VfGH E1955/2015

VfGHE1955/201519.11.2015

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Rechtsirrtum über den Beginn der Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit

Normen

VfGG §33
ZPO §146
VfGG §33
ZPO §146

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1.1. Mit dem mit 8. September 2015 datierten und am 21. September 2015 per Telefax beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juli 2015, RV/2100203/2012. Mit derselben Eingabe begehrt der Antragsteller ebenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde und zur Beschwerdeerhebung gegen das obengenannte Erkenntnis.

1.2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die sechswöchige Beschwerdefrist für die Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juli 2015, RV/2100203/2012, an ihn und nicht mit Zustellung an seinen steuerlichen Vertreter zu laufen beginne. Sein steuerlicher Vertreter habe die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes am 27. Juli 2015 erhalten und sie mit Schreiben vom 3. August 2015 per Post an den Antragsteller gesendet. Der Antragsteller selbst habe sie daher erst am 10. August 2015 per Post zugestellt bekommen. Er habe die Rechtsmittelbelehrung so verstanden, dass die sechswöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginne, an dem ihm – der Partei – die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugestellt worden sei. Das sei am 10. August 2015 gewesen.

Des Weiteren bringt er vor, dass er seit 29. Juli 2015 krank sei und auf Grund einer orthopädischen Erkrankung sowie eines zusätzlich schweren Infektes nicht in der Lage gewesen sei, den Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller ein fachärztliches Attest – datiert mit 10. September 2015 – vor, worin bestätigt wird, dass der Antragsteller auf Grund einer akuten Lumbago (Hexenschuss) ab Anfang August nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

1.3. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B‑VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 Abs1 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Bringt der Antragsteller vor, er sei davon ausgegangen, dass die sechswöchige Beschwerdefrist für die Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bereits mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juli 2015, RV/2100203/2012, an seinen steuerlichen Vertreter, sondern erst nach Weiterleitung der Entscheidung durch diesen an den Antragsteller zu laufen beginnen würde, unterliegt der Antragsteller einem Rechtsirrtum und kann dies nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden (vgl. VfSlg 18.628/2008). Sohin liegt auch kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Richtigerweise beginnt die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit rechtswirksamer Zustellung an den steuerlichen Vertreter. Diese ist bereits am 27. Juli 2015 erfolgt. Umstände, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden – etwa eine Beschränkung der Vollmacht des steuerlichen Vertreters – sind weder hervorgekommen, noch werden solche behauptet. Die Beschwerdefrist endete damit am 7. September 2015. Die vom Antragsteller am 21. September 2015 per Telefax beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträge sind sohin verspätet.

Wenn der Antragsteller vorbringt, er sei auf Grund einer akuten orthopädischen Erkrankung und einem gleichzeitigen Infekt nicht in der Lage gewesen den Verfahrenshilfeantrag rechtzeitig einzubringen, kann er damit einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft machen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (vgl. etwa VfSlg 14.576/1996 und 17.454/2005 jeweils mwN).

Der Antragsteller war laut dem fachärztlichen Attest vom 10. September 2015 ab Anfang August "nicht mehr in der Lage einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen", daraus lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass über den gesamten Zeitraum ein seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis vorgelegen hat (vgl. VfSlg 16.526/2002). Vor allem nicht vor dem Hintergrund seines Vorbringens, dass er bis 20. August 2015 bereits einen Teil des Verfahrenshilfeantrages erarbeitet gehabt hätte.

1.4. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, ist der Antrag sohin gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss abzuweisen.

2. Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

2.1. Hinsichtlich des parallel gestellten Verfahrenshilfeantrages zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist Folgendes auszuführen:

Der Verfahrenshilfeantrag zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages erweist sich schon deshalb als offenbar aussichtslos, weil im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfah-renshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag (vgl. VfSlg 19.534/2011 mwN) nachgeholt werden soll. Es liegt somit keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor.

Selbst wenn man den Antrag so deuten würde, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt werden sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (vgl. Punkt 1.3.). Somit erscheint die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als aussichtslos, zumal die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu gewärtigen wäre (vgl. VfGH 20.11.2014, U217/2014 und E465/2015).

2.2. Hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist Folgendes auszuführen:

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Faxeingabe des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfah-renshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet (vgl. auch VfGH 14.3.2012, U1391/11; 11.6.2012, U30/12).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung ebenfalls wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.

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