VfGH B2961/96

VfGHB2961/9612.10.1998

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperrenV der Gemeinde Tiefgraben vom 12.12.95 mit E v 02.10.98, V2/97.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 39.600,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 7. August 1996, Z BauR-011728/2-1996 Hs/Die, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 15. April 1996 keine Folge gegeben und der Antrag auf Bewilligung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung der Grundstücksgrenzen für bestimmte neugebildete Grundstücke abgewiesen wurde. Die abweisende Entscheidung wurde im wesentlichen auf die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995, Z 0312-1995/M verhängte Bausperre für die Grundstücke Nr. 1177/1 und 1175/1, KG Hof, (im folgenden kurz: Bausperrenverordnung) gestützt.

2. In ihrer Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Weiters wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - ihrer Meinung nach - rechtswidrigen Bausperrenverordnung gerügt.

3. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift im Beschwerdeverfahren die Gesetzmäßigkeit der Bausperrenverordnung verteidigt. Die Gemeinde Tiefgraben hat die Verordnungsakten vorgelegt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 2. Dezember 1996 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Bausperrenverordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1998, V2/97, stellte er fest, daß die Bausperrenverordnung gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von je S 1.500,-- für Beschwerdeeinbringung und Verhandlung sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.600,-- enthalten.

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