handelsgericht Wien eine Klage gegen die Republik Österreich eingebracht habe, mit der sie Ansprüche aus Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages geltend mache.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, lautet:

"Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

§1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.

(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. §81a bis §81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).

2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus

a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art63 und Art484 Abs5 in Verbindung mit Art486 Abs4 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,

b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß §23 Abs7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und

c) Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, wenn die in Art63 litd CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere eigenkapitalersetzende Kredite,

soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I Nr 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z2 oder Z3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.

5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.

6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.

7. Stichtag: der 1. Juni 2014.

8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.

9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

§3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§2 Z5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

§4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd §2 Z5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.

(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.

(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 entstehen.

(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.

(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in §3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 ein.

Begleitmaßnahmen

§5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

§6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß §3 oder §4 Abs5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. §208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

§7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.

(2) Die gemäß Abs1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§3 und 4 Abs1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in §4 Abs5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.

(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die §3 oder §4 Abs1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

[...]

Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des §2 Z2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des §2 Z5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)

[...]

(Gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten (EKEG))

57. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.10.2008, Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.8.2010 (strittig);

58. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.3.2008, Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 16.3.2011 (strittig);

59. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 1.7.2008, Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 25.6.2012 (strittig);

60. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom 4.11.2008 (strittig);

61. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 4.6.2008, Darlehensnummer 71011/7/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 30.12.2009 (strittig, soweit nicht anteilig verlängert);

62. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 18.6.2008, Darlehensnummer 11/6/3973623 (strittig).

63. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2011;

64. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;

65. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;

66. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;

67. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.

Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des §2 Z2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des §2 Z5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):

Instrumente:

1. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2012;

2. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;

3. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;

4. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;

5. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623."

2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, lautet:

"Erlöschende Verbindlichkeiten

§1. Auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme des Erlöschens von Verbindlichkeiten gemäß §3 HaaSanG.

Gestundete Verbindlichkeiten

§2. Auf die in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme der Stundung von Verbindlichkeiten gemäß §4 Abs1 HaaSanG.

[...]

Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV)

[...]

52. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 18.5.2012, entspricht Z63 der Anlage 1 und Z1 der Anlage 2 zum HaaSanG;

53. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012, entspricht Z64 der Anlage 1 und Z2 der Anlage 2 zum HaaSanG;

54. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623, entspricht Z65 der Anlage 1 und Z3 der Anlage 2 zum HaaSanG;

55. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623, entspricht Z66 der Anlage 1 und Z4 der Anlage 2 zum HaaSanG;

56. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623, entspricht Z67 der Anlage 1 und Z5 der Anlage 2 zum HaaSanG.

Anlage 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV)

1. Der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.10.2008, Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.8.2010, entspricht Z57 der Anlage 1 zum HaaSanG;

2. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.3.2008, Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.3.2011, entspricht Z58 der Anlage 1 zum HaaSanG;

3. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 1.7.2008 Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 25.6.2012, entspricht Z59 der Anlage 1 zum HaaSanG;

4. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom 4.11.2008, entspricht Z60 der Anlage 1 zum HaaSanG;

5. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 4.6.2008 Darlehensnummer 71011/7/3973623 (soweit nicht anteilig verzichtet), entspricht Z61 der Anlage 1 zum HaaSanG;

6. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 18.6.2008, Darlehensnummer 11/6/3973623, entspricht Z62 der Anlage 1 zum HaaSanG."

3. Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I 51/2014, lautet:

"Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß §2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ('HBInt') auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.

(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:

1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder

2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.

(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und

2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,

(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs1 oder einer Übertragung gemäß Abs5 oder gemäß §2 Abs5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(5) Unbeschadet Abs1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

§2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs2 und §20 BWG zu erlassen.

(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß §3 fortgeführt.

(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß §1 Abs2 Z1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs3 unberührt. Ebenso ist Abs3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß §7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl I Nr 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

§3. (1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß §5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs1 bis 5 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß §2 Abs1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß §2 Abs1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.

(3) Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Abs2 genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Abs2 genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von §3 Abs9, §5 Abs1 Z6-13, §28a, §38, §§40 bis 41, §42 Abs1 bis 5, §§43 bis 59a, §65, §§66 und 67, 70 Abs1, Abs4 Z1 und 2 und Abs7 bis 9, §73 Abs1 Z2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, §73a, §75, §76, §§77 und 77a, §79, §§98 bis 99e, §99g und §§101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden.

(5) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß §3 Abs2 Z1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß §1 Abs1 Z1 und des Depotgeschäfts gemäß §1 Abs1 Z5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§64 bis 66 und der §§94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(6) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß §1 Z2 WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.

(7) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

Anforderungen an die Geschäftsleiter

§4. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.

(2) Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Abbauplan

§5. (1) Der Portfolioabbau gemäß §3 Abs1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:

1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,

2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,

3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und

4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.

(3) Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß §1 Abs2 Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von §1 Abs3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.

(4) Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.

(5) Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Abs4 vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

Berichte und Rechenschaftspflichten

§6. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).

(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).

(3) Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(4) Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen

(5) Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß §6 FinStaG unterliegen.

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

§7. (1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. §67 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr 337/1914, ist nicht anzuwenden.

(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht eigenkapitalersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl I Nr 92/2003.

(3) Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des §14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu §43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z3 litb der Anlage 2 zu §43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z6 der Anlage 2 zu §43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.

(4) Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl I Nr 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(5) Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.

Beaufsichtigung der Abbaueinheit

§8. Die FMA hat die Einhaltung der §§5 Abs1 Z6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Abs1 Z2, Z3, Z6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§3 Abs9 und 70 Abs1, Abs4 Z1 und 2 und Abs7 bis 9 sowie die §§79, 98 bis 99e, 99g und §101a BWG sinngemäß anzuwenden.

[...]"

4. Das Gesetz vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K‑LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, lautet auszugsweise:

"I. Abschnitt

Kärntner Landes- und Hypothekenbank

§1

Allgemeines

(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank'.

(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§8a Abs3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).

(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,‑ ‑ im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

§3

Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß §8a Abs5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

[...]

§4

Haftung der einbringenden Bank

Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß §8a Abs10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz §227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.

§5

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister aufrecht.

(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs6.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht bestehen, wenn

1. dem Land Kärnten das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft (ihrer Gesamtrechtsnachfolger) eingeräumt wird;

2. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) dem Land Kärnten für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und dem mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat (haben);

3. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) Vorsorge getroffen hat (haben), daß dem Aufsichtskommissär des Landes bei der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft des Landes der erforderliche Zugang zu Informationen eingeräumt wird;

4. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft (ihren Gesamtrechtsnachfolgern) den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;

5. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Wird die Ausfallsbürgschaft vom Land Kärnten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister weiter aufrechtgehalten, ist im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

[...]

II. Abschnitt

Kärntner Landesholding

§6

Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding

(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)'.

[...]

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

[...]

§8

Geschäftsgegenstand

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

[...]

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung 'Zukunft Kärnten' eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:

a) dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§32);

b) der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c) Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d) Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f) sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

[…]

§9

Haftung

(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Abs3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.

[...]"

III. Erwägungen

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung von in einer Abfolge von (Eventual-)Anträgen näher bezeichneten Bestimmungen der HaaSanV, eventualiter der HaaSanV zur Gänze, sowie die Aufhebung von in einer Abfolge von (Eventual-)Anträgen näher bezeichneten Bestimmungen des HaaSanG, eventualiter des HaaSanG zur Gänze, sowie die Aufhebung von in einer Abfolge von (Eventual-)Anträgen näher bezeichneten Bestimmungen des GSA, eventualiter des GSA zur Gänze. Alle diese Anträge sind unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc bzw. Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.; vgl. zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfGH 9.12.2014, G73/2014; 11.12.2014, G119/2014 ua.; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008).

2. Die Anträge sind, soweit sie sich auf §1 Abs2, §2 Z2-8, die §§3, 4 Abs1 und 3, 5 Abs1, 7 HaaSanG, die Z57-67 der Anlage 1 zum HaaSanG und die Anlage 2 des HaaSanG, die §§1 und 2 der HaaSanV, die Z52-56 der Anlage 1 zur HaaSanV und die Anlage 2 zur HaaSanV sowie §1 Abs4 GSA beziehen, schon aus dem Grund unzulässig, weil der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ihre diesbezüglichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch diese Bestimmungen im Einzelnen unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre berührt wird, und ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

2.1. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu sehen (siehe nur VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008; VfGH 14.6.2014, G12/2014 ua. uvm.). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der Antragstellerin nämlich einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita bzw. Art139 Abs1 Z1 B‑VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B‑VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren auf Bestimmungen beziehen, die in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziell wären, bildet die zumutbare Einleitung eines solchen Verfahrens einen Weg, der der Zulässigkeit dieser Anträge im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.

Ist ein solches gerichtliches Verfahren bereits anhängig, dann legt dies nahe, dass auch besondere, außergewöhnliche Umstände diesem Weg, Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht entgegenstehen.

2.2. Die Antragstellerin hat beim Handelsgericht Wien eine Klage auf Leistung (eventualiter auf Feststellung) aus Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages gegen den Bund eingebracht. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren gegen Bestimmungen richten, die in dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien präjudiziell sind, bildet daher dieses Verfahren einen Weg, der der Zulässigkeit dieser Anträge im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.

Im Aktienkaufvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Bund ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sachlich das für Handelssachen und örtlich das in Wien – Innere Stadt zuständige Gericht vereinbart. Wie im vorliegenden Verfahren von allen Parteien unbestritten dargelegt wurde, sind Gegenstand des vor dem Landgericht München I anhängigen Zivilprozesses "strittige Forderungen", Nachrangverbindlichkeiten und/oder Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV, nicht aber "Sicherheiten einschließlich Haftungen" im Sinne von §3 Satz 2 HaaSanG. Um eine solche Sicherheit geht es nach dem Klagevorbringen im Verfahren zwischen der Antragstellerin und dem Bund vor dem Handelsgericht Wien.

3.1. Gemäß §3 Satz 1 HaaSanG erlöschen mit Kundmachung der Verordnung nach §7 HaaSanG jene Sanierungsverbindlichkeiten iSd §2 Z4 iVm Z2 und Z3 HaaSanG, deren bisheriger Fälligkeitstag (§2 Z6 HaaSanG) vor dem Stundungstag (§2 Z8 iVm Z7 HaaSanG) liegt. Gleichzeitig erlöschen nach dem zweiten Satz des §3 HaaSanG Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten, sofern sie nicht unter eine der in §3 Satz 2 HaaSanG genannten Ausnahmen für dingliche Sicherheiten und Rechte im Sinne der Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ABl. 2001 L 125, 15, fallen. Die hier in Rede stehenden, vom HaaSanG und der HaaSanV erfassten Forderungen der Antragstellerin sind auf zweierlei Art besichert: Zunächst ist in Pkt. 5.6. des zwischen dem Bund und der Antragstellerin abgeschlossenen Aktienkaufvertrages eine Sicherstellungszusage seitens des Bundes für den Fall bestimmter Umstrukturierungsmaßnahmen vereinbart. Weiters gilt für die in Rede stehenden Forderungen die in §4 K-LHG gesetzlich begründete Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding. Diese Sicherheiten sind vom zweiten Satz des §3 HaaSanG erfasst. Davon geht auch die Bundesregierung aus, wenn sie in ihrer Äußerung darlegt, dass von der Bestimmung alle Sicherheiten erfasst sind, die nicht unter eine der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen fallen.

Da nach Pkt. 5.6. des Aktienkaufvertrages der Bund die Sicherstellung der Rückzahlung der zum Zeitpunkt bestimmter Umstrukturierungsmaßnahmen aushaftenden, von der Antragstellerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gewährten Darlehen und Kreditlinien zusagt, sind im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien sowohl Satz 2 als auch Satz 1 des §3 HaaSanG anwendbar, hängt nach diesen gesetzlichen Bestimmungen das Erlöschen der Sicherheiten doch von der Beurteilung (des Erlöschens) der in §2 Z2, 3, 4 und 5 letzter Satz HaaSanG definierten Sanierungsverbindlichkeiten, deren in §2 Z6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in §2 Z8 iVm Z7 definierten Stundungstag liegt, ab. Auch §1 der HaaSanV iVm den die Forderungen der Antragstellerin bezeichnenden Ziffern der Anlage 1 zur HaaSanV sind daher in diesem gerichtlichen Verfahren anzuwenden, um das Bestehen der der Sicherstellungszusage zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu beurteilen.

In diesem gerichtlichen Verfahren besteht für die Antragstellerin die Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen bzw. die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen vorzutragen und anzuregen, dass das Gericht einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG bzw. Art139 Abs1 Z1 B‑VG stellt. Es müssten daher besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst – trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeit – das Recht auf Einbringung eines Individualantrages einzuräumen (siehe VfSlg 11.823/1988).

Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens begründet, wie das anhängige Gerichtsverfahren zeigt, einen solchen außergewöhnlichen Fall nicht. Am Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären ('lückenschließenden') Rechtsbehelfes (VfSlg 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988) hat auch die mit Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG geschaffene Antragsmöglichkeit nichts geändert, tritt diese doch zur weiteren Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit neben die bei entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin bestehende grundsätzliche Antragsverpflichtung durch die (ordentlichen) Gerichte nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG. Soweit die Antragstellerin schließlich verschiedene Konstellationen im Hinblick auf von ihr als möglich erachtete Rechtswirkungen aus Art140 Abs7 Satz 2 B‑VG erörtert, vermag sie damit keine für die Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG relevanten Aspekte aufzuzeigen.

3.2. Der Antragstellerin steht es aber auch offen, im Wege einer auf die Erfüllung von Ansprüchen aus der in §4 K‑LHG begründeten Haftung der Kärntner Landesholding gerichteten Klage ein Gerichtsverfahren anzustrengen und auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ein Erlöschen (bzw. die Nichtausübung) dieser Sicherheit anordnenden Regelungen des HaaSanG und des GSA an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auch wenn bezüglich der Sicherheit nach §4 K‑LHG zivilrechtlich keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage zulässig sein sollte, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass eine solche Feststellung – über die Möglichkeit, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, hinaus – keinem rechtlichen Interesse der Antragstellerin dienen würde. Insoweit begründet daher – wie auch diesbezüglich das von der Antragstellerin vor dem Handelsgericht Wien anhängig gemachte Verfahren zeigt – die Möglichkeit einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht – anders als in den Verpflichtungen der jeweiligen Antragsteller betreffenden Fällen VfSlg 12.227/1989, 13.880/1994 – einen zumutbaren Weg für die Antragstellerin.

Anders als die Sicherstellungszusage des Bundes ist die Haftung der Kärntner Landesholding mit Sitz in Klagenfurt nicht vertraglich, sondern gesetzlich begründet. Dass ein (ausschließlicher) Gerichtsstand in Bezug auf die gesetzlich begründete Ausfallsbürgschaft zwischen der Antragstellerin und der Kärntner Landesholding ausdrücklich vereinbart worden sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmenkreditvertrag bezüglich der von der Antragstellerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gewährten Darlehen wird in Bezug auf die mit diesem Vertrag begründeten Forderungen ausdrücklich festgehalten, dass es der Antragstellerin frei steht, die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vor anderen Gerichten als dem Landgericht München I zu klagen. Nach dem, der von der Antragstellerin gezeichneten, von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG emittierten Schuldverschreibung zugrunde liegenden Basisprospekt für ein Emissionsprogramm der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ist Frankfurt am Main als nicht ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die aus der Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding erfließenden Ansprüche der Antragstellerin können von dieser daher auf dem Zivilrechtsweg vor dem in Österreich zuständigen Gericht geltend gemacht werden (Art4 Abs1 Verordnung [EU] Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl. 2012 L 351, 1 [EuGVVO]). In diesem Verfahren wären dieselben Bestimmungen des HaaSanG, der HaaSanV und des GSA anzuwenden wie im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien bezüglich der Sicherstellungszusage des Bundes im Aktienkaufvertrag. Schon bei der Beurteilung des Bestehens eines Feststellungsinteresses nach §228 ZPO hätte das Gericht die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung und jene über das Erlöschen der besicherten Forderungen anzuwenden.

3.3. Dieselben Erwägungen gelten für die von der Antragstellerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §4 Abs1 und Abs3 HaaSanG iVm §2 HaaSanV angeordnete Stundung von in §2 Z5 erster Satz iVm Z7 HaaSanG definierten strittigen Verbindlichkeiten bis zum in §2 Z8 iVm Z7 definierten Stundungstag. Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen den Bund oder über Einleitung eines solchen Verfahrens gegen die Kärntner Landesholding aus den Sicherheiten, die sich auf die gesetzlich gestundeten Forderungen beziehen, können die diesbezüglichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

3.4. In einem zivilgerichtlichen Verfahren bezüglich der genannten Sicherheiten sind auch die Bestimmungen über den Anwendungsbereich des HaaSanG mitanzuwenden, weshalb auch die gegen §1 Abs2 HaaSanG geäußerten Bedenken der Antragstellerin auf diesem Wege an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen sind.

3.5. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine (Mit‑)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte sowie durch Personen, die behaupten, unmittelbar durch die behauptete Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein, zulässig ist, wenn die (in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende) Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird (siehe VfSlg 15.316/1998, 16.144/2001, 16.538/2002, 16.808/2003, 17.957/2006, 19.639/2012), besteht der dargelegte zumutbare Weg auch hinsichtlich der gegen §7 HaaSanG gerichteten Bedenken der Antragstellerin.

3.6. Die Bestimmung des §5 Abs1 HaaSanG, wonach verschiedene vertragliche Rechte von Gläubigern nicht anzuwenden und nicht ausübbar sind, zielt ausweislich der Gesetzesmaterialien in erster Linie auf sogenannte Drittverzugsklauseln, die vertraglich dritten, von den Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV gerade nicht betroffenen Gläubigern eingeräumt wurden (Erläut. RV 178 BlgNR 24. GP , 20), ab. Soweit diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach undifferenziert an Gläubiger des Sanierungsinstituts gerichtet ist, dahingehend auszulegen wäre, dass sie in entsprechende Rechte der Antragstellerin als Gläubigerin des Sanierungsinstituts eingreift, liegt in der Geltendmachung dieser Rechte vor den ordentlichen Gerichten auch hier ein zumutbarer Weg, einschlägige verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Soweit sich solche Rechte aus dem Aktienkaufvertrag ergeben, ist zur Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit sich solche Rechte aus dem Rahmenkreditvertrag bezüglich der von der Antragstellerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gewährten Darlehen ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin nach der im Rahmenkreditvertrag vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung offen steht, den Gerichtsweg vor dem zuständigen österreichischen Gericht (vgl. Art4 Abs1 EuGVVO iVm §75 JN) einzuschlagen.

Auch die gegen §1 Abs4 GSA gerichteten Bedenken der Antragstellerin können somit aus den genannten Gründen in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zumutbar an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

4. Auch die auf Aufhebung des §7 Abs1 erster und letzter Satz sowie des §7 Abs3 GSA gerichteten Anträge sind unzulässig:

4.1. Bei der Beurteilung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Bestimmungen die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen haben. Es kommt ausschließlich auf die Behauptungen der Antragstellerin an, in welcher Hinsicht die bekämpften Bestimmungen ihre Rechtssphäre berühren und – im Fall der Verfassungswidrigkeit – verletzen (VfSlg 17.768/2006; VfGH 23.9.2014, G41/2014; 8.10.2014, G65/2014 mwN).

4.2. Die Antragstellerin erachtet sich zusammengefasst durch §7 Abs1 erster und letzter Satz GSA in ihrer Rechtssphäre berührt, weil trotz der nach Ansicht der Antragstellerin bestehenden Überschuldung der HETA Asset Resolution AG kein Insolvenzverfahren eröffnet werde und das Vermögen der Abbaueinheit während der Dauer der Stundung von strittigen Verbindlichkeiten einseitig zur Befriedigung anderer Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit verwendet werde, sodass die gestundeten Forderungen wertlos würden. Weiters würden die gerichtsanhängigen Verbindlichkeiten nicht, wie sonst im Insolvenzverfahren gemäß §131 Abs1 IO vorgesehen, bis zur Klärung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Erlag anteilig sichergestellt.

Soweit sich die Antragstellerin mit ihren Anträgen gegen die Bestimmungen des §7 Abs1 erster und letzter Satz GSA richtet, steht ihr mit dem Antrag des Gläubigers, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil er unter anderem glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat, auch diesbezüglich ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Bei einem Antrag nach §70 Abs1 IO hätte das Gericht zunächst §7 Abs1 Satz 1 GSA und in der Folge auch den letzten Satz dieser Bestimmung anzuwenden. Über einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG durch das zuständige Gericht könnten damit – träfen die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken zu und teilte sie das Gericht – auch jene gesetzlichen Regelungen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden, die derzeit nach Auffassung der Antragstellerin der Anwendbarkeit von Bestimmungen wie §131 Abs1 IO auf die HETA Asset Resolution AG entgegenstehen. Des Weiteren ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass die von ihr im Zusammenhang mit nach §4 Abs1 HaaSanG gestundeten Forderungen relevierten Rechtsfolgen erst eintreten, wenn der vor dem Landgericht München I anhängige Rechtsstreit iSd §2 Z9 HaaSanG abgeschlossen ist.

4.3. Was schließlich §7 Abs3 GSA betrifft, so hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Verfahren vor dem Landgericht München I nicht in ausreichender Weise dargetan, inwieweit ihre Rechtsposition durch eine Regelung unmittelbar und aktuell betroffen ist, die die Frage der Sanierung im Sinne des §14 EKEG der Abbaueinheit (und nicht der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vor ihrer Umwandlung in eine solche) regelt. Insbesondere legt die Antragstellerin auch nicht im Einzelnen begründet dar, dass die Abbaueinheit HETA Asset Resolution AG ohne Anwendung der in §7 Abs3 GSA normierten Voraussetzungen als saniert im Sinne des §14 EKEG anzusehen wäre.

5. Soweit sich die Anträge gegen weitere Bestimmungen des HaaSanG bzw. das HaaSanG zur Gänze, die HaaSanV zur Gänze und weitere Bestimmungen des GSA bzw. das GSA zur Gänze richten, sind sie schon deswegen unzulässig, weil die Antragstellerin diesbezüglich keine Bedenken im Einzelnen darlegt (vgl. nur VfGH 10.12.2014, G57/2013 mwN; weiters VfSlg 13.086/1992, 13.123/1992, 14.802/1997, 15.877/2000, 17.099/2003, 17.553/2005). Im Übrigen wären Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmungen, soweit sie mit vorstehend im Einzelnen behandelten angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, aus den angeführten Gründen ebenfalls zurückzuweisen. Soweit ein solcher Zusammenhang nicht besteht und diese Bestimmungen insoweit trennbar sind, wären die Anträge insoweit als überschießend zurückzuweisen.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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