Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. September 2011, B1526/10-7, die Behandlung der Beschwerde unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden Gründe abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 beantragt die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse als mitbeteiligte Partei gemäß §88 iVm. §35 Abs1 VfGG iVm. §54 ZPO Kostenersatz für die Erstattung der Gegenschrift vom 29. Dezember 2010.
Dieser Antrag ist nicht begründet:
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Antragsteller begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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