VfGH B4681/96

VfGHB4681/9630.9.1997

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Bescheinigung betreffend Zurückweisung des beabsichtigten Importes von Lammfleisch durch den Grenztierarzt mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Veterinärbehördliche Einfuhr- und DurchfuhrV 1992 §26 ff
TierseuchenG §4a
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Veterinärbehördliche Einfuhr- und DurchfuhrV 1992 §26 ff
TierseuchenG §4a

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einfuhr von Lammfleisch aus Australien durch die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom Grenztierarzt eine Bescheinigung mit dem Vermerk "Zurückgewiesen" ausgestellt. Gegen dieses Schriftstück mit der Bezeichnung "Anhang B; Bescheinigung über Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft verbrachten lebenden Tiere und Erzeugnisse" wendet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung der Bescheidqualifikation wird in der Beschwerde vorgebracht, daß auch formlose Erledigungen als Bescheide anzusehen sind, wenn sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ regeln, dh., wenn sie bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben.

2. Die (damalige) Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides.

Daß die vorliegende Bescheinigung nicht die äußere Form eines Bescheides aufweist, ist unstrittig.

Im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen sind Einfuhren bei Vorliegen bestimmter Umstände (zB Seuchengefahr) zurückzuweisen (§4a TierseuchenG; §26 ff der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992). Diese Kontrollen werden von - als Organe des Bundes tätigen - Grenztierärzten durchgeführt. Die tierseuchenrechtliche Unbedenklichkeit wird dann durch Ausstellung eines Zeugnisses fachlich bestätigt oder aber es wird im Beförderungspapier die Zurückweisung der Sendung vermerkt (§30 der veterinärbehördlichen Einfuhr und Durchfuhrverordnung 1992). In den Bestimmungen ist eine Erledigung in der Form eines Bescheides nicht vorgesehen.

Die Ausstellung der Bescheinigung im vorliegenden Fall ist daher als eine Verwaltungshandlung im Rahmen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann. Daher ist die gegenständliche Bescheinigung nicht als Bescheid zu werten (vgl. den - denselben Vorgang betreffenden - Beschluß des VwGH vom 21.1.1997, Zl. 96/11/0332).

Mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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