VfGH B783/10

VfGHB783/1010.6.2010

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung, Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung, Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

 

Spruch:

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 20. April 1985 geborener

Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 23. Jänner 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Jänner 2002 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztinstanzlich mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12. November 2008 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009 abgelehnt.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, freiwillig auszureisen. Laut Beschwerde blieb die Ausweisung unangefochten.

3. Am 12. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben bis zum 12. März 2010 in Schubhaft genommen.

4. Am 1. März 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Bruck an der Mur vom 8. Juni 2010 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass keine Gründe gemäß Art8 EMRK vorlägen, die die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs4 NAG rechtfertigen würden. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert, den fremdenpolizeilichen Anordnungen Folge zu leisten.

5. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Begründend wird ausgeführt, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für Donnerstag, 10. Juli 2010 vorgesehen. Die Abschiebung würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Da eine Außerlandesschaffung während eines laufenden Verfahrens auf Bewilligung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs4 NAG unzulässig sei, sei der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich.

II. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.

2. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich: Mit diesem Bescheid wird der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen. Da der Beschwerdeführer allein durch die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs4 NAG kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwirbt (vgl. §44 Abs5 NAG), entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; er ist sohin einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Folge zu geben.

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