B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,85 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 3. Mai 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, mit dem dessen Beitrag für die Zeit der aufrechten Befugnis im Jahr 2000 mit der Stufe 1 (Mindestbeitrag gemäß §7 Abs1 des Statutes WE 2000) festgelegt wurde, nicht stattgegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim
Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der
Bestimmung "Stufe 1 ..... öS 60.000,- Mindestbeitrag bis
Beitragsgrundlage öS 260.000,-" in §7 Abs1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff., sowie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 zweiter Satz und des §31 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 1994/157 idF BGBl. I 2000/56, entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 30. November 2002 von Amts wegen ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, G8/03, V7/03, hob er die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen sowie das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (zur Gänze) als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf.
2. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung sowie verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.879/1986).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,03 sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 181,68 enthalten.
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