VfGH G125/2019

VfGHG125/201911.6.2019

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Antragslegitimation; Unzulässigkeit eines bedingt gestellten Individualantrags

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §45 Abs3
VfGG §62a Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G125.2019

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller ist Angeklagter in einem vor dem Landesgericht Klagenfurt geführten Strafverfahren. In diesem Verfahren beantragte der Einschreiter die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes Klagenfurt wegen Ausgeschlossenheit gemäß §45 Abs3 StPO.

2. Mit Beschluss vom 11. April 2019, 45 Ns 17/19f, wies die Vizepräsidentin des Landesgerichtes KIagenfurt den Antrag des Einschreiters auf Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Klagenfurt ab.

3. Aus Anlass einer "Beschwerde" gegen diesen Beschluss stellt der Einschreiter den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten (Partei-)Antrag auf Aufhebung des §45 Abs3 StPO wegen – pauschal behaupteter – Verfassungswidrigkeit. In eventu ("subsidiär") stellt der Einschreiter einen (Individual-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG auf Aufhebung des §45 Abs3 StPO.

4. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Die Zulässigkeit eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt sohin voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Erstgerichts, aus deren Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, erhoben wurde (vgl zB VfGH 19.11.2015, G569/2015 ua; 11.6.2018, G273/2017 ua).

Gegen den Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. April 2019, 45 Ns 17/19f, steht ein selbstständiges Rechtsmittel gemäß §45 Abs3 StPO nicht zu. Der Einschreiter ist daher wegen fehlenden zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei‑)Antrag gestellt wurde, zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG nicht legitimiert. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung der Strafprozeßordnung 1975 einzuleiten.

5. Der in eventu gestellte (Individual-)Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil konstitutive Prozesshandlungen – also Handlungen, die unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen – generell bedingungsfeindlich sind (vgl VfSlg 10.196/1984, 12.722/1991, 14.250/1995). Der vorliegend unter der Bedingung "sofern der Verfassungsgerichtshof die Normprüfung nicht schon aufgrund des Parteiantrages vornimmt" gestellte (Individual-)Antrag stellt daher eine unwirksame Prozesshandlung dar.

6. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

7. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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