Normen
B-VG Art139 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
ÖffnungszeitenG 2003 §3, §11
Krnt Öffnungszeiten-V 2010 §3 Abs2, Anlage B
B-VG Art139 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
ÖffnungszeitenG 2003 §3, §11
Krnt Öffnungszeiten-V 2010 §3 Abs2, Anlage B
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1993 Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort 9500 Villach. Am Sonntag, den 18. Dezember 2011, hielt er seine Betriebsstätte um 17.45 Uhr geöffnet, obwohl es sich bei der Stadt Villach um kein in der Anlage B zu §3 Abs1 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 angeführtes Gebiet handelt. Der Geschäftsgruppenleiter des Magistrats der Stadt Villach erstattete deshalb beim Leiter der Strafabteilung des Magistrats der Stadt Villach Anzeige wegen der Verwaltungsübertretung nach §11 iVm §3 Öffnungszeitengesetz 2003 iVm §3 Abs2 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung und einer Äußerung des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz vom 27. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort 9500 Villach iSd §21 VStG durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach ermahnt, da er diese Betriebsstätte am Sonntag, den 18. Dezember 2011 um 17.45 Uhr geöffnet gehabt hätte, obwohl Verkaufsstellen, für die nicht durch Verordnungen bestimmte Öffnungszeiten festgelegt wurden, an Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und an Montagen bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Verwaltungsübertretung nach §368 GewO 1994 iVm §§3 und 11 Öffnungszeitengesetz 2003 in Bezug auf §3 Abs2 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 angelastet.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. Februar 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 21. Jänner 2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Handelsgewerbes auf Grund der Regelung des §3 Öffnungszeitengesetz 2003 verpflichtet gewesen sei, seine Verkaufsstelle am Sonntag, den 18. Dezember 2011 geschlossen zu halten. Die Stadt Villach zähle laut Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 nicht zu den sogenannten Saisonorten für die Wintersaison, sodass ein Verkauf von Waren iSd §3 Abs1 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 unzulässig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz kein Vorbringen gegen den eigentlichen Ausspruch einer Ermahnung iSd §21 VStG erstattet habe, werde, ohne die Frage des Vorliegens der Schuld zu relevieren, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Villach verwiesen. Der erkennende Senat sehe sich nicht veranlasst, die Gesetzmäßigkeit der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen und einen Antrag gemäß Art139 B-VG zu stellen. Zufolge erwiesener Übertretung der Verwaltungsvorschriften habe kein Grund für eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vorgelegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Abs2 sowie der Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl 29/2010 idF LGBl 67/2011, ein. Mit Erkenntnis vom 17. September 2013, V38/2013, sprach er aus, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig waren.
5. Die Beschwerde ist – wie sich aus dem Erkenntnis im Verordnungsprüfungsverfahren ergibt – zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet:
Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art139 Abs6 B-VG nach der bereinigten Rechtslage zu erfolgen. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der genannten Bestimmungen führt zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers.
6. Da der Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen behauptet hat, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 15.432/1999, 16.553/2002, 19.682/2012).
7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (§19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insoweit Erfolg hatte, als sie zum Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg 6505/1971, 14.682/1996, 16.787/2003, 17.680/2005). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
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