VfGH B61/12 ua

VfGHB61/12 ua20.6.2012

Zurückweisung des vom Masseverwalter namens einer GmbH gestellten Verfahrenshilfeantrags, Abweisung des im eigenen Namen gestellten Antrags als aussichtslos

Normen

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1

 

Spruch:

I. Der vom Einschreiter namens der GmbH gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

II. Der vom Einschreiter im eigenen Namen gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Eingabe vom 13. Jänner 2012 beantragte der Einschreiter - Geschäftsführer der oben bezeichneten GmbH - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die an Dr. L. R. als Masseverwalter dieser GmbH adressierten Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. November 2011, mit welchen Umsatzsteuer und ein Säumniszuschlag für Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner 2010 und Februar bis September 2010 festgesetzt wurde. Der Schriftsatz ließ offen, ob der Einschreiter den Antrag für die GmbH (in seiner Funktion als Geschäftsführer) oder im eigenen Namen eingebracht hat.

2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurde der Einschreiter daher unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert bekannt zu geben, ob der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe namens der GmbH oder im eigenen Namen eingebracht wurde, sowie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein entsprechendes Vermögensbekenntnis abzugeben.

3. Mit Schriftsatz vom 5. März 2012 gab der Einschreiter der Sache nach bekannt, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowohl namens der sich in Konkurs befindlichen GmbH als auch im eigenen Namen gestellt zu haben, und legte ein von ihm ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor.

4. Soweit der Einschreiter namens der GmbH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werden kann. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G26/10, jenen Teil des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft. Der darauf abzielende Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Einholung der Genehmigung des Masseverwalters zu dem Antrag war unter diesen Umständen entbehrlich.

5. Soweit der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im eigenen Namen begehrt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin durch die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre berührt wird (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000). Da der Adressat der angefochtenen Bescheide ausschließlich der Masseverwalter der GmbH ist, diese somit nicht in die Rechtssphäre des Einschreiters (als Privatperson) eingreifen bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der GmbH gestalten, in der Rechtssphäre des Einschreiters hingegen - wenn überhaupt - bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen auftreten können, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zu der von ihm angestrebten Beschwerdeführung (vgl. VfSlg. 19.022/2010 mwN).

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal nach Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer vom Einschreiter allenfalls (im eigenen Namen) erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.

6. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte