Normen
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §344, §345
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §344, §345
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal iS des Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt in Villach. Mit seinem an die paritätische Schiedskommission des Landes Kärnten gerichteten Schreiben vom 12. Mai 1995 beantragte er die Erlassung eines Bescheides mit dem Inhalt, daß sein Einzelvertrag mit der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 1. Juli 1994 auf unbestimmte Zeit verlängert werde. In eventu beantragte er die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Ärztekammer für Kärnten verpflichtet wird, der Verlängerung seines Einzelvertrages mit der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 1. Juli 1994 auf unbestimmte Zeit zuzustimmen bzw. ihn hiefür der Kärntner Gebietskrankenkasse vorzuschlagen.
1.2. Eine Entscheidung der paritätischen Schiedskommission kam wegen Stimmengleichheit nicht zustande.
1.3. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer - gestützt auf §344 Abs3 ASVG - an die Landesberufungskommission für Kärnten. Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 stellte er den Antrag, die Landesberufungskommission wolle dahingehend erkennen, daß der Einzelvertrag zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin vom 1. Juli 1994 unbefristet ist; in eventu wolle erkannt werden, daß die Kärntner Gebietskrankenkasse verpflichtet ist, mit dem Antragsteller einen unbefristeten Einzelvertrag im Sinne der §§343 ff ASVG abzuschließen.
1.4. Mit Bescheid der Landesberufungskommission für Kärnten vom 12. Oktober 1995 wurden diese Anträge abgewiesen.
Dies wurde wie folgt begründet:
"Gemäß §344 f ASVG sind die paritätische Schiedskommission und in der Folge die Landesberufungskommission zur (Schlichtung und) Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen zuständig; antragsberechtigt sind die Parteien des Einzelvertrages. Hier stehen sich die Parteien des (befristeten) Einzelvertrages gegenüber. Strittig ist die Frage der Zulässigkeit der Befristung. Wie schon der OGH mit Entscheidung vom 31.1.1990 (2 Ob 140/89) ausführte, gehört jedenfalls ein Streit darüber, ob ein gültig abgeschlossener Einzelvertrag weiterbesteht in die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw. Landesberufungskommission (SZ 63/11 mwN). Die Zuständigkeit der Landesberufungskommission zur Entscheidung über den Antrag ist daher gegeben, denn es geht natürlich um die Frage der Zulässigkeit der Befristung des Einzelvertrages.
Die Befristung des Einzelvertrages wird im ASVG nicht ausdrücklich geregelt. §§5 Abs3 und 7 Abs4 des hier geltenden Gesamtvertrages entsprechen dem Mustergesamtvertrag. In der Lehre wird die Zulässigkeit der Befristung von Einzelverträgen in Frage gestellt (Selb, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 595), bzw. sollen sie Kündigungsschutzbestimmungen nicht zuwiderlaufen (Krejci, ZAS 1989, 116). Die erkennende Behörde schließt sich der nachvollziehbaren und überzeugenden Argumentation Moslers (in Strasser (Hrsg.), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, Wien 1995, 275 ff) an. Die Möglichkeit der Befristung von Dauerschuldverhältnissen ist ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz (§1449 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts I9, 284), es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Erlaubnis. Wohl aber bedarf die Einschränkung der Befristung einer besonderen Begründung. Aus dem ASVG läßt sich nur ableiten, daß der Schutzzweck von §343 Abs2 - 4 durch den Gesamtvertrag nicht beeinträchtigt werden darf (auch Krejci, aaO 116). Durch den Abschluß befristeter Einzelverträge darf vor allem nicht der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen werden. So wäre etwa die Vereinbarung von Kettenarztverträgen in Gesamtverträgen unzulässig. Demgegenüber ist die erste Befristung eines Arbeitsvertrages nach österreichischem Arbeitsrecht zulässig und muß nicht auf seine sachliche Rechtfertigung überprüft werden (siehe Mayer-Maly, Individualarbeitsrecht, 67). Allerdings sind beim Einzelvertrag durchaus bereits einmalige Befristungen bedenklich, da Kassenverträge üblicherweise langfristig ausgerichtet sind (Einrichtung der Praxis, Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Patienten, etc.). Dies ist auch Grund des rigorosen Kündigungsschutzes. Eine langjährige Befristung ist daher einem unbefristeten Vertragsverhältnisses gleichzuhalten und nur zulässig, wenn sie im Interesse des Arztes liegt oder/und von diesem initiiert wurde (Mosler, aaO, 277). Bei kürzerer Befristung ist die Situation aber anders (insbesondere bei Befristungen zur Erprobung oder bei vorübergehendem Bedarf). Der Abschluß des befristeten Einzelvertrages mit einem vollbeschäftigten öffentlich Bediensteten (Polizeiarzt) unter dem Aspekt der Verlängerung (des Entfalles der Befristung) des Vertrages bei Aufgabe dieser Beschäftigung zielt auf die Vermeidung von allfälligen Versorgungsengpässen und trägt (zulässigen) Ausnahmecharakter, dies um so mehr als die Ärztekammer als Interessenvertretung des Antragstellers diesen sogar nur unter diesem Aspekt vorschlug. Da für den befristeten Einzelvertrag aber auch eine gesamtvertragliche Rechtsgrundlage bestand, erfolgte die Befristung zu Recht und konnte dem Hauptbegehren nicht stattgegeben werden. Denn nach §342 Abs1 Z2 ASVG sind im Gesamtvertrag Abschluß und Lösung des Einzelvertrages zu regeln. Würde §343 Abs2-4 ASVG die Beendigung der Einzelverträge abschließend regeln, bliebe für eine Vereinbarung im Gesamtvertrag kein Raum und bestünde kein sinnvoller Anwendungsbereich für §342 Abs1 Z2 ASVG. Auch §38 des Gesamtvertrages rechtfertigt die Unwirksamkeit der Befristung nicht, denn diese ist eine Beschränkung der Wirksamkeit des Vertrages, die einerseits dem Abschluß zuzurechnen ist, andererseits aber auch eine Beendigungsregel enthält. Ein befristeter Einzelvertrag endet mit Fristablauf und bedarf keiner Auflösungserklärung. Für ihn kann die Regel der §§343 Abs2-4 und die Gesamtvertragsbestimmung über die Auflösung des Einzelvertrages nicht unmittelbar Anwendung finden (BSK 1988, R 4/86; Mosler aaO 276).
Für das Eventualbegehren, das auf einen Kontrahierungszwang für die (oder besser zu Lasten der) Kärntner Gebietskrankenkasse hinaus liefe, fehlt es an jeder Rechtsgrundlage. Das Bestehen eines derartigen Zwanges würde notwendigerweise das gesamte System der gesetzlichen Krankenversicherung aus den Angeln heben. Dann hätte es nämlich jeder Arzt in der Hand, jeden Krankenversicherungsträger zum Abschluß eines Einzelvertrages zu zwingen, was nach geltendem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe z.B. §342 f ASVG) unmöglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
1.6. Die Landesberufungskommission für Kärnten als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1.1. Der Beschwerdeführer hegt zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§344 und 345 ASVG und führt hiezu aus:
"Ich (rege) die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, insbesondere in bezug auf §344 Abs2 ASVG und §345 Abs2 ASVG an. Diese Gesetzesgbestimmungen müßten dahingehend geändert werden, daß die jeweiligen Kommissionen nur aus solchen Mitgliedern bestehen dürfen, die objektiv unbefangen an die Sache herangehen und in der Sache selbst entscheiden können und die nicht bereits zuvor gegen den Antragsteller tätig waren. Dies gilt sowohl in bezug auf die beteiligten Parteien, die ein Entsendungsrecht haben, als auch umsomehr für die in die Kommission entsandten Personen."
Der Beschwerdeführer zieht daher in Zweifel, daß die Landesberufungskommission den von Art6 EMRK geforderten Voraussetzungen entspricht.
Hiezu ist darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof die Landesberufungskommission bereits als Tribunal im Sinne des Art6 EMRK qualifiziert hat (siehe VfSlg. 13553/1993 und VfGH 25.9.1995 B1590/94).
Im Erkenntnis VfSlg. 13553/1993 führte der Gerichtshof hiezu folgendes aus:
"Verfehlt ist ... der Einwand der Beschwerde, daß die Entsendung von Beisitzern durch die Interessenvertretungen mit der nach Art6 EMRK gebotenen Unparteilichkeit der Landesberufungskommission unvereinbar sei. Hiezu genügt es, auf die Erkenntnisse VfSlg. 9878/1983 und 12470/1990 zu verweisen. Der VfGH hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst keine Bedenken gegen die Tribunalqualität der Landesberufungskommission. Dazu sei verwiesen auf VfSlg. 11912/1988, welche Entscheidung zwar zur Unbedenklichkeit der Bundesschiedskommission als Tribunal im Sinne des Art6 EMRK ergangen ist, jedoch auch für den vorliegenden Fall Bedeutung besitzt, da die Absätze 3 bis 7 des §346 ASVG, in denen die maßgeblichen Bestimmungen für die Einrichtung der Bundesschiedskommission als Tribunal enthalten sind, auch für die Landesberufungskommission sinngemäß anzuwenden sind (§345 Abs3 ASVG)."
Der Gerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von seiner Judikatur abzurücken. Er hegt weiterhin keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§344 und 345 ASVG und sieht demnach keinen Grund zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
2.1.2. Weiters meint der Beschwerdeführer, daß der bekämpfte Bescheid verfassungswidrig sei, weil er sich aus den angewendeten Rechtsgrundlagen zufolge ihrer Unbestimmtheit nicht ableiten ließe. Hiezu führt er aus:
"Der VfGH hat bereits einmal in einem Erkenntnis (vom 30.6.1988, B1286/87) - allerdings im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltschaft - hervorgehoben, daß eine Entscheidung einer Standesbehörde nur dann verfassungskonform ist, wenn sie sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder zumindest aus verfestigten Standesauffassungen ergibt, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit (wofür insbesondere den Richtlinien und der Standesjudikatur Bedeutung zukommt) feststehen.
Auf den Anlaßfall umgelegt bedeutet das, daß die Ärztekammer nur dann berechtigt gewesen wäre, mich nicht zu einer Vertragsverlängerung mit der GKK vorzuschlagen und umgekehrt die GKK nur dann berechtigt gewesen wäre, die Befristung des gegenständlichen Einzelvertrages mit mir aufrechtzuerhalten, wenn die bezughabenden 'Reihungsrichtlinien' der Kärntner Nrztekammer einigermaßen klar in diese Richtung bestimmt gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall."
Der Verfassungsgerichtshof versteht dieses Vorbringen dahin, daß Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf Art18 B-VG erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich diesen jedoch nicht anzuschließen. Soweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens auf das Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 rekurriert, so übersieht er die Unterschiedlichkeit der jeweils zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen, die den gezogenen Vergleich nicht zulassen. Eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen wird vom Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit nicht aufgezeigt.
2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Er meint:
"In meinem Anlaßfall trat mehrfache Grundrechtsverletzung ein. Der Beisitzer, Dr. H F, war beispielsweise nicht nur bereits in der paritätischen Schiedskommission gemäß §344 'in
1. Instanz' tätig und dann auch noch im Verfahren vor der Landesberufungskommission. Vielmehr ist er auch der zuständige Sachbearbeiter, der in meinem Fall die Vorarbeiten durchgeführt hat, bevor es noch zum Schiedsverfahren gekommen ist. Gleiches gilt auch auf Seiten der Vertreter der österreichischen Ärztekammer. Formell sind z.B. Dr. A und Dr. B erst im Berufungsverfahren eingeschritten. In Wahrheit waren diese beiden aber von Anfang an (also noch vor Einleitung des Schiedsverfahrens) dafür verantwortlich, daß die Ärztekammer es verweigerte, mich für eine Vertragsverlängerung gegenüber der Gebietskrankenkasse vorzuschlagen.
Praktisch war es daher so, daß im Berufungsverfahren exakt jene Personen als 'Berufungsrichter' vertreten waren, die schon vor Einleitung des Schiedsverfahrens gegen mich gestimmt haben und gegen eine Verlängerung meines Einzelvertrages waren. Ich hatte daher von Anfang an niemals eine Chance, im Schiedsverfahren ein faires Verfahren zu haben.
...
Eine derartige Vorgangsweise und ein derartiger Verfahrensgang widerspricht allen erdenklichen österreichischen Verfahrensgrundsätzen aber auch jenen, die weltweit anerkannt sind, insbesondere dem Grundsatz 'nemo iudex in res sua'."
2.2.2. Mit diesen Beschwerdeausführungen wird in Wahrheit
geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer in dem durch Art6 EMRK
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unparteilichkeit
der Mitglieder des entscheidenden Tribunals verletzt sei. Er
meint, daß er von Anfang an niemals eine Chance hatte, im
Schiedsverfahren ein faires Verfahren zu haben, da im
Berufungsverfahren "jene Personen ... vertreten waren, die schon
vor Einleitung des Schiedsverfahrens ... gegen eine Verlängerung
seines Einzelvertrages waren".
Der Verfassungsgerichtshof hat die belangte Behörde sowie die österreichische Ärztekammer und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Nach Auskunft der Ärztekammer für Kärnten sind die von der Ärztekammer in die Landesberufungskommission entsendeten Beisitzer Mitglieder des Vorstandes der Ärztekammer für Kärnten, die in dieser Funktion an den Beschlüssen des Vorstandes über die befristete Invertragnahme des Beschwerdeführers und über die Ablehnung seines Antrages auf unbefristete Verlängerung des Vertrages mitgewirkt haben.
Daraus ergibt sich, daß die von der Österreichischen Ärztekammer in die Landesberufungskommission für Kärnten entsendeten Beisitzer tatsächlich (auch) über die Frage der Rechtsgültigkeit der Befristung des Einzelvertrages zu entscheiden hatten, an dessen Abschluß sie in ihrer Funktion als Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Ärztekammer selbst beteiligt gewesen waren.
Nach der Judikatur des EGMR (vgl. grundlegend EGMR 22.10.1984, Z5/1983/61/95, abgedruckt in EuGRZ 1985, 336 ff.) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10701/1985, 11131/1986 und 11696/1988) ist aus Art6 EMRK abzuleiten, daß Recht nicht nur gesprochen werden muß, sondern daß es auch augenscheinlich zu sein hat, daß Recht gesprochen wird; ein Tribunal müsse daher derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder bestehen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung.
Die Zusammensetzung der belangten Behörde vermag diesen Anforderungen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entsprechen. Angesichts des von der Ärztekammer für Kärnten ausdrücklich eingestandenen Umstandes, daß die seitens der Ärztekammer entsandten Beisitzer auch Vorstandsmitglieder der Kärntner Ärztekammer sind, die bereits an dem Zustandekommen des befristeten Vertrages und an der Verweigerung der Zustimmung zum Abschluß eines unbefristeten Vertrages beteiligt waren, ist der Beschwerdeführer in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal iSd Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid war somit aufzuheben.
Um auch in Fällen wie dem hier vorliegenden einen den Erfordernissen des Art6 EMRK entsprechenden Gesetzesvollzug zu gewährleisten, werden in die Landesberufungskommissionen auch Beisitzer zu entsenden und dort beizuziehen sein, die nicht dem Vorstand der jeweiligen Ärztekammer angehören.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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