Normen
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1
Spruch:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 14. Jänner 1998 eingelangter selbstverfaßter Eingabe erhob der Einschreiter eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 31. Oktober 1997, Zl. UVS-02/32/00080/97-2, und 2. vom 21. November 1997, Zl. UVS-02/32/65/97-2, und brachte eine auf Art137 B-VG gestützte Klage gegen den Bund, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
Mit Beschluß vom 30. März 1998, B69/98-2, B251/98-2, A1/98-2, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. März 1998 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Eingabe innerhalb von vier Wochen durch einen selbstgewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Innerhalb dieser Frist legte der Einschreiter mit Schreiben vom 27. April 1998 jedoch nur seinen ihm zur Verbesserung zurückgestellten selbstverfaßten Schriftsatz (ergänzt durch ein beim Verfassungsgerichtshof am 8. Mai 1998 eingelangtes - vom Verfasser als "ergänzendes Vorbringen und Urgenz im Sinne der MRK" bezeichnetes - Schreiben) mit dem Begehren vor, diesen ohne anwaltliche Unterfertigung in meritorische Bearbeitung zu nehmen.
2. Da innerhalb der gesetzten Frist der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde, mußte die Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden, wobei angesichts der eindeutigen Vorschrift des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG nicht auf das im Schriftsatz vom 27. April 1998 gestellte Begehren einzugehen war.
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