VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft
Spruch:
Dem Antrag wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Juli 2006 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §11a Abs1 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 37/2006, abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97).
4. Der Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, entfaltet keine für ihn nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. auch VfGH 20.3.2004, B339-341/04).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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