VfGH B711/10

VfGHB711/1017.6.2011

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Niederlassungsbewilligung zur Familienzusammenführung eines türkischen Staatsangehörigen mit seiner ebenfalls in der Türkei geborenen Ehegattin vor Vollendung von derem 21. Lebensjahr; keine Bedenken gegen das Erfordernis des vollendeten 21. Lebensjahres des Ehegatten oder eingetragenen Partners nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Normen

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vom 22.09.03 Art3, Art4
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §2 Abs1 Z9
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vom 22.09.03 Art3, Art4
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §2 Abs1 Z9

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der am 9. Juli 1979 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit 31. August 2009 mit einer am 7. Juni 1992 in Österreich geborenen, türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt.

Am 6. Oktober 2009 beantragte er gemäß §46 Abs4 NAG bei der österreichischen Botschaft Ankara die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. November 2009 mit der Begründung zurück, die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund der Bestimmungen des NAG ausgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 13. April 2010 ab, weil die Ehefrau des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung die nach der nunmehr geltenden Rechtslage besondere Antragsvoraussetzung des vollendeten 21. Lebensjahres und somit eine Voraussetzung des 1. Teiles des NAG nicht erfülle.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen Anwendung der diesen Rechten widersprechenden Wortfolge "Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben" in §2 Abs1 Z9 NAG idF BGBl. I 135/2009 behauptet wird.

Die genannte Wortfolge verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, weil die Anhebung des Ehegattenmindestalters von 18 auf 21 Lebensjahre mit der angeführten Novelle sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Erklärung, dass darin eine verstärkte Schutzmaßnahme vor arrangierten (Kinder-)Ehen sowie vor Zwangsehen liege, sei weder durch Zahlen noch durch Fakten für die Notwendigkeit und Effizienz dieser Maßnahme belegt und bleibe ein Scheinargument. Ebenso wenig stelle die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht eine sachliche Rechtfertigung dar. Das Abstellen auf die Altersgrenze von 21 Jahren führe im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten zudem zu einem Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den gegen §2 Abs1 Z9 NAG erhobenen Bedenken entgegentritt.

3.1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander:

§2 Abs1 Z9 NAG definiere den Kreis der Familienangehörigen und stelle somit eine allgemeine und gleichsam für jedermann einzuhaltende Voraussetzung für die Erfüllung der Familienangehörigeneigenschaft von Ehegatten und eingetragenen Partnern dar. Folglich könne diese Bestimmung für sich genommen keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander darstellen. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung bestehe lediglich im Hinblick auf jene Fremde und deren Angehörige, die sich auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen könnten und denen somit ein Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück des NAG (§§51 bis 57) zukomme.

Die angefochtene Bestimmung entspreche vollinhaltlich den Vorgaben des Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibe es dem Gesetzgeber unbenommen, nachträglich den Rahmen der Richtlinie auszuschöpfen und damit dem Sinn und Zweck der Richtliniensetzung, nämlich eine Harmonisierung der europäischen Rechtsordnung zu erzielen, in geeigneter Form und mit geeigneten Mitteln zu entsprechen. Damit sei gerade nicht gegen das Gebot der "doppelten Bindung" verstoßen worden, weil sowohl Gemeinschaftsrecht beachtet als auch nationales Verfassungsrecht eingehalten worden sei.

Die angefochtene Bestimmung führe auch nicht zu einem Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Altersgrenzen kenne. Die Altersgrenze in §2 Abs1 Z9 NAG stelle eine Spezialregelung für den Bereich des NAG dar und brauche sich daher nicht am Erreichen der Volljährigkeit und der Ehefähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach den entsprechenden bürgerlichrechtlichen Bestimmungen zu orientieren. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in unterschiedlichen Rechtsbereichen auch unterschiedliche Regelungen zu treffen.

3.2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

Aus der Rechtsprechung des EGMR folge kein Wahlrecht verheirateter Paare hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und auch kein absolutes Recht auf eine Einreise, sodass dem vermeintlichen Verstoß gegen Art8 EMRK jedenfalls der Boden entzogen sei. Durch den angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer auch nicht ein weiteres Zusammenleben mit seiner in Österreich legal niedergelassenen Ehegattin verwehrt.

Verfehlt sei zudem die Annahme des Beschwerdeführers, die innerstaatliche Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie sei gemeinschaftsrechtswidrig, weil der Gesetzgeber eine Möglichkeit der Einzelfallprüfung, mit der insbesondere auf Härtefälle Bedacht genommen werden könnte, nicht vorgesehen habe. Art4 Abs5 der Richtlinie lasse in keinster Weise erkennen, dass der EU-Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung bestimmen wolle. Die Regelung räume lediglich dem nationalen Gesetzgeber ein Ermessen hinsichtlich der Festlegung einer Mindestaltersgrenze für den genannten Zweck ein.

Die Familienzusammenführungsrichtlinie sehe gerade die Vermeidung von Zwangsehen als speziellen Zweck der in Art4 Abs5 normierten Altersgrenze vor, dem der nationale Gesetzgeber Rechnung zu tragen habe. Die angefochtene Bestimmung verhindere per se nicht Eheschließungen, sondern verschließe Fremden in einer besonders gefährdeten Altersgruppe lediglich die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Wege einer Ehe zu erlangen. Dadurch entfalle ein bisweilen wichtiger Anreiz für das Eingehen von Zwangsehen, wodurch im Rahmen der fremdenrechtlichen Möglichkeiten ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung solcher Zwangsehen geleistet werde. Schließlich sei noch auf die Regelung des §30a NAG zu verweisen, die einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsehen darstelle und die Bedeutung der Vermeidung von Zwangsehen in der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringe.

4. In der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme führte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aus:

4.1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander:

Eine solche Verletzung liege nicht vor: §2 Abs1 Z9 NAG definiere den Kreis der Familienangehörigen und stelle somit eine allgemeine, von jeder Person einzuhaltende Voraussetzung für die Erfüllung der Familienangehörigeneigenschaft von Ehegatten und eingetragenen Partnern dar. Die beanstandete Begriffsdefinition stelle daher für sich genommen keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung bestehe lediglich im Hinblick auf jene Fremden und deren Angehörige, die sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen könnten und die ein Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück des NAG (§§51 bis 57) hätten.

Die Anhebung des Ehegattenmindestalters von 18 Jahren auf 21 Jahre sei auch sonst nicht unsachlich: Sie stehe im Einklang mit Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie und solle als verstärkte Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen dienen sowie dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, nachträglich den Rahmen der Familienzusammenführungsrichtlinie auszuschöpfen. Das vom Beschwerdeführer behauptete unionsrechtliche Verbot einer nachträglichen Verschlechterung nach bereits erfolgter Richtlinienumsetzung gebe es nicht. Auch ein Verstoß gegen die sogenannte "Sperrwirkung" sei im vorliegenden Fall nicht denkbar, weil diese lediglich bedeute, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften zu unterlassen hätten, die geeignet seien, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.

In Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie sei die Vermeidung von Zwangsehen ausdrücklich als Regelungszweck der dort vorgesehenen Altersgrenze von höchstens 21 Jahren verankert, dem der nationale Gesetzgeber Rechnung zu tragen habe. Auch verhindere die Bestimmung nicht per se Eheschließungen, sondern verschließe (in Verbindung mit §46 NAG) Fremden in einer besonders gefährdeten Altersgruppe lediglich die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Wege einer Ehe zu begründen. Da mit höherem Alter der Druck zum Eingehen einer Zwangsehe tendenziell geringer werde oder leichter abgewehrt werden könne, sei im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie eine Altersgrenze von 21 Jahren vorgesehen worden. Die Festsetzung dieser zur Vermeidung von Zwangsehen im fremdenrechtlichen Kontext vorgesehenen Altersgrenze basiere auf der allgemeinen Lebenserfahrung und liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Durch die beanstandete Regelung falle ein wichtiger Anreiz für das Eingehen von Zwangsehen weg und werde im Rahmen der fremdenrechtlichen Möglichkeiten ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Zwangsehen geleistet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes nicht zu beurteilen, ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde. Der Gesetzgeber dürfe von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Ein Gesetz sei auch nicht deshalb schon gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen werde.

Ein Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung könne nicht gesehen werden, würde in der österreichischen Rechtsordnung doch eine Vielzahl von unterschiedlichen Altersgrenzen gelten. Insbesondere stelle die Altersgrenze in §2 Abs1 Z9 NAG eine Spezialregelung für den Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts dar. Unbeschadet der Vorgaben in anderen Materiengesetzen werde mit dieser Bestimmung den spezifischen Anforderungen im Fremdenrecht Rechnung getragen. Im Übrigen liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in unterschiedlichen Rechtsbereichen auch unterschiedliche Regelungen zu treffen.

Die im fremdenrechtlichen Kontext zur Vermeidung von Zwangsehen vorgesehene Altersgrenze gemäß §2 Abs1 Z9 NAG sei unionsrechtlich präformiert und verletze innerhalb des von der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeräumten Umsetzungsspielraums nicht das Sachlichkeitsgebot.

4.2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

Die Entziehung oder die Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung könne zwar in das Privat- und Familienleben eingreifen, so wenn sie etwa bewirke, dass eine Familienzusammenführung verhindert werde. Es bestehe jedoch kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes bzw. keine korrespondierende generelle Verpflichtung des Staates, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet gestatten zu müssen (VfSlg. 17.734/2005 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der EGMR habe festgestellt, dass Art8 EMRK kein Recht gewähre, wonach Personen mit Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht durch Heirat mit einem Partner, der diese Voraussetzungen nicht erfülle, diesem das Einreiserecht verschaffen könnten. Die Pflicht aus Art8 EMRK könne nicht soweit erstreckt werden, dass die Vertragsstaaten die Wahl verheirateter Paare hinsichtlich ihres Aufenthaltes respektieren und die ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht bekommen müssten (Frohwein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, 2009, S 308 f.). Schon vor diesem Hintergrund sei der vom Beschwerdeführer vermeinte Verstoß gegen Art8 EMRK durch die beanstandete Begriffsbestimmung nicht ersichtlich.

Zwar komme es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die rechtliche und faktische Möglichkeit, ein Familienleben im eigenen Staat aufzunehmen bzw. darauf, ob der Nachzug die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung des Familienlebens darstelle (Strejcek, Rechte der Staatsbürger unter Fremden, in:

Merten/Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/1, 2009, S 467), der Beschwerdeführer lege jedoch nicht dar, dass es ihm und seiner Ehegattin, die beide türkische Staatsangehörige seien, unzumutbar wäre, ihr Ehe- bzw. Familienleben in der Türkei aufzunehmen und fortzuführen.

Hinzuweisen sei darauf, dass eine Unionsrechtswidrigkeit als solche keine Verfassungswidrigkeit begründe und insoweit einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht zugänglich sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit liege im Übrigen nicht vor.

Art 4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie lasse nicht erkennen, dass der EU-Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zur Berücksichtigung von Sonderfällen bestimmen wolle. Insbesondere aus der Wortfolge "Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen ..." könne eine Verpflichtung zur Einzelfallprüfung nicht abgeleitet werden. Dem nationalen Gesetzgeber sei lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Festlegung einer Mindestaltersgrenze für den genannten Zweck eingeräumt worden. Insoweit könne die in Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte Mindestaltersgrenze nur so zu verstehen sein, dass dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werde, den Familienangehörigenbegriff an eine fixe Altersgrenze zu knüpfen und so eine zwingende Erteilungsvoraussetzung zu schaffen.

§2 Abs1 Z9 NAG verstoße daher nicht gegen Unionsrecht und verletze innerhalb des vom Unionsrecht eingeräumten Umsetzungsspielraums auch nicht Art8 EMRK.

II. Rechtsquellen

1.1. Art3 Abs1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie), ABl. 2003 L 251, S 12, lautet:

"(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist."

1.2. Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie lautet:

"Familienangehörige

Artikel 4

(…)

(5) Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf."

2. §46 NAG regelt, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. §46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I 122/2009, lautet:

"Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach §42 kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des §42 Abs1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach §44 Abs2 kann quotenfrei eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§§41 und 43 Abs1 Z1) kann eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende

  1. a) einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' innehat;

  1. b) eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' innehat;

  1. c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' nach §42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§14) erfüllt hat oder

  1. d) Asylberechtigter ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt.

(4a) Wurde dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs4 erteilt und liegt kein Fall des Abs5 Z3 vor, kann dem Familienangehörigen eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen

1. im Fall des Abs3 nach Ablauf von 18 Monaten ab Niederlassung, wenn dem Zusammenführenden nach §43 Abs1 Z1 die 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' erteilt worden ist;

2. in den Fällen des Abs4 Z3 lita, b und d nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung;

3. wenn dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs4 erteilt wurde und der Familienangehörige bereits seit zwölf Monaten mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

(6) Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Abs4) eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach §11 Abs3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist."

3. Der Begriff "Familienangehöriger" wird in §2 Abs1 Z9 NAG definiert. Er lautete in seiner Stammfassung (Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I 100/2005):

"§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;"

Die Erl. zur RV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR, 22. GP, S 115), lauten:

"Z 9: Die Definition des Kreises der Familienangehörigen - der sog. 'Kernfamilie' - ergeht in Umsetzung des Art4 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, und umfasst den Ehegatten und das minderjährige unverheiratete Kind des Zusammenführenden (Z10) und seines Ehegatten. Die Normierung des Mindestalters für Ehegatten von 18 Jahren basiert auf Art4 Abs5 der Richtlinie 2003/86/EG . Damit soll eine präventive Sicherungsmaßnahme gegen die Eingehung von sog. 'Zwangsehen' unter Jugendlichen eingeführt werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird gemäß §1 Abs1 des Ehegesetzes die Ehemündigkeit erreicht. Der Kernfamilie muss die Einreise und der Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2003/86/EG gestattet werden. Weiteren Angehörigen des Zusammenführenden (Art4 Abs2 und 3) kann die Einreise bzw. der Aufenthalt gestattet werden (§51 Abs2). Es handelt sich hierbei um unterhaltsberechtigte Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, das nicht selbsterhaltsfähige volljährige unverheiratete Kind des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, den nichtehelichen Lebenspartner und sonstige Angehörige."

4. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009, BGBl. I 122/2009, und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I 135/2009, jeweils in Kraft seit 1. Jänner 2010, wurde die Altersgrenze für Ehegatten und eingetragene Ehepartner von 18 Jahren auf 21 Jahre angehoben. §2 Abs1 Z9 NAG lautet nun:

"§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;"

Den Erl. zur RV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR, 24. GP, S 41) ist dazu zu entnehmen:

"Zu Z4 (§2 Abs1 Z9):

Die Definition des Begriffs 'Familienangehöriger' wird im Hinblick auf die Neuregelung des 4. Hauptstücks angepasst. Die Erhöhung der Altersgrenze auf 21 Jahre, statt wie bisher 18 Jahre, erfolgt im Einklang mit Art4 Abs5 der EU Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) und soll weiters als verstärkte Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dienen sowie dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken. Es handelt sich wie bisher um eine formale Erteilungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung, die bei Nichterfüllung die Zurückweisung des Antrags auf Familienzusammenführung zur Folge hat. Eine 'Heilung' durch Zeitablauf ist ausgeschlossen."

5. §2 Abs1 Z10 NAG in der nach wie vor geltenden Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, lautet:

"Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;"

Den Erl. zur RV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR, 22. GP, S 115) ist dazu zu entnehmen:

"Z 10 definiert die Person des 'Zusammenführenden' in Umsetzung des Art2 litc der Richtlinie 2003/86/EG . Der Zusammenführende muss sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit sein; nach diesem Bundesgesetz ist dies eine Niederlassungsbewilligung (§8 Abs1 Z1)."

III. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wortfolge "Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben" in §2 Abs1 Z9 NAG idF BGBl. I 135/2009 verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, denn die Festlegung einer Mindestaltersgrenze ohne jegliche Ausnahmeregelung sei sachlich nicht gerechtfertigt und die Tauglichkeit als Schutzmaßnahme vor arrangierten (Kinder-)Ehen sowie vor Zwangsehen weder durch Zahlen noch durch Fakten belegt. Auch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht stelle keine sachliche Rechtfertigung dar. Das Abstellen auf die Altersgrenze von 21 Jahren führe im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten weiters zu einem Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung.

1.2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen \bereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001).

1.3. Die Definition des Begriffes "Familienangehöriger" in §2 Abs1 Z9 NAG erfolgte - wie den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - in Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie, die als ihr Ziel in Art1 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhaltende Drittstaatsangehörige nennt. Die Richtlinie findet gemäß Art3 Abs1 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Im Sinne des Grundsatzes der "doppelten Bindung" (vgl. VfSlg. zB 14.863/1997, 17.967/2006, 18.642/2008) ist daher zu prüfen, ob die in §2 Abs1 Z9 NAG vorgesehene Altersgrenze innerhalb des dem Gesetzgeber durch die Familienzusammenführungsrichtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums dem Sachlichkeitsgebot des BVGRassDiskr entspricht. Daneben begründet eine Unionsrechtswidrigkeit als solche keine Verfassungswidrigkeit, dementsprechend ist die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. VfSlg. 15.753/2000, 16.771/2002):

Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen erlaubt die Familienzusammenführungsrichtlinie in Art4 Abs5 den Mitgliedstaaten, das Mindestalter der Zusammenführenden und ihrer Ehegatten auf höchstens 21 Jahre festzusetzen, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Von diesem Umsetzungsspielraum hat der österreichische Gesetzgeber in §2 Abs1 Z9 NAG idgF Gebrauch gemacht und die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen dahin formuliert, dass Familienangehöriger iSd NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, oder eingetragener Partner ist, wobei Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Gesetzgeber hat damit die Richtlinie im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums umgesetzt (vgl. übereinstimmend VwGH 6.7.2010, Z2010/22/0087). Dass der österreichische Gesetzgeber in der Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 100/2005) nicht zur Gänze von dem ihm in Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeräumten Rahmen Gebrauch gemacht hat und die Altersgrenze für Ehegatten und eingetragene Partner erst später - jedoch immer noch im Rahmen der Richtlinie - auf 21 Jahre angehoben hat, verstößt gegen kein verfassungsrechtliches Verbot.

1.4. §2 Abs1 Z9 NAG legt den Kreis der Familienangehörigen fest und beinhaltet eine allgemeine, von jedem nachziehenden Drittstaatsangehörigen gleichermaßen zu erfüllende Voraussetzung, um als Familienangehöriger iSd NAG zu gelten. Die Begriffsbestimmung kann daher für sich genommen keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander bewirken. Zu einer Ungleichbehandlung kann es daher nur im Vergleich mit jenen Drittstaatsangehörigen kommen, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und ein Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück des NAG (§§51 bis 57 NAG) haben. In VfSlg. 18.968/2009 hat der Verfassungsgerichtshof es aber für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn fremdenrechtliche Bestimmungen an das Unionsrecht anknüpfende Sachverhalte anders als solche ohne Bezug zum Unionsrecht regeln.

1.5. Die dort vorgesehene Altersgrenze ist auch sachlich gerechtfertigt: Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2009 (330 BlgNR, 24. GP, S 41) hervorgeht, folgt die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" Art4 Abs5 der Familienzusammenführungsrichtlinie und soll "als verstärkte Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dienen sowie dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken". In der Familienzusammenführungsrichtlinie ist die Vermeidung von Zwangsehen ausdrücklich als Regelungszweck der Altersgrenze von höchstens 21 Jahren verankert. Der österreichische Gesetzgeber hat diesem Regelungsziel Rechnung getragen und die Festlegung der nach der Richtlinie höchstmöglichen Altersgrenze als taugliches Mittel erachtet, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige in einer besonders gefährdeten Altersgruppe eine Ehe eingehen (müssen). Die Regelung, der die Einschätzung zugrunde liegt, dass mit höherem Alter der Druck, eine (Zwangs-)Ehe eingehen zu müssen, tendenziell geringer wird, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002), der von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (vgl. VfSlg. zB 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) und allfällige Unbilligkeiten in Einzelfällen unter dem Gesichtpunkt einfacher und leicht handhabbarer Regelungen unberücksichtigt lassen kann (vgl. zB VfSlg. 10.455/1985, 11.615/1988, 13.977/1994, 14.841/1997, 15.115/1998, 15.429/1999).

1.6. Die Festlegung des Mindestalters von 21 Jahren führt auch nicht zu einem aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandenden Systembruch innerhalb der österreichischen Rechtsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber nämlich nicht gehalten, verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien gleichartig zu regeln (vgl. etwa VfSlg. 8938/1980, 17.706/2001, 18.017/2006).

1.7. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die Wortfolge "Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben" dem Sachlichkeitsgebot widerspricht.

2. Neben der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Bestimmungen hat das Verfahren auch keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollziehungsfehler ergeben.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat somit nicht stattgefunden.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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