Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die Finanzlandesdirektion für Kärnten dem Beschwerdeführer die begehrte Rückstellung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer mit der Begründung, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Abhaltung einer Vorlesung im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden an der Fachhochschule Spittal/Drau aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit trotz einer als "freier Dienstvertrag" bezeichneten, auf ein Semester beschränkten Vereinbarung mit dem die Fachhochschule tragenden Verein den nichtselbständigen Einkünften zugerechnet werden müßten.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung rügt.
Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997, ein und hob diese Wortfolgen mit Erkenntnis vom 15. Juni 2000, V102/99, auf.
II. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.
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