VfGH B229/79

VfGHB229/7911.10.1982

Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977; keine denkunmögliche Anwendung der §§1 und 5; Entzug des gesetzlichen Richters durch Wechsel des Verfahrensgegenstandes

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §66 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §5
RL-BA 1977 §52
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
VfGG §88
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §66 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §5
RL-BA 1977 §52
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
VfGG §88

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist, insofern ihm der Auftrag erteilt wurde, bis 30. Juni 1979 nachzuweisen, daß er seine Konzessionen für Hausverwaltung und Immobilienverwaltung zurückgelegt und daß er die Funktion als gewerberechtlicher Stellvertreter der Firma W. GesmbH und K. Immobilien GesmbH niedergelegt habe und für diese Gesellschaften keinerlei Geschäftsführertätigkeit mehr ausübe, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfange aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erledigung vom 28. Feber 1979 stellte die Abteilung 1 des Ausschusses der Stmk. Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer gegenüber fest, daß seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Stellvertreter in den Firmen W. GesmbH, Immobilienmaklergewerbe in V., und K. Immobilien-GesmbH F., sowie die Ausübung des Realitätenvermittlungsgewerbes und des Gebäudeverwaltungsgewerbes gegen die §§1 und 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977, verstoße, da nach §52 RL-BA 1977 es einem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt sei, für seine Tätigkeit eine Provision zu vereinbaren, mit der gleichzeitigen Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis längstens 31. März 1979 Vorschläge dahin zu unterbreiten, in welcher Weise er den vorangeführten Richtlinien zu entsprechen trachten werde.

1.2. Der dagegen gemäß §26 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 (RAO) idF BGBl. 673/1976, erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Stmk. Rechtsanwaltskammer, Z 459/78, keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig der Auftrag erteilt, bis längstens 30. Juni 1979 nachzuweisen, daß er seine Konzessionen für Hausverwaltung und Immobilienverwaltung zurückgelegt und die Funktion als gewerberechtlicher Stellvertreter der Firmen W. GesmbH und K. Immobilien-GesmbH niedergelegt habe und daß er für diese Gesellschaften keinerlei Geschäftsführertätigkeit mehr ausübe.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

3.1. Voraussetzung einer Beschwerdeführung gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist nicht in die äußere Form eines Bescheides gekleidet. Sie ist weder als Bescheid überschrieben, noch enthält sie eine Gliederung in Spruch und Begründung. Ein Datum und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen überhaupt. Die Erledigung ist mit "Sehr geehrter Herr Kollege!" überschrieben und wird mit den Worten "mit vorzüglicher Hochachtung" abgeschlossen.

Daß es sich dennoch um einen Bescheid handelt, ergibt sich jedoch allein schon daraus, daß einer Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Hieraus ist mit genügender Deutlichkeit zu erkennen, daß es sich trotz des äußeren Anscheines nicht um bloße Mitteilungen oder Empfehlungen handelt, sondern daß der Erledigung normativer Charakter zukommt. In dieser Weise sind auch die in der angefochtenen Erledigung enthaltenen Aufträge an den Beschwerdeführer zu werten, daß er seine Konzessionen zurückzulegen und seine Funktion als gewerberechtlicher Stellvertreter von Firmen niederzulegen habe.

Die angefochtene Erledigung ist daher als Bescheid zu werten.

3.2. Die belangte Behörde behauptet, daß dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangle, weil er sich durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachten könne. Der Beschwerdeführer habe selbst in seiner Vorstellung, über die mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden sei, in Aussicht gestellt, daß er sowohl seine Immobilienverwaltungs- als auch seine Maklerkonzession zurücklegen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde schließe diese Erklärung des Beschwerdeführers eine rechtliche Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde einen Auftrag zur Rücklegung von Gewerbeberechtigungen erteilen durfte, überhaupt aus.

Der VfGH vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Daß für den Beschwerdeführer die Abweisung der von ihm erhobenen Vorstellung und der normative Charakter der ihm erteilten Aufträge eine Beschwer bewirken, wird auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer ohnedies in Aussicht gestellt hatte, einen diesen Aufträgen entsprechenden Zustand freiwillig herbeizuführen, vermag daran nichts zu ändern. Die Ausführungen der belangten Behörde sind daher nicht geeignet nachzuweisen, daß es im Fall des Beschwerdeführers am Vorliegen einer Beschwer mangle.

3.3. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

4. Der VfGH hat in der Sache selbst erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein, da §5 RL-BA 1977 gesetzlich nicht gedeckt erscheine, zumal eine solche aus §10 Abs2 RAO nicht abgeleitet werden könne.

Diese nicht substantiierten Behauptungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Frage stehenden Richtlinie auszulösen. Solche sind beim VfGH aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch von Amts wegen nicht entstanden.

4.2.1. Der VfGH hatte sich weiters mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte (vgl. zB VfSlg. 8828/1980).

4.2.2. Mit der angefochtenen Entscheidung wird einer Vorstellung gegen eine Erledigung der Abteilung 1 des Ausschusses der Stmk. Rechtsanwaltskammer vom 28. Feber 1979 "keine Folge gegeben". Hiezu war die belangte Behörde nur zuständig, wenn die Erledigung vom 28. Feber 1979 tatsächlich als Bescheid zu werten war, obwohl sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem nicht entspricht. Ausgehend vom Inhalt der in Frage stehenden Erledigung ist sie jedoch als Bescheid zu qualifizieren, da sie gegenüber dem Beschwerdeführer über eine standesrechtliche Frage und damit über eine Verwaltungsangelegenheit eine normative Regelung trifft (vgl. insbesondere VfSlg. 9383/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur).

4.2.3. Das Einschreiten der belangten Behörde erfolgte in Erledigung einer gemäß §26 letzter Satz RAO idF BGBl. 673/1976 erhobenen Vorstellung gegen den Beschluß einer Abteilung des Ausschusses der Stmk. Rechtsanwaltskammer. Gemäß dem Abs2 des §26 RAO in der zitierten Fassung ist (ua.) die Besorgung der Aufsicht über Rechtsanwälte, wenn der Ausschuß einer Kammer aus mindestens 10 Mitgliedern besteht - dies ist beim Ausschuß der Stmk. Rechtsanwaltskammer der Fall - in Abteilungen zu erledigen. Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen Vorstellung erhoben werden: über diese entscheidet der Ausschuß. In Durchführung dieser Gesetzesbestimmung ordnet §21 der gemäß §27 Abs1 RAO von der Vollversammlung der Stmk. Rechtsanwaltskammer erlassenen und im Anwaltsblatt 1977/S 289 ff. kundgemachten Geschäftsordnung ua. an, daß die Aufsicht über Rechtsanwälte durch eine Abteilung des Ausschusses zu erledigen ist; gemäß §23 kann gegen den Beschluß der Abteilung binnen 14 Tagen nach Zustellung Vorstellung erhoben werden, über die der Ausschuß zu entscheiden hat. Damit ist in allen den Rechtsanwaltskammern übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht über Rechtsanwälte ein Instanzenzug eingerichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird aber nicht nur einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung der Abteilung 1 keine Folge gegeben, sondern es wird ihm darüber hinaus der Auftrag erteilt, befristet nachzuweisen, daß er seine Konzessionen für Hausverwaltung und Immobilienverwaltung zurückgelegt und weiters seine Funktion als gewerberechtlicher Stellvertreter zweier Firmen niedergelegt habe und daß er in den in Frage stehenden Gesellschaften keine weitere Geschäftsführertätigkeit ausübe. Indem die belangte Behörde durch Erteilung dieser Aufträge den ausschließlich feststellenden Charakter tragenden Bescheid der ersten Instanz ergänzt, hat sie insofern den Verfahrensgegenstand gewechselt und somit in einer Angelegenheit eine Entscheidung getroffen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides war. Dies verstößt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8176/1977, 8886/1980) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, befristet bis 30. Juni 1979 nachzuweisen, daß er seine Konzessionen für Hausverwaltung und Immobilienverwaltung zurückgelegt und weiters seine Funktion als gewerberechtlicher Stellvertreter zweier Firmen niedergelegt habe und daß er in den in Frage stehenden Gesellschaften keine weitere Geschäftsführertätigkeit ausübe, war der angefochtene Bescheid somit aufzuheben.

4.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, durch den angefochtenen Bescheid im Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden zu sein. Da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer in keinem unmittelbaren Kontakt mit den Kunden gestanden sei und selbst keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sein Entgelt von den Firmen, für die er als gewerberechtlicher Stellvertreter fungiere, ausschließlich für die Verpachtung seiner Konzession und die Ausübung seiner Stellung als gewerberechtlicher Stellvertreter erhalte, habe die belangte Behörde die Richtlinien und die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich angewendet.

4.3.2. Ein Bescheid greift nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 5170/1965, 6746/1972, 7910/1976) in das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsbetätigung nur dann ein, wenn ihm ein Verbot oder eine Behinderung der Erwerbsbetätigung innewohnt. Wenn der angefochtene Bescheid, soweit er wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht aufzuheben war, auch nur feststellenden Charakter hat, ist ihm dennoch nicht die Eignung abzusprechen, einen solchen Eingriff zu bewirken. Da nämlich durch die Feststellung der belangten Behörde die weitere Ausübung der im Bescheid genannten Betätigungen ein standeswidriges Verhalten bewirkt, liegt ein Eingriff in das gemäß Art, 6 StGG gewährleistete Grundrecht vor.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Bestimmungen - hinsichtlich §5 RL-BA 1977 wird auf 4.1. verwiesen, Bedenken gegen andere angewendete Bestimmungen wurden weder geltend gemacht, noch sind solche entstanden - wäre der vorliegende Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 7440/1974, 7910/1976) dann verfassungswidrig, wenn eine Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde. Der VfGH kann nicht finden, daß dies hinsichtlich des Bescheides, soweit er zuständigerweise ergangen ist, der Fall ist.

Auch wenn nämlich der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Firmenkunden nicht unmittelbar in Kontakt stand und für seine Tätigkeit eine Pauschalentlohnung erhielt, mit welchem Hinweis der Beschwerdeführer offensichtlich unterstreichen will, daß er keinesfalls an provisionspflichtigen Geschäften unmittelbar mitgewirkt oder eine Provision selbst empfangen habe, ändert dies nichts daran, daß er kraft seiner gewerberechtlichen Funktion bei derartigen Abschlüssen rechtlich und gewerbsmäßig eingeschaltet ist. Gegenüber dem Kunden trifft ihn die Verantwortung für die gewerberechtliche Seite einer ordnungsgemäßen Geschäftsgebarung, für den Kunden ist er damit Geschäftspartner. Insofern obliegen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ausübung seiner gewerberechtlichen Funktionen auf Grund seiner Hausverwaltungskonzession des weiteren Betätigungen, die auch unter seine Befugnisse als Rechtsanwalt fallen. Damit ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, in den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen gewerberechtlichen Funktionen Betätigungen zu sehen, die mit §5, aber auch mit §52 RL-BA 1977, der das ausnahmslose Verbot der Vereinbarung und der Entgegennahme eines Maklerlohnes (Provision) zum Gegenstand hat, zu erblicken.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Erwerbsbetätigung liegt somit nicht vor.

4.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein. Die Behörde habe in Anwendung des §52 RL-BA 1977 nicht zwischen den Fällen differenziert, in denen ein Rechtsanwalt selbst oder unmittelbar eine Vermittlertätigkeit ausübe und der bloßen Ausübung der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, bei welcher eine tatsächliche Vermittlungstätigkeit nicht entfaltet werde. Es scheine aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, daß bei der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer zwischen einem Rechtsanwalt und einer sonstigen Person unterschieden werde. Die belangte Behörde habe daher den angewendeten Bestimmungen der Richtlinien einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

4.4.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Beides ist offensichtlich nicht der Fall.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, inwiefern durch das Vorbringen des Beschwerdeführers dargetan wird, daß die belangte Behörde den angewendeten Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte. Ebensowenig findet sich irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde Willkür geübt hätte.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat somit nicht stattgefunden.

4.5. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in die Zuständigkeit der belangten Behörde gefallen ist, in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde insoweit abzuweisen.

Da die Prozeßparteien teils obsiegten und teils unterlagen, erschien eine gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten angebracht (vgl. VfGH 11. 12. 1981 B5/77).

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