VfGH E2707/2021

VfGHE2707/202128.2.2022

Ablehnung einer Beschwerde betreffend die COVID-19-Testpflicht für Zivildienstleistende in Behindertenheimen

Normen

B-VG Art144 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG §1 Abs5a, §1 Abs5c, §3 Abs1
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §10 Abs4a
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:E2707.2021

 

Spruch:

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern von Behindertenheimen und anderen Berufsgruppen, wie etwa Lehrern, hat ihre Grundlage in §1 Abs5c COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2021. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er auf Grund der in einem Behindertenheim stattfindenden Kontakte mit vulnerablen Personengruppen, und somit wegen Unterschieden im Tatsächlichen, differenzierte Regelungen hinsichtlich der Testpflicht der jeweiligen Mitarbeiter schafft (vgl VfGH 29.11.2021, V597/2020). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die in §1 Abs5c COVID-19-MG idF BGBl I 23/2021 iVm §10 Abs4a Satz 2 bis 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021 vorgesehene Testpflicht im vorliegenden Kontext keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl VfGH 24.6.2021, V87/2021 und vom selben Tag, V90/2021 ua).

Der Verfassungsgerichtshof vermag im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl VfGH 14.7.2020, V 411/2020) auch die Bedenken gegen die präjudizielle Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 104/2020 im Hinblick auf Art18 Abs2 B‑VG nicht zu teilen.

Wenn der BMSGPK vor dem Hintergrund der in den Verordnungsakten dokumentierten epidemiologischen Situation und der Unterschiede bei den betroffenen Einrichtungen unterschiedliche Testintervalle festlegt, so hat er den Rahmen seines ihm von §1 Abs5a COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2021 eröffneten Gestaltungsspielraumes nicht überschritten, zumal Testabstände von bis zu einer Woche in Abhängigkeit von der erforderlichen Risikoabwägung den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen (vgl AB 629 BlgNR 27. GP , 5). Schließlich geht der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall auch davon aus, dass die in §10 Abs4a Satz 2 bis 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021 vorgesehenen Nachweise des Infektionsstatus ein geeignetes Mittel sind, um die (Weiter-)Verbreitung des Virus einzudämmen (vgl VfGH 24.6.2021, V87/2021 und vom selben Tag, V90/2021 ua).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

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