3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8
Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
- 1. qualifizierten Ersten Hilfe,
- 2. Sanitätshilfe und
- 3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
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