VfGH G134/2024, V71/2024

VfGHG134/2024, V71/202428.11.2024

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des TierschutzG betreffend das künftige Verbot der Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich; Gültigkeit einer als verfassungswidrig erkannten Rechtslage bis zum Ablauf der – auf Grund verfassungsgesetzlicher Ermächtigung – vom VfGH gesetzten Frist; keine Anfechtung einer möglichen künftigen Rechtslage wegen hypothetischer Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs5
TierschutzG §18 Abs2a, §44
1. TierhaltungsV Anlage5
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G134.2024

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller,

"der Verfassungsgerichtshof wolle

 

- §18 Abs2a TSchG idF BGBl I 130/2022 […] als verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

 

- §18 Abs2a TSchG idF BGBl I 2/2024, berichtigt mit BGBl I 9/2024, […] als verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

 

- zusätzlich zu §18 Abs2a TSchG (siehe Hauptantrag und erster Eventualantrag) den Punkt 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung idF BGBl II 296/2022 […] sowie den letzten Absatz […] des Punktes 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung idF BGBl II 296/2022 […] als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufheben;

 

in eventu

 

- zusätzlich zu §18 Abs2a TSchG (siehe Hauptantrag und erster Eventualantrag) die Ziffern 1-4 des Punktes 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung idF BGBl II 296/2022 […] als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufheben".

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I 118/2004, zuletzt idF BGBl I 124/2024 lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag [bzw ersten Eventualantrag] angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

 

§18. (1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

(2a) Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.

[…]

 

[…]

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§44. (1) […]

(29) §18 Abs2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

BGBl I Nr 130/2022 bestehen, tritt §18 Abs2a mit 1.1.2040 in Kraft.

[…]"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 485/2004, zuletzt idF BGBl II 296/2022 lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN

 

[…]

 

5.2a. GRUPPENHALTUNG NEU

 

Für ab dem 1.1.2023 neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gilt:

1. Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.

2. Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.

3. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.

4. Die Mindestbuchtenfläche hat 10m² für Absetzferkel und 20m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen.

5. Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

Tiergewicht1

Mindestfläche

bis 20 kg

0,25 m2/Tier

bis 30 kg

0,40 m2/Tier

bis 50 kg

0,50 m2/Tier

bis 85 kg

0,65 m2/Tier

bis 110 kg

0,80 m2/Tier

über 110 kg

1,20 m2/Tier

  

1 im Durchschnitt der Gruppe

6. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.

 

[…]

 

9. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

[…]

Die Bestimmungen des Punktes 5.2a. in der Fassung BGBl II Nr 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Für Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß der Fassung BGBl II Nr 296/2022, bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 5.2. weiter."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind in der Land‑ und Forstwirtschaft tätig und führen Betriebe bzw Betriebszweige der Schweinezucht und ‑mast. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führen sie unter anderem Folgendes aus:

Der Eingriff in die Grundrechte sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt, er sei auch aktuell und nicht bloß potentiell. Für eine aktuelle Betroffenheit von einer Bestimmung müsse diese zwar grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Anfechtung wirksam geworden sein, dies gelte allerdings dann nicht, wenn bestimmte Verpflichtungen bereits ab einem bestimmten Stichtag zu erfüllen seien und zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen tatsächliche Vorkehrungen mit ins Gewicht fallenden Aufwendungen zu treffen seien (VfSlg 18.896/2009). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei es nicht zumutbar, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem eine solche Bestimmung tatsächlich in Kraft trete (VfSlg 16.120/2001 mwN).

Auch im vorliegenden Fall müssten die Antragsteller bereits jetzt Maßnahmen ergreifen, um zum Stichtag des 31. Mai 2025 nicht Gefahr zu laufen, mit Verwaltungsstrafen belegt zu werden, und ihre Betriebe so ausrichten, dass sie auch künftig den einzuhaltenden Bestimmungen entsprächen. Die bekämpfte Bestimmung führe daher dazu, dass die Antragsteller sowie alle anderen Betroffenen bereits heute zu umfassenden Überlegungen, Untersuchungen und der Einleitung von Umbaumaßnahmen angehalten seien, damit sie ihre Betriebe noch zeitgerecht bis Ende Mai 2025 auf das – nunmehr ohne Übergangsfrist (die über den 31. Mai 2025 hinausgehe) – in Kraft tretende Verbot vorbereiten könnten. Denn auf Basis der geltenden Rechtslage sei vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2023, G193/2023 ua, keine Übergangsfrist (mehr) vorgesehen, die den Antragstellern ausreichend Zeit für die Umrüstung geben würde, wenn sie nicht bereits jetzt die entsprechenden Überlegungen und Investitionen, die regelmäßig einen sechsstelligen Eurobetrag ausmachen würden, anstellten. Die angefochtenen Bestimmungen seien somit ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam geworden.

Erschwerend trete die Unsicherheit hinzu, die dadurch entstehe, dass auf Grund der – im Zeitpunkt der Antragstellung bevorstehenden – Nationalratswahl sowie des Überganges in eine neue Gesetzgebungsperiode eine Planungssicherheit für die Antragsteller und alle weiteren betroffenen Landwirte in keiner Weise gegeben sei. Es müssten daher Dispositionen aus reiner Vorsorge getroffen werden, weil gänzlich unklar sei, ob und bejahendenfalls wie eine zeitgerechte (dh vor dem 1. Juni 2025 rechtswirksame) Sanierung der vom im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2023, G193/2023 ua, als verfassungswidrig erkannten Übergangsfrist erfolgen werde.

Ebenso zeige die Vergangenheit sowie Gegenwart, dass sich ein Gesetzesbeschluss zu dieser Themenlage als langwierig gestalte. So sei der Beschlussfassung der TSchG-Novelle BGBl I 130/2022 im Juli 2022 eine fast einjährige Verhandlungsphase vorausgegangen. Auch habe seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2023, G193/2023 ua, bis dato – also binnen acht Monaten – noch kein Änderungsentwurf vorgelegt werden können, obwohl praktisch die Hälfte der vom Verfassungsgerichtshof festgelegten "Reparaturfrist" bereits abgelaufen sei. Betrachte man diesen Fristenlauf für eine Novellierung des TSchG bis spätestens 31. Mai 2025, so werde rasch klar, dass die Zeit, die in der gelebten Verfassungsrealität des Art41 Abs1 B‑VG einer neuen Bundesregierung zur Verfügung stehe, um einen Gesetzesvorschlag beim Nationalrat einzubringen, sehr knapp sei und den Antragstellern sowie den vielen weiteren Betroffenen kaum Rechtssicherheit gebe. Denn in weiterer Folge seien die im Gesetzgebungsverfahren erforderlichen Schritte (Ausschüsse, Lesungen und Plenartage im Nationalrat; Verfahren im Bundesrat, etc.) zeitlich einzukalkulieren, sodass ein Verstreichen des 31. Mai 2025 ohne neue gesetzliche Regelung keineswegs unwahrscheinlich sei.

Aus diesen Gründen sei der Eingriff auch nach Art und Ausmaß ausreichend bestimmt. Da die Aufhebung der Übergangsbestimmung bereits mit 31. Mai 2025 festgelegt und auch der Umfang des Verbotes des §18 Abs2a TSchG bereits jetzt aus dem Gesetz ersichtlich sei, ergebe sich daraus ein nach Art und Ausmaß ausreichend bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schade es auch nicht, wenn die Anwendbarkeit einer Regelung noch hinausgeschoben werden könne, solange sie ungeachtet dessen bereits Vorwirkungen entfalte (VfSlg 18.896/2009).

Seitens der Antragsteller werde nicht angenommen, dass es sich bei ihren Betrieben um Betriebe handle, die ab dem 1. Jänner 2023 neu gebaut, umgebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden seien. Aus Gründen der Vorsicht müsse die Bestimmung aber mitangefochten werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bestimmung auch Auswirkungen auf die Antragsteller habe. Zudem sei festzuhalten, dass sich die Punkte 5.2a. und 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung zwar nur auf Betriebe bezögen, die ab dem 1. Jänner 2023 neu gebaut, umgebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden seien; sie seien aber auf Grund der Möglichkeit, dass diese in einer untrennbaren Einheit mit §18 Abs2a TSchG stünden, ebenfalls Bestandteil des Normengebildes, das die Antragsteller unmittelbar betreffe.

2. Die Bundesregierung hat keine Äußerung erstattet.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Äußerung erstattet, in der er der Zulässigkeit des Antrages wie folgt entgegentritt (Hervorhebungen entfernt):

"[…] Mangelnde Antragsbefugnis der Antragstellerinnen bzw der Antragsteller:

Eine Voraussetzung der Antragsbefugnis bei Individualanträgen auf Normenkontrolle ist, dass die Antragstellerin bzw der Antragsteller in ihrer bzw seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Vorschrift berührt wird (vgl VfSlg 8009/1977 und Folgejudikatur).

Punkt 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung gilt gemäß letzter Absatz des Punktes 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung für Anlagen und Haltungseinrichtungen, welche ab 1.1.2023 neu gebaut, umgebaut oder erstmals in Betrieb genommenen wurden. Die Antragstellerinnen bzw die Antragsteller haben ihre Anlagen bzw Haltungseinrichtungen, wie dem Antrag zu entnehmen ist, bereits vor 1.1.2023 neu gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen. Somit sind diese von den Bestimmungen des Punktes 5.2a. und des letzten Absatzes des Punkt 9. nicht in ihrer Rechtssp[hä]re berührt, die darin festgelegten Anforderungen entfalten zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Antragstellerinnen bzw die Antragsteller keine rechtliche Wirkung.

[…] Die Antragstellerinnen bzw die Antragsteller beantragen im selben Antrag die Aufhebung des §18 Abs2a TSchG wegen Verfassungswidrigkeit. Bezüglich der Aufhebung des Punktes 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung und des letzten Absatzes des Punktes 9. bringen sie im Antrag vor, dass Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in untrennbarem Zusammenhang mit §18 Abs2a TSchG steht und im Falle einer Aufhebung des §18 Abs2a TSchG diese Bestimmungen zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit ebenso aufzuheben sind. Weiters wird im Antrag die Gesetzeswidrigkeit des Punktes 5.2a. und des letzten Absatzes des Punktes 9. bei Aufhebung des §18 Abs2a TSchG behauptet.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Hauptantrag auf Aufhebung des §18 Abs2a TSchG scheitert bereits an der Zulässigkeit des Antrags selbst:

Voraussetzung der Antragsbefugnis bei Individualanträgen auf Normenkontrolle ist, dass die Antragstellerin bzw der Antragsteller in ihrer bzw seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Vorschrift berührt wird (VfSlg 8009/1977 und Folgejudikatur). Grundsätzlich müssen die Auswirkungen der bekämpften Rechtsnorm bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehen. Nur ausnahmsweise kann auch bereits vor In‑Kraft‑Treten einer Vorschrift ein Individualantrag erhoben werden. Nämlich dann, wenn die Norm notwendige Vorkehrungen entfaltet und insbesondere vorbereitende Maßnahmen erforderlich macht (zB Umbau von Lokalen wegen neuer Anforderungen an das TabakG, VfSlg 18.896/2008).

Die Antragstellerinnen bzw die Antragsteller behaupten, durch die Auswirkungen der angefochtenen Norm bereits aktuell betroffen zu sein. Sie verkennen jedoch, dass sich der Anlassfall von den zuvor zitierten Entscheidungen des VfGH in einem wesentlichen Punkt unterscheidet:

Die Übergangsfristen des §44 Abs29 bis 32 wurden durch das Erkenntnis des VfGH G193/2023 als verfassungswidrig erkannt. Zur Sanierung dieser Bestimmungen wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis 31.5.2025 eingeräumt. Diese Frist läuft noch und kann dem Gesetzgeber nicht von vornherein unterstellt werden, diese ungenützt verstreichen zu lassen. Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass zur Sanierung der aufgehobenen Bestimmungen fachliche und legistische Vorarbeiten erforderlich sind und es einer politischen Einigung bedarf. Dieser Prozess kann eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, weshalb vom VfGH auch eine ausreichend lange Frist gewählt wurde.

Hingegen nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde das Verbot der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich gemäß §18 Abs2a und der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen Punkt 5.2a. und Punkt 9 (letzter Absatz). Mit dieser Bestimmung, gegen die sich der Haupt‑ und Eventualantrag richten, wurde die Zielsetzung verfolgt, die Tierschutzstandards in der Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen zu verbessern. Da die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche nicht deren physiologischen Bedürfnissen entspricht und damit aus Sicht des Tierschutzes problematisch ist, ist dieses Verbot auch im öffentlichen Interesse: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert (vgl VfSlg 15.394/1998, 19.568/2011; mit Verweis auf §2 BVG Staatsziele auch VfSlg 20.191/2017). Mit dem BVG Staatsziele hat die Verfassungsgesetzgebung zum Ausdruck gebracht, dass ein qualifiziertes öffentliches Interesse an der Wahrung der dort genannten Belange besteht (vgl zum Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl Nr 491/1984, aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 111/2013, VfSlg 20.185/2017 mwN; Gutknecht, BVG Umwelt, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 1. Lfg. 1999, Rz. 35). Das Verbot der unstrukturierten Vollspaltenbucht gemäß §18 Abs2a TSchG verfolgt damit das – im öffentlichen Interesse gelegene – Ziel des Schutzes von Tieren (vgl zu §2 BVG Staatsziele auch VfSlg 20.191/2017). Wie auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.2023 zu G193/2023‑15, V40/2023‑15 anerkennt, hat der Gesetzgeber eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Tierschutzes verboten sein soll. Die beantragte Aufhebung des Verbots ist damit nicht geboten.

Mit den fachlichen und legistischen Vorarbeiten an einer neuen gesetzlichen Übergangsregelung für das Inkrafttreten des §18 Abs2a TSchG und einer Regelung zur Erarbeitung eines neuen Mindeststandards und Ablösung des in Punkt 5.2a. festgelegten Standards wurde unmittelbar nach Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH begonnen. Entsprechende fachliche Vorschläge liegen vor, die die Basis für eine jederzeit erfolgende politische Einigung bilden können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine solche innerhalb der vom VfGH vorgegebenen Frist erlassen werden wird. Dem Gesetzgeber präventiv Untätigkeit zu attestieren und aus dieser Annahme die für einen Individualantrag erforderliche Betroffenheit zu konstruieren, ist aus Sicht des BMSGPK nicht zulässig. Ansonsten würde ein Präzedenzfall geschaffen, der auf alle künftigen Aufhebungen und damit verbundene Fristen zur Sanierung der aufgehobenen Bestimmungen Auswirkungen hätte.

Da der Hauptantrag auf Aufhebung des §18 Abs2a TSchG bereits an der Zulässigkeit selbst scheitert, sind auch die Eventualanträge auf Aufhebung der Punkte 5.2a. und des letzten Absatzes des Punkt 9. oder Ziffer 1‑4 Punkt 5.2a. unzulässig."

4. Der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat eine Stellungnahme erstattet, in der er zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages Folgendes ausführt (Hervorhebungen entfernt):

"[…] Zur Zulässigkeit

[…] Gegenstand der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs sind Bundesgesetze, Landesgesetze und Verordnungen. Nach der Rechtsprechung setzt der Individualantrag eine aktuelle Betroffenheit in einer Rechtsposition und die Unmittelbarkeit des Eingriffs voraus, sodass der Eingriff durch die angefochtene Norm eindeutig bestimmt ist und es keiner weiteren Konkretisierung bedarf. Des Weiteren stellt das Fehlen oder die Unzumutbarkeit eines anderen Rechtsweges zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit eine Voraussetzung dar. Es muss folglich in die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nachteilig eingegriffen werden und nicht nur eine bloße Reflexwirkung, wie etwa wirtschaftliche Auswirkungen, vorliegen (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte Art139 B‑VG; Art140 B‑VG, Stand 01.01.2021, rdb.at).

[…] Die behauptete Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten muss eine 'unmittelbare' sein, das heißt, sie muss die Partei selbst (nicht Dritte) und gegenwärtig (das heißt, nicht erst allenfalls später; 'aktuell' nicht 'potenziell') betreffen. So muss ein Grundeigentümer, der einen Flächenwidmungsplan anficht, konkrete Bauabsichten dartun (VfSlg 17.324/2004, 17.571/2005, 18.237/2007, 19.075/2010).

Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Bestimmungen zweifellos die antragstellenden Parteien selbst und nicht Dritte, da sie die von den angefochtenen Bestimmungen erfassten Tiere halten.

[…] Die Unzumutbarkeit des Rechtsweges bedeutet, dass es der antragstellenden Partei nicht zumutbar sein darf, eine anderweitige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung zu erwirken. Der VfGH bejaht die Umwegsunzumutbarkeit bei Individualanträgen gegen einen Flächenwidmungsplan, wenn ansonsten aufwändige Projektunterlagen erarbeitet werden müssten (VfSlg 17.571/2003; VfGH 27.06.2012, V18/12). Ebenso ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Erwirkung bzw 'Provokation' eines Strafbescheides unzumutbar (VfSlg 19.568/2011, 20.151/2017, 20.191/2017; Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte Art139 B‑VG, Stand 01.01.2021, rdb.at). Im konkreten Fall ist es den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht zumutbar, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem das Verbot tatsächlich in Kraft tritt, und dann eine Verwaltungsübertretung zu begehen.

Analog zu VfSlg 16.120/2001 bewirken die angefochtenen Bestimmungen, dass den Antragstellerinnen und Antragsteller die Ausübung einer konkreten Produktionsform nach dem 31.05.2025 verwehrt ist und sie ex lege mit Ablauf dieses Datums diese Berechtigung verlieren. Es wäre einem [Gewerbeinhaber] unzumutbar, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem er die [Gewerbe-]Berechtigung kraft Gesetzes verliert (vgl VfSlg 15.523/1999 und VfSlg 11.402/1987).

[…] In den Abschnitten 1.2.2. und 3.1.1. des Antrages wird schlüssig dargelegt, dass mit Anwendbarkeit des angefochtenen §18 Abs2a TSchG bei den Antragstellerinnen und Antragstellern zwingende Umbaumaßnahmen durchgeführt werden müssen, und zwar bei sonstiger Verwaltungsstrafdrohung. Sie legen auch dar, dass mit deren Planung und Durchführung bereits jetzt, also aktuell, begonnen werden muss.

Erschwerend kommt hinzu, dass eine anderweitige Verwendung dieser Stallungen mit unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (beispielsweise die Lagerung von Waren und die Unterbringung anderer Tierarten) aufgrund der spezifischen baulichen Ausführung de facto nicht möglich ist. Des Weiteren wären Umbaumaßnahmen, sofern diese die erforderlichen Bewilligungen hierfür aufgrund der Ortslagen und Anrainersituationen überhaupt erlangt werden können, sehr kostenintensiv.

[…] Zum Zeitpunkt der Antragstellung blieben noch etwa 10 Monate Zeit, um den angefochtenen Bestimmungen zu entsprechen. Bis dahin müssen alle Umstellungen bei sonstiger Verwaltungsstrafdrohung bereits erfolgt sein.

Nach Einschätzung der gesetzlichen Interessensvertretungen sind für die betrieblichen Umstellungen und Umbaumaßnahmen Vorlaufzeiten von 24 Monaten erforderlich. Dazu gehören entsprechende betriebsinterne Überlegungen mit einer ausreichenden Planungsphase, die Klärung der Finanzierung, die Antragsphase, die Bewilligungsphase, die Einholung von Angeboten, die Bestellphase, die Lieferphase sowie die Bauphase bis hin zur Inbetriebnahme.

[…] Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023, G193/2023-15, V40/2023-15, die bisherige Übergangsfrist, welche den Antragstellerinnen und Antragstellern ausreichend Zeit für die Umrüstung ihrer Betriebe geben würde, wegfällt, sind diese nicht mehr in der Lage, zeitgerecht den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

[…] Selbst wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller sofort bei Ergehen des Erkenntnisses mit Überlegungen und entsprechenden Umbaumaßnahmen begonnen hätten, träfen die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen die Antragstellerinnen und Antragsteller 'aktuell' und nicht bloß 'potenziell'. Die angefochtenen Bestimmungen zeigen damit erhebliche Vorwirkungen. Diese Wirkung wird durch die bisherige Inaktivität des Gesetzgebers verstärkt.

In der Regel ergibt sich die aktuelle Betroffenheit erst mit Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen. Bei Bestimmungen, die ein Tätigkeitwerden durch aufwändige Umbau- und Umstellungsmaßnahmen erfordern, beginnt die aktuelle Betroffenheit jedoch bereits entsprechend früher.

[…] Die bloße Möglichkeit, dass die Anwendbarkeit der Regelung potenziell noch hinausgeschoben werden könnte, schadet der Antragslegitimation nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht, solange die Bestimmungen ungeachtet dessen bereits konkrete Vorwirkungen entfalten (VfSlg 18.896/2009).

Wie in VfSlg 15.773/2000 zu Art140 Abs1 B‑VG über die Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen durch den VfGH festgehalten, würde eine andere Auslegung im Widerspruch zum Gebot eines effektiven Rechtsschutzes stehen.

[…] Die Zulässigkeit eines Individualantrags ist demnach bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, der es erlaubt, über die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Eingriffs eine Klärung derart herbeizuführen, dass die damit verbundenen Aufwendungen vermieden oder zumindest verringert werden können. Derartige Vorkehrungen haben die Antragstellerinnen und Antragsteller bereits zu treffen.

[…] Auch wenn die Frist für das Außerkrafttreten eine zeitgerechte (verfassungskonforme) gesetzliche Regelung ermöglicht hätte, kann nunmehr aufgrund der erst erfolgenden Regierungsbildung und des Übergangs in eine neue Gesetzgebungsperiode nicht mehr damit gerechnet werden, dass eine Sanierung der Übergangsfrist so rechtzeitig erfolgen wird, dass die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte noch Anpassungsmaßnahmen setzen können.

[…] Ein Zuwarten und Hoffen auf eine rasche Sanierung des Gesetzes ist den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht zumutbar, weil sie sich damit der realen Gefahr einer Verwaltungsstrafe gemäß §38 TSchG aussetzen würden:

Die allgemeine Lebenserfahrung hat bereits gezeigt, dass die Beschlussfassung in diesem Sachgebiet besonders langwierig und politisch schwierig ist. So ist der Beschlussfassung für die Novelle des Tierschutzgesetzes im Juli 2022, BGBl I Nr 130/2022, eine einjährige Verhandlungsphase vorangegangen.

Im gegenständlichen Fall ist bis dato weder ein Begutachtungsentwurf noch im Ministerrat oder im Nationalrat ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt worden, obwohl bereits die Hälfte der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Sanierungsfrist verstrichen ist.

Es ist daher bereits jetzt absehbar, dass ein Gesetzesvorschlag der neuen Bundesregierung aufgrund der im Gesetzgebungsverfahren notwendigen Schritte (Begutachtungsverfahren, Ausschüsse, Lesungen im Nationalrat und im Bundesrat) durch die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht fristgerecht umgesetzt werden könnte.

[…] Es ist den Antragstellerinnen und Antragstellern daher nicht zumutbar, mit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuwarten oder auf die mittlerweile noch unwahrscheinlicher gewordene Verzögerung des Inkrafttretens durch eine neue Übergangsfrist zu spekulieren.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller bringen daher zu Recht vor, dass bereits jetzt, also aktuell, Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zum aktuell gültigen Stichtag des 31.05.2025 nicht Gefahr zu laufen, mit Verwaltungsstrafen belegt zu werden.

Der Handlungsbedarf und damit die akute Betroffenheit der Antragstellerinnen und Antragsteller sind evident. Die Art und das Ausmaß der Betroffenheit sind konkret erkennbar und schlüssig dargelegt.

[…] Die aktuelle Betroffenheit ist aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft damit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, sodass die Antragstellerinnen und Antragsteller zur Antragstellung legitimiert sind.

[…] In der Sache:

[…] Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich

[…] Ein Betrieb, der 2015 nach den damals geltenden Tierschutzvorgaben in ein Stallsystem mit Vollspaltenboden investiert hat, hätte bei Umstellung beispielsweise im Jahr 2045 immer noch Mehrkosten von 49 000 Euro […] über die gesamte Nutzungsdauer des Stallgebäudes zu tragen. Dieser Betrag erhöht sich je kürzer die Übergangsfrist ist: bei einem Ende der Übergangsfrist mit Ende 2039 (wie bisher im TSchG vorgesehen) etwa auf rund 73 000 Euro […], bei einem Ende der Übergangsfrist mit Ende 2035 sogar auf rund 91 000 Euro […].

Ein Betrieb, der 2021 in ein Stallsystem mit Vollspalten investiert hat, hätte bei einer Umstellung des Haltungssystems im Jahr 2045 Mehrkosten von rund 85 000 Euro […], wobei dieser Betrag bei einem Ende der Übergangsfrist mit Ende 2039 (wie bisher im TSchG vorgesehen) auf rund 128 000 Euro […] steigen würde. Bei einem Ende der Übergangsfrist mit Ende 2035 wäre mit Mehrkosten von 150 000 Euro […] zu rechnen. Diese Mehrkosten beziehen sich jeweils auf das Preisniveau im Jahr des Stallbaus (2015 bzw 2021).

[…] Die Mehrkosten durch zusätzliche Investitionen, fehlende Deckungsbeiträge aufgrund von Bestandsreduktion und zusätzlichem Arbeitsaufwand bewirken in erster Linie einen geringeren Kapitalwert, der sich zB in geringerer Arbeitsentlohnung oder Kapitalverzinsung auswirkt. Die genannten Mehrkosten sind direkt einkommenswirksam, da durch den intensiven Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt günstiges Schweinefleisch aus der Haltung auf Vollspaltenböden ständig verfügbar ist. Um unter diesen Voraussetzungen den Absatz im Inland halten zu können, ist eine den gestiegenen Kosten angemessene Preisanhebung unmöglich.

[…] Bei differenzierterer Betrachtung zeigt sich, dass - auf Einzelbetriebe bezogen - eine Übergangsfrist von 17 Jahren keinesfalls einseitig auf den Investitionsschutz ausgerichtet ist, sondern vielmehr zu kurz ist, um eine adäquate Abwägung zwischen Tierschutz und notwendigem Investitionsschutz darzustellen. Die Berechnungen belegen, dass rein aus Sicht des Investitionsschutzes sogar wesentlich längere Übergangsfristen erforderlich wären. Schon eine Übergangsfrist von 24 Jahren (2021 bis Ende 2045) bedeutet – wie [oben] dargestellt - Mehrkosten von 85 000 Euro. Das entspricht in etwa dem gesamten Lohnansatz eines Schweinemästers von 3,8 Jahren. Eine Endfrist 2039 ergibt Mehrkosten von 128 000 Euro oder einen gesetzlich definierten Verzicht auf den Lohnansatz von 5,7 Jahren. Die hier dargestellte Dauer eines de‑facto‑Lohnverzichts bezieht sich allerdings auf einen gemäß Ergebnis der Berechnungen nicht zu erwirtschaftenden vollständigen Lohnansatz, sodass in der Realität sogar ein noch längerer Lohnverzicht zu verkraften sein wird. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dadurch überschritten und die Aufrechterhaltung der Schweinehaltung als Einkommensgrundlage durch vorzeitige Übergangsfristen massiv in Frage gestellt.

[…] Hinsichtlich der vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.2023 wahrgenommenen sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung, die der Gesetzgeber in der bisherigen Regelung mit der Differenzierung zwischen bestehenden Haltungsanlagenbetreibern für Schweine, die einen Betrieb am 01.01.2023 neu errichten bzw umbauen, und jenen, die vor diesem Stichtag bereits eine Anlage betrieben haben, geschaffen hat, indem neuen Betreibern höhere Markteintrittskosten auferlegt werden und die bewirkte Ungleichheit in Bezug auf den Wettbewerb für 17 Jahre aufrechterhalten wird, ist zu berücksichtigen, dass auch Betriebe, die schon vor längerer Zeit zum letzten Mal Investitionen in ihre Haltungsanlagen getätigt haben, in den nächsten Jahren umbauen müssen werden, um ihre Schweinehaltung erwerbsmäßig weiterführen zu können. Es sind dies Haltungsanlagen, die bereits das Ende der Nutzungsdauer ihrer Spaltenböden bzw sonstiger baulicher Einrichtungen erreicht haben, sodass sich die damalige Investition zumindest zum größten Teil bereits amortisiert haben sollte. Diese Betriebe konnten somit de facto eine – die Abschreibung ermöglichende - 'individuelle Übergangsfrist' bereits in Anspruch nehmen. Weiters ist festzuhalten, dass es in der Schweinehaltung, wenn überhaupt, nur ganz vereinzelt Neueinsteiger gibt. Es handelt sich somit um Umbaumaßnahmen bestehender Haltungsanlagen.

[…] Zu den rechtlichen Erwägungen im Antrag

[…] Der Gleichheitssatz bindet auch den Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl VfSlg 10.492/1985) und setzt insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken verwehrt es die Verfassung jedoch nicht, die (sozial‑)politischen Zielvorstellungen auf die geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002).

[…] Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfSlg 16.687/2002 mwN; 19.933/2014). Vielmehr besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Der VfGH leitet aus dem Gleichheitsgrundsatz somit keineswegs einen Rechtsanspruch auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage ab, die etwa nur bei gleichzeitiger Überlassung von Übergangsvorschriften geändert werden dürfe.

[…] Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass die Gesetzgebung in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass die Gesetzgebung, die Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt (vgl VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).

[…] Die Erlassung von der Abfederung dienenden Übergangsregelungen kann daher verfassungsrechtlich geboten sein. Dies gilt umso mehr, wenn der Normsetzer nicht bloß einen Anreiz gesetzt hat, um den Rechtsunterworfenen zu bestimmten Dispositionen zu veranlassen, sondern dem Rechtsunterworfenen ausdrücklich aufgetragen wurde, derartige Dispositionen zu setzen.

[…] Ein derartiger Anreiz wurde nach Auffassung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im vorliegenden Fall geschaffen: Mit der Erlassung des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 wurde nicht bloß ein gezielter Anreiz zur Anpassung der betrieblichen Infrastruktur an die durch die 1. Tierhaltungsverordnung BGBl II Nr 485/2004 angeordneten Voraussetzungen gesetzt, sondern all jene Betreiber von Anlagen zur Schweinehaltung zu Investitionen verpflichtet, die ihren Betrieb ab dem 1. Jänner 2013 bzw – soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprachen – ab 01.01.2020 weiterführen wollten.

[…] Auch die Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 296/2022, schafft Anreize zu konkreten Investitionen. Zum einen gilt das Verbot der unstrukturierten Vollspaltenbuchten gemäß Punkt 9 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung ab 01.01.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen. Zum anderen werden auch alle bereits bestehenden Haltungseinrichtungen zur Umsetzung dieses tierschutzrechtlichen Standards bis spätestens 01.01.2040 verpflichtet.

[…] Im Falle plötzlicher Änderungen der Rechtslage sind nach der Rechtsprechung des VfGH bei entsprechender Intensität des Eingriffs in bestimmten Fällen auch dann Übergangsvorschriften zu fordern, wenn der Normsetzer zuvor keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand in die bis dahin bestehende Rechtslage geschaffen hat. Ein Erkenntnis des VfGH zum Pokerspiel (Vf[S]lg. 19.663/2012) macht deutlich, dass der VfGH sogar in einer Konstellation, in der der Gesetzgeber nicht nur nicht zur Investition angeregt hat, sondern in der überhaupt unklar ist, ob der Spielbetrieb nach früherer Rechtslage zulässig war, eine zweijährige Übergangsfrist für angemessen erachtet. Umso mehr sind daher deutlich längere Übergangsfristen verfassungsrechtlich gefordert, in denen es um erhebliche Investitionen geht, die ohne Übergangsfrist zumindest zum Großteil oder sogar zur Gänze entwertet wären, und zu denen der Normsetzer nicht nur angeregt hat, sondern die Normunterworfenen sogar dazu verpflichtet hat.

[…] Nach Ansicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist daher die Festlegung einer Übergangsfrist für bestehende Betriebe im Hinblick auf das in §18 Abs2a TSchG vorgesehene Verbot der unstrukturierten Vollspaltenbuchten und der in Punkt 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung dazu festgelegten Vorgaben für die Haltung von Absatzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gerechtfertigt und sogar geboten.

[…] Wie von den antragstellenden Parteien behauptet und auch [oben] dargelegt entsteht durch das in §18 Abs2a TSchG festgelegte Verbot der Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich und den dazu festgelegten Haltungsanforderungen in Punkt 5.2a. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung ein beträchtlicher finanzieller Aufwand, der ohne angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu hohen Mehrkosten führt.

[…] Vor diesem Hintergrund vertritt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Auffassung, dass ohne eine die übliche Nutzungsdauer oder zumindest die buchhalterische Abschreibung berücksichtigende Übergangsfrist der behauptete Verstoß gegen Art7 Abs1 B‑VG vorliegt."

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

3. Im vorliegenden Fall wenden sich die Antragsteller gegen eine Rechtslage, die für sie möglicherweise ab 1. Juni 2025 wirksam wird, wenn der Gesetzgeber bis dahin die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, G193/2023 ua, gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen sollte:

3.1. Mit dem bezeichneten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem §44 Abs29 TSchG idF BGBl I 130/2022 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Dauer der Übergangsregelung überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt war. Zugleich hat der Verfassungsgerichtshof auf Grundlage des Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen mit dem Ablauf des 31. Mai 2025 bestimmt (s auch die entsprechende Kundmachung BGBl I 2/2024, berichtigt mit BGBl I 9/2024).

3.2. Die Antragsteller begründen ihre Antragslegitimation im Wesentlichen insbesondere damit, dass ein Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung des §44 Abs29 TSchG mit Ablauf des 31. Mai 2025 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung näher bezeichnete Vorwirkungen zeitige, weshalb die angefochtene gesetzliche Bestimmung des §18 Abs2a TSchG die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller aktuell beeinträchtige. Mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem eine solche Bestimmung tatsächlich in Kraft trete, sei unzumutbar.

Sie verweisen diesbezüglich auf zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, nämlich einerseits auf VfSlg 16.120/2001 und anderseits auf VfSlg 18.896/2009. In diesen Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit von Individualanträgen bereits vor dem tatsächlichen Wirksamwerden der bekämpften Bestimmungen für die Antragsteller bejaht, wenn ein Zuwarten unzumutbar ist, weil eine gesetzliche Regelung eine Gewerbeberechtigung mit einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zum Erlöschen bringt (VfSlg 16.120/2001), oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar erst nach Einbringung des Antrages in Kraft treten wird, den Antragsteller aber bereits nach Kundmachung des entsprechenden Gesetzes Vorwirkungen treffen, weil entsprechende Umbaumaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vorzunehmen sind (VfSlg 18.896/2009).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in diesen sowie auch in anderen Entscheidungen (vgl zB VfSlg 11.402/1987, 15.773/2000) die Zulässigkeit von Individualanträgen in Bezug auf eine Rechtslage, die für die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht wirksam ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache beurteilt, dass diese Rechtslage für die Antragsteller deshalb wirksam werden wird, weil bereits entsprechende Gesetzesbestimmungen kundgemacht worden sind. In seinem Erkenntnis VfSlg 11.402/1987 hat der Verfassungsgerichtshof etwa darauf abgestellt, dass die in den bekämpften Gesetzesstellen vorgesehenen Rechtsfolgen zum erwähnten Zeitpunkt "mit Sicherheit" eintreten werden.

3.4. Die Argumentation der Antragsteller steht allerdings unter der Prämisse, dass der Gesetzgeber eine vom Verfassungsgerichtshof auf Grundlage des Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen werde. Damit übersehen sie aber, dass in einem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof von seiner Ermächtigung gemäß Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG Gebrauch gemacht hat, ein maßgeblicher Unterschied zu der von den Antragstellern für die Begründung ihrer Antragslegitimation ins Treffen geführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht. Die Aussagen in den von den Antragstellern zitierten Erkenntnissen lassen sich insofern nicht auf den vorliegenden Fall übertragen:

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat den Verfassungsgerichtshof mit Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG zur Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt. Hinter dieser Ermächtigung steht insbesondere auch die Intention, dem Gesetzgeber "die Ausfüllung der durch die Aufhebung eines Gesetzes entstandenen Lücke wegen des eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahrens" zu ermöglichen (so Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922, 259). In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es die Ratio dieser Ermächtigung sei, dem Gesetzgeber Zeit zur Schaffung einer verfassungskonformen Ersatzregelung zu gewähren, wenn das sofortige Außerkrafttreten einer Regelung wegen der dadurch bewirkten Rechtslücke größere Nachteile mit sich brächte als die übergangsweise Beibehaltung einer für verfassungswidrig erkannten Regelung (Rohregger/Pechhacker, Art140 B‑VG, in: Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. 2024, Rz 343, mwN; vgl auch zB VfSlg 13.330/1993, 14.149/1995, 15.374/1998, 15.509/1999).

Wenngleich den Antragstellern zuzugestehen ist, dass sie sich derzeit in der – dem System des Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG geschuldeten – Phase einer ungewissen künftigen Rechtslage befinden, kann dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist – in der die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage noch gültig bleibt – eine unter der hypothetischen Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers mögliche künftige Rechtslage durch einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG angefochten werden kann. Hingewiesen sei zudem darauf, dass weder der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft noch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Erforderlichkeit legistischer Maßnahmen infolge der Aufhebung der bisherigen Übergangsbestimmungen in Abrede stellt.

4. Mit ihrem zweiten und dritten Eventualantrag begehren die Antragsteller jeweils zusätzlich zur Aufhebung des §18 Abs2a TSchG die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung. Da sich – wie dargestellt – der gegen §18 Abs2a TSchG gerichtete Hauptantrag (bzw erste Eventualantrag) als unzulässig erweist, die Antragsteller zudem – wie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zutreffend ausführt – nicht Normadressaten des Punktes 5.2a. sowie des Punktes 9. vorletzter Satz der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung sind (vgl zB VfSlg 19.271/2010, 19.524/2011) und im Übrigen hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen des Punktes 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung keine eigenständigen Bedenken vorgebracht wurden, erweisen sich auch der zweite und dritte Eventualantrag als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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