VfGH B2182/06

VfGHB2182/065.3.2007

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Normen

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 20. Dezember 2006, die am 28. Dezember 2006 zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 2006, Z. 305.657-C1/E1-IX/27/06, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §5 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus:

"Da dieser Bescheid der belangten Behörde vom 6.10.2006, Zahl 305.657/C1/E1/IX/27/06, zugestellt am 16.11.2006, den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung (Genfer Flüchtlingskonvention Art33), Verbot der Folter (Art3 EMRK), Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art5 EMRK), Gebot der Achtung der Privatsphäre (Art8 EMRK), Gedankenfreiheit (Art9 EMRK) sowie in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen §5 Asylgesetz den Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, verletzt, erhebt der Beschwerdeführer in offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Art144 Abs1 B-VG und den §82 ff VfGG Beschwerde."

Eine Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof ergab, dass der einschreitende Rechtsanwalt nur zum Verfahrenshelfer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden war.

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich Z. VH 2893/06 vom 24. Oktober 2006 zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;

14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;

24.11.2003, B1472/03; 7.6.2006, B860/06; 4.10.2006, B1373/06).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 28. Dezember 2006 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (vor dem 16. Oktober 2006) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte