VfGH G121/2019 ua

VfGHG121/2019 ua6.10.2020

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Wr Rettungs- und KrankentransportG sowie des SanitäterG mangels Darlegung der Betroffenheit und Bedenken; Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes für den Transport von Personen ohne medizinische Betreuung durch Sanitäter

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Wr Rettungs- und KrankentransportG §2, §4, §8, §9, §32
SanitäterG §9
VfGG §7 Abs1, 62 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:G121.2019

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG, begehrt die antragstellende Gesellschaft,

"1.) das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019 zur Gänze [,]

im Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 59 aus 2018

§9 zur Gänze [,]

 

in eventu

 

2.) das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019 zur Gänze [,]

 

in eventu

 

3.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

§8 zur Gänze

§9 zur Gänze

§32 zur Gänze[,]

im Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 59 aus 2018

§9 zur Gänze [,]

 

in eventu

 

4.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

§8 zur Gänze

§9 zur Gänze

§32 zur Gänze[,]

in Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 59 aus 2018

§9 Abs1 Z2 zur Gänze [,]

 

in eventu

 

5.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

§8 zur Gänze

§9 zur Gänze

§32 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

6.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

§8 zur Gänze

§9 zur Gänze

§32 Abs1 Zif. 3 zur Gänze[,]

in Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 59 aus 2018

§9 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

7.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

§8 zur Gänze

§9 zur Gänze

im §32 Abs1 Z3 die Wortfolge 'oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach §2 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt'[,]

in Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 59 aus 2018

§9 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

8.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze

im §8 Abs2 Z1 zur Gänze

sowie zusätzlich

§9 Abs2 Z11 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

9.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

§4 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

10.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

im §2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze

 

§4 Abs1 die Wortfolge samt Interpunktion ', sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:'

im §4 Abs1 Z1 die Wortfolge samt Interpunktion ', soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt'

und

§4 Abs1 Z2 die Wortfolge samt Interpunktion 'vor dem Transport,'

sowie die Wortfolge 'oder nach dem Transport'[,]

 

in eventu

 

11. ) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 zur Gänze

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze[,]

 

in eventu

 

12.) im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der Fassung LGBl 1/2019

§2 Abs2 Z1 zur Gänze

§2 Abs2 Z2 zur Gänze

§2 Abs2 Z3 zur Gänze

§2 Abs2 Z4 zur Gänze

§2 Abs2 Z5 zur Gänze

§2 Abs2 Z6 zur Gänze

§2 Abs2 Z7 zur Gänze"

als verfassungswidrig aufzuheben und das Land Wien in den Kostenersatz zu verfällen.

II. Rechtslage

1. Die §§2 und 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, LGBl 39/2004, lauteten bis zum Ablauf des 31. März 2019 wie folgt:

"Krankentransportdienst

 

§2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

 

(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.

 

Abgrenzung

 

§4. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. gewerbsmäßiger Transport von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist;

2. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.

 

(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt."

2. Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, LGBl 39/2004 idF LGBl 1/2019, lautet (seit 1. April 2019, ArtII LGBl 1/2019) auszugsweise wie folgt (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

Rettungsdienst

 

§1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;

6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;

7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

 

Krankentransportdienst

 

§2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

 

(2) Ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 ist jedenfalls dann notwendig, wenn

1. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen,

2. zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren,

3. es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (zB Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren,

4. besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind,

5. aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen,

6. wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder

7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, BGBl I Nr 30/2002 in der Fassung BGBl I Nr 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind.

 

[…]

 

Abgrenzung

 

§4. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt,

2. die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, und für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist, und

3. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.

 

(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.

 

2. ABSCHNITT

Rettungs- und Krankentransportdienst

 

Öffentlicher Rettungsdienst

 

§5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.

 

(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des §6 Abs2 Z2 und Z4 bis 10 zu entsprechen.

 

(3) Der Rettungsdienst nach Abs1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach §8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.

 

Privater Rettungsdienst

 

§6. (1) Der Betrieb eines privaten Rettungsdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.

 

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

[…]

 

(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs2 Z2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungsdienst sicherstellen.

 

(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Rettungsdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.

 

Berechtigungsumfang

 

§7. Rettungsdienste sind berechtigt, auch Leistungen eines Krankentransportdienstes zu erbringen.

 

Privater Krankentransportdienst

 

§8. (1) Der Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.

 

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot des privaten Krankentransportdienstes ist ein Bedarf gegeben;

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle in Wien und der Stellplätze der Transportmittel in Wien sind nachgewiesen;

3. gegen den Bewerber und dessen Vertreter nach außen bestehen keine Bedenken;

4. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an Sanitätern und über eine ausreichende Anzahl an sonstigem ausgebildeten qualifizierten Personal verfügen;

5. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen;

6. der Bewerber muss über eine ständig erreichbare Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und administrative Bewältigung verfügen;

7. der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein;

8. der Bewerber muss einen ärztlichen Leiter bestellt haben, welcher über eine Qualifikation als Notarzt verfügt;

9. die Anlagen müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass sie den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen;

10. die personelle und sachliche Ausstattung muss den in einer Verordnung nach §13 festgelegten Anforderungen entsprechen.

 

(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs2 Z2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.

 

(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe eines Krankentransportdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.

 

Unterlagen

 

§9. (1) Dem Antrag auf Bewilligungen nach §§6 und 8 sind die zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen anzuschließen.

 

(2) Insbesondere sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Nachweis über das Bestehen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, wie zum Beispiel Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister;

2. Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel;

3. Strafregisterbescheinigung des Bewerbers und dessen Vertreter nach außen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichartiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, sofern es sich um natürliche Personen handelt;

4. Betriebsbeschreibung, die jedenfalls das vorgesehene Leistungsangebot, die personelle Ausstattung, die technische Ausstattung, die Organisation, den Betriebsablauf und eine Beschreibung der Einsatzleitstelle zu beinhalten hat;

5. maßstabgerechte Pläne, Lagepläne der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel sowie allenfalls weiterer Einsatzleitstellen und Einsatzstellen samt Baubeschreibung;

6. Beschreibung der einzusetzenden Transportmittel samt Ausstattung und personeller Besetzung;

7. Beschreibung der medizinischen und technischen Anlagen und Geräte;

8. geeignete Nachweise, wie zum Beispiel baubehördliche Fertigstellungsanzeige, Befunde und Prüfzertifikate, die bestätigen, dass die Einrichtungen, Transportmittel, technischen und medizinischen Anlagen und Geräte den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und den in einer Verordnung nach §13 festgelegten Anforderungen entsprechen;

9. Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt;

10. Nachweis, dass ausreichend und ausgebildetes qualifiziertes Personal für einen Betrieb ohne Unterbrechung zur Verfügung steht;

11. ausreichend begründete Darlegung für einen Bedarf.

 

Bezeichnungsschutz

 

§10. Die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.

 

[…]

 

6. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

 

§32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;

2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach §1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach §2 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des §6 Abs2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des §8 Abs2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

7. Entgegen §12 Abs1 Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach §12 Abs3 unterlässt;

8. entgegen §14 Abs6 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;

9. die in §§15 bis 22, 25 Abs1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;

10. entgegen §23 Abs1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem §23 Abs2 zuwiderhandelt;

11. entgegen §24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;

12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;

13. die in §27 Abs2 enthaltenen Pflichten verletzt.

 

(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs1 gleichgehalten.

 

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z2 bis 7, Z9 bis 11 oder Z13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

7. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§33. Die Gemeinde Wien hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.

 

Bestehende Organisationen in Wien

 

§34. (1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, der Malteser Hospitaldienst Austria und das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, gelten als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste nach §§6 und 8 und haben den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

 

(2) Juristische Personen, die im alleinigen Eigentum einer der im Abs1 angeführten Organisationen stehen und Aufgaben als Rettungs- und Krankentransportdienst gemäß §§1 und 2 erfüllen, gelten ebenfalls als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste.

 

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

§35. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl für Wien Nr 22/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl für Wien Nr 5/2002, außer Kraft.

 

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§5 Abs2 und 6 Abs4 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 50/2003, gilt als Gebührenordnung nach diesem Gesetz bis zur Erlassung einer neuen Gebührenordnung weiter.

 

Bewilligungen und anhängige Verfahren

 

§36. (1) Bewilligungen, die Rettungs- und Krankentransportdiensten auf Grund des Gesetzes betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl für Wien Nr 22/1965, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung.

 

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen."

3. §9 Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl I 30/2002 idF BGBl I 57/2008, lautete wie folgt (die mit dem dritten Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Rettungssanitäter

 

§9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,

2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

 

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs1 Z4 sind insbesondere

1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellende Gesellschaft hat die "Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen", etwa zum Arbeitsplatz, zur Schule oder im Rahmen von "Freizeitfahrten", zum Unternehmensgegenstand und erzielt daraus mit rund zweihundert Mitarbeitern einen näher bezeichneten Umsatz. Für die Transporte stehen über einhundert, mit erheblichem Aufwand eigens umgebaute Transportfahrzeuge zur Verfügung, die für eine andere Verwendung wirtschaftlich nicht in Betracht kommen. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der antragstellenden Gesellschaft ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz. Rund 17 % der Transporte erfolgen mit Tragsessel oder Liege.

1.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages bringt die antragstellende Gesellschaft vor, die Neuregelung von §2 Abs2 und §4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz durch die Novelle LGBl 1/2019 habe den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erweitert, zufolge dessen die antragstellende Gesellschaft Beförderungen, zu denen sie zuvor kraft ihrer Gewerbeberechtigung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz berechtigt war, nicht mehr durchführen dürfe. Ein Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft sei damit gegeben. Es stehe aber auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Erstens sei es nicht zumutbar, ein Verwaltungsstrafverfahren nach §32 Abs1 Z3 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in Kauf zu nehmen. Zweitens stelle aber auch die Möglichkeit, eine Bewilligung als Krankentransportdienst nach §8 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz zu beantragen, keinen zumutbaren Weg dar. §8 Abs2 Z2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz mache die Erteilung der Bewilligung vom Vorliegen eines Bedarfs abhängig. §8 Abs1 Z1 bis Z10 leg. cit. würde weitere Voraussetzungen begründen, die mit hohem Kapitaleinsatz für die Anschaffung von Anlagegütern bzw der Aufnahme von Personal verbunden wären. Diese Voraussetzungen müssten bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein und seien gemäß §9 leg. cit. mit den dort genannten Unterlagen nachzuweisen. Es bestehe keine Möglichkeit, die Bedarfsfrage gesondert zu klären, sodass die erforderlichen Investitionen bzw Personalmaßnahmen bereits vorab getätigt werden müssten. Wenn sich im Verfahren nun erweise, dass kein Bedarf gegeben sei, wären die erforderlichen Investitionen frustriert. Es sei der antragstellenden Gesellschaft nun nicht zumutbar, sämtliche erforderliche Investitionen zu tätigen bzw personelle Maßnahmen auch auf die Gefahr hin zu setzen, dass diese infolge einer Verneinung der Bedarfsfrage verloren wären. Selbst wenn aber ein Bedarf gegeben sei, seien die erforderlichen Investitionen der antragstellenden Gesellschaft nicht zuzumuten, "um die übrigen Voraussetzungen zu erfüllen, um die gleichen Tätigkeiten, wie sie bisher aufgrund der alten Rechtslage durchgeführt wurden, weiterhin durchzuführen".

1.2. In der Sache macht die antragstellende Gesellschaft auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Bedenken geltend:

1.2.1. Während nach der Rechtslage vor dem 1. April 2019 der Transport von Personen, die während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedurften, nach §2 Abs2 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (idF vor LGBl 1/2019) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen gewesen sei, unterstelle §2 Abs2 leg. cit. in der geltenden Fassung zahlreiche (im Antrag näher erörterte) Fälle dem Gesetz. Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfasse damit auch Transporte, die nicht mehr der Landeskompetenz auf dem Gebiet des "Rettungswesens" zufielen, indem auch Transporte erfasst würden, die in keinem Zusammenhang mit dem Rettungswesen oder Krankentransporten (verstanden als Transporte, bei denen eine medizinisch notwendige Betreuung durch Sanitäter erforderlich ist) stünden. Die in §2 Abs2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz geregelten Transporte würden vielmehr in die Bundeskompetenz (Gesundheitswesen, Angelegenheiten des Gewerbes) fallen.

1.2.2. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der durch Art6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit: §2 Abs2 und §4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz lägen nicht im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz sei nicht tragfähig, weil der Anwendungsbereich des Gesetzes auch Transporte einbeziehe, die "keinerlei gesundheitliche Implikationen auf die beförderte Person [hätten]". Vielmehr betreibe der Gesetzgeber "unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes" Wirtschaftspolitik. Es solle eine "Verschiebung von Marktanteilen weg von privaten Organisationen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz hin zu Blaulichtorganisationen erfolgen" und letztere vor Konkurrenz abgeschottet werden. Konkurrenzschutz liege aber nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis auf VfSlg 19.814/2013). Hilfsweise wäre im Sinn eines "gelinderen Mittels" dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz bereits allein durch §2 Abs1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz hinreichend Rechnung getragen.

Die nunmehr vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten Transporte dürften nur noch mit behördlicher Bewilligung durchgeführt werden, die nur bei "Bedarf" erteilt werde (§8 Abs2 Z1 und §9 Abs2 Z11 leg. cit.). Diese Bedarfsprüfung sei ebenfalls verfassungswidrig (Hinweis auf VfSlg 15.700/1999, 15.740/2000).

1.2.3. §2 Abs2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, an den die Verwaltungsstrafbestimmung des §32 Abs1 Z3 leg. cit. anknüpfe, sei dermaßen unbestimmt und unklar, dass die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmheitsgebotes verletzt würden.

1.2.4. Der Gleichheitssatz werde in zweierlei Hinsicht verletzt: Erstens sei es unsachlich, die Zulässigkeit des Transports von Personen, die keiner Betreuung während der Fahrt bedürften, von der Begleitung von Sanitätern abhängig zu machen und somit Fällen gleichzuhalten, in denen eine Begleitung durch Sanitäter erforderlich sei. Zweitens werde auch der nach dem Gleichheitsgrundsatz gebotene Vertrauensschutz verletzt. Die Novelle zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl 1/2019, sei am 22. November 2018 beschlossen worden und am 1. April 2019 in Kraft getreten, womit ein lediglich viermonatiger Übergangszeitraum vorgesehen worden sei. Damit würden die bis dahin getätigten Investitionen der antragstellenden Gesellschaft, insbesondere in ihre Sonderfahrzeuge, "schlagartig wertlos". Richtigerweise wäre eine Übergangsregelung in der Abschreibungsdauer von fünf Jahren geboten gewesen.

1.2.5. §2 Abs2 und §4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz schränke die Nutzungsmöglichkeiten der Sonderfahrzeuge der antragstellenden Gesellschaft ein. Darin liege eine Eigentumsbeschränkung, die aber durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt, nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei, sodass das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt werde.

2. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt wird:

2.1. Die von der antragstellenden Gesellschaft als Unternehmensgegenstand genannte Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen, in deren Rahmen Menschen mit Behinderung mit Bussen und Spezialfahrzeugen vom Wohnort zum Arbeitsplatz, zur Schule, zum Hort oder zu Freizeitaktivitäten befördert würden, sei auf Grund von §4 Abs1 Z2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Allerdings sei die antragstellende Gesellschaft als Mietwagenunternehmen nicht berechtigt (und schon vor der Novelle LGBl 1/2019 nicht berechtigt gewesen), für mobilitätseingeschränkte Menschen Tragsessel- oder Liegendtransporte anzubieten. Der Antrag sei schon mangels Eingriffs in die Rechtssphäre unzulässig. Im Detail führt die Wiener Landesregierung dazu wie folgt aus:

"Die [antragstellende] GmbH ist zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), beschränkt auf die Verwendung von 125 Personenkraftwagen, sowie zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit drei Omnibussen berechtigt. Der Antragstellerin wurde keine Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes in Wien nach den Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG erteilt.

 

Die [antragstellende] GmbH führt in ihrem Antrag aus, dass Unternehmensgegenstand die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen sei. Menschen mit Behinderung würden mit Bussen und Spezialfahrzeugen vom Wohnort zum Arbeitsplatz, zur Schule oder zum Hort und zurück befördert werden. Weiters würden Freizeitfahrten für mobilitätseingeschränkte Personen durchgeführt werden. Auch würden Personen, bei welchen eine Betreuung durch Sanitäter während der Fahrt nicht notwendig sei, ins Krankenhaus und aus dem Krankenhaus nach Hause gebracht werden.

 

Die Antragstellerin würde im Rahmen von 'Schülerfahrten' mobilitätseingeschränkte SchülerInnen befördern, wobei diese Einschränkung aus körperlichen oder geistigen Gründen vorliegen könne; es würden hauptsächlich Kinder im Rollstuhl sowie Jugendliche, die keine oder wenig Orientierung haben, befördert werden.

 

Im Rahmen von 'Kassenfahrten', deren Finanzierung durch die Krankenkasse erfolge, würden hauptsächlich mobilitätseingeschränkte Personen, die aber kurze Strecken gehen können, mittels 'Rollstuhl oder Tragesessel oder Liege' befördert werden. So würden etwa Fahrten von Dialysepatienten ins Krankenhaus oder von dort nach Hause zurück durchgeführt werden.

 

Unter der Bezeichnung 'Regelfahrten' würden in erster Linie Beförderungen von mobilitätseingeschränkten Personen zum Arbeitsort und wieder nach Hause auf regelmäßiger Basis vorgenommen werden.

 

Im Rahmen von 'Freizeitfahrten' würden mobilitätseingeschränkte Personen zu Freizeitzwecken befördert werden; als Beispiele wurden von der Antragstellerin Einkaufsfahrten, Pensionistenclub‑, Kaffeehaus‑, Bank‑, Heurigen- und Kirchenbesuche aufgezählt.

 

Gemäß §4 Abs1 WRKG, LGBl Nr 39/2004, in der Fassung LGBl Nr 1/2019, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:

 

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt,

 

2. die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist, und

 

3. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.

 

Die von der Antragstellerin als Unternehmensgegenstand genannte Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen, in deren Rahmen Menschen mit Behinderung mittels Bussen und Spezialfahrzeugen vom Wohnort zum Arbeitsplatz, zur Schule, zum Hort oder zu Freizeitaktivitäten befördert werden würden, ist aufgrund der Bestimmung des §4 Abs1 Z2 WRKG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

 

Gewerbliche Fahrtendienste sind zweifellos berechtigt, Beförderungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, so auch für Rollstuhlfahrerinnen, anzubieten bzw Fahrten mit Personen durchzuführen, die im Rollstuhl sitzend befördert werden müssen. Es steht ihnen unbenommen frei, ihre Kraftfahrzeuge mit besonderen Vorrichtungen auszurüsten, um das barrierefreie Ein- und Aus[s]teigen für Rollstuhlfahrerinnen zu ermöglichen, beispielsweise durch Montage einer Rampe oder durch Einbau einer Hebevorrichtung.

 

Die [antragstellende] GmbH ist als Mietwagenunternehmen jedoch nicht berechtigt, für mobilitätseingeschränkte Menschen Tragsessel- oder Liegendtransporte anzubieten.

 

Gemäß §2 Abs1 WRKG ist es Aufgabe eines Krankentransportdienstes, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

 

Die Bestimmung des §2 Abs1 WRKG wurde durch die am 1. April 2019 in Kraft getretene Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 nicht geändert. Aus der Bestimmung ergibt sich unverändert, dass zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Personenbeförderung von Krankentransporten nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz die medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch SanitäterInnen das ausschlaggebende Kriterium ist. Die Entscheidung der Frage, ob eine Betreuung durch SanitäterInnen medizinisch notwendig ist, ist jeweils im Einzelfall und nur durch ärztliche Anordnung zu treffen.

 

Gemäß §2 Abs2 WRKG ist ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 jedenfalls dann notwendig, wenn

 

1. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen,

 

2. zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren,

 

3. es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (z. B. Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren,

 

4. besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind,

 

5. aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen,

 

6. wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder

 

7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, BGBl I Nr 30/2002 in der Fassung BGBI I Nr 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind.

 

Mietwagenunternehmen waren bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 und sind auch unverändert nach derzeitiger Rechtslage nicht berechtigt, Personen als SanitäterInnen zu beschäftigen oder Aufgaben eines Krankentransportdienstes im Sinne der Bestimmungen des WRKG zu übernehmen. Sie sind lediglich befugt, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, welche vor dem Transport und während des Transports nicht der qualifizierten Betreuung durch SanitäterInnen bedürfen und zu deren Durchführung sie nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt sind, mit Kraftfahrzeugen zu übernehmen.

 

Die durch die Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 nicht geänderte, von der Antragstellerin unbestritten gebliebene Bestimmung des §2 Abs1 WRKG definiert die Aufgabe eines Krankentransportdienstes, nämlich Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

 

Als geeignete Transportmittel im Sinne der Bestimmung des §2 Abs1 WRKG sind nicht nur Krankentransportwagen, sondern auch Medizinprodukte wie Krankentrage und Tragsessel zu nennen.

 

Der Einsatz von Krankentrage und Tragsessel ist – neben einer fachgerechten Handhabung dieser Medizinprodukte – mit einem Umlagern, Heben und Tragen der zu befördernden Person verbunden. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, zu welchen SanitäterInnen spezifisch ausgebildet werden, nämlich im Gegenstand 'Gerätelehre und Sanitätstechnik' gemäß §33 Abs1 Z9 des Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl I Nr 30/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV, BGBl II Nr 420/2003 (Bergungs- und Lagerungstechniken; Bergetuch, Einheitskrankentrage, Tragsessel, Fahrtrage, Rollstuhl).

 

Auch bereits vor Inkrafttreten der Novelle war ein Krankentransport gegeben, wenn PatientInnen im Rahmen eines Transports aus medizinischer Notwendigkeit einer besonderen physischen oder psychischen Hilfe oder Versorgung durch SanitäterInnen bedurften. Im Sinne der in §§8 und 9 Abs1 SanG festgelegten Tätigkeitsbereiche des Sanitäters fielen auch bereits vor dem 1. April 2019 unter anderem die Herstellung der Transportfähigkeit von PatientInnen, die aktive, körpernahe Arbeit an oder mit der zu befördernden Person, wie insbesondere das Umlagern auf eine Krankentrage oder in einen Tragsessel, das Heben, Tragen oder Stabilisieren von PatientInnen sowie die Übernahme und Übergabe von PatientInnen in Zusammenhang mit einem Transport zweifellos in den Aufgabenbereich der SanitäterInnen und damit in die Kompetenz eines Krankentransportdienstes.

 

Durch die von der Antragstellerin bekämpfte Bestimmung des §2 Abs2 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 wird lediglich präzisiert, wann ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 jedenfalls notwendig ist.

 

Aus der Bestimmung des §2 Abs2 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl für Wien 1/2019 ist keine Verdrängung gewerblicher Fahrtendienste aus ihrem Dienstleistungssektor ableitbar. Der medizinisch notwendige Transport von PatientInnen unter fachgerechter Betreuung durch SanitäterInnen war aufgrund der Bestimmung des §2 Abs1 WRKG auch bereits vor Inkrafttreten der Novelle jedenfalls einem Krankentransportdienst vorbehalten und hätte nicht von einem gewerblichen Fahrtendienst erbracht werden dürfen.

 

Der [antragstellende] GmbH ist es im Hinblick auf die Bestimmung des §23 Abs1 SanG nicht erlaubt, Personen als Sanitäterinnen zu beschäftigen; sie ist auch nicht berechtigt, Aufgaben eines Krankentransportdienstes im Sinne der Bestimmungen des WRKG zu übernehmen. Die Antragstellerin ist lediglich befugt, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung sie nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, mit Kraftfahrzeugen zu übernehmen.

 

Gemäß §3 Abs1Z2 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), BGBl Nr 112/1996, in der geltenden Fassung, dürfen Konzessionen für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge erteilt werden (Mietwagen-Gewerbe).

 

§3 Abs1 Z2 GelverkG normiert als Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im diesbezüglichen Klammerausdruck ausdrücklich 'Omnibusse oder Personenkraftwagen'.

 

§2 Abs1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der geltenden Fassung, definiert einen Personenkraftwagen als Kraftwagen (Z3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist (Z5); einen Omnibus als Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist (Z7) und einen Krankenwagen als Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist (Z28c).

 

Das Kraftfahrgesetz 1967 differenziert sohin in seinen Begriffsbestimmungen zwischen Personenkraftwagen, Omnibussen und Krankenwagen; diese Begriffe können daher auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des §3 Abs1 Z2 GelverkG synonym verwendet werden.

 

In Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 715/2007 und (EG) Nr 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG werden zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen festgelegt. Hiernach muss der Patientenraum von Krankenwagen den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1:2010 +A2:2014 'Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen', außer deren Abschnitt 6.5 'Ausrüstungs-Tabellen', genügen.

 

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an Konstruktion, Prüfungen, Betriebsverhalten und Ausrüstung von Krankenkraftwagen, die zum Transport von Kranken oder Verletzten verwendet werden, fest. Sie gilt für Krankenkraftwagen, in denen mindestens eine Person liegend auf einer Krankentrage transportiert werden kann.

 

Überdies definiert §2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Mindestanforderungen von Rettungs- und Krankentransportdiensten (Durchführungsverordnung zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG), ABI. für Wien Nr 47/2015, einen Krankentransportwagen der Type 1 (KTW 1) als Krankenkraftwagen, der dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen dient, die gehfähig sind oder einen Rollstuhl benötigen und bei denen keine schweren gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind, die aber aus medizinischen Gründen auf einen Transport unter sachgerechter Betreuung durch Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter angewiesen sind (Z8) und einen Krankentransportwagen der Type 2 (KTW 2) als Krankenkraftwagen, der dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen im Liegen oder Sitzen dient, bei denen keine schweren gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind, die aber aus medizinischen Gründen auf einen Transport unter sachgerechter Betreuung durch Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter angewiesen sind (Z9).

 

Gemäß §3 dieser Durchführungsverordnung sind Krankentransportwagen der Type 1 mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter (Abs1) und Krankentransportwagen der Type 2 mit mindestens zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern zu besetzen (Abs2). Zur Ausrüstung eines Krankentransportwagens der Type 2 zählen – im Unterschied zur Ausrüstung eines Krankentransportwagen der Type 1 – unter anderem eine Haupttrage/Fahrgestell und ein Tragsessel (Anlage, Lfd. Nr 1 und 6).

 

Eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 beinhaltet allein im Hinblick auf den im Gesetz verwendeten Klammerausdruck nicht die Beförderung von Personen in Kranken-transportwagen. Eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen kann weder die Herstellung der Transportfähigkeit der zu befördernden Person, noch deren Umlagern in ein Medizinprodukt, noch deren Heben und Tragen unter Einsatz eines Medizinprodukts mitumfassen. Eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 berechtigt nicht zur manuellen Beförderung einer auf einer Krankentrage liegenden oder einer in einem Tragsessel sitzenden Person bis zu einem Kraftfahrzeug.

 

Die Antragstellerin ist im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen nicht befugt, Dienstleistungen von ihren KraftfahrzeuglenkerInnen, die über auch von Laien zulässigerweise zu leistende Hilfestellungen (etwa beim Ein- und Aussteigen in ein bzw aus einem Fahrzeug) oder über Hilfsleistungen, zu denen jedermann fähig, berechtigt und verpflichtet ist (wie beispielsweise Leistung Erster Hilfe bei einem Verkehrsunfall) hinausgehen, erbringen zu lassen.

 

Das Umlagern einer zu befördernden Person in einen Tragsessel oder auf eine Krankentrage sowie das Heben und Tragen dieser Person zu einem Kraftfahrzeug sind SanitäterInnen vorbehaltene Tätigkeiten und gehen weit über die von einem Mietwagenlenker üblicherweise zu erbringenden Dienstleistungen hinaus; es können diese Tätigkeiten ohne jeglichen Zweifel nicht als Hilfestellungen für einen Kunden eines Mietwagenunternehmens beim Einsteigen in das Kraftfahrzeug angesehen werden.

 

Die [antragstellende] GmbH ist ein Mietwagenunternehmen und keine Einrichtung im Sinne der Bestimmung des §23 Abs1 SanG. Der Beruf bzw die Tätigkeiten eines Sanitäters dürfen nach dieser Bestimmung sohin von ihren FahrzeuglenkerInnen nicht ausgeübt werden. Wer jedoch ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter das Sanitätergesetz fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht gemäß §53 Abs2 SanG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,‑ Euro zu bestrafen.

 

Dem Vorbringen der Antragstellerin in Punkt 2.1.3 des Antrags, wonach 23 ihrer Kraftfahrzeuge mit finanziell hohem Aufwand für die Beförderung mittels Tragsessel bzw Liege (Krankentrage) umgebaut worden wären, wird entgegengehalten, dass die Antragstellerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gewebeausübung bereits vor Tätigung der Investitionen hätte erkennen müssen, dass ihre beiden Konzessionen zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes die Durchführung von PatientInnentransporten in mit Tragsessel und Krankentrage ausgerüsteten Krankenkraftwagen allein anhand des Wortlautes nicht abdecken. Da es sich hierbei jedoch um rein wirtschaftliche Interessen der Fahrtendienstunternehmer handelt, die keine rechtliche Betroffenheit begründen können (vgl VfGH vom 24.6.1999, Zlen G37/99, V11/99), liegt auch diesbezüglich keine ausreichende Antragslegitimation der Antragstellerin vor.

 

Sohin zeigt sich, dass die Antragstellerin entgegen der gesicherten Rechtsprechung des VfGH nicht in ihrer Rechtsposition betroffen ist. Nach dieser ist nämlich derjenige, für den das Gesetz bloß faktische Wirkungen zeitigt, zur Anfechtung nicht berechtigt. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist vielmehr, dass das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, in deren Rechtssphäre eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt (VfSlg 8009/1977).

 

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Antragstellerin bereits vor Inkrafttreten der von ihr angefochtenen Novelle zum WRKG nicht befugt war, aufgrund ihrer beiden Berechtigungen zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes Personenbeförderungen unter Einsatz eines zu einem Krankenkraftwagen umgerüsteten Kraftfahrzeugs bzw unter Verwendung einer Krankentrage oder eines Tragsessels durchzuführen. Die Bestimmungen des WRKG in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 stellen keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin dar; sie sind ihr gegenüber nicht unmittelbar und aktuell wirksam. Die Regelungen entfalten der Antragstellerin gegenüber keine Rechtswirkungen, die sie im Wege eines Individualantrags geltend machen könnte. Eine Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen würde die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verändern."

2.2. Auch stehe mit dem Bewilligungsverfahren nach §8 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz ein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

"Gemäß §8 Abs1 WRKG bedarf der Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes einer Bewilligung des Magistrats.

 

Gemäß §9 Abs1 WRKG sind dem Antrag auf Bewilligungen nach §§6 und 8 die zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen anzuschließen.

 

Die Bestimmung normiert unzweifelhaft, dass von einem Bewerber ein Projekt vorzulegen ist. Aus dem Begriff 'Vorhaben' ergibt sich eindeutig, dass — entgegen der Ansicht der Antragstellerin — Investitionen und personelle Maßnahmen nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung umgesetzt sein müssen.

 

Gemäß §11 Abs3 Z1 WRKG erlischt die Bewilligung eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird. Durch diese Bestimmung ist dem Träger einer Bewilligung zum Betrieb eines Rettungs- oder Kran-kentransportdienstes eine immerhin einjährige Frist ab Rechtskraft des Bescheides zur Umsetzung seines Projekts eingeräumt. Auch diese Bestimmung widerspricht unzweifelhaft der Argumentation der Antragstellerin, dass das Vorhandensein eines betriebsbereiten Krankentransportdienstes bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gefordert wäre.

 

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin müssen die in §8 Abs2 WRKG normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes nicht kumulativ erfüllt sein. Gemäß §8 Abs3 WRKG kann ein Bewerber fehlende Erfordernisse nach Abs2 Z2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.

 

Auch müssen die personellen Maßnahmen von einem Bewerber nicht bereits vorab getätigt werden. Der gesetzlich geforderte Nachweis, dass ausgebildetes, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, ist nicht mit der Vorlage bereits abgeschlossener Dienstverträge gleichzusetzen.

 

Dem von der Antragstellerin vorgebrachten Einwand der Umwegsunzumutbarkeit, welche sie berechtige, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wird entgegengehalten, dass die ständige Rechtsprechung des VfGH unter dem Begriff des 'Umwegs' sämtliche Wege erfasst, die es einem Normunterworfenen ermöglichen, ein Verfahren anzustrengen, in dem die betreffende Norm anzuwenden ist. Ein solcher Umweg muss möglich und darüber hinaus auch zumutbar sein (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, RZ 1024ff). Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Sache jedoch nicht an (VfSlgen 13.754/1994,15.030/1997 u.v.a.).

 

Die [antragstellende] GmbH hat keinen Antrag auf Bewilligung eines privaten Krankentransportdienstes beim Magistrat der Stadt Wien nach §8 WRKG eingebracht. Ihren Ausführungen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen zum Betrieb eines Krankentransportdienstes mit hohen Kosten verbunden wäre, wird erwidert, dass das Bestehen eines bereits betriebsbereiten Krankentransportdienstes im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gefordert ist.

 

Die Voraussetzung der Umwegsunzumutbarkeit, als formelles Kriterium der Zulässigkeit des Antrags, ist somit nicht erfüllt."

2.3. In der Sache tritt die Wiener Landesregierung den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft entgegen. Zur behaupteten Kompetenzwidrigkeit führt sie wie folgt aus:

"Art10 Abs1 Z12 B‑VG normiert Ausnahmen von der Bundesmaterie 'Gesundheitswesen', nämlich das Leichen- und Bestattungswesen, den Gemeindesanitätsdienst sowie das Rettungswesen. Das Rettungswesen fällt somit durch die Herausnahme aus dem Bundeskompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' in Art10 Abs1 Z12 B‑VG gemäß Art15 Abs1 B‑VG in die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Auslegung der im Art10 B‑VG verwendeten Begriffe, welche mit dem Wort 'Wesen' umschrieben sind, wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass für diesen Bereich einer Bundeskompetenz kein Raum für eine Zuständigkeit der Länder bleibt. Dieser Grundsatz muss auch sinngemäß für die in Art10 Abs1 Z12 B‑VG normierten Ausnahmen von der Bundeskompetenz gelten.

 

Das Rettungswesen umfasst sowohl den Rettungsdienst im engeren Sinne als auch den qualifizierten Krankentransportdienst:

 

Aufgaben eines Rettungsdienstes im engeren Sinne sind unter anderem die Leistung Erster Hilfe an Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen, Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten und den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen.

 

Der qualifizierte Krankentransport umfasst den aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendigen Transport von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, unter Begleitung von Sanitätern mit geeigneten Transportmitteln.

 

In §2 WRKG – und auch durch die Abgrenzung des §4 WRKG – werden ausschließlich Krankentransporte im Sinne des Rettungswesens und keine gewerblichen Personenbeförderungen erfasst. Die Bestimmungen des WRKG fallen zweifelsfrei aufgrund des Regelungsziels und Regelungsinhalts sowie auch im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlgen 5833/1968, 12.320/1990, 16.941/2003) unter den in Art10 Abs1 Z12 B‑VG verwendeten Begriff des Rettungswesens, weshalb die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art15 Abs1 B‑VG gegeben ist. Das Land Wien hat daher im WRKG, LGBl für Wien Nr 39/2004 in der Fassung LGBl für Wien Nr 1/2019, kompetenzkonform hilfs- und rettungsdienstliche Regelungen für das Bundesland Wien erlassen.

 

Der Einwand der kompetenzrechtlichen Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers sowie das Vorbringen der Antragstellerin, es werde durch das Landesgesetz in die Bundesmaterie 'Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie' des Art10 Abs1 Z8 B‑VG eingegriffen, sind unzutreffend."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der vorgebracht wird, dass der Antrag im Hinblick auf den mitangefochtenen §9 (Abs1 Z2) Sanitätergesetz, der in keinem untrennbaren Zusammenhang zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz stehe, mangels näherer Darlegung diesbezüglicher Bedenken unzulässig und daher zurückzuweisen sei. In der Sache seien verfassungsrechtliche Bedenken gegen §9 (Abs1 Z2) Sanitätergesetz, der sich auf die Bundeskompetenz in Angelegenheiten des "Gesundheitswesens" stütze, nicht begründet.

Zu §2 und §4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz vertritt die Bundesregierung unter anderem die Auffassung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst zu erfolgen habe, sowie des Anwendungsbereichs des Gesetzes "auf beträchtliche Auslegungsschwierigkeiten stoßen". Zu §9 Abs1 Z2 Sanitätergesetz (iVm §2 Abs2 Z7 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz) sei jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nicht auf jegliche Transporte von Patienten und betreuten Personen Bezug nehme, sondern ausschließlich auf Transporte im Sinn von §9 Abs1 Z1 Sanitätergesetz. Zur Kompetenzfrage sei schließlich darauf hinzuweisen, dass "unstrittig" sein dürfte, dass die Gewerbekompetenz des Bundes (Art10 Abs1 Z8 B‑VG) "auch die gewerbsmäßige Durchführung von Kranken- und Verletztentransporten" umfasse (Hinweis auf Lienbacher, Krankentransporte [ohne Hubschrauberrettung], in Grillberger/Mosler [Hrsg.], Europäisches Wirtschaftsrecht und soziale Krankenversicherung [2003] 523 [531]). Hinsichtlich der Gewerberechtskompetenz des Bundes (Art10 Abs1 Z8 B‑VG) und der Landeskompetenz in Angelegenheiten des "Rettungswesens" (Art10 Abs1 Z12 iVm Art15 Abs1 B‑VG) sei "von einem Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen auszugehen […], die nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten getroffen werden". Genehmigungen müssten kumulativ vorliegen. Ein — problematisches — Unterlaufen der Regelungen eines anderen Gesetzgebers liege nach Ansicht der Bundesregierung hier jedoch nicht vor.

IV. Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des ‑ behaupteterweise ‑ rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

2.1. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag, die beide auf die Aufhebung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes zur Gänze (der Hauptantrag auch auf die Aufhebung des §9 Sanitätergesetz) gerichtet sind, sind schon deshalb unzulässig, weil es offenkundig ist, dass keineswegs jede einzelne Bestimmung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen kann (vgl etwa VfSlg 9620/1983, 12.422/1990). Auch der Antrag selbst enthält keine iSd §62 Abs1 VfGG erforderliche Darlegung darüber, dass alle diese Regelungen für die antragstellende Gesellschaft ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind. Im Übrigen kommt es bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B‑VG auch darauf an, ob sich aus dem Inhalt des Antrages eine Darlegung der im Einzelnen gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes seinem ganzen Inhalt nach oder einer bestimmten Gesetzesstelle sprechenden Bedenken ergibt (VfSlg 8700/1979). Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen (vgl VfSlg 7593/1975, 12.464/1990, 13.140/1992, 17.768/2006). Auch diese Voraussetzung wird durch den vorliegenden Antrag nicht erfüllt. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag sind somit schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Im Übrigen sind die (weiteren) Eventualanträge auf Aufhebung von §2 Abs2, §4, §8, §9 und §32 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz idF LGBl 1/2019 jedenfalls unzulässig, weil – worauf schon die Wiener Landesregierung zu Recht hingewiesen hat – ein anderer zumutbarer Weg besteht, die geltend gemachten Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

2.2.1. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich im Wesentlichen gegen die Abgrenzung des vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten und geregelten Krankentransport(dienst)es (§2 Abs2 und §4 Abs1 leg. cit.), ferner gegen die Bedarfsprüfung im Rahmen der Bewilligungspflicht nach §8 leg. cit.; gegen die Verwaltungsstrafdrohung des §32 (Abs1 Z3) Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz für sich allein werden keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht.

2.2.2. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes (§§8 und 9 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz) steht der antragstellenden Gesellschaft eine Möglichkeit offen, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu erwirken und auf diesem Weg den Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 zweite Alternative B‑VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht (§8 Abs1 iVm §2 und §4 Abs1 leg. cit.) unterliegt.

2.2.3. Dieser Weg ist – entgegen dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft – auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung (etwa infolge mangelnder Erfüllung infrastruktureller Voraussetzungen nach §8 Abs2 Z4 oder Z5) und selbst einer zurückweisenden Entscheidung (infolge mangelhafter Beibringung der nach §9 leg. cit. erforderlichen Unterlagen) implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (§2 und §4 Abs1 leg. cit.) auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen (mit) präjudiziell wären.

2.3. Soweit sich der zweite, der fünfte und der sechste Eventualantrag auf §9 Sanitätergesetz idF BGBl I 59/2018 (diese Novelle hat §9 Sanitätergesetz indessen nicht novelliert; durch die nach der Antragstellung ergangenen Novellen BGBl I 16/2020 und BGBl I 33/2020 wurden allerdings noch die Ziffern 3a bzw 3b eingefügt) bzw der dritte Eventualantrag auf §9 Abs1 Z2 Sanitätergesetz idF BGBl I 59/2018 beziehen, sind sie schon deshalb unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht dargelegt hat, inwiefern diese Bestimmung für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit §2 Abs2 Z7 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz ergeben (was hier dahingestellt bleiben kann), wären die auf §9 Sanitätergesetz bezogenen Eventualanträge aus den oben (2.2.) ausgeführten Gründen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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