Normen
EMRK Art7
DSt 1990 §16, §41, §66
EMRK Art7
DSt 1990 §16, §41, §66
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Graz. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 2002 wurde er der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt, weil er seiner Mandantin das Abgehen von einer Pauschalhonorarvereinbarung angedroht habe. Mit rechtskräftigem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) vom 1. Dezember 2003 wurde der Berufung hinsichtlich der Schuld nicht Folge gegeben. Hingegen gab die OBDK der Berufung des Kammeranwaltes Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in ihrem Strafausspruch dahingehend ab, dass über den Beschwerdeführer eine Geldbuße von € 700,- verhängt wurde.
2. Mit Bescheid des Disziplinarrates vom 1. März 2004 wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens wie folgt festgesetzt:
"Pauschalkosten € 500,--
Reisekosten € 273,--
zusammen € 773,--
Gründe:
(...)
Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes:
I.) Vorverfahren (UK-Stadium) € 200,--
II.) D-Verhandlung vom 9.12.02 € 200,--
Übertrag € 400,--
davon die Hälfte infolge teilw. Freispruchs € 200,--
III.) OBDK-Verhandlung 1.12.03 € 300,--
€ 500,--
zzgl. Reisekosten des KA Dr. G L € 91,--
AW-Ri Dr. H H € 91,--
AW-Ri Dr. R B € 91,--
€ 273,--
waren die Verfahrenskosten mit € 773,--
zu bemessen."
3. Der dagegen erhobenen Berufung gab die OBDK mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 keine Folge und bestätigte den Kostenbestimmungsbeschluss des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit der Maßgabe, dass er zu lauten habe:
"Für das Verfahren D 48/02 des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in Graz, das zur rechtskräftigen Verurteilung des Herrn Dr. B G, Rechtsanwalt in Graz (...) führte, werden hiemit die vom verurteilten Rechtsanwalt zu ersetzenden Pauschalkosten gemäß §41 Abs1 DSt mit € 773,-- festgesetzt."
Begründend wird ausgeführt:
"Eine Überwälzung der Kosten der Anreise und des Aufenthalts der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts auf den einzelnen Beschuldigten unter dem Titel der 'Barauslagen' - zusätzlich zur Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages - ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässig (vgl. VfSlg 7093/1973 und VfGH 19.6.2002, B1268/01).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Reisekosten für Anwaltsrichter und Kammeranwalt bei Bemessung der Pauschalkosten zu berücksichtigen sind, sodass nur eine einheitliche Pauschalkostenfestsetzung zu erfolgen hat.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages bemisst sich gemäß §381 Abs5 StPO nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen einerseits sowie nach dem Vermögen, dem Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände[n]. Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden sind unter anderem der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Behörden, Länge und Aufwendigkeit des Vorverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungen sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens.
Legt man diese Kriterien auf den gegenständlichen Akt um, so erweist sich die Bemessung der Verfahrenskosten durch den Disziplinarrat mit € 773,-- als nicht zu beanstanden. Aus Anlass der Behandlung der gegenständlichen Kostenbeschwerde war lediglich im Lichte der Judikatur des Verfasssungsgerichtshofes der angefochtene erstinstanzliche Kostenbestimmungsbeschluss insoweit neu zu formulieren, als die Verfahrenskosten mit einem einheitlichen Pauschalkostenbetrag festzusetzen waren. Mit € 773,-- liegen die Pauschalkosten bei 34 % der zulässigen Höchstgrenze, der vorgeschriebene Betrag entspricht dem Umfang und dem Ausgang des Verfahrens."
4. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Beschluss richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet wird. Weiters rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Klarheitsgebot iSd. Art7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides.
5. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Disziplinarstatutes (in der Folge: DSt 1990) lauten:
"§16. (1) Disziplinarstrafen sind:
- 1. (...)
- 2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;
- 3. - 4. (...)
(2) - (9) (...)"
"§41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im §16 Abs1 Z2 genannten Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, jedoch nicht näher ausgeführt. Beim Verfassungsgerichtshof sind solche Bedenken aus Anlass dieses Beschwerdefalles nicht entstanden (vgl. VfSlg. 15.843/2000).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und führt begründend aus, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten und willkürlich gehandelt habe. Im Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Steiermark seien als Pauschalkosten € 500,-
festgesetzt worden. Die belangte Behörde habe diesen Betrag willkürlich auf € 773,- angehoben, indem sie die Reisekosten der Anwaltsrichter und des Kammeranwaltes iHv. € 273,- unter dem Titel der Pauschalkosten auf den Beschwerdeführer überwälzt habe. Eine solche Überwälzung sei jedoch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht aus dem Titel eines Pauschalkostenbeitrages zulässig. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht dargelegt, warum der vorliegende Fall aufwändig und der ziffernmäßig festgesetzte Kostenersatzbetrag gerechtfertigt gewesen sei.
2.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2.2.2. Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden. Ob die belangte Behörde die Festlegung der Höhe der "Pauschalkosten" richtig vorgenommen hat - also wie die OBDK von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat - hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen (vgl. VfSlg. 15.843/2000). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde eine - mit Blick auf die §§16 Abs1 Z2 iVm. 41 Abs2 DSt 1990 - verfassungsrechtlich bedenkliche Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in Summe kein höherer Betrag als von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschrieben.
3.1. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die erstinstanzliche Entscheidung unzulässiger Weise abgeändert habe. Eine solche Abänderung hätte nur durch den Vorsitzenden des Disziplinarrates vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus habe bei der Entscheidungsfindung ein offenkundig befangener und abgelehnter Anwaltsrichter mitgewirkt.
3.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
3.2.2. Ob die belangte Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist eine Frage, die nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu beurteilen ist (vgl. VfSlg. 15.240/1998, 16.268/2001 und 16.523/2002), weshalb auf das Vorbringen, wonach die belangte Behörde die erstinstanzliche Entscheidung unzulässigerweise abgeändert habe, nicht einzugehen ist.
Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage des Beschlusses des Präsidenten der OBDK vom 19. Mai 2005 davon ausgeht, dass im Falle des betreffenden Anwaltsrichters kein Befangenheitsgrund vorliegt. Im Übrigen ist auf §66 DSt 1990 hinzuweisen, wonach Anwaltsrichter ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt werden.
4.1. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot auch durch ihre diversen Rechtsprechungshinweise nicht entsprochen habe.
4.2. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den von der belangten Behörde festgelegten Kosten des Disziplinarverfahrens um keine Strafe iSd. Art7 EMRK handelt.
5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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