VfGH V87/2024

VfGHV87/202427.2.2025

Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Wängle wegen Verstoßes gegen das – dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Flächen dienende – Örtliche Raumordnungskonzept; Verstoß der Umwidmung der ökologisch wertvollen Freihaltefläche von "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" gegen Bestimmungen des Tir RaumOG 2022

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z2
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Tir RaumOG 2022 §27, §29, §31, §35, §36, §37, §41, §43, §47
Tir RaumOG 2016 §27, §63, §67
Flächenwidmungsplanänderung "Nr. 6" der Gemeinde Wängle vom 08.04.2019
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 04.08.2020 §3
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2025:V87.2024

 

Spruch:

I. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 8. April 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 2021, elektronisch kundgemacht am 14. August 2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E926/2023 eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle vom 22. Juni 2022 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt. Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken.

1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Februar 2023 wurden die Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu im Wesentlichen aus, dass Nachbarn gemäß §33 Abs3 lita TBO 2022 hinsichtlich der Festlegungen im Flächenwidmungsplan ein Mitspracherecht nur zukomme, soweit mit der jeweils konkreten Widmungsfest-legung auch ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass aus den Bestimmungen des TROG 2022 zu den Widmungskategorien "Sonderfläche" nicht ableitbar sei, dass diese einen Immissionsschutz vorsehen würden. Die Teilfläche des Grundstückes sei als "Sonderfläche Stallgebäude" gemäß §47 TROG 2016 gewidmet. Dafür sei kein Mitspracherecht der Nachbarn in Bezug auf den Immissionsschutz nach §33 Abs3 lita TBO 2022 normiert. Nach Einsicht in den Verordnungsakt habe sich ergeben, dass die Widmung vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle nach Vorlage entsprechender und detaillierter Entscheidungsgrundlagen beschlossen worden sei. Der Anregung der Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z1 B‑VG sei daher nicht nachzukommen. Die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zur Löschwasserversorgung seien nicht von §33 Abs3 litb TBO 2022 umfasst. Im Ergebnis komme den Beschwerden daher keine Berechtigung zu.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, diese Verordnungsbestimmung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von folgender Rechtslage aus:

[…] Unter der Annahme der Rechtsverbindlichkeit (ausschließlich) der nicht durchgestrichenen Wort- und Zeichenfolgen in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle erlaubt diese Bestimmung die Ausweisung von Sonderflächen in ökologisch besonders wertvollen Freihalteflächen, soweit sie dem Schutz dieser Flächen dienen. Überdies ermöglicht diese Bestimmung eine Arrondierung des Baulandes in den ökologisch besonders wertvollen Freihalteflächen unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung.

[…] Die Teilfläche des Grundstückes Nr 2098, die unter anderem mit einem Laufstall für Milchvieh bebaut werden soll, weist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wängle seit der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Widmung als 'Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen' iSd §47 TROG 2022 auf. Davor war auch dieser Teil des Grundstückes als 'Freiland' iSd §41 TROG 2022 gewidmet. Im ÖROK Wängle ist das Grundstück Nr 2098 als '[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche' iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen.

[…] Insofern liegt die Ausweisung einer Sonderfläche in einer ökologisch besonders wertvollen Freihaltefläche vor, die nach §3 Abs1 litd ÖROK Wängle dem Schutz dieser Fläche zu dienen hat.

[…] Da die Widmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 als 'Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen' iSd §47 TROG 2022 zum Zweck der Errichtung eines Laufstalles für Milchvieh erfolgte, dürfte diese nicht dem Schutz des Grundstückes Nr 2098 als '[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche' iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 dienen (vgl dahingehend auch den Erläuterungsbericht zum Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle vom 14. Mai 2020, GZ074/2019, S 3).

[…] Die Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wängle ausschließlich von als 'Freiland' gewidmeten Flächen umgeben. Da weder die Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 noch die umgebenden Grundstücke als Bauland iSd §37 TROG 2022 gewidmet sind, dürfte es sich bei der Umwidmung auch um keine 'Arrondierung des Baulandes' iSd §3 Abs1 litd ÖROK Wängle handeln.

[…] Selbst wenn die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 eine 'Arrondierung des Baulandes' iSd §3 Abs1 litd ÖROK Wängle darstellte, dürfte die gemäß §3 Abs1 litd ÖROK Wängle überdies erforderliche positive naturkundefachliche Stellungnahme nicht vorliegen. Der Verordnungsakt enthält zwar eine naturkundefachliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. September 2018, die der Flächenwidmungsplanänderung 'aus naturkundefachlicher Sicht […] mit dem Ausgleich auf der GP 2242 und 2235, KG Wängle' zustimmt. Insofern dürfte eine Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 in 'Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen' aus naturkundefachlicher Sicht bloß unter der Voraussetzung eines 'Ausgleichs' positiv beurteilt worden sein. Daraus dürfte sich im Umkehrschluss ergeben, dass die Umwidmung aus naturkundefachlicher Sicht ohne einen solchen 'Ausgleich' nicht positiv beurteilt wurde.

Unter 'Ausgleich' dürfte in diesem Zusammenhang die Ausweisung der in der naturkundefachlichen Stellungnahme als 'aus ökologischer Sicht deutlich hochwertiger' einzustufenden Fläche auf den Grundstücken Nr 2242 und Nr 2235 als 'Ökologisch wertvolle Freihaltefläche' iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 im ÖROK Wängle zu verstehen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die als 'Landwirtschaftliche Freihaltefläche' iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 lith TROG 2022 ausgewiesene Fläche auf den Grundstücken Nr 2242 und Nr 2235 im ÖROK Wängle als 'Ökologisch wertvolle Freihaltefläche' ausgewiesen wurden, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Ein 'Ausgleich' dürfte daher nicht erfolgt sein. Insgesamt geht der Verfassungsgerichtshof sohin vorläufig davon aus, dass eine positive naturkundefachliche Stellungnahme, welche die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer 'Arrondierung des Baulandes' iSd §3 Abs1 litd ÖROK Wängle darstellte, nicht vorliegt.

[…] Der Verfassungsgerichtshof geht somit vorläufig davon aus, dass die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wängle als 'Sonderfläche für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen' gewidmete Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 nicht mit der dieselbe Fläche betreffenden Festlegung 'Ökologisch wertvolle Freihaltefläche' im ÖROK Wängle übereinstimmt (vgl §35 Abs1 TROG 2022), weil die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 innerhalb einer im ÖROK Wängle als 'Ökologisch wertvolle Freihaltefläche' ausgewiesenen Fläche von vormals 'Freiland' in 'Sonderfläche sonstige land‑ oder forst‑wirtschaftliche Gebäude und Anlagen' die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle nicht erfüllen dürfte. Die in Prüfung gezogene Änderung des Flächenwidmungsplanes 'Nr 6' der Gemeinde Wängle dürfte aus diesem Grund gesetzwidrig sein (vgl zB VfSlg 19.948/2015)."

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Wängle hat keine Äußerung erstattet.

5. Der Bürgermeister der Gemeinde Wängle hat den "naturkundefachlichen Bericht samt dazugehörige[m] Plan", der im Zuge der Erlassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle erstellt worden sei, vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

6. Die Tiroler Landesregierung hat die auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

7. Der Bauwerber im Anlassverfahren hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

7.1. Die von einem Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Mai 1998 erstellte Unterlage zur Vorbereitung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle enthalte eine Bestandsaufnahme und Vorschläge für Freihalteflächen. Darin finde sich auch eine Begründung und ein Zweck der Ausweisung jener Fläche, die nun teilweise als "Sonderfläche für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" gewidmet sei, als besonders wertvolle Freihaltefläche "FÖBK ‑ 8". Ziel sei es gewesen, "nicht intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen" zu erhalten und auch die Ausdehnung von Waldflächen zu verhindern. Die größte Gefährdung dieser Lebensraum‑Type liege in der Düngung und Aufforstung dieser Flächen, weshalb der "Verbuschungsgefahr" durch regelmäßige Mahd oder Beweidung entgegenzuwirken sei. Zudem erschließe sich die Bedeutung des Zieles der Erhaltung "nicht intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen" im Vergleich zur Bewertung von ökologisch intensiv genutzten Flächen, die als meist planiert, entwässert sowie von "extreme[r] Strukturarmut" gekennzeichnet bezeichnet werden.

Die Sonderflächenwidmung diene gerade dem Ziel, die nicht intensive landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, weil die im Anlassfall bauwerbende Partei der einzige verbliebene Bauer sei, der seine Kühe täglich auf diese besonders wertvolle Freihaltefläche "FÖBK ‑ 8" treibe. Dadurch bewahre er diese Wiese vor der Verbuschung und Verwilderung. Allerdings könne er die Tierhaltung nicht fortführen und damit auch die Fläche nicht mehr bewirtschaften, wenn er nicht die Möglichkeit habe, den Stall in diesem Bereich zu bauen, zumal sich im Verordnungserlassungsverfahren auch gezeigt habe, dass keine Realisierung an einem Alternativstandort möglich sei.

Die Unterbindung der Errichtung des etwa 900 Quadratmeter großen Stalles bzw dessen Abbruch würde bewirken, dass die etwa 7 Hektar große Weide nicht mehr dem Schutzzweck entsprechend erhalten bliebe. Der geplante Stallneubau diene sohin sehr wohl dem Schutz der ökologisch wertvollen Freihaltefläche "FÖBK ‑ 8", die das Weiterbestehen der dort vorhandenen "nicht intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen" zum Ziel habe.

7.2. Darüber hinaus werde angeregt, das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Die Ausweisung des Grundstückes Nr 2098 – vor allem in jenem Bereich, der für den Bau des geplanten Stalles als Sonderfläche gewidmet wurde – als ökologisch besonders wertvolle Freihaltefläche führe zu einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht, weil der Stall (auf Grund einer nur befristet verfügbaren Förderung) bereits zum größten Teil errichtet worden sei. Der allenfalls nötige Abriss sei unverhältnismäßig, weil ein gelinderes Mittel zur Verfügung stehe, nämlich die Herstellung des in der naturkundefachlichen Stellungnahme angesprochenen Ausgleiches. Allerdings habe die im Anlassverfahren antragstellende Partei keinen Einfluss darauf, ob die Gemeinde die aus naturkundefachlicher Sicht zur Erreichung der ökologischen Ziele sogar besser geeignete Ausgleichsfläche als entsprechende Freihaltefläche ausweise.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Neubau des Stalles mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, die im Fall eines erforderlichen Abrisses frustriert wären. Insofern sei zu hinterfragen, ob das vergleichsweise geringe Interesse an der Erhaltung der nicht intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche hinreiche, um den durch die Ausweisung der Fläche als ökologisch besonders wertvolle Fläche bewirkten Eigentumseingriff zu rechtfertigen. Zudem sei anzuzweifeln, ob eine bloß nicht intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche schon ökologisch wertvoll sei. Vor allem aber erscheine es überschießend, dass dem Gemeinderat nicht zumindest eine Möglichkeit eröffnet sei, im Einzelfall eine Interessenabwägung durchzuführen, sodass wenn öffentliche und private Interessen – wie im vorliegenden Fall – für eine Widmung als Bauland oder Sonderfläche sprächen, diese dennoch zulässig wäre.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 − TROG 2022, LGBl 43/2022 idF LGBl 62/2022, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

 

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a)-b) […]

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso‑Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d)-g) […]

h) die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,

i) […]

j) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

k)-o) […]

 

§29

Planungsinstrumente

 

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des §54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

(3)-(4) […]

 

2. Abschnitt

Örtliches Raumordnungskonzept

 

§31

Inhalt

 

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:

a) die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 lith, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den §§41 Abs2, 42, 42a und 42b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind,

b)-n) […]

(2) […]

 

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

 

§35

Inhalt

 

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen.

(2)-(4) […]

 

§36

Änderung

 

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies

a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,

b)-d) […]

erforderlich ist.

(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung

a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,

b)-c) […]

(3) […]

 

§37

Bauland

 

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs2) entsprechende Bebauung eignen. […]

(2)-(6) […]

 

§41

Freiland

 

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;

b) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c) Hagelschutznetze und dergleichen,

d) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach §1 Abs3 litm der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

g) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

h) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

i) Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der litj, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,

j) Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt; weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

 

§43

Sonderflächen

 

(1)-(4) […]

(5) Bei der Abgrenzung der Sonderflächen und der Festlegung des Verwendungszweckes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. §37 Abs2 dritter und vierter Satz und 6 gilt sinngemäß.

(6) […]

(7) Die Abs2 bis 6 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie nichts anderes bestimmt ist.

 

[…]

 

§47

Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

 

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 litf, g, h, i und j nicht widerspricht.

(2)-(4) […]"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl 101/2016 idF LGBl 122/2019, lauteten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:

"§27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

 

(1) […]

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a)-b) […]

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d)-o) […]

 

§63

Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,

Information der Gemeindebewohner, Umweltprüfung

 

(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindebewohner von der beabsichtigten Ausarbeitung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Vorhinein auf geeignete Weise, wie etwa durch Bekanntmachung in einem allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Postwurfsendung, zu verständigen; die Verständigung ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. In der Verständigung ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Entwurfes und in zusammengefasster Form auf den Gang des Verfahrens nach den Abs3 bis 9 und den §§65 und 66 hinzuweisen. Nach Vorliegen des Entwurfes ist dieser, ausgenommen in der Stadt Innsbruck, in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorzustellen.

(2) Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information nach Abs1 berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht.

(3) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.

(4) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach §6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass es neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§3 Abs3 und 6 Abs3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes jedenfalls Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(5) Der Auflegung des Entwurfes hat weiters eine Verständigung der Nachbargemeinden vorauszugehen; diese hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren zu erfolgen. Jeder Nachbargemeinde steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen ausreichend Bedacht nimmt.

(6) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist eine neuerliche Umweltprüfung nur durchzuführen, soweit der Entwurf

a) gegenüber dem ursprünglichen Entwurf die Möglichkeit der Errichtung von Seveso‑Betrieben oder von UVP‑pflichtigen Anlagen oder von weiteren solchen Betrieben bzw Anlagen zum Gegenstand hat,

b) ein Natura‑2000 Gebiet betrifft und die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche (weitere) Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

c) sonst gegenüber dem ursprünglichen Entwurf voraussichtlich erhebliche (weitere) Umweltauswirkungen zur Folge hat.

(7) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach Abs6 litb und c sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

(8) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend den Abs4 und 5 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist außer im Fall der neuerlichen Durchführung einer Umweltprüfung auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.

(9) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs4 bis 8 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

[…]

 

§67

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; Verfahren, Umweltprüfung, aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kundmachung

 

(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt §63 Abs3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) eine Umweltprüfung nur durchzuführen ist, soweit der Entwurf

1. die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP‑pflichtigen Anlagen zum Gegenstand hat,

2. ein Natura‑2000 Gebiet betrifft und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

3. sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

b) die Frist für die Auflegung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes abweichend von §63 Abs4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

c) der Gemeinderat anlässlich der im §63 Abs4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

d) die im §63 Abs5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

(2) Die Abweichungen nach Abs1 litb, c und d gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt §63 Abs7 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt §65 sinngemäß, der Abs2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach litg entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach §32 vorliegt.

(4) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt §66 Abs1, 4 und 5 sinngemäß."

3. §3 des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle (in der Folge: ÖROK Wängle), zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Wängle vom 4. August 2020, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 2021, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Wängle von 31. Mai bis 16. Juni 2021, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen und Streichungen wie im Original):

"§3

Freihalteflächen, Landwirtschaftliche Vorrangflächen und sonstige Festlegungen in Bezug auf den Grünraum

 

(1) Die im Entwicklungsplan als Freihalteflächen ausgewiesenen Gebiete und Grundflächen sind im Interesse der Erhaltung

- ökologisch besonders wertvoller Flächen (FÖ),

- natürlicher und naturnaher Landschaftsteile und/oder Erholungsräume (FA),

- landwirtschaftlich nutzbarer Flächen (grün), inkl. der Überlagerungsflächen mit den landwirtschaftlichen Vorrangflächen (grün mit +++),

forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen (grün mit ∆∆∆)

von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, für die Maßnahmenflächen (FM) sind entsprechende Sanierungsvorschläge auszuarbeiten und umzusetzen:

a) die nach §41 (2) und §42 TROG 2001 (Gebäude im Freiland) zulässigen baulichen Anlagen dürfen in den im Absatz 1 angeführten Freihalteflächen errichtet werden.

b) in sämtlichen Freihalteflächen sind, unter Berücksichtigung der Einschränkungen der litd bis f. die Ausweisung von Sonderflächen für Schutzhütten, Campingplätzen, Bienenhäuser, Reitställe, etc. und sonstige zweckgebundenen Bauten laut §43, sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden laut §47 und freilandverträglichen Sportanlagen laut §50 jeweils TROG 2001, wie zB Reitplätzen, nur unter Beachtung der Ziele der örtlichen Raumordnung laut TROG 2001 zulässig.

c) In dem im Entwicklungsplan mit dem Stempel S1 - Sondernutzung Hofstelle gekennzeichneten Bereich in der landwirtschaftlichen Freihaltefläche in Niederwängle ist zusätzlich zu den in lita aufgeführten Sonderflächen, Sonderflächen für die Neuerrichtung von Hofstellen laut §44 und Austraghäusern laut §46 zulässig.

d) in den ökologisch besonders wertvollen Flächen (FÖ), in den natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen und/oder Erholungsräumen (FA) und in den Überlagerungsflächen mit den landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist mit Ausnahme der unter lite angeführten Flächen die Ausweisung von Bauland jedenfalls, jene von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf insoweit unzulässig, als sie nicht dem Schutz dieser Flächen dienen. In den ökologisch besonders wertvollen Flächen, in den natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen und/oder Erholungsräumen sind Widmungen und ist eine Arrondierungen des Baulandes jedoch unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung möglich.

e) In den forstwirtschaftlichen Freihalteflächen ist die Ausweisung von Sonderflächen nur zulässig, wenn der Sonderflächenzweck die Situierung im Wald erfordert (z. B. Jagd- und Forsthütten).

f) soweit aufgrund der Ausnahmebestimmungen der lita bis e bauliche Anlagen in den Freihalteflächen zulässig sind, ist bei der Baugenehmigung bzw Flächenwidmung darauf zu achten, daß das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, Nutzungskonflikte hintangehalten werden und die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind.

(2)-(3) […]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.2. Das Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, ist im ÖROK Wängle als "ökologisch besonders wertvolle Fläche (FÖ)" und sohin als Freihaltefläche im Sinn des §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen. Gemäß §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist "in den ökologisch besonders wertvollen Flächen (FÖ) […] die Ausweisung […] von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf insoweit unzulässig, als sie nicht dem Schutz dieser Flächen dienen. In den ökologisch besonders wertvollen Flächen […] ist eine Arrondierung des Baulandes jedoch unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung möglich" (Zitat ohne die Streichungen und Hervorhebungen im Original).

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, dass die Widmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 als "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 4, Festlegung Erläuterung: Stallgebäude" iSd §47 TROG 2022 die Voraussetzung des §3 Abs1 litd erster Satz ÖROK nicht erfülle, weil sie nicht dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche diene.

2.3.1. Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Bedenken im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.3.2. Der Bauwerber hat als beteiligte Partei im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der er – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorbringt, dass die mit der Sonderflächenwidmung ermöglichte Errichtung des Stallgebäudes dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche diene und daher mit §3 Abs1 litd erster Satz ÖROK Wängle vereinbar sei. So habe, wie auch aus dem Erläuterungsbericht zum Entwurf über das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom Mai 1998 hervorgehe, der Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche das Weiterbestehen der dort vorhandenen nicht intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche zum Ziel. Ohne die Sonderflächenwidmung und die Errichtung des Stallgebäudes könne die nicht intensive landwirtschaftliche Nutzung (Beweidung) nicht fortgeführt werden, was die Verbuschung und damit den Verlust der ökologisch besonders wertvollen Fläche zur Folge hätte.

2.3.3. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es lässt sich weder dem Erläuterungsbericht zum ÖROK Wängle vom Mai 1998 noch den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen zur Änderung des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle entnehmen, dass ein Stallgebäude dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche des Grundstückes Nr 2098, KG 86040 Wängle, dienen würde. Im Erläuterungsbericht zum ÖROK Wängle vom Mai 1998 wird zu der hier betroffenen Freihaltefläche vielmehr ua ausgeführt, dass die "landwirtschaftlich wertvollen Flächen zwischen den Siedlungskernen und dem unteren Waldrand […] zusammen mit den raumstrukturierenden Gehölzgruppen von Bebauungen freizuhalten [sind]. Das Landschaftsbild beeinträchtigende Sonderflächenwidmungen, insbesondere solche, die zu wesentlichen Veränderungen der Geländeoberfläche, zu Verhüttelungen oder Zerschneidungseffekten führen, sind zu vermeiden. Die Ausdehnung der Waldflächen ist zu verhindern" (Erläuterungsbericht zum Entwurf über das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom Mai 1998, S 110). Insbesondere aber folgt aus dem Erläuterungsbericht zur im Jahr 2021 erfolgten Änderung des ÖROK Wängle, dass "die Sonderfläche gem. §47 TROG 2016 mit der Nutzung [als] Stallgebäude nicht dem Schutz der, im ÖR[O]K ausgewiesenen, ökologischen Freihaltefläche dient" (Erläuterungsbericht zum Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle vom 14. Mai 2020, GZ074/2019, S 3).

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hegt überdies das Bedenken, dass die Sonderflächenwidmung auch die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle nicht erfülle, weil dadurch keine – wie in dieser Bestimmung gefordert – "Arrondierung des Baulandes" bewirkt werde. Zudem läge, selbst unter der Annahme einer solchen Arrondierung, die weiters geforderte "positive naturkundefachlichen Beurteilung" insofern nicht vor, als in der naturkundefachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. September 2018 eine solche lediglich unter dem Vorbehalt der Schaffung von Ausgleichsflächen gegeben wurde. Der Verfassungsgerichtshof konnte allerdings (vorläufig) nicht erkennen, dass diese Ausgleichsflächen bereits als solche ausgewiesen worden seien.

2.4.1. Im Verfahren wurde weder vorgebracht noch hat sich anhand der (teils ergänzend) vorgelegten Unterlagen ergeben, dass es sich bei der Umwidmung um eine "Arrondierung des Baulandes" iSd §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle handelt. Insbesondere wurde im Rahmen der Grundlagenforschung – ausweislich der Verordnungsakten – das Vorliegen eines Arrondierungsbedarfes in keiner Weise thematisiert (vgl auch VwGH 13.11.2012, 2009/05/0138).

2.4.2. Die Sonderflächenwidmung "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 4, Festlegung Erläuterung: Stallgebäude" kann sich schon aus diesem Grund nicht auf den Tatbestand des §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle stützen, weshalb auf die Frage, ob eine positive naturkundefachliche Beurteilung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, nicht mehr eingegangen werden muss.

2.5. Die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 innerhalb einer im ÖROK Wängle als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen Fläche von vormals "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" erfüllt sohin die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle nicht, weshalb die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle wegen Verstoßes gegen §27 Abs2 litj iVm §35 Abs1 TROG 2022 gesetzwidrig ist (vgl zB VfSlg 19.948/2015).

2.6. Der Verfassungsgerichtshof teilt, wie abschließend anzumerken ist, nicht die Bedenken der beteiligten Partei, wonach §3 Abs1 litd ÖROK Wängle das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verletze und deshalb verfassungswidrig sei. Dem Verordnungsgeber kann unter dem Blickwinkel des Eigentumsgrundrechtes nicht entgegengetreten werden, wenn er – vor dem Hintergrund des Planungszieles gemäß §27 Abs2 litj TROG 2022 – Eingriffe in ökologisch besonders wertvolle Flächen ausschließlich unter den in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle festgelegten Voraussetzungen erlaubt.

IV. Ergebnis

1. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 8. April 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 2021, elektronisch kundgemacht am 14. August 2021, ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tir Landes‑VerlautbarungsG 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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