Normen
B-VG Art129a Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1997:1996110332.X00
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Lieferung Lammfleisch aus Australien zur Einfuhr nach Österreich durch einen Grenztierarzt bei der Veterinärkontrolle vom 12. Oktober 1996 am Flughafen Wien‑Schwechat. Zum Beleg für den in Beschwerde gezogenen Vorgang legte die beschwerdeführende Partei die Kopie eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulares „Bescheinigung über Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft verbrachten lebenden Tieren und Erzeugnissen“ vor. Darauf befindet sich folgender mit der Paraphe des Grenztierarztes versehener Stempelaufdruck: „ZURÜCKGEWIESEN, österreichischer Grenztierarzt, Flughafen Wien‑Schwechat“. Die beschwerdeführende Partei erblickt darin einen Bescheid der belangten Behörde.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Dem geschilderten Stempelaufdruck fehlen für die Qualifizierung als Bescheid wesentliche Merkmale wie die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, der Spruch und die Unterschrift des Genehmigenden. Dieser Stempelaufdruck ist vielmehr als Bescheinigung über eine hoheitliche Maßnahme gemäß § 4a Abs. 2 TierseuchenG bzw. den §§ 21 bis 31 der veterinärbehördlichen Einfuhr‑ und Durchfuhrverordnung 1992, BGBl. Nr. 31/1993, anzusehen. Nach diesen Bestimmungen haben die als Organe des Bundes tätigen Grenztierärzte u.a. zur Einfuhr bestimmte Sendungen an der Einfuhrstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle) und sie bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen zur Einfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen. Die erfolgte Zurückweisung der Sendung ist vom Grenztierarzt im Beförderungspapier zu vermerken (§ 30 Abs. 2 der genannten Verordnung). Eine vorangehende bescheidförmige behördliche Anordnung sieht das Gesetz für eine solche Zurückweisung nicht vor. Es handelt sich daher bei ihr um eine Maßnahme im Sinne des Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist.
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG ‑ ein solcher liegt hier offenbar vor ‑ können seit 1. Jänner 1991 nicht mehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern nur noch beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden (Art. I Z. 30 iVm Art. X Abs. 1 Z. 1 B‑VG ‑ Novelle 1988, BGB1. Nr. 685). Die Beschwerde war daher ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ‑ gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 1997
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