Normen
EMRK 7. ZP Art4
FührerscheinG §14, §24
StGB §81 Abs1 Z2, §89
StVO 1960 §5 Abs1, §5 Abs1a
EMRK 7. ZP Art4
FührerscheinG §14, §24
StGB §81 Abs1 Z2, §89
StVO 1960 §5 Abs1, §5 Abs1a
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 8. November 2003 lenkte der Beschwerdeführer sein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und kollidierte dabei mit einem entgegenkommenden Pkw. Die Untersuchung der ihm in der Folge von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz abgenommenen Blutprobe ergab einen Alkoholisierungsgrad zum Unfallszeitpunkt von zumindest 1,45‰.
1.2. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) für fünf Monate entzogen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. Februar 2004 abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,5‰ ergeben habe. Er wurde zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.150,-
verurteilt.
1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: UVS) gab den gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. Februar 2004 und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26. Februar 2004 erhobenen gleich lautenden Berufungen mit Bescheid vom 20. April 2004 keine Folge.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0221, wurde der Bescheid des UVS hinsichtlich des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.5. Daraufhin wurde mit Ersatzbescheid des UVS vom 12. Mai 2005 die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26. Februar 2004 erneut als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 10. März 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung am 3. Februar 2005 und am 10. März 2005 von der gegen ihn erhobenen Anklage,
"er habe am 08.11.2003 in Hippach als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (...) aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, wodurch er mit dem entgegenkommenden Pkw gelenkt von S S kollidierte, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für S S herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (1,56‰) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei und hierdurch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §89 (§81 Abs1 Z. 2) StPO [richtig: StGB] begangen"
gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen. Das Bezirksgericht nahm an, dass keine Alkoholisierung von mehr als 0,8‰ vorlag. Gestützt auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen ging es (unter Annahme des Vorliegens eines sog. Nachtrunkes) von einem Alkoholisierungsgrad von 0,59‰ zum Unfallszeitpunkt aus.
3. Gegen den Bescheid des UVS vom 12. Mai 2005 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht dem in Art4 des
7. ZP-EMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. VfSlg. 14.696/1996, 15.128/1998, 15.199/1998, 15.293/1998).
Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Art4 des 7. ZP-EMRK erst unzulässig (vgl. VfSlg. 14.696/1996),
"wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfaßt (Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). ... Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. (Vgl. zur Annahme bloßer Scheinkonkurrenzen, um dem Vorwurf der Doppelbestrafung zu entgehen, OGH - verst. Senat - 21. November 1991, 14 Os 127/90 = RZ 1993/47, unter Berufung auf Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, S 393 ff., 459 ff.)."
2.1.1. §81 Abs1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001, lautet samt Überschrift:
"Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
§81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
- 2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
- 3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(...)"
§81 Abs1 Z2 StGB stellt eine besondere Übernahmsfahrlässigkeit unter Strafe: Der Täter ist zur Tatzeit durch ein berauschendes Mittel zwar in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt, nicht aber zurechnungsunfähig. Eine Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers wird im gerichtlichen Strafverfahren ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8‰ oder einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/l unwiderleglich vermutet. Liegt der Alkoholgehalt darunter, ist die Beeinträchtigung nachzuweisen.
2.1.2. §89 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001, lautet samt Überschrift:
"Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§89. Wer in den im §81 Abs1 Z1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."
§89 StGB setzt sich im vorliegenden Zusammenhang aus folgenden verschiedenen Tatbestandselementen zusammen: Aus der fahrlässigen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen und aus dem nach §81 Abs1 Z2 StGB unzulässigen Maß der Alkoholisierung (ab 0,8‰).
2.2.1. §14 Abs8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998, lautet:
"(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."
Gemäß §14 Abs8 FSG wurde somit - für das Verwaltungsstrafverfahren - hinsichtlich des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Kfz der Grenzwert des Blutalkoholgehaltes auf 0,5‰ bzw. der Grenzwert des Alkoholgehaltes der Atemluft auf 0,25 mg/l herabgesetzt.
2.2.2. §5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, lautet auszugsweise:
"§5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen §14 Abs8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein."
Gemäß §5 Abs1 StVO 1960 sollen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nur in den Fällen des §5 Abs1 StVO 1960 (somit ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8‰) oder ab dem dritten Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen §14 Abs8 FSG eintreten. Somit blieb es im gerichtlichen Strafrecht für Fahrzeuglenker bei der 0,8‰-Beeinträchtigungsgrenze; eine Beeinträchtigung nach §81 Abs1 Z2 StGB liegt - im Gegensatz zur Beeinträchtigungsgrenze nach dem FSG - erst ab diesem Wert vor.
3. Im vorliegenden Zusammenhang finden sich somit zwei verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlichen Schutzzwecken. Die Tatbestandselemente der beiden Delikte gehen unter anderem von unterschiedlichen Alkoholisierungsgraden aus, nämlich von einem verwaltungsrechtlich relevanten Blutalkoholgehalt von über 0,5‰ und einem strafrechtlich relevanten von über 0,8‰. Die Tatbestände des StGB und die des FSG unterscheiden sich somit in wesentlichen Elementen.
3.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage des Vorliegens einer unter 0,8‰ liegenden Alkoholisierung vom Bezirksgericht nicht zu beurteilen, weil sie gemäß §5 Abs1a StVO 1960 für das gerichtliche Strafverfahren keine Bedeutung hat (vgl. Punkt II.2.1.1.).
Demgegenüber ist von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen, ob der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte sein Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5‰ gelenkt hat (vgl. Punkt II.2.2.1.).
3.2. Das heißt für den vorliegenden Fall:
Das Bezirksgericht Zell am Ziller hat ausschließlich geprüft und verworfen, ob das Leben, die Gesundheit oder die körperlichen Sicherheit eines anderen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit gefährdet wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen zumindest 0,8‰ übersteigenden, die Zurechnungsfähigkeit aber nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Das Strafgericht hatte jedoch nicht die Alkoholisierung per se zu prüfen, sondern ausschließlich, ob die Schwere der Alkoholisierung über 0,8‰ lag.
Demgegenüber wurde vom UVS das nach dem FSG maßgebliche Tatbestandselement, nämlich das Lenken eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5‰, im Verwaltungsstrafverfahren geprüft. Aufgrund eines Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und nach Einvernahme der Gendarmeriebeamten in der Verhandlung ging der UVS (unter Ablehnung der Behauptung eines "Nachtrunkes") von einer Alkoholisierung von 1,69‰ zum Unfallszeitpunkt aus.
Ob die Annahme des UVS hinsichtlich der Schwere der Alkoholisierung gerechtfertigt war, ist eine von diesem zu beurteilende Beweisfrage. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 10. März 2005 konnte keine Bindung der belangten Behörde, insbesondere etwa durch eine bestimmte Art der Beweiswürdigung, erzeugen (VfSlg. 12.915/1991).
Der Umstand, dass das Bezirksgericht das Vorliegen einer Alkoholisierung von mehr als 0,8‰ verneint hat, hindert die Verwaltungsbehörde nicht zu beurteilen, ob eine Alkoholisierung von mehr als 0,5‰ vorlag. Denn die unterschiedlichen Beweisergebnisse ändern nichts an der Verschiedenheit der beiden (auch unterschiedliche Schutzzwecke verfolgenden) Delikte.
3.3. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren habe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung geführt, trifft daher nicht zu:
Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung der körperlichen Sicherheit in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand freigesprochen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, dass seine Alkoholisierung so schwer war, dass sie gegen die zulässige Grenze nach dem StGB (0,8‰) verstoßen habe. Mangels Tatbestandmäßigkeit dieser gerichtlich strafbaren Handlung war der Beschwerdeführer freizusprechen.
Hingegen führte sein unbestritten die 0,5‰-Grenze übersteigender Alkoholisierungsgrad zu Recht zu einer Bestrafung nach den Verwaltungsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht zweimal wegen ein und desselben Straftatbestandes verfolgt: Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung war vielmehr durch das gerichtliche Strafverfahren nicht vollständig erschöpft. Es bestand daher hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis (vgl. VfSlg. 15.821/2000).
Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer sohin nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art4 des 7. ZP-EMRK.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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