VfGH B149/81

VfGHB149/813.10.1981

VerfGG 1953 §86; Außerkrafttreten der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Jahressteuerbescheides; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
UStG 1972 §21 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
UStG 1972 §21 Abs4

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. a) Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte und betreiben die Kanzlei im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemeinsam. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 4. November 1980 wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Juli 1979 gemäß §21 Abs3 UStG 1972 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

b) Am 29. Mai 1981 wurde vom Finanzamt der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1979 erlassen.

2. Gemäß §21 Abs4 UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§20 Abs3) zur Umsatzsteuer veranlagt. Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume treten mit der Erlassung des Jahressteuerbescheides außer Kraft. Da somit durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1979 die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Juli 1979 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist die Beschwerde gegen die Umsatzsteuervorauszahlungen gegenstandslos geworden. Dem Verfahren vor dem VfGH ist damit die Grundlage entzogen; das Verfahren war daher einzustellen.

3. Kosten waren nicht zuzusprechen.

§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied und deshalb die Beschwer durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.

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