VfGH B4/11

VfGHB4/1128.6.2011

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zur Sicherung der durchsetzbaren Ausweisung einer nicht vulnerablen Person nach Griechenland

Normen

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
PersFrSchG 1988 Art1
EMRK Art3, Art5
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2 Z1, §76 Abs2a
AsylG 2005 §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
PersFrSchG 1988 Art1
EMRK Art3, Art5
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2 Z1, §76 Abs2a
AsylG 2005 §10

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 7. Dezember 2008 von der Türkei kommend nach Griechenland ein und suchte dort um Asyl an. Im März 2009 flog er von Saloniki nach Paris, wo er sich bis Mitte Mai 2009 aufhielt und dann mit dem Flugzeug nach Österreich kam. Am 16. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Reiseweg machte. Vom 17. Mai 2009 bis 29. Juni 2009 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, die von der Bezirkshauptmannschaft Baden angeordnet wurde.

Auf Grund von fachärztlichen Untersuchungen wurde am 24. Juli 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eindeutig ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.

Am 29. Juli 2009 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art10 Abs1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25. Februar 2003; im Folgenden:

Dublin II-VO) an Griechenland gerichtet. Am 5. Oktober 2009 wurde Griechenland darauf hingewiesen, dass wegen Fristablaufes die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art18 Abs7 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens eingetreten sei.

Ab 30. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010 (welcher durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 16. Februar 2010 rechtskräftig wurde) wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.

Am 7. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer sogenannten "U-Bahnstreife" festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) vom 7. Juni 2010 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft verhängt und ein Straferkenntnis wegen Nichtbefolgung der Ausweisung erlassen. Am 16. Juni 2010 musste der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit nach neun Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden; eine für 23. Juni 2010 geplante Abschiebung nach Griechenland konnte nicht erfolgen. Ein neuerlicher Abschiebeversuch am 15. Juli 2010 scheiterte ebenfalls.

Am 19. Juli 2010 wurde die Polizei zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "Verlobten" gerufen, weil der Beschwerdeführer die Frau bedroht haben soll. Der Beschwerdeführer konnte flüchten, wurde jedoch am 23. September 2010 wegen des Verdachtes des Handels mit Suchtgiften vorläufig festgenommen. Es wurde neuerlich die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der Ausweisung bestraft.

Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben.

Am 7. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung, bei der eine große Menge Suchtmittel sichergestellt wurde, wieder in Österreich angetroffen. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem französischen Reisepass aus. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am 5. Dezember 2010 nach Österreich zurückgekehrt sei, weil er in Griechenland nichts zu essen gehabt habe und in Österreich einen neuen Asylantrag stellen wolle.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 9. Dezember 2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §76 Abs2 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) iVm §57 Abs1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einer Erstbefragung nach asylrechtlichen Bestimmungen unterzogen. Am 15. Dezember 2010 wurden "Dublin-Konsultationen" mit Griechenland eingeleitet.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 27. Dezember 2010 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid der BPD Wien vom 9. Dezember 2010 gemäß §83 FPG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in der Höhe von € 368,80 vorgeschrieben.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus (Hervorhebungen wie im Original):

"Der Schubhaftbescheid wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§10 AsyIG 2005) und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der Beschwerdeführer, gegen den bereits seit 16.2.2010 eine durchsetzbare Ausweisung gemäß §10 AsyIG 2005 vorliegt, die gemäß §10 Abs6 AsyIG 2005 auch noch nach der Ausreise des Beschwerdeführers 18 Monate aufrecht bleibt, hat am 8.12.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) gestellt.

Daher lagen die Voraussetzungen des §76 Abs2 Z. 1 FPG und auch die Voraussetzungen des §76 Abs2a Z. 1 FPG bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vor.

Da der Beschwerdeführer am 7.12.2010 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, sich bei der polizeilichen Anhaltung unter Verwendung eines französischen Reisepasses als Staatsangehöriger Frankreichs (sohin eines EU-Staates) ausgab und auch keinerlei angemeldete Unterkunft und keine ausreichenden Unterhaltsmittel besaß, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass gegen den Beschwerdeführer fremdenrechtliche Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu führen wären.

...

Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des Asylantrages kann angesichts dieser Umstände nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen der 'Aufnahme-Richtlinie' 2003/9/EG und der 'Asylverfahren-Richtlinie' 2005/85/EG verwiesen wird, ist dazu auszuführen, dass keinerlei Zweifel daran bestehen können, dass sowohl die VO (EG) 343/2003 (Dublin II Verordnung) als auch die VO (EG 1560/2003 /Dublin II-DVO) mit diesen genannten Richtlinien in Einklang stehen und die diesbezüglichen Bestimmungen des FPG der Umsetzung der genannten Verordnungen (EG) und Richtlinien dienen und auch entsprechen, zumal letztlich sowohl die genannten Richtlinien als auch Verordnungen (EG) der Schaffung eines einheitlichen EU-Asylgewährungssystems dienen.

Insbesonders ist zu bemerken, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, welche lediglich auf eine behauptete Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Griechenland wegen dort behaupteter menschenrechtswidriger Zustände bei der Behandlung von Asylwerbern abstellen, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Asylverfahren, auch bezüglich der Vorgehensweise der griechischen Asylbehörden in seinem Falle und daher der eventuellen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung unbedingt erforderlich ist.

...

Eine Aufhebung der Schubhaft mit der Begründung, dass diese lediglich der Überstellung nach Griechenland diene und diese Überstellung in Anbetracht eines durch den Irish High Court anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens bedenklich sein könnte, würde eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörden durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bedeuten.

Nach der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes als auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht selbst unter Einbeziehung der gegenwärtigen Berichtslage des UNHCR, auf welche die gegenständliche Beschwerde verweist, keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28. April 2009, U1080/09-3 und 27. April 2009, U1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27. Februar 2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23. Oktober 2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach §5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen).

Mit Erkenntnis vom 2. August 2010 führte der Asylgerichtshof etwa zur Zl. S20 413933-1/2010 aus, dass für ihn ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulemet-Gebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht bestehe und gründete seine Feststellung unter anderem darauf, dass gegen Griechenland von der Europäischen Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden sei. Ebenso sei keine Klage eines Mitgliedstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie anhängig und könne lediglich aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein. Diesbezüglich wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2010 auch ausführlich auf die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf das Asylverfahren und die Lage in Griechenland Bezug genommen.

Anders als etwa das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2009 zur Zahl Z17K4376/07, welche[...] auch im Internet abrufbar ist, sieht der Asylgerichtshof die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland nicht als zwingend an.

...

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Frage, ob eine neuerliche Abschiebung nach Griechenland zulässig ist, im Ausweisungsverfahren zu bearbeiten ist bzw. in die Kompetenz der Asylbehörden fällt.

...

Aus diesen Umständen ergibt sich eindeutig, dass im gegenständlichen Fall der Bedarf besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers auch während des Verfahrens zur Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag[...] zu sichern.

Der Zweck der somit erforderlichen Sicherung der eventuellen Abschiebung des Beschwerdeführers und um eine rasche und geordnete Abwicklung des bzw. der asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist nach Ansicht der erkennenden Behörde durch die in §77 Abs1 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein schlüssiger Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Da die Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel sohin nicht vorlagen und auch derzeit nicht vorliegen, erweist sich die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 9.12.2010 als auch die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig. Aus dem gleichen Grunde liegen auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft vor. Es war daher die spruchgemäße Entscheidung zu treffen und der Beschwerde keine Folge zu geben."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

In der Beschwerde wird insbesondere Folgendes vorgebracht (Hervorhebungen wie im Original):

"C. Beschwerdegründe

Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

1) Nicht nur Amnesty International mehrfach, sondern auch der UNO-Sonderberichterstatter gegen Folter, Manfred Nowak, haben die europäischen Staaten (letzterer in einer Medienmitteilung vom 20.10.2010) aufgefordert wegen der katastrophalen Asylsituation in Griechenland alle Überstellungen dorthin sofort zu stoppen. Schon davor hatte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, die europäischen Staaten in einer Medienmitteilung vom 1.9.2010 aufgefordert, die Dublin-Verordnung zu überarbeiten: 'Der Menschenrechtskommissar äußerte seine große Besorgnis darüber, dass nach Griechenland überstellte Asylsuchende Gefahr laufen, in ein Land zurückgeschickt zu werden, in de[m] ihr Leben bedroht ist. Außerdem betonte er, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht annähernd als befriedigend betrachtet werden können.' …

Ende Oktober 2010 hat auch der EGMR selbst u.a. Österreich dazu aufgefordert, Abschiebungen nach Griechenland auf Basis des Dublin-II-Abkommens zu unterlassen. Eine Einschränkung des Selbsteintritts nur auf 'vulnerabler Personen', wie in der vom UVS angesprochenen, älteren Judikatur erwähnt, ist dabei nicht genannt worden.

2) Schubhaft kann iS Art5 Abs1 litf MRK nur rechtmäßig sein, wenn tatsächlich eine Abschiebung zulässig wäre und auch denkbar erscheint. Der EGMR verfügt derzeit in jedem Griechenland-Beschwerdefall die vorläufige Maßnahme nach Art39 seiner Verfahrensordnung, eine Rückschiebung nach Griechenland nicht durchzuführen. Es ist von daher denkunmöglich, dass es gegenwärtig zur neuerlichen Durchsetzung einer Ausweisung nach Griechenland kommen wird.

Eine Inhaftnahme zur Verfahrenssicherung alleine - nämlich bis von der Asylbehörde nach Beendigung der Konsultationsverfahren eine Entscheidung über die Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit der Ausweisung erfolgt ist - erscheint vor diesem Hintergrund der zu erwartenden Nichtabschiebung im Falle der Erhebung einer EGMR-Beschwerde als unverhältnismäßig. Eine Schubhaft, die nicht 'zum Schub' führen wird kann nicht notwendig sein. Außerdem ist die Asylverfahrensführung ohnehin auch durch den eingeschritten[en] Vertreter gesichert. Auch gemäß Art2 Abs1 Z7 PersFr B-VG darf einem Menschen die Freiheit dann entzogen werden wenn dies notwendig ist um eine beabsichtigte Ausweisung - nicht aber das Verfahren - zu sichern.

3) Dazu kommt, dass der UVS irrt, wenn er annimmt ich könne einen Abschiebungsaufschub begehren, siehe UVS-Bescheid Seite 27 vorletzter Absatz (der Abschiebungsaufschub fiel mit Inkrafttreten des FrÄG 2009 am 1.1.2010 weg und wurde durch die Duldung ersetzt). Ein u.a. aus Gründen des Art3 MRK nicht Abzuschiebender 'ist' nunmehr gemäß §46a Abs1 FPG geduldet und hat der UVS im Zuge seiner Verpflichtung zur umfassenden Haftprüfung darüber auch abzusprechen. Ein Abschieben der Entscheidung über die Notwendigkeit der Haft(-fortsetzung) auf eine in unbekannter Ferne liegende Entscheidung der Asylbehörde wird für unzulässig gehalten, weil dadurch auch die einwöchige Frist zur Entscheidung über die Haftbeschwerde überschritten werden würde.

Entgegen der Ansicht des UVS Wien haben bei Inschubhaftnahme die Voraussetzungen des §76 Abs2a Z1 FPG nicht vorgelegen (siehe UVS-Bescheid Seite 20 vorletzter Absatz) diese Schubhaftnorm ist vorliegend nicht anwendbar, weil mir faktischer Abschiebeschutz zukommt.

4) Der hier angefochtene Bescheid des UVS Wien verletzt mich daher in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in meinem Recht auf Gleichbehandlung."

4. Der UVS hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten folgendermaßen:

"8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß §12a Abs1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß §29 Abs3 Z4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß §12 Abs2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß §15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß §15 Abs1 Z4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§2 Abs1 Z23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a Abs2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß §57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß §57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) bis (5) …

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden.

Dauer der Schubhaft

§80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß §51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß §76 Abs2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) bis (7) …

9. Hauptstück

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) bis (4) ...

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§83. (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß §82 Abs1 Z2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des §82 Abs1 Z1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) …

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, (Asylgesetz 2005) lauten:

"5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 vorliegt.

(2) bis (5) …

(6) Ausweisungen nach Abs1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§2 Abs1 Z23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß §68 Abs1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. kein Fall des §39 Abs2 vorliegt und

3. eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§2 Abs1 Z23) gestellt und liegt kein Fall des Abs1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§2 Abs1 Z23) gemäß Abs2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§67 Abs4 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schubhaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß §74 Abs2 Z1 oder 3 FPG iVm §39 Abs2 Z1 FPG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt §33 Abs2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt §33 Abs2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§17 Abs4 und 29 Abs1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

2. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes erlassen wurde oder wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13.708/1994, 15.131/1998, 15.684/1999 und 16.384/2001).

3. Solche Fehler sind der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht vorzuwerfen:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, U694/10, erstmals ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof dadurch, dass er sich bei der Rücküberstellung besonders schutzwürdiger - sogenannter "vulnerabler" - Personen nach Griechenland mit einer bloß allgemeinen Mitteilung zur Versorgungslage von Asylsuchenden in Griechenland begnügte, diese Personen in ihren Rechten gemäß Art3 EMRK verletzt hat (vgl. dazu auch VfGH 1.12.2010, U1523/09, sowie VfGH 13.12.2010, U1441/10). Solche generellen Auskünfte könnten nämlich "eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Art3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten ist" nicht ersetzen.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 21. Jänner 2011, Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09, hat dieser - vor dem Hintergrund der in Belgien geltenden Asylrechtslage - eine Verletzung des Art3 EMRK festgestellt, weil bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers - einer nicht "vulnerablen Person" - von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden eingeholt wurde bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erschien.

3.2. Der angefochtene Bescheid des UVS wurde am 27. Dezember 2010 - somit zwar nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, aber vor dem Urteil des EGMR vom 21. Jänner 2011 - erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des UVS lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung betreffend den Beschwerdeführer vor und bestand sowohl für die Anordnung als auch für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine gesetzliche Grundlage (§76 Abs2 Z1 und §76 Abs2a Z1 FPG). Dass der UVS im angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft u.a. zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers - einer nicht "vulnerablen Person" - als gegeben erachtete und von der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausging, beruht vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung und des unter Punkt I.1. dargestellten Sachverhaltes auf einer jedenfalls denkmöglichen Gesetzesanwendung.

3.3. Der Beschwerdeführer wurde daher weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander noch auf persönliche Freiheit verletzt.

3.4. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Es werden daher die Asylbehörden - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - gegebenenfalls erneut darüber zu entscheiden haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig ist.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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