Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §34 Abs1, §37 Abs8
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §34 Abs1, §37 Abs8
Spruch:
I. Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den zu B984/09 angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Die Behandlung der zu B997/09 erhobenen Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Eingabe vom 9. Jänner 2007 hat die Gemeinde Jerzens
beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den folgenden Antrag auf Streitentscheidung eingebracht:
"Die Agrarbehörde möge folgendes entscheiden:
Aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft Tanzalpe ist ein Betrag von € 52.000,-- binnen 14 Tagen an die Gemeinde Jerzens auszuzahlen."
2. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 23. Mai 2008 wurde dieser Antrag gemäß §37 Abs7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Ergebnis damit begründet, dass die Gemeinde Jerzens nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei.
3. Der gegen diesen Bescheid von der Gemeinde Jerzens erhobenen Berufung wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. Juni 2009 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
In der Begründung wird ausgeführt, dass auf Grund der mit der TFLG-Novelle LGBl. 13/2007 neu geschaffenen, ein Mitgliedschaftsverhältnis nicht voraussetzenden Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Agrargemeinschaften, die aus Gemeindegut hervorgegangen sind, und Gemeinden, der von der Gemeinde Jerzens gestellte Antrag auf Streitentscheidung nach seinem Inhalt und im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen als Antrag auf Streitentscheidung im Sinne des §37 Abs8 TFLG 1996 zu werten sei, da im Antrag geltend gemacht werde, dass die Agrargemeinschaft Tanzalpe aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Daraus folge, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Mitgliedschaft der Gemeinde Jerzens an der Agrargemeinschaft Tanzalpe allein keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung darstelle.
Die im Verfahren zu beurteilende Kernfrage sei daher, ob die Agrargemeinschaft Tanzalpe aus der Regulierung von Gemeindegut der Gemeinde Jerzens hervorgegangen sei.
Dazu wird im Bescheid im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"[...] Für die AG Tanzalpe ist das Eigentumsrecht einverleibt in EZ 64 aufgrund des Kaufvertrages vom 11.07.1997 (TZ 283/1998), in EZ 167 aufgrund der Urkunde (Regulierungsplan) vom 21.10.1965 (TZ 1266/1965) und in EZ 90005 aufgrund des Kaufvertrages vom 11.07.1997 (TZ 283/1998).
Von der Agrarbezirksbehörde Innsbruck wurde am 27.01.1927 zu Zl. 775/17 ex 1926 betreffend die gemeinschaftliche Tanzalpe in Jerzens ein Wirtschaftsplan (abgeändert mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 21.10.1927, Zl. Vllla-89/7) mit Verwaltungsstatut aufgestellt. Als Gebiet wurde die Gp. 1486 in EZl. 167 II festgestellt. Als Nutzungen wurden festgestellt:
Weidenutzung, Forst-(Holz-)Nutzung und Jagd. Daran anschließend wurde festgestellt:
'Eigentümerin des obigen Gebietes ist laut Grundbuch die Gemeinde Jerzens. Der Gemeinde Jerzens steht als Grundeigentümerin auch das Jagdrecht zu, ebenso die gesamte Forstnutzung mit Ausnahme des für den Alpbedarf benötigten Holzes; ihr kommen auch allfällig sich ergebende anderweitige (oben nicht erwähnte) Nutzungen, jedoch unbeschadet der Rechte der sonstigen Berechtigten zu.'
In weiterer Folge wird hinsichtlich der übrigen Nutzungsberechtigten auf die gemäß §63 GO zugrunde zu legende, in der Gemeinde nachweisbare gültige Übung, welche auf die alte Alpordnung 1554 zurückgeht, verwiesen.
Dann wurde festgestellt, welchen Gemeindeabteilungen von Jerzens (Weiler Pitzenhof usw.) die Weidenutzung zusteht. Es sind dies die Hausnummern 1 - 96 (ausgenommen 79 - 81).
Unter 'Rechte auf fremdem Grund und Boden' wurde festgestellt, dass gemäß §63 GO das Recht zum Bezug des für den Alpbedarf nötigen Holzes aus dem Gemeindewald besteht.
Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut wurden von der Agrarbezirksbehörde auf der Grundlage des §3 des Alpenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920 i.d.F. LGBl. Nr. 7/1923, aufgestellt. Gemäß §1 des Verwaltungsstatuts wird die Verwaltung des Gemeinschaftsgutes ausgeübt durch die Vollversammlung und weitere Organe. Wer die Mitglieder der Vollversammlung sind, geht aus dem Verwaltungsstatut nicht hervor. Aus §51 der zum Alpenschutzgesetz erlassenen Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 126/1921, ergibt sich, dass das Verwaltungsstatut insbesondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Teilhaber bzw. Nutzungsberechtigten zu enthalten hatte.
Als Nutzungsberechtigte können, wenn man vom obzitierten, das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regelnden §63 GO (Gemeindeordnung LGBl. Nr. 1/1866) ausgeht, nur andere Personen (Liegenschaftseigentümer) als die Gemeinde angesehen werden, also die Eigentümer der obgenannten Liegenschaften mit den Hausnummern 1 bis 78 und 82 bis 96. Rein begrifflich besteht ein Unterschied zwischen dem Grundeigentümer und dem Nutzungsberechtigten. Die der Gemeinde gemäß Bescheid vom 27.01.1927 zustehenden Nutzungen wurden für sie nicht aus dem Titel eines Nutzungsrechtes am Gemeindegut, sondern aus dem Titel des Eigentums am Gemeindegut festgestellt. Daraus folgt im Zusammenhalt mit der DVO LGBl. Nr. 126/1921, dass für die Gemeinde Jerzens das Verwaltungsstatut keine Geltung hatte und sie nicht Mitglied der Vollversammlung, deren Einrichtung das Verwaltungsstatut vorsah, war. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die Gemeinde Jerzens nicht Mitglied der AG Tanzalpe ist.
Die Einbringung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der 'Gemeindealpe Tanzalpe' beim k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen war vom Ausschuss der Gemeinde Jerzens in der Sitzung am 12.11.1912 beschlossen worden. Dem Antrag angeschlossen wurde ein Verzeichnis sämtlicher weideberechtigter Gemeindemitglieder mit Angabe der Hausnummern. Eine berechtigte Liegenschaft (Hausnummer) der Gemeinde scheint darin nicht auf. Dies gilt auch für die Verzeichnisse, die im Zuge des Verfahrens erstellt wurden (Präsenzliste zum Verhandlungsprotokoll vom 07.07.1926, Umlaufschreiben zur Ausschreibung der Verhandlung über die Berufungen gegen den Wirtschaftsplan mit Verwaltungsstatut vom 27.01.1927 und Präsenzliste zum Verhandlungsprotokoll vom 11.05.1927). Mit Schreiben vom 12.12.1926 teilte die Gemeindevorstehung von Jerzens der Agrarbezirksbehörde u.a. mit, dass die Grundsteuer für die Tanzalpe nicht von der Gemeinde als solcher entrichtet, sondern von der betreffenden Interessentschaft getragen wird, von Haus Nr. 1 bis 96, welche an der Alpe beteiligt resp. berechtigt sind. Die Gemeinde war also nach eigenem Bekunden nicht Mitglied der Interessentschaft.
Gemäß §34 Abs1 TFLG 1996 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Aufgrund dieser Definition ist festzustellen, dass Mitglieder der AG Tanzalpe die jeweiligen Eigentümer der im Wirtschaftsplan vom 27.01.1927 durch die Angabe der Hausnummern bezeichneten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) in Jerzens bzw. jener Liegenschaften, die an die Stelle der urkundlich berechtigten Liegenschaften getreten sind, sind. Die Gemeinde Jerzens selbst ist jedoch nicht Mitglied.
Am 26.02.1929 wurde zu Zl. 176/9 von der Agrarbezirksbehörde Innsbruck (als Bestandteil des Regulierungsplanes) der Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der als Gemeindegut bewirtschafteten Riegentalalpe in EZl. 168 II gemäß §142 T.R.V. (Teilungs-Regulierungsverordnung vom 12.03.1910) erlassen. Als Gebiet wurde die Gp. 1488 festgestellt. Dieses Gebiet bildete einen eigenen Grundbuchskörper in EZl. 168 II 'und steht im Eigentum der politischen Gemeinde Jerzens.' Als Nutzungen kommen die Weide- und Holznutzung sowie der Ertrag der Jagd in Betracht. Letztere beiden Nutzungen stehen der Gesamtgemeinde zu. Die Weidenutzung steht den gleichen Gemeindeabteilungen zu, welche die Weidenutzung auf der nördlich angrenzenden Tanzalpe haben.
Der Generalakt bestimmte, dass die Verwaltung der Riegentalalpe durch die gleichen Organe wie für die Tanzalpe besorgt wird, geregelt durch das für diese Alpe aufgestellte Verwaltungsstatut vom 27.01.1927. Ein eigenes Verwaltungsstatut wurde für die Riegentalalpe nicht erlassen.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der 'Gemeindealpe Riegental' war vom Gemeindeausschuss am 05.03.1911 gestellt worden. Dem Antrag angeschlossen wurde ein Verzeichnis sämtlicher weideberechtigter Gemeindemitglieder mit Angabe der Hausnummern (1 bis 96). Das Regulierungsverfahren wurde mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 02.06.1913, Zl. 842/3 A.O. ex 1912, eingeleitet. Im Erkenntnis wird die Riegentalalpe als Gemeindegutsalpe bezeichnet. Sie wird, wird in der Begründung ausgeführt, 'im Sinne des §63 G.O. gemeinschaftlich als Galtalpe genützt und ist somit ein gemeinschaftliches Gut gemäss §4 litb bezw.
§5 T.R.L.G.' (Teilungs-Regulierungslandesgesetz vom 19.06.1909, LGBl. Nr. 61).
An die Stelle der in den Bescheiden vom 27.01.1927 und 26.02.1929 genannten Grundstücke Nr. 1486 (Tanzalpe) und 1488 (Riegentalalpe) sind infolge Teilung die Grundstücke Nr. 1486/1, 1486/2, 1486/3, 1486/4, 1486/5 und 1486/6 bzw. 1488/1 und 1488/2 getreten. Die Gst 1486/1, 1486/2, 1486/3, 1488/1 und 1488/2 sind in EZ 167 im Eigentum der AG Tanzalpe vorgetragen; zum Gutsbestand der EZ 167 gehört weiters das Gst 1461. Die Gst 1486/4, 1486/5 und 1486/6 sind in EZ 401 im Eigentum der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co. KG vorgetragen.
Im Regulierungsverfahren für das Gemeindegut der Gemeinde Jerzens in EZl. 165 II wurde mit Bescheid vom 21.10.1965 der Regulierungsplan für die AG Jerzens erlassen. Dessen Haupturkunde enthält die Feststellung, dass die Liegenschaften in EZl. 167 II und 168 II nicht zum Regulierungsgebiet zählen, sondern ein eigenes agrargemeinschaftliches Grundstück darstellen, welches im Eigentum der AG Tanzalpe steht, und die Verfügung, dass die Gp. 1488 aus EZl. 168 II abzuschreiben und der EZl. 167 II zuzuschreiben und die EZl. 168 II wegen Gutsbestandslosigkeit zu löschen ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Imst zu GZ 1266/1965 wurde der Regulierungsplan vom 21.10.1965 im Grundbuch durchgeführt, u.a. wurde in EZl. 167 II das Eigentumsrecht für die AG Tanzalpe einverleibt.
Aus den vorliegenden Kopien der Eintragungen im vor der Umstellung auf ADV in Buchform geführten Grundbuch geht hervor, dass seit der Anlegung des Grundbuches sowohl in EZl. 167 II als auch in EZl. 168 II aufgrund der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 18.07.1848, fol. 2172, das Eigentumsrecht für die Gemeinde Jerzens einverleibt war, und zwar bis zur Verbücherung des Regulierungsplanes vom 21.10.1965 mit Beschluss zu GZ 1266/1965. Im A2-Blatt der EZl. 167 II wurde die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Verwaltungsstatuts durch die Agrarbezirksbehörde, im A2-Blatt der EZl. 168 II die Regulierung der Verwaltungs- und Benützungsrechte ersichtlich gemacht.
Aufgrund der Feststellungen in den agrarbehördlichen Bescheiden (als solche sind die hoheitlichen Akte der Agrarbezirksbehörde anzusehen) vom 27.01.1927 und 26.02.1929, im Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 02.06.1913 (hinsichtlich der Riegentalalpe) und des grundbücherlichen Eigentumsstandes von der Anlegung des Grundbuches bis zum Beschluss zu GZ 1266/1965 ist davon auszugehen, dass die Grundparzellen Nr. 1486 (Tanzalpe) und 1488 (Riegentalalpe) bzw. die durch Teilung neu gebildeten Grundstücke Nr. 1486/1, 1486/2, 1486/3, 1488/1 und 1488/2 in EZ 167 Gemeindegut waren und diese Eigenschaft durch den Übergang des Eigentumsrechtes auf die AG Tanzalpe unter Zugrundelegung der im VfGH-Erkenntnis vom 11.06.2008, B464/07, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht untergegangen ist ('konnte die Wirkung nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut' sein). Damit 'ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.' Daraus folgt, dass die AG Tanzalpe im Sinne des §37 Abs8 TFLG 1996 als Agrargemeinschaft zu gelten hat, die teilweise, nämlich hinsichtlich der Gst 1486/1, 1486/2, 1486/3, 1488/1 und 1488/2 in EZ 167, aus Gemeindegut hervorgegangen ist.
Wenn 'Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet' wurde, so kann es sich dabei im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 9336/1982, S 14, um eine Gemeinschaft handeln, 'die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits besteht'. Auf die AG Tanzalpe trifft die zweite Erscheinungsform zu.
Zusammenfassend gelangt der Landesagrarsenat zur Ansicht, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme, dass die Gemeinde Jerzens nicht Mitglied der AG Tanzalpe ist, zwar zutreffend ist, die Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin vom 09.01.2007 aber trotzdem verfehlt war, weil die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 TFLG 1996 zu erblicken ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist über den Antrag neuerlich zu entscheiden."
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Jerzens eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Willkür) und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet wird. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B984/09 protokolliert.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob dann, wenn Gemeindegut vorliegt, das atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht, und als Agrargemeinschaft organisiert ist, die Gemeinde nicht zwangsläufig auch Mitglied dieser Agrargemeinschaft sein muss, bzw. wie eine Gemeinde sonst in einem solchen Fall ihr Recht auf die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanz des Gemeindegutes zur Geltung bringen könnte.
Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde (mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren) festgestellt, dass die Gemeinde weder Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe, in deren Eigentum das Gemeindegut der Gemeinde übertragen wurde, noch Eigentümerin der zum Gemeindegut zählenden Grundstücke sei. Damit könne das Recht der Gemeinde auf die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanz ihres Gemeindegutes nicht mehr zur Geltung gebracht werden. Die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde wäre dann durch die offenkundig verfassungswidrige Eigentumsfeststellung im Regulierungsplan vom 21. Oktober 1965 auch materiell für alle Zeiten beseitigt worden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob darüber hinaus die Agrargemeinschaft Tanzalpe eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B997/09 protokolliert.
Die Behauptung des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter begründet die beschwerdeführende Agrargemeinschaft damit, dass der Antrag der Gemeinde Jerzens zurückgewiesen werden hätte müssen, weil die belangte Behörde fälschlicherweise angenommen habe, dass die Entscheidungsvoraussetzungen gemäß §37 Abs8 TFLG 1996 idF LGBl. 13/2007 vorgelegen hätten. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten auf Grund dieser Regelung sei, dass die Agrargemeinschaft tatsächlich aus "Gemeindegut" hervorgegangen ist. Bei der Auslegung des Begriffs "Gemeindegut" iSv LGBl. 13/2007 sei entsprechend dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 verfassungskonform vorauszusetzen, dass eine Agrargemeinschaft "aus wahrem Eigentum der politischen Ortsgemeinde" reguliert wurde, damit die Agrarbehörde zur Streitentscheidung zuständig werde. An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Die belangte Behörde habe insofern die Rechtslage gravierend verkannt.
Insoweit werde die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid würden nämlich dazu führen, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft als "Gemeindeguts-Agrargemeinschaft" im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 "umzuregulieren" wäre, wodurch die Erträgnisse aus der Substanz des Regulierungsgebietes der politischen Ortsgemeinde Jerzens zugewiesen werden würden. Das Regulierungsgebiet stand aber zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der politischen Ortsgemeinde.
6. Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch jeweils Abstand genommen.
7. Die beschwerdeführende Gemeinde hat im Verfahren zu B997/09, die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat im Verfahren zu B984/09 als (jeweils) mitbeteiligte Partei eine Äußerung erstattet. In den Äußerungen wird dem jeweiligen Beschwerdevorbringen entgegengetreten und die Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt.
8. Mit weiterem Schriftsatz zum Verfahren B984/09 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Instanzenzug nicht erschöpft worden sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer
Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerde im Verfahren zu B984/09 ist zulässig.
Zwar wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde Folge gegeben und der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz aufgehoben. Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gemeinde folgt aber aus dem Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, bestätigt, darüber hinaus aber festgehalten hat, dass die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 TFLG 1996 zu erblicken ist. Gerade durch diese Feststellung, die nach der Intention der belangten Behörde normative Wirkung über den angefochtenen Bescheid hinaus entfalten soll, erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde als beschwert.
Daran vermag auch die Neuregelung des TFLG durch LGBl. 7/2010, die am 19. Februar 2010 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern.
Auch der administrative Instanzenzug wurde erschöpft. Ein Rechtszug an den Obersten Agrarsenat ist nur vorgesehen bei abändernden Erkenntnissen des Landesagrarsenates in den Angelegenheiten, die in Z1 bis 5 des §7 Abs2 Agrarbehördengesetz genannt sind. Der angefochtene Bescheid ist zwar "abändernd" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH 22.6.1993, 92/07/0117 mwN), hat jedoch unter keine dieser genannten Angelegenheiten zum Gegenstand. Eine Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen den angefochtenen Bescheid war daher nicht zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Im Grundbuch am Bezirksgericht Imst war ob der Alpenparzelle Nr. 1486 (Tanzalpe) auf Grund der Forsteigentumspurifikations-Tabelle aus 1848 im Jahr 1926 in der EZ 167 II das Eigentumsrecht für die "Gemeinde Jerzens" einverleibt.
Im Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut "betreffend die gemeinschaftliche Tanzalpe (Tonsalpe) in Jerzens" vom 27. Jänner 1927, Z775/17 ex 1926, wurde u.a. Folgendes verfügt:
"a.) Gebiet.
Das Gebiet besteht aus Grundparzelle Nr. 1486 Alpe im Ausmasse von 458 ha 89 a 56 m², verzeichnet im Grundb.Einl.Zl. 167-II und Grundbesitzbogen Post Nr. 144 der Katastralgemeinde Jerzens.
Laut Grundbuch ist Eigentümer des Gebietes die Gemeinde Jerzens. [...]
b.) Rechtliche Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft.
Die Nutzungen sind:
a.) Weidenutzung,
b.) Forst - (Holz - ) - Nutzung,
c.) Jagd.
Eigentümerin des obigen Gebietes ist laut Grundbuch die Gemeinde Jerzens. Der Gemeinde Jerzens steht als Grundeigentümerin auch das Jagdrecht zu, ebenso die gesamte Forstnutzung mit Ausnahme des für den Alpbedarf benötigten Holzes; ihr kommen auch allfällig sich ergebende anderweitige (oben nicht erwähnte) Nutzungen, jedoch unbeschadet der Rechte der sonstigen Berechtigten zu.
Hinsichtlich der übrigen Nutzungsberechtigten ergibt sich nach den gepflogenen Erhebungen und Verhandlungen auf Grund der gemäss §63 Gem.Odg. zugrundezulegenden, in der Gemeinde nachweisbaren giltigen Uebung, welche auf die alte Alpordnung vom Jahre 1554 zurückgeht, ferner gemäss §70 T.R.L.G. des erhobenen rechtmässigen Besitzstandes, welcher seit Menschengedenken geübt wurde, somit auch dem 10 jährigen Durchschnitte der Jahre vor der Einleitung des Verfahrens entspricht, folgendes Rechtsverhältnis.
Die Weidenutzung steht zu folgenden Gemeindeabteilungen von Jerzens:
Weiler Pitzenhof, Dorf Jerzens, Weiler Egg, die Einzelhöfe Breitwies und Mittweg, Weiler Schweighof, Hag, Angerlehof, Weiler Katanger, Weiler Larchwies, Falsterwieshof, Weiler Gistlwies, Fraktion Niederhof, Fraktion Schönlarch und Weiler Schön.
Es sind dies die Hausnummern 1 - 96 (ausgenommen No. 79-81).
[...]"
2.2. Im Grundbuch am Bezirksgericht Imst war ob der Alpenparzelle Nr. 1488 (Riegental) auf Grund der Forsteigentumspurifikations-Tabelle aus 1848 im Jahr 1929 in der EZ 168 II das Eigentumsrecht für die "Gemeinde Jerzens" einverleibt.
Im Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten Riegental-Alpe vom 26. Februar 1929, Z176/9, wird u.a. Folgendes verfügt:
"I. Gebiet:
Das Eigentumsgebiet der Riegentalalpe umfasst die Alpenparzelle Nr. 1488 im Ausmasse von 294 ha 72 a 37 m².
[...]
II. Beteiligte und Anteilrechte.
Das vorstehend beschriebene Gebiet bildet einen eigenen Grundbuchskörper in Einl.Zahl 168 II, Kat.Gde. Jerzens und steht im Eigentume der politischen Gemeinde Jerzens.
An Nutzungen kommen die Weide- und Holznutzung sowie der Ertrag der Jagd in Betracht. Letztere beiden Nutzungen stehen der Gesamtgemeinde zu.
Die Weidenutzung steht den gleichen Gemeindeabteilungen, welche die Weidenutzung auf der nördlich angrenzenden Tanzalpe in Jerzens haben, zu [...].
[...]"
2.3. Im Regulierungsplan vom 21. Oktober 1965 für die Agrargemeinschaft Jerzens, ZIII b I - 1210/23, wurde festgestellt, dass
"[...] die Liegenschaften in EZl. 167 II (Tanzalpe) und 168 II (Riegentalalpe) beide der Kat.Gem. Jerzens für welche von der Agrarbezirksbehörde mit Zl. 775/17 ex 1926 vom 27.1.1927 ein Wirtschaftsplan mit Verwaltungssatzungen bzw. am 26.2.1929, Zl. 176/9 ein Regulierungsplan erlassen wurde, nicht zum Regulierungsgebiet zählen, sondern ein eigenes agrargemeinschaftliches Grundstück darstellen, welches im Eigentum der
Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gde. Jerzens
steht.
Auf Grund dieser Feststellung ist die Gp. 1488 Alpe mit 294 ha 72 a 37 m² aus EZl. 168 II lastenfrei ab- und dem Gutsbestand der Liegenschaft EZl. 167 II KG. Jerzens zuzuschreiben, in EZl. 167 II das Eigentumsrecht einzuverleiben für die Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gde. Jerzens und die EZl. 168 II KG. Jerzens wegen Gutsbestandslosigkeit zu löschen.
[...]"
Der Regulierungsplan ist laut Auflageklausel vom 11. bis 25. November 1965 im Gemeindeamt Jerzens zur Einsicht aufgelegen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 14. Februar 1966, Z1266/65, wurden die obigen Verfügungen des rechtskräftigen Regulierungsplanes grundbücherlich durchgeführt. In der Zustellverfügung des Beschlusses scheint auch die Gemeinde Jerzens auf.
2.4. Im angefochtenen Bescheid wird zwar unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 festgestellt, dass die Grundparzellen betreffend die Tanzalpe und die Riegentalalpe bzw. die durch deren Teilung gebildeten (näher bezeichneten) Grundstücke Gemeindegut waren und diese Eigenschaft durch den Übergang des Eigentumsrechtes auf die Agrargemeinschaft Tanzalpe nicht untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei, sodass die Agrargemeinschaft Tanzalpe im Sinne des §37 Abs8 TFLG 1996 als Agrargemeinschaft zu gelten habe, die teilweise, nämlich hinsichtlich der näher bezeichneten Grundstücke, aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Die belangte Behörde führt jedoch weiters aus, dass "wenn 'Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer
Gemeinschaft zugeordnet' wurde, ... es sich dabei im Sinne des
Erkenntnisses VfSlg. 9336/1982, S 14, um eine Gemeinschaft handeln (könne), 'die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits besteht'. Auf die AG Tanzalpe trifft die zweite Erscheinungsform zu". Die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, sei zwar zutreffend, die Zurückweisung des Antrages sei aber verfehlt gewesen, weil die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage in §37 Abs8 TFLG 1996 zu erblicken sei, weshalb über den Antrag neuerlich zu entscheiden sei.
2.5. Im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 zum Gemeindegut der Gemeinde Mieders wurde festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft offenkundig verfassungswidrig war. Dadurch ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006). Daraus zog der Verfassungsgerichtshof den Schluss, dass der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, der Gemeinde zusteht. Es wäre nämlich unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss demgemäß - entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, - als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können.
2.6. Aus dem Umstand, dass die mit dem Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut betreffend die gemeinschaftliche Tanzalpe in Jerzens vom 27. Jänner 1927 sowie mit dem Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten Riegental-Alpe vom 26. Februar 1929 regulierten Alpenparzellen zum Zeitpunkt der Regulierungen im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Jerzens standen, ergibt sich, dass es sich bei der Tanzalpe und der Riegentalalpe um Gemeindegut handelt, für welches im Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Jerzens das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Tanzalpe festgestellt worden ist (zur Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes vgl. VfGH 5.12.2009, B995/09). Demgemäß geht die belangte Behörde jedenfalls vertretbar davon aus, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an diesen Grundstücken an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 entstanden ist.
Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage (in ihrer Auslegung des Gesetzes im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008) jedoch insoweit, als sie anhand der oben genannten Urkunden und darin getroffenen Verfügungen zu begründen versucht, dass die beschwerdeführende Gemeinde nach den Regulierungsurkunden betreffend die Tanzalpe und die Riegentalalpe in den Jahren 1926 und 1929 sowie auf Grund der Regelung des §34 Abs1 TFLG 1996 nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sowie der Vollversammlung der Agrargemeinschaft war bzw. ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 18.446/2008 ausdrücklich festgestellt, dass - mit Blick auf VfSlg. 9336/1982 - die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft.
2.7. Die belangte Behörde hat zwar den angefochtenen Bescheid aufgehoben, die Rechtsansicht der Agrarbehörde erster Instanz, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, aber als zutreffend bestätigt. Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit (objektiver) Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2.8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
3. Die Behandlung der Beschwerde im Verfahren zu B997/09 wird abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären die in dieser Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen: Wie unter Punkt 2. dargestellt, geht die belangte Behörde denkmöglich davon aus, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 entstanden ist.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG und §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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