Normen
B-VG
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a Abs1
Krnt JagdG 2000 §37, §81, §91
B-VG
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a Abs1
Krnt JagdG 2000 §37, §81, §91
Spruch:
I. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,
LGBl. 21 idF LGBl. 7/2004, überträgt dem Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Zuständigkeit zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Rahmen des Nachweises der jagdlichen Eignung, die eine der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß §37 Abs1 leg.cit. ist. Diese Aufgabe wird durch §81 Abs1a leg.cit., der auf die §§37 bis 42 leg.cit. verweist, dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugeordnet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-JG idF LGBl. 15/2008 lauten samt Überschriften auszugsweise (die im Folgenden hervorgehobenen, in Prüfung gezogenen Bestimmungen idF LGBl. 7/2004 wurden durch die nachfolgenden Novellen nicht berührt):
"§37
Jagdkarten
(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach §38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
(3) ...
(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
- a) wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz oder eines Verbrechens nach vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Staates, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist;
- b) wegen einer Übertretung jagdgesetzlicher Bestimmungen, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder des Waffengesetzes bzw. vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines anderen Staates oder wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines andern Landes oder Staates, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung zu befürchten ist.
(5) - (5a) ...
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
- a) der Bewerber eine Forstfachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Forstwirtschaft, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die
Pflichtgegenstände ... erfolgreich besucht und durch
eine ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,
- b) der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
- c) der Bewerber eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union zum Nachweis der jagdlichen Eignung ablegt und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, daß er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(8) - (9) ...
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. ...
§38
Verweigerung der Jagdkarten
(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
- a) Personen, denen eine der im §37 Abs1 geforderten Voraussetzungen fehlt,
b) Minderjährige unter 16 Jahren,
- c) Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,
- d) Personen, für die ein Sachwalter nach §273 Abs3 Z2 oder 3 ABGB bestellt ist,
- e) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
- f) Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,
- g) Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,
- h) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,
- i) Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß §12 des Waffengesetzes 1996, BGBl. [I] Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2004, ausgesprochen wurde,
- j) Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von §25 Abs3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. [I] Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2004, rechtskräftig entzogen wurde.
(2) Antragsteller (§37 Abs1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs1 litg oder h vorliegt.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bezirksjägermeisters nach Abs1 entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft.
...
§39
Entziehung der Jagdkarte
(1) Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des §37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft.
...
10. Abschnitt
Interessenvertretung der Jäger
§80
Kärntner Jägerschaft
(1) Zur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.
§81
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Zur Erfüllung der im §80 Abs1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit §81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:
a) - c) ...
d) die Prüfungskommissionen nach §37 zu bestellen, die jagdliche Eignung der Jagdkartenwerber durch Prüfung festzustellen;
e) - k) ...
(1a) Die sich aus §§37 bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2) ...
§81a
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus den §§53, 55a, 56, 57, 58, 59, 61, 68 Abs3, 68 Abs3f, 68 Abs3g, 68 Abs5 und 95 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§81), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen.
§82
Organisation und Gliederung
(1) Die Kärntner Jägerschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.
(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind die Inhaber der Jagdkarten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und endet drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit, mit dem Entzug der Jagdkarte oder durch Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft.
(3) - (5) ...
§83
Organe der Kärntner Jägerschaft
(1) Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind die Vollversammlung (der Kärntner Landesjägertag), der Landesvorstand, der Landesausschuß, der Landesjägermeister, die Rechnungsprüfer, der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt.
(2) - (9) ...
...
§89
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) - (6) ...
...
§91
Aufsicht
(1) Die Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (§81 Abs1 und Abs1a) hat die Landesregierung das Recht,
a) darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,
b) [entfällt,]
- c) Entscheidungen der Organe der Kärntner Jägerschaft aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen,
- d) sich im Wege des Landesjägermeisters über Jagdangelegenheiten der Kärntner Jägerschaft zu unterrichten,
- e) bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§81a) hat die Landesregierung
a) die Aufsichtsrechte nach Abs2;
- b) das Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen;
- c) Auskunftsrechte (Abs4), das Recht, die Einberufung von Sitzungen des Landesvorstandes zu verlangen (Abs5), Verordnungen aufzuheben (Abs6), Bescheide aufzuheben (Abs7) und das Recht der Ersatzvornahme (Abs8).
(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach §88 - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.
(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.
(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.
...
§96d
Oberbehörde
In den Angelegenheiten nach §81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
3. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1605/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft anhängig, mit dem der auf §37 Abs7 litb K-JG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der von ihr an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf den nach §37 Abs6 leg.cit. zu erbringenden Nachweis der jagdlichen Eignung abgewiesen wurde.
4.1. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb K-JG und gegen §81 Abs1a K-JG entstanden. Diese haben ihn veranlasst, diese Vorschriften mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, dass durch §37 Abs7 litb und §81 Abs1a K-JG der als Selbstverwaltungskörper eingerichteten Kärntner Jägerschaft eine Zuständigkeit übertragen wird, auch solche Angelegenheiten - unter Einsatz von imperium - weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher den Organen des Selbstverwaltungskörpers die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, dh. der bei der Kreation (zumindest) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte.
Durch die genannten Bestimmungen kommt dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches, somit gegenüber den staatlichen Behörden weisungsungebunden, die Gleichwertigkeit von - an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten - Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung nach §37 Abs6 K-JG bescheidmäßig festzustellen. Dadurch sei - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung (im eigenen Wirkungsbereich) übertragen worden, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-)Interessen, aber auch die Interessen jener Personen (nämlich der Antragsteller) berührt, die (noch) keine Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörperschaft sind und somit auch keinerlei Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe haben. Damit liege eine nicht zulässige Ausnahme vom sonst gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor.
5.1. Die Kärntner Landesregierung teilte mit, im Gesetzesprüfungsverfahren keine meritorische Äußerung zu erstatten.
5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zum Gesetzesprüfungsverfahren und seinen möglichen Auswirkungen auf andere Bereiche der Selbstverwaltung Stellung zu nehmen. Dieses erachtet zunächst das im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken, wonach es dem Landesvorstand an der erforderlichen demokratischen Legitimation gegenüber den Antragstellern fehle, als zutreffend. Im Weiteren legt es aber dar:
"Ein Unterschied zu den in VfSlg. 17.869/2006 als verfassungswidrig erkannten (durch Verordnung festgelegten) Grundsätzen für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte und somit ein Argument für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung könnte allerdings darin gesehen werden, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft (und der damit zusammenhängende[n] Feststellung der jagdlichen Eignung) um eine dem Gedanken der Selbstverwaltung innewohnende Tätigkeit handelt. Der im vorliegenden Fall gegenständliche Nachweis der jagdlichen Eignung bildet eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte (vgl. §37 Abs1 K-JG) und somit für die Aufnahme als Mitglied der Jägerschaft (vgl. §82 Abs2 K-JG), wobei die Ausstellung der Jagdkarte - ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich - durch den Bezirksjägermeister erfolgt. Die Koppelung der Mitgliedschaft in der Jägerschaft an die Ausstellung der Jagdkarte (als Voraussetzung für die Jagdausübung) kann als Ausfluss des - die Selbstverwaltung mitprägenden essentiellen (vgl. Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 109) - Merkmales der Pflichtmitgliedschaft gesehen werden. Die obligatorische Mitgliedschaft wird - gemeinsam mit der Einrichtung der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung - von der Lehre als bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzt und anerkannt und somit als verfassungsrechtlich fundiert, also als 'unmittelbar von der Verfassung getragen' angesehen. So schwebe der Verfassung ein bestimmtes Bild der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung vor, wie sie zum Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden verfassungsrechtlichen Regelungen bestanden hat; zu diesem Bild zähle eben auch die Pflichtmitgliedschaft (vgl. Korinek, aaO, mwN)."
Zum Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass dem Landesvorstand als Organ der Kärntner Jägerschaft mit der bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von - an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten - Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung eine Angelegenheit zur hoheitlichen Besorgung (im eigenen Wirkungsbereich) übertragen sei, die nicht überwiegend die Interessen der Kärntner Jägerschaft, sondern in zumindest gleicher Intensität allgemeine öffentliche (zB Sicherheits-)Interessen berühre, führt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aus:
"Dazu ist anzumerken, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen vom Landesvorstand ausschließlich im Hinblick auf das Erfordernis der jagdlichen Eignung vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §37 Abs7 Einleitungsteil K-JG (arg:
'Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn [...]'). Der Nachweis der jagdlichen Eignung bildet aber neben der für die Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit, den ausreichenden Kenntnissen des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzgesetzes und den Grundkenntnissen der Ersten Hilfe nur eine Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte (vgl. §37 Abs1 K-JG). Die vom Verfassungsgerichtshof genannten öffentlichen Sicherheitsinteressen dürften sich weniger auf die jagdliche Eignung als vielmehr auf das Kriterium der Verlässlichkeit beziehen. So ist gemäß §37 Abs4 lita K-JG eine Person keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn sie beispielsweise wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Die Frage der jagdlichen Eignung betrifft dagegen in erster Linie jagdfachliche Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden oder das Waffen- und Schießwesen (vgl. §37 Abs6 K-JG). Eine Berührung der öffentlichen Sicherheit könnte sich hier allenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der ausreichenden Vertrautheit mit der Handhabung von
Jagdwaffen ergeben. ... Unter Berücksichtigung aller Aspekte scheint
daher die Auffassung vertretbar, dass es sich bei der vom Landesvorstand vorzunehmenden Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung in erster Linie um eine jagdfachliche Frage handelt und somit um eine Angelegenheit, die im (zumindest) überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet ist, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei Erlassung ihres Bescheides zumindest denkmöglich anzuwenden hatte, sodass auch der Gerichtshof sie bei der Beurteilung der bei ihm erhobenen Beschwerde anzuwenden hat. §81 Abs1a K-JG verweist die in §§37 bis 42 K-JG vorgesehenen Aufgaben - und damit auch die Prüfung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft - explizit in deren eigenen Wirkungsbereich. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9737/1983, 17.869/2006) keine explizite Zuweisung von Aufgaben an den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist, so ist davon auszugehen, dass eine Behörde eine allenfalls vorhandene Aufgabenzuweisungsbestimmung im gegebenen Zusammenhang angewendet hat. Das Verfahren ist daher im Hinblick auf beide von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten nicht zerstreut werden.
2.1.1. Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (siehe VfSlg. 8215/1977, S 488; sowie Art118 Abs2 B-VG für die territoriale Selbstverwaltung der Gemeinden und nunmehr Art120a Abs1 B-VG im Hinblick auf die sonstige Selbstverwaltung). Erforderlich ist dabei das Vorliegen beider Elemente (siehe etwa Weber, Art118/1-7 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 8 f.) und damit eine eindeutige Gruppenbezogenheit der Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder der Selbstverwaltung (vgl. dazu Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 2004, S 222).
Die Kärntner Jägerschaft ist eine derartige, dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. VfSlg. 14.252/1995).
Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Zusammenhang an jenen Kriterien für die Ausgestaltung des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers, die er in den Erkenntnissen VfSlg. 17.023/2003 und 17.869/2006 entwickelt hat, fest. Danach dürfen durch Rechtsakte von Organen eines Selbstverwaltungskörpers nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Personen begründet werden, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg. 17.023/2003, S 674, und VfSlg. 17.869/2006, S 886 f.).
2.1.2. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den erwähnten Vorjudikaten zwar dadurch, dass der Rechtsakt, von dem fraglich ist, ob er im eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers besorgt werden darf, nicht ein Akt genereller, sondern ein Akt individuell-konkreter Rechtsetzung ist, nämlich die Beurteilung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Hinblick auf die jagdliche Eignung durch einen Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft.
Es ist aber gleichwohl nicht in Zweifel zu ziehen, dass mit der Entscheidung über das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, als Erfordernis für die Befugnis, die Jagd ausüben zu dürfen, und der Beantwortung der mit den fachlichen Voraussetzungen im Zusammenhang stehenden Frage der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen für die jeweils antragstellenden Personen nicht bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen verbunden sind, sondern vielmehr auch unmittelbar deren Rechtssphäre gestaltet wird. Diese Rechtssphäre besteht in einem Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Jagdkarte und den daraus folgenden Berechtigungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
2.1.3. Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers in einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden. Insoweit liegt eine nicht zulässige Ausnahme vom gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor.
Eine die erforderliche demokratische Legitimation vermittelnde Weisungsbindung besteht aber nur im übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft (siehe §91 Abs3 litb K-JG:
"Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen").
Wie der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. etwa VfSlg. 6182/1970, 8225/1977, 8419/1978, 10.931/1986), bedarf ein - mit der Weisungsbindung in Zusammenhang stehender - Rechtsmittelzug über den Selbstverwaltungskörper hinaus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wie sie im vorliegenden Zusammenhang nur im Hinblick auf den übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft gegeben ist (siehe dazu die den übertragenen Wirkungsbereich betreffenden - einen Instanzenzug implizierenden - Befugnisse der Landesregierung in §91 Abs3 und 7 K-JG und §96d K-JG, der die Kärntner Landesregierung für diese Angelegenheiten als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einsetzt).
2.1.4. Die dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugewiesene Zuständigkeit gemäß §37 Abs7 litb K-JG erweist sich somit als verfassungswidrig.
2.2. Da die im Einleitungsbeschluss formulierten Bedenken jedenfalls ob der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb K-JG zutreffen, war diese als verfassungswidrig aufzuheben.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Bestimmung des Umfanges einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (siehe etwa VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990, 14.740/1997; VfGH 12.3.2008, G254/07). Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage war es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die ebenfalls in Prüfung gezogene Bestimmung des §81 Abs1a K-JG aufzuheben.
Die explizite und taxative Zuordnung von Angelegenheiten in den übertragenen Wirkungsbereich durch §81a K-JG lässt keinen Raum für die Annahme, dass andere als die dort genannten Aufgaben der Kärntner Jägerschaft in den übertragenen Wirkungsbereich fallen könnten. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9737/1983, 17.869/2006), wonach im Zweifel eine Zuordnung von Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers anzunehmen ist. Auch ohne die Bestimmung des §81 Abs1a K-JG würde die in §37 Abs7 litb K-JG genannte Angelegenheit somit in den eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft fallen. Eine Aufhebung jener Bestimmung wäre daher nicht nur nicht notwendig, sondern überhaupt nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Zuordnung der betreffenden Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich zu beseitigen.
§81 Abs1a K-JG war daher aus diesem Grund nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz
B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Kärnten zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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