Normen
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
1. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 19. Juni 1980 wurde für den Beschwerdeführer die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August des Jahres 1978 festgesetzt. Mit demselben Bescheid wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1979 zurückgewiesen.
b) Mit der vorliegenden auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird dieser Bescheid insoweit angefochten, als er sich auf die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 1978 bezieht.
c) Am 25. November 1980 wurde vom Finanzamt für den II., XX., XXI. und XXII. Bezirk in Wien der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1978 erlassen.
2. Gemäß §21 Abs4 UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§20 Abs3) zur Umsatzsteuer veranlagt. Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume treten mit der Erlassung des Jahressteuerbescheides außer Kraft (§200 Abs2 BAO; vgl. VfSlg. 9218/1981). Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1978 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VerfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
3. Kosten waren nicht zuzusprechen.
§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder durch die Partei (belangte Behörde) klaglosgestellt wurde. Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG dar. Ein Kostenersatz nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
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