Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §268
ZPO §6, §6a
AußStrG §5, §45, §117 ff
VfGG §62a Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §268
ZPO §6, §6a
AußStrG §5, §45, §117 ff
VfGG §62a Abs1
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützte, selbst verfasste Antrag wird aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2015 gestellt, mit dem der Antrag der Einschreiterin auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen wurde. Begründend führte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aus, zu der in §6a ZPO vorgesehenen Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Einschreiterin sei es notwendig, dass sich das Pflegschaftsgericht gemäß §118 Außerstreitgesetz einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffe; dem stünde auch die von der Einschreiterin genannte UN-Behindertenkonvention (CRPD) nicht entgegen.
2. Mit dem Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung der §§6 und 6a ZPO, des §268 AGBG, der Wortfolge "Der Mangel der Verfahrensfähigkeit" in §5 Abs1 AußStrG und der §§117 bis 142 AußStrG wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache vorliegt.
Bei der Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2015 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des §45 Satz 2 AußStrG. Verfahrensleitende Beschlüsse sind gemäß §45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig, sondern nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Da Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ausdrücklich die Einbringung eines (Partei‑)Antrages an die Erhebung eines – zulässigen – Rechtsmittels gegen die Gerichtsentscheidung knüpft, aus deren Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, ist der aus Anlass des genannten Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gestellte Antrag mangels gesonderter Anfechtbarkeit unzulässig. In der (abweisenden) Entscheidung über den Antrag der Einschreiterin auf Einstellung des Verfahrens liegt somit keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG und §62a Abs1 VfGG vor.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre.
5. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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