VfGH B836/92

VfGHB836/9211.3.1994

Zurückweisung der Beschwerde eines Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes gegen einen - zwei Beschlüsse des Zentralausschusses über die Wahl bzw Nichtwahl eines anderen Ausschußmitglieds zum Vorsitzenden - aufhebenden Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission mangels Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung; keine Begründung der Parteistellung durch bloße Zustellung eines Bescheides

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs5
Bundes-PersonalvertretungsG §22 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs5
Bundes-PersonalvertretungsG §22 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Bei der im Jahre 1991 durchgeführten Wahl des beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes (im folgenden: Zentralausschuß) entfielen auf die Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter (FSG) 811 Stimmen und drei Mandate, auf die Fraktion Christlicher Gewerkschafter, Kameradschaft der Exekutive Österreichs (FCG-KdEÖ) 749 Stimmen und zwei Mandate sowie auf die Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher 571 Stimmen und ein Mandat.

Bei der ersten Sitzung des Zentralausschusses wurde der Antrag eines der FSG angehörenden Mitgliedes, das zweite dieser Fraktion angehörende Mitglied zum Vorsitzenden des Zentralausschusses zu wählen, mit Beschluß des Zentralausschusses abgelehnt. Der daraufhin von einem der FCG-KdEÖ angehörenden Mitglied gestellte Antrag, das andere der FSG angehörende Mitglied des Zentralausschusses zu dessen Vorsitzenden zu wählen, fand zwar die Mehrheit, doch nahm der Gewählte seine Wahl nicht an. Schließlich wurde das der FSG angehörende Mitglied, dessen Wahl zum Vorsitzenden zunächst abgelehnt worden war, zum Vorsitzenden des Zentralausschusses gewählt.

2. a) In der Folge richtete der nunmehrige Beschwerdeführer, der dem Zentralausschuß (als Vorsitzendenstellvertreter) angehört, eine Eingabe an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PVAK) in der er nach Darstellung der Vorgänge in der ersten Sitzung des Zentralausschusses und unter Beischluß einer Kopie des Sitzungsprotokolls der Sache nach die Auffassung vertrat, daß der Wortlaut des (gemäß §13 Abs5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967 idF mehrerer Novellen) für die Wahl des Vorsitzenden des Zentralausschusses und seines Stellvertreters (seiner Stellvertreter) sinngemäß geltenden §22 Abs1 PVG widersprüchlich und klärungsbedürftig sei sowie verfassungswidrig sein dürfte. Die Eingabe schließt mit folgenden Sätzen:

"Die PVAK wird daher ersucht, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit es zu einer gesetzlichen Klarstellung der angeführten Gesetzesstelle kommt. Weiters wird um Prüfung ersucht, ob die Wahl des Vorsitzenden zu Recht erfolgte."

b) Die PVAK traf mit Bescheid vom 5. Mai 1992 folgende Verfügung:

Aus Anlaß des Antrages werden die Beschlüsse des Zentralausschusses in der konstituierenden Sitzung vom 14. Jänner 1992 zu Punkt 3 der Tagesordnung, womit die Wahl des von der Wählergruppe Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter (FSG) vorgeschlagene AbtInsp. K H abgelehnt und in der Folge der von GrInsp. H G für die Wahl zum Vorsitzenden des Zentralausschusses vorgeschlagene GrInsp. J B gewählt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben."

Begründend führte die PVAK dazu in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

"Gemäß §22 Abs1 PVG wählt der Dienststellenausschuß in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Geschäftsführung des Zentralausschusses. Da im vorliegendem Fall nach dem Ergebnis der Personalvertretungswahlen 1991 auf die stärkste Wählergruppe nicht zwei Drittel der Ausschußmitglieder entfielen, hat sie Anspruch auf den Vorsitzenden und die zweitstärkste Wählergruppe auf den (bei mehreren den ersten) Vorsitzendenstellvertreter. Stärkste Wählergruppe ist im vorliegenden Fall nach der Anzahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen die Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter (FSG), wogegen die Fraktion Christlicher Gewerkschafter, Kameradschaft der Exekutive Österreichs (FCG-KdEÖ) als zweitstärkste Wählergruppe zu qualifizieren ist. Der Wortlaut des §22 Abs1 PVG macht nicht ohne weiteres einsichtig, daß darunter zu verstehen ist, daß alle Mitglieder des Ausschusses den vom Wahlsieger für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen haben. Gleiches gilt für das Vorschlagsrecht der zweitstärksten Wählergruppe für die Position des (ersten) Vorsitzendenstellvertreters. Es handelt sich dabei, wie Dr. Alvorado-Dupuy, Der öffentliche Dienst, 1992, Folge 2, S 22, zutreffend ausführt, um ein gebundenes Stimmrecht. Von einer Wahl werde nur deshalb gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen keine derartige Bindung gegeben ist, etwa dann, wenn zwei Wählergruppen nicht nur die gleiche Anzahl von Mandaten, sondern auch die gleiche Stimmenanzahl bei der Wahl erzielt haben. In diesem Ausnahmefall ist eine freie Mehrheitsentscheidung möglich (so auch PVAK 5. Mai 1992, A20/92). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann war in der konstituierenden Sitzung der von der stimmenstärksten Fraktion (FSG) vorgeschlagene AbtInsp. K H zum Vorsitzenden zu wählen. Es entsprach nicht dem Gesetz, den darauf abzielenden Wahlvorschlag abzulehnen und den von der Fraktion FCG-KdEÖ vorgeschlagenen GrInsp. J B zum Vorsitzenden zu wählen. Beide Beschlüsse des Zentralausschusses stehen mit dem Gesetz, das ein gebundenes Wahlrecht vorsieht, nicht im Einklang und sind als gesetzwidrig aufzuheben.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Konstruktion des gebundenen Wahlrechtes hat die Kommission nicht, sie werden im Antrag auch nicht näher ausgeführt."

3. Gegen diesen Bescheid, der ua. dem nunmehrigen Beschwerdeführer und dem Zentralausschuß zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, ausschließlich vom nunmehrigen Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Gewissensfreiheit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der nach Auffassung des Beschwerdeführers verfassungswidrigen Vorschrift des §22 Abs1 dritter Satz PVG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die PVAK hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat ua. zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht (das kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein muß: VfSlg. 3084/1956, 5583/1967, 7599/1975) verletzt sein konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985). Die Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8692/1979, 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981) nur bei Personen vorliegen, denen in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei zugekommen ist.

Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung nicht begründet werden (s. etwa VfSlg. 12773/1991 sowie 12786/1991 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2. a) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern (§2 Abs1 erster Satz PVG). Zu den Organen der Personalvertretung gehört nach §3 Abs1 litd PVG der Zentralausschuß. Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit (§3 Abs5 erster Satz PVG). Beim Bundesministerium für Inneres ist ua. ein Zentralausschuß für die Bediensteten des Kriminaldienstes einzurichten (§13 Abs1 Z2 PVG). Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, gewählt (§13 Abs3 PVG). Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen (§15 Abs1 erster Satz iVm §13 Abs5 PVG). Wahlberechtigt sind nach §15 Abs2 PVG, sofern nicht einer der in §15 Abs3 PVG festgelegten Ausschließungsgründe vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden (§15 Abs5 iVm §13 Abs5 PVG). Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4000 Bediensteten für je 1000 Bedienstete und ab 4000 Bedienstete für je 2000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder (§13 Abs4 PVG).

b) Der Abs1 des mit "Geschäftsführung des Dienststellenausschusses" überschriebenen §22 PVG enthält Vorschriften über die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters (seiner Stellvertreter) und des Schriftführers (der Schriftführer). Diese Vorschriften sind gemäß §13 Abs5 letzer Halbsatz PVG für den Zentralausschuß sinngemäß anzuwenden. Danach wählt der Zentralausschuß in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Zentralausschusses nicht ein und der selben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Zentralausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.

c) Die gemäß §39 Abs1 PVG beim Bundeskanzleramt eingerichtete PVAK hat nach §41 Abs1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung - zu denen, wie erwähnt, auch der Zentralausschuß zählt -, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen ( §41 Abs2 PVG). Nach §41 Abs3 PVG finden die Bestimmungen der Abs1 und 2 dieses Paragraphen auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

Diese Bestimmungen haben, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8158/1977 dargelegt hat, nicht die Rechtsverhältnisse von Bundesbediensteten zu ihrem Dienstgeber (dem Bund) zum Inhalt, sondern ihre Rechtsbeziehungen zu der Personalvertretung. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, wird - dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Abs1 und 3 des §41 PVG - die Rechtssphäre des einzelnen Bundesbediensteten durch das Verhalten von Personalvertretungsorganen auch dann berührt, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht. Das Gesetz macht hiebei keinen Unterschied, ob der Beschluß des Personalvertretungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen gefaßt wird. Es ist sohin - so der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis - auch möglich, daß der einzelne Bedienstete durch einen derartigen Beschluß in seinen Rechten verletzt wird. Das hat zur Folge, daß auch durch eine Entscheidung der PVAK, durch die ein solcher Beschluß aufgehoben oder bestätigt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden können. Es ist daher die Legitimation des Bediensteten zur Beschwerdeführung gegen derartige Bescheide der PVAK vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben.

3. a) Der Beschwerdeführer, der, wie erwähnt, dem Zentralausschuß angehört, hat die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im eigenen Namen also nicht etwa im Namen des Zentralausschusses oder der von diesem vertretenen Gesamtheit der Bediensteten - die nach §3 Abs5 erster Satz PVG Rechtspersönlichkeit besitzt - erhoben.

b) Mit dem angefochtenen Bescheid der PVAK wurden zwei "Beschlüsse" des Zentralausschusses aufgehoben, die jeweils die Wahl des Vorsitzenden dieses Kollegialorgans betrafen, also nicht die Rechtsbeziehungen eines Bundesbediensteten zur Personalvertretung zum Gegenstand hatten.

Da diese Beschlüsse nicht den Beschwerdeführer betrafen - in beiden Fällen ging es jeweils um die Nichtwahl bzw. die Wahl eines anderen Mitgliedes des Zentralausschusses zu dessen Vorsitzenden - ist es insofern von vornherein ausgeschlossen, daß die Aufhebung dieser Beschlüsse durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührte. In der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Fassung dieser Beschlüsse aber liegt die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983 mwH).

c) Durchaus im Einklang mit dieser Rechtslage hat die PVAK den Beschwerdeführer offensichtlich nicht als Partei des von ihr durchgeführten Verfahrens angesehen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich nicht dem "Antrag" des Beschwerdeführers Folge gegeben, sondern die Verfügung lediglich "aus Anlaß des Antrages" getroffen, der Bescheid somit von Amts wegen erlassen. Die im Interesse der Information des Beschwerdeführers gelegene Zustellung des Bescheides der PVAK auch an ihn vermochte - für sich genommen - seine Parteistellung nicht zu begründen (s. dazu oben unter II. 1.).

4. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden (vgl. hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde etwa VwSlg. 12074 A/1986).

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt (s. dazu etwa VfGH 15. 6. 1993, B1392/90). Mangelt aber dem Organ eines Rechtsträgers die Beschwerdelegitimation, dann gilt dies ebenso für ein "Teilorgan", also etwa - wie im vorliegenden Fall - für ein Mitglied eines Kollegialorgans.

5. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Legitimation, den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Die Beschwerde war darum zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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