VfGH E926/2023

VfGHE926/202311.3.2025

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Tir RaumOG 2022
Flächenwidmungsplanänderung "Nr. 6" der Gemeinde Wängle vom 08.04.2019
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2025:E926.2023

 

Spruch:

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Nr 2100 und Nr 2101, KG 86040 Wängle, und Nachbarn des unmittelbar angrenzenden Baugrundstückes Nr 2098, KG 86040 Wängle. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle vom 22. Juni 2022 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Februar 2023 wurden die Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B‑VG; Art2 StGG) sowie in Rechten wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle ein. Mit Erkenntnis vom 27.2.2025, V87/2024, hob er die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 8. April 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 2021, elektronisch kundgemacht am 14. August 2021, als gesetzwidrig auf.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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