VfGH B319/69

VfGHB319/699.6.1970

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen § 56 Steiermärkische Bauordnung 1968.

Die in § 56 (Werbeeinrichtungen) geregelten Angelegenheiten betreffen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauwerken stehen, Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (§ 40 Abs. 2 Z 9 Gemeindeordnung 1967) , soweit sie sich nicht auf Bauwerke beziehen, Angelegenheiten des örtlichen Landschaftsschutzes und Naturschutzes (§ 40 Abs. 2 Z 12 dieses Gesetzes) ; sie sind daher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (siehe auch § 72 stmk. BauO 1968) .

§ 56 Steiermärkische Bauordnung 1968 greift in den durch Art. 13 Abs. 1 StGG geschützten Bereich in keiner Weise ein. Diese Bestimmung hat nicht eine Regelung der Meinungsfreiheit zum Gegenstand und ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Sie dient vielmehr dem Schutze eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes; ihr Gegenstand ist der Schutz des Bildes eines Bauwerkes und der Schutz des Straßenbildes, Ortsbildes und Landschaftsbildes.

Die Norm und ihre Vollziehung berühren daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung überhaupt nicht (vgl. z. B. Slg. 3837/1960, 3929/1961) .

Mietrechte genießen den Schutz des Art. 5 StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist (vgl. Slg. 1547/1947, 1667/1948, 5499/1967) .

Keine Angabe — Baurecht Steiermark Bauordnung 1968 Baugestaltung Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit Meinungsäußerungsfreiheit Pressefreiheit Zensurverbot

 

Normen

Staatsgrundgesetz Art5, StGG Art5
Staatsgrundgesetz Art13, StGG Art13 Abs1

B319/69VfGH09.06.1970

Dokumentnummer

JFR_19700609_69B00319_01

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