Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei und lebt - den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeausführungen zu Folge - mit seinem Vater in Österreich.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1995 wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung abgewiesen, daß die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Ausmaß von ATS 7.320,-- pro Monat für den dauernden Aufenthalt nicht ausreichen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §5 Abs1 Aufenthaltsgesetz ab, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei. Dazu ist im Bescheid auch noch folgendes ausgeführt:
"Diese Einwendungen haben allerdings nicht belegen können, aus welchen Gründen die Ermessensausübung der Behörde bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes gesetzwidrig gewesen wäre. Sie sind somit Ihrer Pflicht am Verfahren entsprechend mitzuwirken nicht ausreichend nachgekommen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner neueren Judikatur (VfGH 2.7.1994 B1911/93, 29.6.1995 B2318/94, 30.11.1995 B1691/95, 13.12.1995 B434/94) die Meinung, daß ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Die Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Eine Verletzung des durch dieses Bundesverfassungsgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander liegt auch dann vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
2. Daher ist zu untersuchen, ob die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer willkürlich vorgegangen ist.
Dies ist zu bejahen:
Die belangte Behörde hat angenommen, daß §5 Abs1 AufG der Behörde Ermessen einräume. Beim Begriff "Lebensunterhalt ... für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert" handelt es sich aber um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, und nicht, wie die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage annimmt, um die Einräumung von Ermessen an die Behörde durch den Gesetzgeber.
Die Annahme der belangten Behörde, §5 Abs1 AufG räume ihr Ermessen ein, bedeutet ein grobes Verkennen der Rechtslage, das in die Verfassungssphäre reicht.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von 3.000,-- S enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
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