VfGH B1709/01

VfGHB1709/0125.2.2002

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Normen

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2001, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Asyl gemäß §4 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde.

Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde an, daß ihm der angefochtene Bescheid unter einem mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 20. November 2001 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des seine Bestellung zum Verfahrenshelfer betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Oktober 2001 gemeint ist).

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

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