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§ 8 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

3. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters Sanitätsdienst – Allgemein

§ 8

Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

  1. 1. qualifizierten Ersten Hilfe,
  2. 2. Sanitätshilfe und
  3. 3. Rettungstechnik,

    einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

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